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Beschluss

34 K 6401/08.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0402.34K6401.08PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 I. 2 Die Beteiligten streiten um das Erfordernis der Mitbestimmung des antragstellenden Personalrats anlässlich der Umsetzung des Lagerarbeiters V in dem von der Beteiligten vertretenen Universitätsklinikum. Herr V ist seit dem 15. Januar 2001 in dem Klinikum beschäftigt. Er wurde bis zum 25. Mai 2008 im Lager (Abteilung D 00.0.00) eingesetzt. Seitdem ist er im Transportdienst (Abteilung D 00.0) tätig. 3 Die von dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. Mai 2008 geltend gemachte Mitbestimmung bei der Eingruppierung lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 26. Juni 2008 ab: Der Mitarbeiter sei im Rahmen ihres Direktionsrechts nach billigem Ermessen umgesetzt worden. Sein Aufgabenprofil habe dieselbe Wertigkeit wie zuvor. 4 Am 15. September 2008 hat der Antragsteller die Fachkammer angerufen. 5 Der Antragsteller ist der Auffassung, die Tätigkeit des Herrn V sei erstmalig in das kollektive Vergütungssystem des TVL eingeordnet und damit eingruppiert worden. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben vom 26. Juni 2008, dem zufolge sein jetziges Aufgabenprofil mit dem früheren verglichen worden und dieselbe Wertigkeit angenommen worden sei. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 festzustellen, dass die Eingruppierung des V aus Anlass der Umsetzung vom Lager zum Transportdienst das Mitbestimmungsrecht des Personalrates verletzt hat, 8 hilfsweise, 9 festzustellen, dass die Übertragung der neuen Tätigkeit im Transportdienst des Dienstbetriebes der Beteiligten auf den Lagerarbeiter V der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW (Eingruppierung) unterliegt. 10 Die Beteiligte beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie macht geltend, an der Tätigkeit des Herrn V habe sich nichts Wesentliches geändert. Er erbringe weiterhin Arbeitsleistungen mit einem Staplerfahrzeug oder einem Gabelhubwagen. Diese Tätigkeit sei nach wie vor mit Entgeltgruppe 4 TVL zu bewerten. Seine mit den gleichen Tätigkeiten befassten Kollegen im Transportdienst seien ebenfalls in dieser Entgeltgruppe eingruppiert. 13 Wegen des weiteren Sach und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. 14 II. 15 Der Antrag hat keinen Erfolg. 16 1. Mit dem Hauptantrag ist er bereits unzulässig. 17 Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist eine Antragstellung unzulässig, die wie hier der Hauptantrag darauf hinausläuft, durchgeführte organisatorische oder personelle Maßnahmen des Beteiligten durch das Gericht für rechtswidrig erklären zu lassen. Das gilt auch dann, wenn der Beteiligte seine Absichten verwirklicht hat, noch bevor Anhörungs, Mitwirkungs oder Mitbestimmungsverfahren formell zu einem Ende gekommen sind. Die Fachkammer entscheidet nicht darüber, ob personelle, organisatorische oder sonstige Maßnahmen in der Vergangenheit Beteiligungsrechte der Personalvertretung verletzt haben. Personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dienen der Klärung und Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Dienststelle und der Personalvertretung. Sie sollen verhindern, dass es künftig in derselben Sache oder in vergleichbaren Angelegenheiten zu Auseinandersetzungen zwischen der Personalvertretung und der Dienststelle über den Umfang der Beteiligungsrechte kommt. Eine unmittelbare Feststellung von Rechtsverletzungen durch die Dienststelle ist der Fachkammer verwehrt. 18 2. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Übertragung der neuen Tätigkeit im Transportdienst des Dienstbetriebes der Beteiligten auf den Lagerarbeiter V unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW (Eingruppierung). 19 2.1. Eingruppierung ist zum einen die erstmalige Zuordnung einer auf einem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeit zu einer Vergütungs oder Lohngruppe anlässlich der Einstellung des Arbeitnehmers. Unter den Mitbestimmungstatbestand fällt indessen nicht nur diese ErstEingruppierung; mitbestimmungspflichtig ist vielmehr auch die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen (anderen), bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die neue Tätigkeit von der bisherigen so deutlich unterscheidet, dass sie sich ihrem Gesamtbild nach als eine andere darstellt. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 6 P 3.98 , PersR 2000, 106 = PersV 2001, 32; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, PersVR NRW, Stand: Oktober 2008, § 72 Rdnr. 95. 