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Urteil

9 K 7462/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0609.9K7462.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- Euro abzuwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer der im ersten Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung Nr. 24 im Mehrfamilienhaus X.-------straße 42 in N. (Gemarkung N. , Flur 66, Flurstück 110) und wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung der Aufstockung im ersten Obergeschoss des grenzständigen Nachbarhauses X.-------straße 40, die zur Schließung ihres als Oberlicht ausgestalteten einzigen Badezimmerfensters in der ebenfalls grenzständigen nördlichen Außenwand des Hauses führt. 3 Das Haus X1.-------straße 42 liegt auf der Westseite einer Stichstraße, die von der X1.-------straße nach Süden verläuft, und gehört zu einer größeren und bis zu viergeschossigen Wohnanlage, die sich auf verschiedene Hausgrundstücke verteilt. Das Hausgrundstück X.-------straße 40 ist ein Eckgrundstück, das im Norden von der X1.-------straße und im Osten von der zuvor erwähnten Stichstraße umgrenzt wird. Es war ursprünglich mit einem eingeschossigen Flachdachgebäude bebaut, das nach Westen und Süden grenzständig errichtet ist und nachträglich mit einer durch Eternitplatten verkleideten Aufstockung mit Pultdach versehen wurde. Das Erdgeschoss dient gastronomischer Nutzung und das Obergeschoss dem Wohnen. Südlich schließt sich das grenzständige Nachbarhaus X.-------straße 42 und westlich das ebenfalls grenzständige Mehrfamilienhaus X.-------straße 38 an. 4 Ein Bebauungsplan besteht für den fraglichen Bereich nicht. 5 Die Errichtung des Hauses X1.-------straße 42 wurde mit Bauschein Nr. 0000/61 vom 21. Juni 1961 bauaufsichtlich genehmigt. Nach den zeichnerischen Darstellungen des genehmigten Grundrissplanes des ersten Obergeschosses ist in der nördlichen Grenzwand des Hauses ein Badezimmerfenster vorgesehen. In der Grundrisszeichnung des zweiten Obergeschosses ist die Einbringung eines Badezimmerfensters durch nachträgliche Grüneintragung gefordert worden. Für das darunter gelegene Badezimmer in der Erdgeschosswohnung ist kein Fenster vorgesehen. Die zeichnerisch dargestellten Grenzwände auf den beiden aneinandergrenzenden Grundstücken X.-------straße 40 und 42 sehen in diesem Bereich keine Öffnungen vor. Die bisherige Dachaufstockung auf dem Gebäude X.-------straße 40 ist unmittelbar an der Westkante des Badezimmerfensters der Kläger zurückversetzt, sodass hier ein Licht- und Luftraum über dem Erdgeschoss des Hauses X.-------straße 40 verbleibt. 6 Mit Bauschein Nr. 00/00-BA-2006-000 vom 11. Oktober 2006 erteilte der Beklagte dem Kläger die Baugenehmigung zur Erweiterung der Zweiraumwohnung im Obergeschoss des Hauses X.-------straße 40 des Inhalts, dass sich die Aufstockung nunmehr über die gesamte Dachfläche des ursprünglich eingeschossigen Gebäudes erstreckt und mit der erweiterten südlichen Grenzwand das Badezimmerfenster der Kläger vollständig verschließt. 7 Am 31. Oktober 2008 haben die Kläger gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Klage erhoben und tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Die angefochtene Baugenehmigung sei nachbarrechtswidrig. Sie verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das als Tatbestandsmerkmal des Einfügensgebotes in § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten sei, weil sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dieser Vorschrift richte. Das Rücksichtnahmegebot erfordere eine Interessenabwägung im Einzelfall. Hiernach erweise sich das Vorhaben als rücksichtslos, weil es zu einem vollständigen Verschließen des Badezimmerfensters führe mit der Folge, dass das Badezimmer in Zukunft weder zu belichten noch zu belüften sei. Wegen dieser Konsequenzen bestehe gegenüber dem Vorhaben auch keine Duldungspflicht. Im Gegenteil müsse sich der Beigeladene an den Vorstellungen der ursprünglichen Bauherren festhalten lassen, nach denen die in der Giebelwand vorhandenen Badezimmerfenster im ersten und zweiten Obergeschoss mit dem eingeschossigen Pavillon als Bindeglied zwischen den drei- und viergeschossigen Wohnblöcken einvernehmlich gestaltet worden seien. 8 Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 9 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung der Zwei-Raum-Wohnung im Obergeschoss des Hauses X.-------straße 40 (Gemarkung N. , Flur 66, Flurstück 57) aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen, 12 und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die angefochtene Baugenehmigung verstoße nicht gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung seien die Belange der Kläger als nachrangig zu bewerten, weil es sich lediglich um ein Badezimmerfenster handele, das bauordnungsrechtlich nicht erforderlich sei. Im übrigen hätten es die Kläger versäumt, ihre privaten Rechte und namentlich ein Lichtrecht dinglich zu sichern. Es sei nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, fehlende privatrechtliche Regelungen durch öffentlich-rechtliches Handeln zu ersetzen. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Der Einzelrichter hat am 24. März 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieser Augenscheinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und einschlägigen Hausakten Bezug genommen. 15 Durch Erklärung zu Protokoll am 24. März 2009 haben die Beteiligten übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 18 Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, weil die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen die Kläger als Nachbarn schützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. 19 Da das streitbefangene Vorhaben innerhalb der zusammenhängend bebauten Ortslage von N. verwirklicht werden soll und seine bauplanungsrechtliche Beurteilung wegen der in Rede stehenden Einfügungskriterien des Maßes baulicher Nutzung und der Bauweise sich mithin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, kann sich eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger nur aus dem dem Einfügensgebot dieser Vorschrift als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal innewohnende Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt hier indes nicht vor. 20 Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinander stoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung der ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird 21 ‑ vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 ‑, BRS 32 Nr. 155. 