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Beschluss

18 M 16/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0608.18M16.09.00
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Tenor

Die Beschlagnahme folgender anlässlich der Durchsuchung der Wohnung von Frau X., U.-straße 00, Y, beschlagnahmten Gegenstände wird bestätigt:

41.4.2.1  Schriftstück, 3 Seiten (HDJ-Unterlagen)

41.4.2.3  Heft „Freundeskreis“

41.4.2.4  Heft „Warum wir Adolf Hitler ...“

41.4.2.5  Doppelband „Ein anderer Hitler“

41.4.2.6  rechte Liedtexte

41.4.2.7  6 Kalender der HDJ

41.4.2.8  „Funkenflug“

41.4.2.9  PC Tower Marke HSA

Entscheidungsgründe
Die Beschlagnahme folgender anlässlich der Durchsuchung der Wohnung von Frau X., U.-straße 00, Y, beschlagnahmten Gegenstände wird bestätigt: 41.4.2.1 Schriftstück, 3 Seiten (HDJ-Unterlagen) 41.4.2.3 Heft „Freundeskreis“ 41.4.2.4 Heft „Warum wir Adolf Hitler ...“ 41.4.2.5 Doppelband „Ein anderer Hitler“ 41.4.2.6 rechte Liedtexte 41.4.2.7 6 Kalender der HDJ 41.4.2.8 „Funkenflug“ 41.4.2.9 PC Tower Marke HSA Gründe: Einleitend weist das Gericht darauf hin, dass nur die im Tenor genannten Gegenstände von dem Antrag erfasst sind. Das unter Punkt 41.4.2.2 erwähnte Buch „Schwarzer Adler“ ist nach der von dem Antragsteller dem Gericht gegenüber abgegebenen Klarstellung nicht Gegenstand des Antragsverfahrens. Hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Gegenstände wird die von dem Antragsteller vor Ort vorgenommene Beschlagnahme gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 Vereinsgesetz i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO richterlich bestätigt. Nach den von dem Antragsteller vorgetragenen Bewertungen der Relevanz der beschlagnahmten Gegenstände bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Gegenstände als Beweismittel dafür von Bedeutung sind, dass die Zwecke oder die Tätigkeit des Vereins „Heimattreue Deutsche Jugend e.V. (HDJ)“ den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Der Umstand, dass der unter Punkt 41.4.2.9 aufgeführte PC bereits am 4. Dezember 2008 herausgegeben worden ist, steht der richterlichen Bestätigung nicht entgegen; denn die insofern durchgeführte Beschlagnahme stellt die Grundlage für die Anfertigung von Kopien der auf dem Datenträger gespeicherten Daten dar, was wiederum als Beschlagnahme der Daten zu qualifizieren ist, und wirkt insofern rechtlich trotz Herausgabe des Computers weiter fort, vgl. zu dieser Problematik OVG NW, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 E 1514/08 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 14 I 11/09 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Mai 2009 – 3 I 6/09. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt einzureichen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.