21 2.2. Die Fachkammer lässt es dahinstehen, ob die zuletzt genannte Voraussetzung im Fall des Lagerarbeiters V erfüllt ist. Die informatorische Befragung sowohl des Abteilungsleiters Materialwirtschaft, Herrn L, als auch des Abteilungsleiters Logistik, Herrn E, im Anhörungstermin hat Gesichtspunkte sowohl für die eine als auch für die andere Auffassung erbracht. Wie Herr L und Herr E übereinstimmend schilderten, besteht der Schwerpunkt der Tätigkeit sowohl der im Lager als auch der im Transportdienst eingesetzten Mitarbeiter im Warentransport. Insofern ist das Gesamtbild der Tätigkeiten vergleichbar. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die im Lager eingesetzten Mitarbeiter die von ihnen zu bearbeitenden Waren lediglich innerhalb des Lagers bewegen, indem sie etwa die angeforderten Materialien zusammenstellen. Demgegenüber haben die Mitarbeiter im Transportdienst die Aufgabe, Waren auf dem gesamten Klinikgelände zu verteilen. 22 2.3. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers angenommen wird, dass sich die neue Tätigkeit des Lagerarbeiters V im Transportdienst von seiner früheren Tätigkeit im Lager nach ihrem Gesamtbild unterscheidet, liegt keine mitbestimmungspflichtige (Neu) Eingruppierung vor. Es fehlt nämlich an der weiteren Voraussetzung, dass Herr V auf einem noch nicht bewerteten Arbeitsplatz eingesetzt wird. Der Einsatz von Herrn V erfolgt vielmehr auf einem Arbeitsplatz, der bereits zuvor im Dienstbetrieb der Beteiligten vorhanden war. V hat seinen Arbeitsplatz lediglich mit dem Beschäftigten I (vgl. das Parallelverfahren 34 K 6402/08.PVL) getauscht. Die ehemals von I erbrachten Arbeiten werden nunmehr von V ausgeführt, während umgekehrt I die Tätigkeiten verrichtet, die vormals V oblagen. Dies haben Herr L und Herr E übereinstimmend im Anhörungstermin dargelegt. Von Seiten des Antragstellers ist diese Darstellung auch nicht in Frage gestellt worden. Unter diesen Umständen kommt V auf einem bereits bewerteten Arbeitsplatz, nämlich demjenigen des I, zum Einsatz. 23 Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht haben es allerdings dahinstehen lassen, ob der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung bei der Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer Aufgaben auch dann ausgelöst wird, wenn der Arbeitsplatz, auf den der Mitarbeiter gelangt, bereits bewertet war. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 a.a.O., zu II 2 b bb (2) = Rdnr. 35 (juris); BAG, Beschluss vom 21. März 1995 1 ABR 46/94 , PersR 1995, 498 = PersV 1996, 331, zu II 2 b = Rdnr. 23 (juris). 25 Die Fachkammer sieht indessen keinen Grund, den Mitbestimmungstatbestand auch auf Fälle dieser Art auszudehnen. Wie das BVerwG in der genannten Entscheidung zutreffend hervorgehoben hat, ist Bezugspunkt der Eingruppierung nicht etwa der Arbeitnehmer, sondern die von ihm zu verrichtende Tätigkeit. Nicht "Personen als solche" (so wörtlich das BVerwG) werden in ein bestimmtes Vergütungssystem eingereiht, sondern es erfolgt eine Zuordnung "nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit" (ebenfalls wörtlich). 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 a.a.O., zu II 2 a = Rdnrn. 22 f. (juris). 27 Ändert sich bei einem bestehenden und bereits (unter Mitbestimmung des Personalrats) bewerteten Arbeitsplatz lediglich die personelle Besetzung, so fehlt es daher an einem Anlass, die bestehende Eingruppierung (nicht des Beschäftigten, sondern) der (unveränderten) Tätigkeit erneut zu überprüfen. 28 Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes der Eingruppierung lassen kein anderes Ergebnis geboten erscheinen. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung soll den Personalrat in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag (oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem) in Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung auch die Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 a.a.O., zu II 2 b bb (1) = Rdnr. 33 (juris). 30 Keiner dieser Zwecke ist bei dem hier zur Beurteilung stehenden Vorgang des Einsatzes eines bereits zuvor in der Dienststelle tätigen Beschäftigten auf einem bereits zuvor bewerteten Arbeitsplatz einschlägig. Weder das Tarifgefüge noch die gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit stehen dabei zur Disposition. Dabei ist besonders in Erinnerung zu rufen, dass es in Fällen dieser Art immer um einen Einsatz des Beschäftigten auf einem gleich bewerteten Arbeitsplatz wie seinem bisherigen geht. Wird der Arbeitnehmer nämlich nach der Umsetzung auf einem höher oder niedriger zu bewertenden Arbeitsplatz eingesetzt, so greifen die Mitbestimmungstatbestände der Höher oder Herabgruppierung oder der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW). 31 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.