Beschluss
3 L 404/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0526.3L404.09.00
21Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Abänderung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2007 – 20 B 1586/07 und 20 B 1667/07 – wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der – von der Antragsgegnerin unterstützte – zulässige Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO ist unbegründet. 3 Die von der Beigeladenen mit ihrem Antrag vom 19. März 2009 vorgebrachten veränderten Umstände führen hinsichtlich des Betriebs der Rohrfernleitungsanlage nicht zu einer Änderung der in den ursprünglichen Aussetzungsverfahren in der Beschwerdeinstanz durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelungen; es verbleibt bei der in dessen beiden Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 (20 B 1586/07 bzw. 20 B 1667/07) insoweit wieder hergestellten aufschiebenden Wirkung der aktuell unter dem Aktenzeichen 3 K 1599/07 geführten Klage (ehemalige Aktenzeichen 3 K 1599/07 betreffend die Antragsteller zu 2. und 3. und – vor Verbindung – 3 K 1647/07 betreffend den Antragsteller zu 1.). 4 Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache – hier die Kammer, bei der das nunmehr alleinige Hauptsacheverfahren 3 K 1599/07 anhängig ist – Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben; nach Satz 2 kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. 5 Die Voraussetzungen für eine Abänderung (zu Gunsten der Beigeladenen) liegen indes nicht vor. Zwar sind in Gestalt der zwischenzeitlich vorgenommenen Planänderungen und Planergänzungen – insbesondere des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008 – veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO gegeben, diese führen aber im Ergebnis nicht zu einer von den beiden Beschwerdeverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 6 Gegenstand eines Abänderungsverfahrens als eigenständiges gerichtliches Verfahren ist (jedenfalls) die Prüfung, ob eine zuvor gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erstinstanzlich oder in der Beschwerdeinstanz getroffene gerichtliche Entscheidung zum Teil oder vollständig geändert werden soll. 7 Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1/94 -, BVerwGE 96, 239 ff. und juris-Dokumentation; Kopp / Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 191, 199. 8 Es geht allein um die Fortdauer einer derartigen Entscheidung, nicht um deren ursprüngliche Richtigkeit oder die Feststellung sonstiger behördlicher Befugnisse; das Abänderungsverfahren hat keinen Rechtsbehelfscharakter. 9 Vgl. nur Puttler in Sodan / Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 183 m. w. N. 10 Prozessualer Prüfungsmaßstab bei einem Änderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; es sind dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend wie im Falle eines erstmaligen Antrags nach der zuletzt genannten Vorschrift. 11 So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, a. a. O., juris-Dokumentation Rz. 14. 12 Bei der demnach auch hier vorzunehmenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung ihres planfestgestellten Vorhabens – auch hinsichtlich des Betriebs – im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (weiterhin) nicht das entgegenstehende private Interesse der Antragsteller. 13 Auszugehen ist von den beiden Beschlüssen der Beschwerdeinstanz vom 17. Dezember 2007, in denen der 20. Senat das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung aus Sicht der Kammer im Wesentlichen darauf stützt, dass die einzelfallbezogen festzustellende Planrechtfertigung Bedenken begegne, der notwendige Gemeinwohlbezug nicht hinreichend abgesichert sei und Klärungsbedarf hinsichtlich der planfestgestellten Trasse bestehe. Demgegenüber bestünden gegen die sicherheitstechnische Bewertung der Rohrfernleitungsanlage keine grundsätzlichen Bedenken, angesichts der Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid könne allerdings problematisch sein, inwieweit über die Grundanforderungen der TRFL hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich und ergriffen seien. 14 Die genannten Kritikpunkte des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind weder durch den Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 noch durch die Planänderungsentscheidungen der Antragsgegnerin in einer Weise ausgeräumt worden, die rechtlich ohne Zweifel ist und daher ohne Weiteres zu einer abweichenden Interessenabwägung im Hinblick auf den Betrieb zu führen vermag. Hinzu tritt, dass die beiden Änderungsbescheide vom 2. – Rohrwandstärken – und vom 3. März 2009 – Geo-Grid-Matte – die von der Beschwerdeinstanz angeführte Sicherheitsproblematik nicht etwa im Sinne einer Optimierung des bereits planfestgestellten Niveaus auflösen, sondern im Gegenteil sogar eine Reihe neuer Fragen nach der Zulässigkeit derartiger sicherheitsrelevanter (niveauabsenkender) Änderungen aufwerfen und so – auch für sich genommen – eine nunmehrige Interessenabwägung zu Gunsten der Beigeladenen verbieten. 