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Gerichtsbescheid

21 K 2069/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0511.21K2069.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin stellte am 13. März 2007 beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) für ihr Kind L T (geboren am 00.00.2006). Mit Bescheid vom 19. April 2007 wurden ihr laufende Leistungen ab dem 1. Mai 2007 von monatlich 127 Euro gewährt. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. April 2007 wurde Unterhaltsvorschuss bewilligt, jedoch der ARGE N ausgezahlt, da diese Sozialgeld vorgeleistet hatte. Die Klägerin teilte dem Beklagten am 7. Oktober 2008 mit, dass sie bereits am 14. Februar 2008 in New York geheiratet habe. Daraufhin stellte der Beklagte mit Ablauf des Monats Oktober 2008 die Zahlungen ein. Der Ehemann der Klägerin, der nicht der Kindesvater ist, zog aufgrund ausländerrechtlicher Bestimmungen erst am 29. September 2008 zur Klägerin. Der Beklagte forderte mit Bescheid vom 10. März 2009 überzahlte Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 15. Februar 2008 bis zum 30. Oktober 2008 in Höhe von 1.066,- Euro zurück. Die Klägerin erfülle nach ihrer Heirat die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr. Die Klägerin hat am 21. März 2009 die vorliegende Klage erhoben. Der Kindesvater leiste keine Unterhaltszahlungen. Ihr Ehemann sei nicht der Kindesvater, habe keine eigenen Einkünfte und sei erst am 29. September 2008 nach Deutschland eingereist. Die Klägerin beantragt - sinngemäß -, den Bescheid des Beklagten vom 10. März 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2009 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat die in der Zeit vom 15. Februar 2008 bis zum 30. Oktober 2008 für ihr Kind L vom Beklagten erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 5 Abs. 1 UVG zu erstatten, da die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen in diesem Zeitraum nicht vorgelegen haben und die Klägerin jedenfalls fahrlässig die Anzeige unterlassen hat, dass sie bereits am 14. Februar 2008 geheiratet hat (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 4 UVG). Anders als zur früheren Rechtslage ist in § 1 Abs. 2 UVG in der Fassung, die er durch Art. 5 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I 2074 gefunden hat, nunmehr geregelt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur besteht, wenn der verheiratete Elternteil von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, eine dauernde Trennung aber (mit Ausnahme weiterer in § 1 Abs. 2 UVG ausdrücklich geregelter, hier aber nicht einschlägiger Sachverhalte) nur anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1567 BGB gegeben sind. Eine räumliche Trennung reicht danach für die Annahme einer dauernden Trennung der Eheleute nicht aus, wenn die Ehegatten eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2005 - 16 A 2333/05 -; VGH München, Urteil vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, JA 2004, 103; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 2. Januar 2006 – 7 S 468/03 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 K 3950/04 -, juris. Dass die Klägerin und ihr Ehemann eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollten und mittlerweile hergestellt haben, ist nicht bestritten. Eine analoge Anwendung der in § 1 Abs. 2 UVG bestimmten Ausnahmen von den in § 1567 BGB geregelten Voraussetzungen scheidet aus. Die genannten Ausnahmetatbestände sind als solche mangels Regelungslücke einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Vielmehr entspricht es auch der Absicht des Gesetzgebers, dass der Anwendungsbereich des § 1567 BGB lediglich um die ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert werden sollte. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Familienförderung, BR-Drucksache 393/01, S. 26. Selbst wenn eine entsprechende Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 UVG in den Fällen in Betracht zu ziehen sein sollte, in denen der Ehegatte, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, mangels Einreiseerlaubnis im Ausland lebt, ergibt sich hieraus zugunsten der Klägerin nichts, denn es spricht nichts dafür, dass die Eheleute nicht davon ausgehen konnten, der Ehemann der Klägerin werde vor Ablauf eines Sechsmonatszeitraums nach der Eheschließung nach Deutschland einreisen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 16 E 271/07 -, www.nrwe.de; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, aaO, im Falle eines deutschverheirateten Nigerianers. Die Klägerin hat es zumindest fahrlässig unterlassen, den Beklagten über ihre Heirat in Kenntnis zu setzen. Sie ist in den jeweiligen Leistungsbescheiden darauf hingewiesen worden, sie habe insbesondere eine Heirat mitzuteilen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.