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Beschluss

17 L 513/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung von Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist bei konkreten Anhaltspunkten für eine Altlast zulässig. • Bei der Auswahl der in Anspruch zu nehmenden Ordnungspflichtigen ist im Bodenschutzrecht keine generelle Rangfolge zugunsten des Verhaltensverantwortlichen gegeben; die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers kann aus Effizienzgründen geboten sein (§ 4 Abs. 3, § 24 Abs. 2 BBodSchG). • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn Gefährdungen (z. B. Grundwasserbelastung) auf Grundlage vorliegender Untersuchungen wahrscheinlich sind. • Die Androhung der Ersatzvornahme kann gestützt auf §§ 55 Abs.1, 59, 63 VwVG NRW erfolgen; insoweit besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs.5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Anordnung von Untersuchungen wegen Altlastverdachts und Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers • Die Anordnung von Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG ist bei konkreten Anhaltspunkten für eine Altlast zulässig. • Bei der Auswahl der in Anspruch zu nehmenden Ordnungspflichtigen ist im Bodenschutzrecht keine generelle Rangfolge zugunsten des Verhaltensverantwortlichen gegeben; die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers kann aus Effizienzgründen geboten sein (§ 4 Abs. 3, § 24 Abs. 2 BBodSchG). • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn Gefährdungen (z. B. Grundwasserbelastung) auf Grundlage vorliegender Untersuchungen wahrscheinlich sind. • Die Androhung der Ersatzvornahme kann gestützt auf §§ 55 Abs.1, 59, 63 VwVG NRW erfolgen; insoweit besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs.5 VwGO). Die Antragsteller sind Grundstückseigentümer eines früheren Standorts einer chemischen Reinigung. Der Antragsgegner ordnete Untersuchungen von Grundwasser, Bodenluft und Raumluft nach § 9 Abs.2 BBodSchG an wegen konkreter Anhaltspunkte für Boden- und Grundwasserbelastungen aus früherem Reinigungsbetrieb. Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Ordnungsverfügung und gegen die Androhung einer Ersatzvornahme. Vorgängige orientierende Untersuchungen 2007 ergaben erhöhte Belastungswerte insbesondere bei Rammkernsondierung 3. Die Behörde wies die Antragsteller als ordnungspflichtige Zustandsverantwortliche nach § 4 Abs.3 BBodSchG in Anspruch. Die Antragsteller bestritten die Auswahl und rügten u. a. unklare Verursachung und Kostenbelastung. Das Gericht prüfte dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren summarisch. • Rechtsgrundlage und Tatbestandsvoraussetzungen: Die Anordnung detaillierter Untersuchungen beruht auf § 9 Abs.2 Satz1 BBodSchG; sie setzt konkrete Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast voraus, die hier durch frühere orientierende Untersuchungen vorliegen. • Zuständigkeit und Auswahl der Adressaten: Nach § 4 Abs.3 BBodSchG können Verursacher, Gesamtrechtsnachfolger, Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt herangezogen werden; im Bodenschutzrecht besteht keine starre Rangfolge zugunsten des Verhaltensverantwortlichen. Die Behörde hat ihr Ermessen nach § 40 VwVfG nicht überschritten, die Antragsteller als Zustandsverantwortliche zu verpflichten. • Begründetheit der Auswahl: Ermittlungen zeigen, dass frühere Betreiber teils verstorben sind oder nur geringfügig beigetragen haben; vor dem Hintergrund unklarer oder lang zurückliegender Verursachung ist die Fokussierung auf leistungsfähige Zustandsverantwortliche sachgerecht und verhältnismäßig. • Eilbedürftigkeit und Öffentliches Interesse: Aufgrund hoher LCKW-Werte in Grundwasser und Bodenluft besteht die Gefahr einer Ausbreitung und Gefährdung der Trinkwasserressource; das öffentliche Interesse an sofortiger Gefahrenabwehr überwiegt das rein wirtschaftliche Interesse der Antragsteller. • Kosten und Verhältnismäßigkeit: Die Untersuchungs- und voraussichtlichen Kosten (circa 7.000 Euro) sind gegenüber dem Grundstückswert nicht unverhältnismäßig; Leistungsunfähigkeit wurde nicht vorgetragen. • Androhung der Ersatzvornahme: Die Androhung stützt sich auf §§ 55 Abs.1, 59, 63 VwVG NRW und ist rechtmäßig; daher besteht kein Grund, der Klage aufschiebende Wirkung zu gewähren (§ 80 Abs.5 VwGO). Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Die Anordnung der Untersuchungen und die Androhung der Ersatzvornahme sind rechtmäßig, da konkrete Anhaltspunkte für eine Grundwasser- und Bodenverunreinigung vorliegen und die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Das öffentliche Interesse an schneller Gefahrenabwehr überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller. Die Kostenbelastung durch die Untersuchungen erscheint verhältnismäßig; die Antragsteller können im weiteren Verfahren gegebenenfalls ihre wirtschaftliche Lage zur Entlastung darlegen.