15 Der Planergänzungsbeschluss lässt sich nicht als offensichtlich rechtmäßig einstufen; er gibt vielmehr hinsichtlich folgender Punkte Anlass zu rechtlichen Bedenken, deren Klärung die Grenzen des lediglich summarischen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 7 VwGO sprengen würde: 16 Dabei geht es zunächst um die Verwertbarkeit von zumindest zwei der durch den Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 ausdrücklich planfestgestellten Gutachten. Hier ist an erster Stelle das "Gutachten zur betriebs- und volkswirtschaftlichen Bedeutung einer Kohlenmonoxid-Rohrfernleitung zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen" von Herrn L vom 22. September 2008 (= Anlage 1 zum Planergänzungsbeschluss) zu nennen. Gegen dieses haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2009 (Seiten 23 ff.) erhebliche Bedenken unter den Gesichtspunkten Methodik, Ansatz, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit angebracht; die Bedenken sind nachvollziehbar und hinreichend substantiiert. In diesem Zusammenhang ist auch das von dem Antragsteller zu 1. vorgelegte Gutachten des Öko-Instituts vom 23. Januar 2009 anzuführen, durch das die Umweltbilanz der DPU ("Umweltbilanz für die Errichtung und den Betrieb der CO-Pipeline von Dormagen nach Krefeld-Uerdingen" der E GmbH vom 19. September 2008 = Anlage 4 zum Planergänzungsbeschluss) substantiiert "methodisch überprüft" und angegriffen worden ist (vgl. bereits genannten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. vom 24. April 2009, S. 31 ff.); die Entgegnung der Beigeladenen, die Einwendungen griffen nicht durch, weil die Aufgabenstellung nicht die Erstellung einer Ökobilanz im Sinne der Anforderungen des Öko-Instituts gewesen sei, vermag dessen – detaillierte – Kritik, neben methodischen Defiziten weise die Arbeit der DPU auch Datenlücken in der Erhebung auf, jedenfalls nicht in hinreichender – die Einholung von (weiteren) Gutachten durch das Gericht gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 358 ff. und 450 ff. ZPO im Hauptsacheverfahren von vorneherein überflüssig machender – Weise zu entkräften. 17 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. September 2008 - 1 BvR 1914/02 -, juris-Dokumentation, Rz. 27, zu der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Pflicht der Gerichte, angefochtene Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen und zur Möglichkeit der Prüfung durch unabhängige Sachverständige, wenn es um fachliche Bewertungen in behördlichen Entscheidungen geht, die ohne spezialisierten Sachverstand nicht nachvollziehbar sind, soweit ein Prozessbeteiligter die Fachfragen mit hinreichend gewichtigen Gründen in Zweifel zieht. 18 Schließlich sei zur Verwertbarkeit nur noch die Problematik angerissen, die das "Untersuchungskonzept für linksrheinische Trassenführungen von CO-Leitungen" vom 2. Oktober 2008 (= Anlage 2 zum Planergänzungsbeschluss) aufwirft; dieses stammt von der J GmbH und damit von einem Gutachter, der im Hinblick auf seine gutachtliche Tätigkeit für die Beigeladene in zahlreichen Besitzeinweisungsverfahren als in deren Lager stehend bezeichnet werden kann. 19 Hinsichtlich der (beschränkten) Verwertbarkeit von Beteiligten-Gutachten vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1994 - 4 B 35/94 -, NVwZ 1994, 688 und juris-Dokumentation. 20 Des Weiteren ist zweifelhaft, ob bzw. inwieweit der Planergänzungsbeschluss vom 15. Oktober 2008 überhaupt auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 a VwVfG NRW, die eine Ausprägung des Grundsatzes der Planerhaltung darstellt, 21 vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 64/07 -, juris-Dokumentation, Rz. 12, 22 gestützt werden kann. Nach deren Satz 2 führen erhebliche Mängel bei der Abwägung (nur) dann zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. In einem Ergänzungsverfahren dürfen grundsätzlich zwar sowohl Tatsachen neu ermittelt werden als auch eine erneute Abwägung (auch auf Grund neu ermittelter Tatsachen) erfolgen. Als Folge dieses Vorgangs kann es bei dem bereits gefundenen (planfestgestellten) Ergebnis bleiben, es kann aber auch eine teilweise Veränderung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses erfolgen. Die schwierige Bewertung, ob sich die hier durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Ergänzungen, die immerhin auch die Planrechtfertigung und die Abwägung betreffen, (im Sinne einer zulässigen Vertiefung und Konkretisierung) noch im Rahmen der vorgenannten Vorschrift halten, oder insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl und des Gewichts der von der Beschwerdeinstanz dargelegten Rechtfertigungsmängel in dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss deren Grenzen überschreiten, 23 vgl. zu diesen Grenzen nur BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 4 B 112/03 -, juris-Dokumentation, Rz. 4 ("Grundzüge der Planung" / "Identität des Vorhabens"), 24 kann und muss hier nicht erfolgen. 25 Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die neu planfestgestellte Nebenbestimmung Nr. 6.2.247 des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008 betreffend den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (in Verbindung mit dem zwischenzeitlich am 3. April 2009 tatsächlich geschlossenen Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Beigeladenen) die vom Oberverwaltungsgericht geäußerten Bedenken hinsichtlich der fehlenden Absicherung des Gemeinwohlbezugs der Rohrfernleitungsanlage auszuräumen vermag. 