Urteil
4 K 6190/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0406.4K6190.07.00
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Tenor
Die Klage einschließlich des Antrags auf Zulassung der Sprungrevision wird abgewiesen.
Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage einschließlich des Antrags auf Zulassung der Sprungrevision wird abgewiesen. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Beklagte erhielt im August 2003 den Auftrag, für ein Bauvorhaben auf den Grundstücken Dstraße 2729 in E (G1, G2) einen Lageplan zu erstellen. Als Auftraggeber trat ein Architekt E1 auf. E1 hatte die Bauvorlagen mit dem Hinweis versehen "Bauherr: E1 GbR, vertreten durch E1". Dem Beklagten gab er später per Fax unter dem 20. Oktober 2003 als Bauherrn "E2" in E an, an den er die Rechnung zu adressieren bat. Eigentümer der Baugrundstücke waren im Jahr 2003 die Kläger als Gesellschafter bürgerlichen Rechtes. Das Eigentum ging mit der Grundbucheintragung vom 7. Dezember 2004 von ihnen auf eine T GmbH in N über. Der Beklagte fertigte den Lageplan und zog zunächst mit Kostenbescheid vom 15. September 2003 die "E2 GbR" zu Vermessungsgebühren in Höhe von 1385,94 Euro heran. Der Kläger verweigerte telefonisch am 14. Oktober 2003 und mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 die Zahlung. Zur Begründung führte er an, E1 habe als Geschäftsführer der Firma E3 GmbH das Objekt Dstraße 2729 betreut, die die Grundstücke auch erworben habe; an diese Firma müsse sich der Beklagte wenden. In der Folgezeit konnte der Beklagte einen aktuellen Sitz der E3 GmbH nicht ermitteln. E1 war untergetaucht. Vollstreckungsversuche gegen beide verliefen fruchtlos. Mit zwei Bescheiden vom 13. Juli 2007 zog der Beklagte die Kläger jeweils in Person zu Vermessungsgebühren in Höhe von je 1387,94 Euro heran (Bescheide 3171/03 und 3172/03). Abgerechnet wurde derselbe Lageplan, der schon Gegenstand des Kostenbescheides vom 15. September 2003 an die "E2 GbR" gewesen war. Der Beklagte fügte den Gebührenbescheiden ein Schreiben vom gleichen Tag an beide Kläger bei, in dem er die Heranziehungsgrundlagen erläuterte und darauf hin wies, dass der veranlagte Betrag von 1387,94 Euro insgesamt nur ein Mal gezahlt werden müsse. Der Beklagte mahnte unter dem 4. August 2007. Unter dem 22. August 2007 verweigerten die Kläger die Zahlung unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 12. Dezember 2003 und den Verkauf des Grundstückes an die E3 GmbH; sie gaben an, E1 werde von mehreren Gläubigern gesucht, unter anderem auch von ihnen, den Klägern. Unter dem 31. August 2007 mahnte der Beklagte erneut. Der Beklagte wertete nach weiterer fruchtloser Korrespondenz das Schreiben der Kläger vom 22. August 2007 und ein nachfolgendes Fax vom 5. September 2007 als Widerspruch gegen die Gebührenveranlagung und legte die Angelegenheit der Widerspruchsbehörde vor. Diese wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 22. November 2007 zugestellt. Die Kläger haben am 22. Dezember 2007 Klage erhoben. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb in zwei Gerichtsinstanzen ohne Erfolg (VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2008, 4 L 2173/07; OVG NW, Beschluss vom 26. November 2008, 14 B 241/08). Die Kläger beantragen, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 13. Juli 2007 (3171/03 und 3172/03) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Widerspruchsbehörde, auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Akten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 4 L 2173/07 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Gegen die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten haben die Kläger verspätet Widerspruch eingelegt. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden. 1. Die im Wesentlichen gleich lautenden Gebührenbescheide vom 13. Juli 2007 über jeweils 1387,94 Euro enthalten eine selbstständige Regelung. Sie wiederholen nicht, ohne eigenen Regelungsinhalt, den Bescheid an die E2 GbR vom 15. September 2003. Das ergibt sich schon daraus, dass der Bescheid aus 2003 einerseits und die Bescheide aus 2007 andererseits sich an verschiedene Adressaten richten. Die "E2 GbR" ist nicht mit den Antragstellern, E2 und E4, identisch. Das gilt auch dann, wenn die Antragsteller Gesellschafter der genannten GbR sind. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt in ihren Außenbeziehungen jedenfalls insoweit Rechtsfähigkeit, als gegen sie öffentlichrechtliche Zahlungsforderungen geltend gemacht werden. Dafür haftet die Gesellschaft mit dem gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter. Die Gesellschafter haften zwar auch persönlich, aber neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und akzessorisch, wenn auch wie Gesamtschuldner. Durch die Inanspruchnahme der "E2 GbR" mit Bescheid vom 15. September 2003 hatte der Beklagte die Gesellschaft als selbstständige Rechtsperson bezeichnet. Die Kläger als Gesellschafter werden erst mit den Bescheiden vom 13. Juli 2007 in Anspruch genommen. Der Beklagte geht damit auf andere Schuldner und eine andere Haftungsmasse über, weil die Inanspruchnahme der GbR durch Bescheid vom 15. September 2003 und ein Vorgehen gegen die E3 GmbH oder E1 persönlich nicht zur Befriedigung der Forderung geführt hatte. Der Wechsel des Adressaten und Schuldners ist nur durch eine Neuregelung mit selbstständigen Rechtswirkungen möglich. 2. Der objektiven Rechtslage entspricht die Auslegung der Gebührenbescheide vom 13. Juli 2007 aus dem Empfängerhorizont. Die Kläger konnten nach den Umständen, nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte die Heranziehung nicht ernsthaft als bloße Wiederholung der früheren, offenbar im Sande verlaufenen Versuche des Beklagten verstehen. Besonders deutlich musste ihnen die Absicht des Beklagten durch dessen Anschreiben zu den Gebührenbescheiden vom 13. Juli 2007 werden. Daraus mussten die Kläger unmissverständlich entnehmen, dass die neue Gebührenveranlagung die alte ersetzen und nicht lediglich wiederholen wollte. Der Beklagte wendete sich an die Kläger persönlich, er legte ihre Gebührenschuld als Begünstigte auch "als Einzelpersonen" dar. Der Unterschied zu einer Inanspruchnahme der Gesellschaft drängte sich förmlich auf. Die Fassung der Gebührenbescheide aus 2007 zeigte deutlich in dieselbe Richtung. Darin wird auf eine frühere Gebührenveranlagung nicht Bezug genommen. Die Bescheide enthalten eine neue Rechtsmittelbelehrung. Die Kläger hätten dem leicht entnehmen können, dass der Beklagte die Rechtslage überdacht und eine neue Entscheidung getroffen hatte, die Kläger persönlich heranzuziehen, nachdem alle anderen Versuche nicht zu seiner Befriedigung geführt hatten. Damit lief für die Kläger eine neue Rechtsmittelfrist an. Der frühere, seinerseits wahrscheinlich verspätete Widerspruch vom 12. Dezember 2003 gegen den Bescheid vom 15. September 2003 war für diese Rechtsmittelfrist ohne Belang. 3. Die Gebührenbescheide vom 13. Juli 2007 sind bestandskräftig geworden. 3.1 Die Gebührenbescheide vom 13. Juli 2007 sind den Klägern nach den nicht substanziiert in Frage gestellten Ausführungen des Widerspruchsbescheides am 16. Juli 2007 bekannt gegeben worden. Das entspricht der Regelung in § 41 Abs. 2 VwVfG, nach der ein Verwaltungsakt als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheide nicht oder später zugegangen sein könnten, liegen nicht vor. Die Kläger haben das nicht vorgetragen, obwohl sowohl der Widerspruchsbescheid als auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren diesen Punkt als entscheidungserheblich herausgestellt hatte. Einer Zustellung der Gebührenbescheide bedurfte es im Unterschied zu einem Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nicht (§ 41 Abs. 5 VwVfG, §§ 14, 17 GebG). Die Gebührenbescheide waren mit einer ausreichenden, die Einlegung des Widerspruchs nicht erschwerenden Rechtsmittelbelehrung versehen. 3.2 Die Widerspruchsfrist lief nach einem Monat, also am 16. August 2007 ab. Der Widerspruch der Kläger datiert frühestens vom 22. August 2007, kam also verspätet. 4. Die Widerspruchsbehörde hat ausdrücklich die Verfristung des Rechtsmittels geltend gemacht und davon abgesehen, durch eine Entscheidung zur Sache den Rechtsmittelweg wieder zu eröffnen. Das ist ermessensfehlerfrei. Die Behörde handelt sachgerecht, wenn sie bei eingetretener Bestandskraft keine Sachentscheidung mehr trifft. Rechtsmittelfristen sind im Rechts- und Geschäftsverkehr weithin üblich. Sie zu beachten obliegt den Betroffenen. Anhaltspunkte für eine Ausnahme davon sind der Widerspruchsbehörde nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die von dem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung beantragte Sprungrevision kann nicht zugelassen werden (§ 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Abgesehen von der fehlenden Zustimmung des Beklagten liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vor (vgl. § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Klage betrifft einen Einzelfall der Auslegung eines Bescheides als entweder wiederholende Verfügung oder Zweitbescheid. Die Grundsätze dazu sind seit langem geklärt. Von einer höchstgerichtlichen Entscheidung wird nicht abgewichen .