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Urteil

13 K 5680/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfeleistungen sind nach §5 Abs.3 BhV vorrangigen Leistungen der Heilfürsorge oder gesetzlichen Krankenversicherung in voller Höhe anzurechnen, auch wenn der Berechtigte im Ausland wohnt. • Wer im Land seines Wohnsitzes aufgrund der dortigen Rechtslage Anspruch auf Heilfürsorge oder staatliche Krankenleistungen hat, kann sich nicht darauf berufen, diese Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen, um Beihilfe zu erhalten. • Die Subsidiarität der Beihilfe rechtfertigt den Ausschluss von Aufwendungen, die durch Nichtinanspruchnahme vorrangiger Leistungen entstanden sind; Gleichheits- und Fürsorgegrundsätze werden hierdurch nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Kein Beihilfeanspruch bei Nichtinanspruchnahme vorrangiger Heilfürsorge • Beihilfeleistungen sind nach §5 Abs.3 BhV vorrangigen Leistungen der Heilfürsorge oder gesetzlichen Krankenversicherung in voller Höhe anzurechnen, auch wenn der Berechtigte im Ausland wohnt. • Wer im Land seines Wohnsitzes aufgrund der dortigen Rechtslage Anspruch auf Heilfürsorge oder staatliche Krankenleistungen hat, kann sich nicht darauf berufen, diese Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen, um Beihilfe zu erhalten. • Die Subsidiarität der Beihilfe rechtfertigt den Ausschluss von Aufwendungen, die durch Nichtinanspruchnahme vorrangiger Leistungen entstanden sind; Gleichheits- und Fürsorgegrundsätze werden hierdurch nicht verletzt. Der Kläger, beihilfeberechtigter Berufssoldat im Ruhestand, hat seinen Wohnsitz in Dänemark. Er beantragte Beihilfe für zwei in Deutschland gekaufte Medikamente, die ihm ein in Deutschland behandelnder Arzt verordnet hatte. Die Wehrbereichsverwaltung lehnte die Beihilfe mit der Begründung ab, der Kläger habe vorrangige Ansprüche auf Leistungen des dänischen Gesundheitssystems, die bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen seien. Der Kläger widersprach und erklärte, er sei nicht Mitglied einer dänischen Krankenkasse, die Versorgung in Dänemark sei schlechter und für ihn unzumutbar; außerdem berief er sich auf Vertrauensschutz. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob nach den Beihilfevorschriften vorrangige Leistungen anzurechnen sind und ob ein Ausschluss der Beihilfefähigkeit verfassungsrechtlich zulässig ist. • Anwendbares Recht sind die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Übergangszeit; diese sind wie Gesetze auszulegen, sofern sie nicht höherrangigem Recht widersprechen. • §5 Abs.3 BhV schreibt vor, dass bei Ansprüchen auf Heilfürsorge oder Kostenerstattung vorrangige Leistungen bei der Berechnung der Beihilfe in voller Höhe abzuziehen sind; dies gilt auch, wenn diese Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden. • Die Voraussetzungen des §5 Abs.4 Nr.1 BhV greifen im vorliegenden Fall nicht, weil die Medikamente auf Privatrezept selbst beschafft wurden und keine Leistung der Kassenärzte vorlag; maßgeblich ist jedoch §5 Abs.3 BhV, der den Abzug vorrangiger Leistungen anordnet. • Nach den vorgelegten Informationen und dem Vortrag des Klägers steht Personen mit festem Wohnsitz in Dänemark in der Regel ein Anspruch auf Leistungen des dänischen, steuerfinanzierten Gesundheitswesens zu; der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass ihm solche Leistungen tatsächlich nicht zugänglich waren. • Die Subsidiarität der Beihilfe rechtfertigt die Anrechnung vorrangiger Leistungen: Beihilfe soll nur für unabgedeckte Aufwendungen einspringen, nicht zugunsten von Personen, die vorrangige Leistungen nicht ausschöpfen. • Ein Verstoß gegen Art.3 GG (Gleichheit) oder Art.33 GG (Fürsorgepflicht) liegt nicht vor; die Regelung ist innerhalb des zulässigen Gestaltungsrahmens und nicht evident sachwidrig. • Vertrauensschutz greift nicht, weil die langjährige bisherige Praxis der Beklagten rechtswidrig war und der Kläger keinen Anspruch auf Fortführung dieser fehlerhaften Verwaltungspraxis hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die streitigen Medikamente, weil nach §5 Abs.3 BhV vorrangige Leistungen des dänischen Gesundheitssystems bei der Beihilfefestsetzung in voller Höhe zu berücksichtigen sind und der Kläger diese Leistungen nicht in Anspruch genommen hat. Weder der Einwand unzureichender Versorgung in Dänemark noch der geltend gemachte Vertrauensschutz führt zum Erfolg; es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit den üblichen Sicherungsregelungen.