26 Überdies bestehen hinsichtlich der Prüfung einer linksrheinischen Alternativtrasse Bedenken an der Einhaltung des Gebots einer ergebnisoffenen Abwägung. 27 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 9 B 29/08 -, juris-Dokumentation, Rz. 3; BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 - 9 A 34/06 -, juris-Dokumentation, Rz. 29. 28 Diese resultieren daraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Oktober 2008 die Rohrfernleitung auf der (weitgehend) rechtsrheinischen Trasse schon überwiegend und mit großem Aufwand verlegt war, also ein nicht unerheblicher tatsächlicher Druck auf der Antragsgegnerin lastete, der für eine echte ergebnisoffene Abwägung mit der Möglichkeit, zumindest in Teilbereichen zu einer alternativen Trassenführung zu gelangen, wenig Raum ließ. 29 Hinsichtlich der Sicherheitstechnik der Rohrfernleitungsanlage sieht die Kammer in dem vorliegenden Rahmen keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit den zahlreichen neuen gutachtlichen Stellungnahmen zu den Punkten "Erdbebensicherheit", "Leckerkennung", "Korrosionsverhalten", und "Entspannungseinrichtungen" (Anlagen 5, 6, 7 und 9 zum Planergänzungsbeschluss) sowie den "Gegengutachten" der Antragsteller, auch wenn diese teilweise (Problemkreis "Entspannungsreinrichtungen") Gegenstand des Erörterungstermins gewesen sind; ob und inwieweit (zumindest in Teilbereichen oder sogar bezüglich der Sicherheitskonzeption insgesamt) eine Beweiserhebung durch Gutachten unabhängiger Sachverständiger angezeigt ist, wird das Gericht im zugehörigen Hauptsacheverfahren zu entscheiden haben. Maßgeblich sind hier im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die am 12. Mai 2009 ebenfalls angesprochenen Problemkreise "Geo-Grid-Matte / Trassenwarnband" und "Rohrwandstärken". 30 Wie bereits oben dargelegt, ist der Abänderungsantrag der Beigeladenen nämlich unabhängig von der Problematik des Planergänzungsbeschlusses unbegründet, weil durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der beiden Änderungsbescheide der Antragsgegnerin von Anfang März 2009 bestehen; diese Bedenken (allein) verbieten eine "Freigabe" des Betriebs bzw. der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage. 31 Dies gilt zunächst hinsichtlich des die "Geo-Grid-Matte" (und das Trassenwarnband) betreffenden Änderungsbescheids vom 3. März 2009, der sich bereits bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. 32 Hierdurch ist das – seitens der Kammer in ihren Beschlüssen vom 18. September 2007 zum damaligen Entscheidungszeitpunkt akzeptierte – Sicherheitsniveau der Rohrfernleitungsanlage abgesenkt worden. Während der Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 (über die ausdrücklich planfestgestellten Antragsunterlagen) unterirdisch ein zweistufiges Warn- und Schutzkonzept mit einer Geo-Grid-Matte von etwa 80 cm Breite ungefähr 30 cm oberhalb der Leitung und einem (deutlich) darüber nahe der Erdoberfläche angeordneten (beschrifteten) Trassenwarnband vorsah, fordert der Änderungsbescheid vom 3. März 2009 nur noch ein einstufiges Konzept mit einer Geo-Grid-Mattte von 60 cm Breite und zwei links und rechts daneben (höhengleich) angeordneten – jeweils 10 cm breiten – (beschrifteten) Trassenwarnbändern. Die optische Vorwarnstufe des nahe der Erdoberfläche anzuordnenden Trassenwarnbands ist dadurch (ersatzlos) entfallen und die Hauptschutzstufe ist – bei im Wesentlichen identischer Warnwirkung – im Hinblick auf die mechanische Funktion deutlich – um ¼ bzw. 25% – verschmälert und damit verringert worden. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die vorgenommene Änderung als sicherheitstechnisch neutral oder gar als vorteilhaft einzustufen. Auch die von der Antragsgegnerin in dem Änderungsbescheid vom 3. März 2009 angeführte und von der Beigeladenen in den Mittelpunkt ihrer diesbezüglichen Argumentation gestellte Zugfestigkeit der Geo-Grid-Matte vermag das Entfallen der optischen Vorwarnstufe in Gestalt des Trassenwarnbands nicht auszugleichen. Darüber hinaus hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob tatsächlich eine Geo-Grid-Matte mit einer Zugfestigkeit von 60 kN / 60kN als ursprünglich planfestgestellt angesehen werden kann. Zwar ist eine solche Zugfestigkeit aus der von der Antragsgegnerin auf Seite 3 des Änderungsbescheids genannten Anlage 10 (in Beiakte Heft 25 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07) ersichtlich, aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 selbst vermag sie jedoch nicht als eindeutig bestimmt entnommen zu werden. Dieser legt vielmehr dadurch, dass er auch den Bericht des S1-TÜV vom 28. Juni 2006 über die seinerzeit durchgeführten Feldversuche auf Seite 26 als planfestgestellt nennt, eine Geo-Grid-Matte anderer Zugfestigkeit (100 kN / 100 kN oder 400 kN / 80 kN) als Gegenstand der Planfeststellung nahe. