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Urteil

11 K 7540/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf den Verzicht der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wird nach § 130 BGB mit Zugang wirksam; ein nachfolgender Widerruf ist nur möglich, wenn er vor dem Zugang erfolgt. • Eine Willenserklärung ist nur dann wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB anfechtbar, wenn die Androhung rechtswidrig ist; Androhung dienst- oder strafrechtlicher Konsequenzen kann rechtmäßig sein, wenn sie gesetzlich gedeckte Maßnahmen betrifft und im konkreten Fall angemessen erscheint. • Die Dienstherrn können bei erheblichen Pflichtverletzungen gegenüber minderjährigen Schutzbefohlenen dienstrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme widerrechtlicher Nötigung.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Verzichtserklärung trotz Androhung dienstlicher und strafrechtlicher Konsequenzen • Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung auf den Verzicht der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wird nach § 130 BGB mit Zugang wirksam; ein nachfolgender Widerruf ist nur möglich, wenn er vor dem Zugang erfolgt. • Eine Willenserklärung ist nur dann wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB anfechtbar, wenn die Androhung rechtswidrig ist; Androhung dienst- oder strafrechtlicher Konsequenzen kann rechtmäßig sein, wenn sie gesetzlich gedeckte Maßnahmen betrifft und im konkreten Fall angemessen erscheint. • Die Dienstherrn können bei erheblichen Pflichtverletzungen gegenüber minderjährigen Schutzbefohlenen dienstrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen; dies rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme widerrechtlicher Nötigung. Der 22-jährige Kläger war als anerkannter Kriegsdienstverweigerer zum Zivildienst in einer Freizeitgemeinschaft für Behinderte zugewiesen und dort als Integrationshelfer an einer Grundschule eingesetzt. Ende August 2008 meldeten Lehrkräfte und Eltern, der Kläger habe gegenüber Schülern vulgäre sexuelle Äußerungen getätigt; mehrere Kinder bestätigten dies. Nach klärenden Gesprächen vor Ort führte ein Regionalbetreuer des Bundesamtes am 5. September 2008 ein etwa einstündiges Gespräch mit dem Kläger; anschließend schrieb der Kläger handschriftlich, er verzichte auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Das Bundesamt entließ ihn daraufhin mit Bescheid vom 8. September 2008. Der Kläger widerrief und focht die Erklärung an mit der Behauptung, er sei dazu unter Druck gesetzt und mit der Androhung von Versetzung und Strafanzeige zur Abgabe der Erklärung veranlasst worden. Das Bundesamt wies den Widerspruch zurück; das Gericht prüft im Klageverfahren Wirksamkeit der Verzichtserklärung und die Frage widerrechtlicher Nötigung. • Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG; die schriftliche Erklärung des Klägers ist mit Übergabe an den Regionalbetreuer am 05.09.2008 wirksam geworden (§ 130 BGB). • Ein Widerruf war nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bis zum Zugang möglich; der eingereichte Widerruf ging erst später ein und war daher unwirksam. • Eine Anfechtung der Erklärung wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB liegt nicht vor: Zwar kann die Androhung dienstlicher Maßnahmen oder einer Strafanzeige grundsätzlich Nötigungswirkung entfalten, hier waren die in Aussicht gestellten Maßnahmen gesetzlich gedeckt und nicht per se rechtswidrig (§§ 30, 32, 58 ff. ZDG; § 158 StPO). • Ob die konkreten Mittel und der Zweck der Androhung inadäquat waren, ist zu prüfen; das Gericht erkannte jedoch ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn, da die vom Kläger getätigten Äußerungen gegenüber minderjährigen Schutzbefohlenen den dienstlichen Betrieb und das Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigten. • Die Vermutung, der Kläger habe die obszönen Aussagen gegenüber Schülern gemacht, stützt sich auf Lageberichte, Zeugenaussagen und sein eigenes Verhalten; seine Einwendungen, er habe nur kurz mit ‚Ja‘ geantwortet, hielt das Gericht für nicht glaubhaft. • Die behauptete Verkürzung der Bedenkzeit begründet keine Unwirksamkeit: Das Gespräch dauerte insgesamt etwa eine Stunde, es bestanden Gelegenheiten zur Überlegung; es lagen keine Hinweise vor, dass der Kläger derart unter Zwang stand, dass er keine freie Entscheidung treffen konnte. • Weitere Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Willenserklärung wurden nicht substantiiert geltend gemacht oder sind nicht ersichtlich. Die Klage wird abgewiesen. Die Entlassung des Klägers aus dem Zivildienst aufgrund seiner schriftlichen Verzichtserklärung war wirksam; ein wirksamer Widerruf oder eine erfolgreiche Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung liegt nicht vor. Die in Aussicht gestellten dienst- und strafrechtlichen Maßnahmen waren gesetzlich gedeckt und in der konkreten Situation angesichts der obszönen Äußerungen gegenüber minderjährigen Schülern nicht offensichtlich unangemessen; daher fehlte es an der Widerrechtlichkeit einer Nötigung. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.