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige F vom S1-TÜV im Erörterungstermin vom 12. Mai 2009 ausdrücklich bestätigt hat, dass seinerseits damals (vor Herbst 2008) keinerlei Versuche mit Geo-Grid-Matten einer Zugfestigkeit von 60 kN / 60 kN durchgeführt worden seien. Angesichts des vollständigen Entfallens der optischen Vorwarnstufe des Trassenwarnbands kommt es letztlich nicht darauf an, in welcher Breite es ursprünglich vorgesehen und ob diese Breite auch planfestgestellt war. Deshalb bedarf die Frage nach der Bedeutung der Anlage 10 in diesem Zusammenhang keiner weiteren Klärung. Hierzu sei lediglich angemerkt, dass das dortige - wenn auch unmaßstäbliche - Rohrgrabenprofil eindeutig ein die Rohrleitung auch in der Breite überdeckendes Trassenwarnband zeigt; es geht jedenfalls nicht an, sich aus der Anlage 10 nur die positive Feststellung in Gestalt der Zugfestigkeit herauszugreifen und sich hinsichtlich der Breite des Trassenwarnbands auf die fehlende Maßstäblichkeit zu berufen. Schließlich führt auch die – hinsichtlich der Anzahl in dem Schriftsatz vom 22. Mai 2009 ergänzte – Aussage der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 12. Mai 2009, der Verlauf der Leitung sei durch oberirdische Schilderpfähle gekennzeichnet, zu keiner anderen Bewertung des Schutzniveaus. Denn die nach Nr. 5.2.5 des Teils 1 TRFL beispielhaft für Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis als besondere Maßnahme vorgesehene besondere Kennzeichnung des Verlaufs der Leitung im Gelände soll nach Seite 110 (Punkt 7.9.4.6) der planfestgestellten Antragsunterlagen (Beiakte Heft 1 zur Gerichtsakte 3 K 1647/07) nur in bestimmten Kreuzungsbereichen der Rohrleitung mit Verkehrswegen erfolgen; bei einer Gesamtlänge von 67 km und insgesamt ca. 300 Pfählen wird durch nicht direkt oberhalb der Leitung aufgestellte Pfähle das beschriebene unterirdische – nunmehr weggefallene – mehrstufige Sicherheitssystem selbst dann nicht ausreichend ausgeglichen, wenn die Abstandsmaße (theoretisch) eine für jedermann vorzunehmende Bestimmung des Verlaufs der Rohrleitung erlauben. Darüberhinaus bestehen weitere Bedenken: Zwar ist vor Erlass des Änderungsbescheids erneut ein "Feldversuch" am 15. September 2008 durchgeführt und dokumentiert worden (vgl. Stellungnahmen des S1-TÜV vom 15. September 2008 und des Erdbaulaboratoriums F1 vom 18. September 2008). Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der eine am 15. September 2008 konkret eingesetzte Minibagger ausreicht, um zu einer verwertbaren Aussage hinsichtlich der Reißfestigkeit der Geo-Grid-Matte zu gelangen. Bei dem früheren Feldversuch am 28. Juni 2006 wurden nämlich mehrere Bagger eingesetzt (vgl. Seiten 108 f. (Punkt 7.9.4.2) der Antragsunterlagen, wonach – mechanischer – Schutz der Matte gegen mittelgroße Bagger gewährleistet sein sollte), sodass eine echte Vergleichbarkeit der beiden Versuche fehlen dürfte. Auch dürfte kein "echter" ausreichend aussagekräftiger Feldversuch bei dem speziell durchgeführten Baggerzugriff Schurf quer zur Rohrachse bei konkret freigelegter Leitung und Prüfung der Zugfestigkeit allein in Längsrichtung anzunehmen sein (vgl. Fotodokumentation in den Stellungnahmen des S1-TÜV und des Erdbaulaboratoriums F1), auch wenn das Erdbaulaboratorium auf Seite 7 seiner Stellungnahme (Zusammenfassung) zu dem Ergebnis einer erhöhten Aussagekraft gelangt. Diese Schlussfolgerung erscheint für das Gericht nicht zwingend. Wenn zudem das Erdbaulaboratorium auf Seite 6 seiner Stellungnahme feststellt, das Geogitter sei sehr viel besser sichtbar als das daneben verlegte gelbe Trassenwarnband, belegt dies nicht gerade eine ausreichende Hinweisfunktion der nunmehr neben der Geo-Grid-Matte verlegten Warnbänder. Auch die J1 GmbH kommt in ihrem Gutachten vom 8. Oktober 2008 auf den Seiten 41, 46 bis 48 zu dem Ergebnis, dass die Geo-Grid-Matte grundsätzlich eine mechanische Schutzeinrichtung darstelle und ihr zusätzlich noch eine Warnfunktion zukomme (Seite 47). Hinsichtlich Baggereingriffen komme ihr zumindest (nur) eine "erhebliche Warnwirkung" zu. Dies widerspricht aber dem Zweck eines mechanischen Schutzes gegenüber Eingriffen von außen. Die Warnwirkung des Trassenwarnbands ist ausweislich dieses Gutachtens in der konkreten Tiefe nur "bedingt wirksam" (Seite 48). 33 Stellt sich die durch den Bescheid vom 3. März 2009 genehmigte Änderung demnach als Absenkung des Sicherheitsniveaus der Rohrfernleitungsanlage dar, so handelt es sich entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung, über die gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG NRW ohne Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens entschieden werden kann. Hinzu tritt, dass die Belange anderer – hier unter anderem der Antragsteller (des Ausgangsverfahrens) sowie eine Reihe weiterer Kläger – durch die veränderte unterirdische Schutzkonzeption nachteilig berührt werden. 34 Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es gemäß § 76 Abs. 1 VwVfG NRW (wegen der Erheblichkeit einer wesentlichen Änderung für die Rechte Planbetroffener) grundsätzlich der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens. Nur bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde laut § 76 Abs. 2 VwVfG NRW von einem (solchen) neuen Planfeststellungsverfahren absehen, (und auch nur) wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben; ob die Voraussetzungen des zuletzt genannten Absatzes vorliegen, ist dabei gerichtlich voll überprüfbar. 35 Vgl. nur Kopp / Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 76 Rn. 13. 36 Eine solche unwesentliche Änderung liegt (nur) vor, wenn die Konzeption des Vorhabens oder wesentliche Teile hiervon, das Plangefüge, die Art, Größe, Betriebsweise oder der Gegenstand nicht betroffen sind, 37 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 7 B 65/91 -, DVBl. 1992, 310 und juris-Dokumentation (zusätzliche Deponieflächen bei einer Abfallbeseitigungsanlage), wonach darauf abzustellen sei, ob die Identität der alten Anlage gewahrt oder ob nach Gegenstand, Art und Betriebsweise eine wesentlich andersartige Anlage hinzugekommen ist; Kopp / Ramsauer, a. a. O., § 76 Rn. 2 und 14, 38 beziehungsweise wenn sie den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt nicht berührt, also die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Sinne der Gesamtplanung nicht erneut aufwerfen kann (z. B. bei der Ergänzung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich einer Fernstraßenplanung lediglich um Schutzauflagen). 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12/87 -, BVerwGE 84, 31 ff. und juris-Dokumentation (zu einer Planänderung nach § 18 c FStrG): Umfang und Zweck des Vorhabens bleiben bei einer unwesentlichen Änderung unberührt; BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9/95 -, BVerwGE 101, 347 ff. und juris-Dokumentation (zu § 7 AtomG); vgl. auch: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 76 Rn. 26; Bonk / Neumann in Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 76 Rn. 18 f. 40 Eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung liegt (nur) dann vor, wenn das Plangefüge in seinen Grundzügen unberührt bleibt. Eine Änderung muss daher Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis nach Struktur und Inhalt berühren, also die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Sinne der Gesamtplanung erneut aufwerfen können, wenn sie als wesentlich anzusehen sein soll. Wesentlich ist eine Änderung vor allem dann, wenn sie das Vorhaben insgesamt zur Disposition stellen kann. Von unwesentlicher Bedeutung ist eine Änderung dagegen dann, wenn die mit der Planung verfolgte Zielsetzung unberührt bleibt und wenn die Änderung die bereits getroffene Abwägung aller einzustellender Belange in ihrer Struktur unberührt lässt. Das wird stets der Fall sein, wenn Umfang und Zweck des Vorhabens unverändert bleiben und wenn zusätzliche belastende Auswirkungen von "einigem" Gewicht sowohl auf die Umgebung als auch hinsichtlich der Belange einzelner auszuschließen sind. Bei Ergänzung um Schutzauflagen dürfte regelmäßig eine unwesentliche Änderung anzunehmen sein. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1989 - 4 C 12/87 -, juris-Dokumentation, Rz. 26 f. 42 Wesentlich ist eine Änderung (ferner) dann, wenn das planfestgestellte Vorhaben "sein Gesicht ändert", wenn der "Charakter" bzw. seine Konzeption teilweise erheblich anders ausgestaltet wird und, wenn das Vorhaben verstärkt rechtlich geschützte Nachbarinteressen – gemessen an Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG und bezogen auf die Auswirkungen der Änderung – beeinträchtigt. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40/86 -, BVerwGE 81, 95 ff. und juris- Dokumentation (Änderung der Planung des militärischen Hubschrauberlandeplatzes Minden). 44 Insbesondere ist (bereits dann) von einer Wesentlichkeit auszugehen, wenn die Änderung nach Art und Umfang geeignet erscheint, die in den Genehmigungsvoraussetzungen ausgesprochenen Sicherheitsaspekte zu berühren; dies ist bereits dann gegeben, wenn die Änderung Anlass zu einer erneuten Prüfung gibt, weil sie mehr als nur offensichtlich unerhebliche Auswirkungen auf das Sicherheitsniveau haben kann. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 - 11 C 9/95 -, BVerwGE 101, 347 ff. und juris-Dokumentation (zu § 7 AtomG). 46 Hieran gemessen erweist sich die in dem Änderungsbescheid vorgenommene Wertung der Antragsgegnerin, es handele sich um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung, als rechtsfehlerhaft. Die beantragte Änderung, die – wie oben ausgeführt – nicht nur eine Auswirkung auf das Sicherheitsniveau haben kann, sondern objektiv eine tatsächliche Absenkung des Sicherheitsniveaus der Rohrfernleitungsanlage darstellt, ist daher wesentlich, weil sie jedenfalls mehr als nur offensichtlich unerhebliche Auswirkungen auf das Sicherheitsniveau hat. Auch kann von einer ausschließlich positiven Auswirkung der Änderung für die Betroffenen, bei denen im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid die Sicherheit der Anlage seit jeher im Fokus steht, keine Rede sein; die Belange der Nachbarn einschließlich der Antragsteller werden vielmehr zusätzlich erheblich berührt. 47 Schließlich erfordert § 76 Abs. 2 VwVfG NRW eine Ermessensentscheidung. Die Antragsgegnerin hat die Betroffenheit der Belange anderer allerdings ermessensfehlerhaft verneint (vgl. Seite 5 unten des Änderungsbescheids vom 3. März 2009) bzw. die Betroffenheit gar nicht erkannt und sich infolgedessen mit dieser Problematik auch gar nicht auseinandergesetzt (Ermessensausfall). Damit besteht auch nicht die Möglichkeit einer Nachholung über § 114 Satz 2 VwGO. Durch die veränderten Sicherheitsmaßstäbe sind die Belange der Antragsteller (und darüberhinaus ggf. von weiteren Betroffenen, die bisher kein Rechtsmittel gegen die Planfeststellung erhoben haben), im Sinne ihres grundgesetzlich geschützten Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) betroffen. 48 Überdies gibt es für die veränderte unterirdische Schutzkonzeption keinen sachlichen Grund (mehr). Vielmehr war der ursprüngliche – weder in dem Änderungsantrag noch in dem -bescheid genannte – Grund (Enge des Grabens) schon weit vor Stellung des Änderungsantrags der Beigeladenen vom 1. Oktober 2008 wieder entfallen, wie nicht zuletzt die tatsächliche Verlegung einer 80 cm breiten Schutzeinrichtung (10 cm Trassenwarnband + 60 cm Geo-Grid-Matte + 10 cm Trassenwarnband) deutlich macht. Es fehlt damit an der Planrechtfertigung, und zwar unabhängig davon, ob man die beantragte Planänderung – wie die Antragsgegnerin – als solche von unwesentlicher Bedeutung (§ 76 Abs. 2, 3 VwVfG NRW) einstuft. Auf jeden Fall ist der – zwingend erforderliche – sachliche Grund für die Änderung nicht gegeben. Eines derartigen Grunds bedarf es insbesondere auch für Fallgestaltungen, in denen die ursprüngliche Planfeststellung wie hier über die Vorgaben der TRFL hinausging; auch dann darf von der verbindlichen Planfeststellung nicht ohne Grund nachträglich wieder abgewichen werden. 49 Die Notwendigkeit einer ausreichenden Planrechtfertigung bei Belastungen durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss gemäß § 76 VwVfG bejahend: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2004 - 9 VR 3/04 -, NVwZ 2005, 330, 331 und juris-Dokumentation; ebenso: Bonk / Neumann, a. a. O., § 76 Rn. 11: Planrechtfertigung muss für das geänderte Vorhaben gegeben sein (unter Verweis auf vorstehende Entscheidung des BVerwG); a. A., allerdings ohne (überzeugende) Begründung: Kopp / Ramsauer, a. a. O., § 76 Rn. 1 c? (Gründe für eine Planänderung sind unerheblich); Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 76 Rn. 21 (es bedarf keiner Änderungsrechtfertigung). 50 Der nicht gegebene sachliche Grund für die genehmigte Änderung stellt sich gleichzeitig als Verstoß gegen das – auch bei Planergänzungen und -änderungen zu beachtende – Gebot einer ergebnisoffenen Abwägung bzw. Variantenprüfung durch die Planfeststellungsbehörde dar. 51 Vgl. allgemein nur BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 und Urteil vom 18. April 2007, jeweils a. a. O. 52 Ergebnisoffene Abwägung bedeutet danach im Wesentlichen, dass die zuständige Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Beurteilung der von ihr zu berücksichtigenden Belange frei und unbeeinflusst von (vermeintlich) vorgegebenen Umständen zu einem eigenständigen Ergebnis gelangen kann. 53 Die Antragsgegnerin vermochte im Erörterungstermin vom 12. Mai 2009 trotz entsprechender ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts keinen (sachlichen) Grund für die Planänderung anzugeben. Dies wäre indes von der zuständigen Planfeststellungsbehörde zu erwarten gewesen und belegt zur Überzeugung des Gerichts anschaulich, dass sie sich nicht die erforderlichen Gedanken hinsichtlich einer ergebnisoffenen Abwägung gemacht haben kann und den Abänderungsantrag der Beigeladenen im Hinblick auf die bereits durch diese geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse einfach "abgenickt" hat. Auch wenn eine eigenmächtige Änderung der Ausführung durch die Vorhabensträgerin für sich genommen wegen der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit der (nachträglichen) Legalisierung, 54 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - 11 B 32/97 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 33 sowie juris-Dokumentation (zu einer nachträglichen Planfeststellung für eine abweichend hergestellte Anlage), 55 nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit eines Planänderungsbescheids führt, so kann in dem vorliegenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beigeladene entgegen der verbindlich planfestgestellten Breite von etwa 80 cm von Anfang an die schmaleren Matten verlegt und erst – weit später – unter dem 1. Oktober 2008 (mit dem Hinweis " ... im Rahmen der Bauausführung ist der Antragsteller ... von seinen ursprünglichen Planungen abgewichen") einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt hat. 56 Die vorgenannten durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids vom 3. März 2009 lassen sich auch nicht etwa mit dem Hinweis ausräumen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 ohnehin eine die entsprechenden rechtlichen Anforderungen (erheblich) überschreitende überobligatorische unterirdische Schutzkonzeption vorsehe, die durch die genehmigte Änderung (nur wieder) auf "Normalmaß" gebracht werde. Abgesehen davon, dass angesichts der Gefährlichkeit des Transportmediums Kohlenmonoxid (und der Vorgabe der Nr. 1.1 Abs. 2 des Teils 1 TRFL) schon die Prämisse fragwürdig ist, verkennt diese Argumentation die Bedeutung der ursprünglichen Planfeststellung im Verhältnis zur Planänderung. Bei der (gegenüber Betroffenen nachteiligen) Änderung der Sicherheitskonzeption dürften nämlich zumindest die in den §§ 48, 49 VwVfG NRW zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken – hier ist insbesondere § 49 Abs. 2 VwVfG NRW zu nennen – zu berücksichtigen sein. Diese werden durch § 76 VwVfG NRW nicht etwa verdrängt, denn die letztgenannte Vorschrift regelt nur das Verfahren im Falle von Planänderungen, nicht aber deren materielle Voraussetzungen. 57 Ausdrücklich: Kopp / Ramsauer, a. a. O., § 76 Rn. 1 b, 3; a. A.: Obermayer, a. a. O., § 76 Rn. 21: Betroffene haben keinen Anspruch auf Beibehaltung der ursprünglichen Planung, sodass Schutzauflagen nachträglich ohne Beachtung der Vorschriften der §§ 48, 49 geändert werden können, allerdings u. a. unter Hinweis auf Hoppe, Festschrift für Ule 1987, Seiten 86 ff. ("Plangewährleistung und Vertrauensschutz"): Abwägung der Interessen des Vorhabensträgers an einer Änderung und den Interessen der Betroffenen an der Beibehaltung der ursprünglichen Auflagen; Bonk / Neumann, a. a. O., § 76 Rn. 1: § 76 gibt der Planfeststellungsbehörde ein Mittel zur nachträglichen Korrektur und ist gegenüber §§ 48, 49 vorrangig. Die Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG nicht generell ausschließend: BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 34-38/89 -, BVerwGE 91, 17 ff. und juris-Dokumentation: Zulässigkeit der Änderung einer Schutzauflage richtet sich nicht nach den §§ 48, 49 VwVfG, sondern verfahrensrechtlich nach § 18 c FStrG (§ 76 VwVfG); Anwendbarkeit der §§ 48, 49, wenn die Behörde von Amts wegen zu Lasten des Vorhabensträgers tätig wird. Unklar: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13/85 -, BVerwGE 75, 214 ff. und juris-Dokumentation (Flughafen München II): abgestellt wird lediglich auf § 76 Bay. VwVfG; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68/78 -, BVerwGE 61, 307 ff. und juris-Dokumentation: Treffen nachträglicher Schutzanordnungen über die dem § 76 VwVfG vergleichbare Vorschrift des § 18 c FStrG (ohne §§ 48, 49 VwVfG zu erwähnen). 58 Des Weiteren bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des die "Rohrwandstärken" betreffenden Änderungsbescheids vom 2. März 2009. 59 Diese resultieren maßgeblich daraus, dass die Kammer die diesem Änderungsbescheid zugrundeliegende Stellungnahme des TÜV I vom 29. August 2008, welche die Antragsgegnerin ausdrücklich auch zu dessen Bestandteil gemacht hat, zum Nachweis der weiterhin bestehenden Sicherheit für gänzlich unverwertbar hält. Die durch den Sachverständigen S (quasi als "Parteigutachten" für X als bauausführendes Unternehmen) erstellte Bescheinigung ist zum einen nur sehr bedingt nachvollziehbar und wirft eine Reihe von Fragen nach ihrer inhaltlichen Richtigkeit auf, die auch im Erörterungstermin vom 12. Mai 2009 nicht ansatzweise zufriedenstellend beantwortet worden sind: Die auf Seite 3 genannte rechnerische Sicherheit (bezogen auf die verbauten Rohre der Wanddicke 5,6 mm) von S = 1,98 bei einem Auslegungsdruck von 100 bar lassen sich nicht mit dem Ergebnis auf Seite 4 der Stellungnahme vom 29. August 2008 in Einklang bringen, wonach die erhöhte Sicherheit von S größer / = 2 eingehalten werde. Die im Erörterungstermin durch den Sachverständigen auf entsprechende Frage des Gerichts hierfür gegebene Erklärung, diese Feststellung beruhe auf der Rundung 1,98 = 2 (vgl. Seite 15 Mitte des Protokolls), überzeugt die Kammer nicht; eine derartige Aufrundung einer Zahl mit zwei Nachkommastellen auf die nächstfolgende ganze Zahl dürfte schon nach der allgemeinen Rundungsregel (nach DIN 1333) problematisch sein, sich aber jedenfalls bei der Ermittlung technischer Sicherheits(bei)werte verbieten. Auch die im Hinblick auf den Umstand, dass verschiedene S-Werte bei genau 2,0 liegen, gestellte Frage nach einem etwaigen Risikozuschlag bzw. nach Berechnungsunsicherheiten ist seitens des Verfassers der Stellungnahme wenig aussagekräftig lediglich verneinend und auf die "Erfahrung" mit dem Material verweisend beantwortet worden. Dies verwundert umso mehr, als der Sachverständige hier auf die Genauigkeit des Wertes pocht, während er im Übrigen – wie bei der Rundung dargelegt – offenbar eher etwas großzügiger verfährt. Ob das Ergebnis auf Seite 4 der Bescheinigung, die Sicherheitsbeiwerte für die Wanddicke von 5,6 mm seien "nur unwesentlich niedriger" als jene für die Wanddicke von 6,3 mm und die Schlussfolgerung, aus festigkeitstechnischer Sicht könne also von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden, zutreffend sind, bleibt daher fraglich. Zum anderen ist die Stellungnahme bereits deshalb nicht verwertbar, weil es auf ihrer Seite 4 ausdrücklich heißt: "Auf Grundlage der obigen Ausführungen sowie des insgesamt sehr hohen Sicherheitsniveaus ... bestehen ... keine sicherheitstechnischen Bedenken." Zur Überzeugung des Gerichts hatte der Gutachter aufgrund der unmissverständlichen Aufgabenstellung (auf Seite 2 oben der Bescheinigung) allein die sicherheitsrelevante Reduzierung der Rohrwanddicken zu beurteilen. Somit hatte er die Wandstärken der Rohre zu prüfen und nicht das Sicherheitsniveau im Übrigen. Diesbezüglich dürfte er weder über eine ausreichende umfassende Qualifikation verfügen noch die für eine solche Feststellung erforderlichen zugrundeliegenden Tatsachen vollständig kennen. Der schon aus der Bescheinigung gewonnene Eindruck der Kammer, dass der Sachverständige S in unzulässiger Weise die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage als ohnehin gegeben voraussetzt, ist durch dessen Auftritt im Erörterungstermin vom 12. Mai 2009 nachhaltig bestätigt worden; dieser war durch einen hohen Grad an Identifikation mit dem Vorhaben geprägt ("Wir bauen sicher!") und eines unabhängigen Sachverständigen insoweit unangemessen, als er sich permanent durch Blickkontakt der Zustimmung der Vertreter der Beigeladenen – namentlich des Herrn C – rückversicherte. Das Gutachten der J1 GmbH vom 8. Oktober 2008 vermag die mangelnde Verwertbarkeit der Bescheinigung des TÜV I vom 29. August 2008 nicht auszugleichen. Denn es nimmt lediglich auf die vorgenannte TÜV-Stellungnahme Bezug (S. 41, 43, 44 und 57), ohne eigene nachvollziehbare Begründungen zu liefern; vor dem oben aufgezeigten Hintergrund kann die Kammer die dortige Bewertung (auf Seite 41), Rechnung und Auswertung seien nachvollziehbar, so nicht teilen. 60 Im Hinblick auf die mangelnde Verwertbarkeit der Bescheinigung des TÜV I müssen die weiteren – hieran anschließenden – Fragen in dem vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO offen bleiben. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Bedeutung der Änderung für das Sicherheitsniveau und damit auch für deren Einstufung als "wesentlich" oder "unwesentlich" im Sinne der oben dargestellten Vorschrift des § 76 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW; dazu merkt die Kammer lediglich an, dass ein vereinfachtes Verfahren hier – auf der Grundlage einer tauglichen sachverständigen Stellungnahme – nicht ausgeschlossen erscheint, weil die Bewertung der Verringerung der Rohrwandstärke von 6,3 mm auf 5,6 mm in den aufgeführten Kreuzungsbereichen (wie von der Antragsgegnerin auf Seite 8 des Änderungsbescheids angedeutet) im Gesamtkontext mit dem Planänderungsbeschluss vom 4. August 2008 (Nebenbestimmung 6.2.108 a: Betriebsdruck 13,5 bar) vorzunehmen sein dürfte. 61 Unter Berücksichtigung des klaren Ergebnisses bei der Einstufung des ohne Weiteres alle Nachbarn der Rohrfernleitungsanlage betreffenden Änderungsbescheids vom 3. März 2009 ("Geo-Grid-Matte") sieht die Kammer an dieser Stelle von einer eingehenden Erörterung der Frage ab, ob die Antragsteller durch den Änderungsbescheid vom 2. März 2009 ("Rohrwandstärken") überhaupt – wie nach dem Planfeststellungsrecht erforderlich – 62 vgl. Kopp / Ramsauer, a. a. O., § 73 Rn. 63, 68 (ff.) 63 unmittelbar betroffen sind. Hieran könnten in räumlicher Hinsicht – auch bei Zugrundelegung der ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen – Zweifel bestehen, weil keines ihrer Grundstücke im Bereich bzw. in der Nähe einer der fraglichen Kreuzungen liegt. Auf der anderen Seite lässt sich eine Betroffenheit der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht offensichtlich und eindeutig ausschließen, weil dies die (sachverständige) Feststellung erforderte, dass die reduzierten Rohrwandstärken sich allenfalls – eng begrenzt – lokal, keinesfalls aber auf die Sicherheit der Rohrfernleitungsanlage insgesamt – und damit auch auf deren den Antragstellern benachbarten Abschnitte – auswirken könnten. 64 Die Zweifel der Kammer an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids vom 2. März 2009 können – da sicherheitsrelevant – überdies unabhängig von der Betroffenheit der Antragsteller jedenfalls im Rahmen der (allgemeinen) Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere angesichts der Stoffeigenschaften von Kohlenmonoxid entspricht es auch nicht dem öffentlichen Interesse, den Betrieb bzw. die Inbetriebnahme einer Rohrfernleitungsanlage "freizugeben", deren Sicherheit – bezüglich der Rohrwandstärken – noch nicht abschließend sachverständig geprüft und verwertbar nachgewiesen ist. Abgesehen davon ist bei der Kammer jedenfalls die Klage einer Klägerin anhängig, deren Grundstück in unmittelbarer Nähe zu einer der aufgeführten Kreuzungen liegt (zur genauen Lage vgl. den Schriftsatz der Beigeladenen vom 3. April 2009 nebst Kartenmaterial); diese könnte jederzeit einen eigenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und so (auch) eine (zeitnahe) Prüfung der Rechtmäßigkeit des (von ihr ausdrücklich angegriffenen) Änderungsbescheids vom 2. März 2009 erwirken. Ein "Hin und Her" bei der "Freigabe" des Betriebs bzw. der Inbetriebnahme muss jedenfalls vermieden werden, zumal es letztlich auch nicht im Interesse der Beigeladenen liegen dürfte. Dieser schon allgemein im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltende Grundsatz gewinnt im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erst recht Bedeutung, wenn – wie hier durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – die "Freigabe" einstweilen "verweigert" worden ist. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 66 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; der festgesetzte Wert ist die Summe (vgl. § 39 Abs. 1 GKG) der – vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den beiden Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 bestätigten – Streitwerte der Verfahren 3 L 884/07 und 3 L 915/07.