22 Dabei kann der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn als Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine rechtlich geschützte Abwehrposition verfügt 23 ‑ vgl. dazu in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 ‑, ZfBR 1994, Seite 142 f.. 24 Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die grenzständige Ausführung des streitbefangenen Vorhabens hinsichtlich der Bauweise sowie nach dem Maß der baulichen Nutzung gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos. 25 Die Schutzwürdigkeit der Fenster eines Nachbarn im Rahmen der in Anwendung des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmenden Interessenabwägung setzt nach dem Vorhergesagten voraus, dass die in Rede stehenden Fenster überhaupt genehmigt sind oder jedenfalls über einen nachhaltigen Zeitraum genehmigungsfähig waren und deshalb formellen oder materiellen Bestandsschutz genießen 26 ‑ vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2000 – 7 B 178/00 ‑. 27 Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen, weil das streitbefangene Badezimmerfenster der Kläger von der Baugenehmigung vom 21. Juni 1991 und namentlich von den zeichnerischen Darstellungen und Grüneintragungen in den genehmigten Grundrisszeichnungen gedeckt wird. 28 Die hiernach eröffnete Abwägung der widerstreitenden Interessen der Kläger mit denen des Beigeladenen führt bezogen auf das Zumauern des Fensters zu dem Ergebnis, dass hier die Belange des Beigeladenen als Bauherrn des Nachbargrundstücks vorgehen. Für den Vorrang seiner Belange streitet, dass die von ihm geplante Aufstockung sich sowohl hinsichtlich der Bauweise als auch nach dem Maß der baulichen Nutzung innerhalb des jeweils aus der näheren Umgebung ableitbaren städtebaulichen Rahmens hält und so gesehen einen plausiblen und nachvollziehbaren Bauwunsch darstellt. 29 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie nach dem vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterial steht fest, dass die nähere Umgebung des Vorhabens zumindest auch wenn nicht gar vorwiegend durch Gebäude ohne Grenzabstand geprägt wird und so auch den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes bestimmt, das mit seinem Eckgebäude seinerseits nach Westen und Osten grenzständig bebaut ist und an das sich hier jeweils ebenfalls grenzständige Gebäude anschließen. 30 Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung und namentlich nach Höhe und Geschossigkeit hält das Vorhaben den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen ein, weil die nähere Umgebung nach den Feststellungen vor Ort durch bis zu viergeschossige Gebäude geprägt wird. 31 In einem Gebiet wie hier mit teils offener und teils geschlossener Bauweise mit bis zu vier Vollgeschossen sind regelmäßig beide Bauweisen mit entsprechender Geschosszahl und Höhe bauplanungsrechtlich zulässig, sodass sich das Vorhaben des Beigeladenen nach der Bauweise und dem Höhenmaß als grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig erweist. Selbst bei einer durch Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise ist nach § 22 Abs. 3 Halbs. 2 BauNVO jedoch ein Grenzabstand einzuhalten, wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Entsprechendes gilt in einem nicht beplanten Gebiet, sofern der Grenzanbau dem unmittelbaren Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist 32 ‑ vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 – 4 B 197.94 ‑, BRS 57 Nr. 131. 33 Daran fehlt es hier jedoch, weil die Belange der Kläger – wie bereits erwähnt – gegenüber den plausiblen Bauinteressen des Beigeladenen nachrangig sind. Derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Grundstückes zu verbessern, kann grundsätzlich nicht verlangen, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks in sonst üblichem Maße absieht und einen Grenzabschnitt einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht vorgegeben ist 34 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000, wie vor. 35 Deshalb darf ein Gebäude in einem Gebiet mit teils offener und teils geschlossener Bebauung regelmäßig auch dann ohne Grenzabstand gebaut werden, wenn dadurch Fenster in einem grenzständig errichteten Gebäude auf dem Nachbargrundstück verdeckt werden 36 ‑ vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 1996 – 10 B 2282/95 – und Beschluss vom 31. Januar 1991 – 7 B 241/91 ‑, BRS 52 Nr. 179, 37 sodass ein Rücksichtnahmeverstoß durch das Zumauern von Fenstern nur dann ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, wenn besondere Umstände hinzukommen, die trotz der vorstehenden Erwägungen eine Abweichung von der grenzständigen Bauausführung erfordern. So gesehen kann die Schließung einer Baulücke in geschlossener Bebauung rücksichtslos sein, wenn das Zumauern von Fenstern zum Wegfall der natürlichen Belichtung in Wohnräumen führt und diese nicht durch Fenster in den seitlichen Gebäudewänden sichergestellt werden kann, mit der Folge, dass ein bestandgeschütztes Gebäude funktionslos wird 38 ‑ vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 – 10 A 2795/05 ‑. 39 Dabei können bei der Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes im Einzelfall auch aus privaten Rechten folgende Rechtspositionen beachtlich sein, soweit sie die Funktion öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen einnehmen 40 ‑ vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008, wie vor. 41 Bei Anwendung dieser Kriterien erfordern die Belange der Kläger keine Abweichung von der geschlossenen Bauweise. Die Funktion des in Rede stehenden Badezimmerfensters ist bezogen auf die gesamte Wohnungseinheit nur maginal und stellt die Funktionsfähigkeit der Eigentumswohnung als solche nicht in Frage. Badezimmer und Toilettenräume ohne direkte Belichtung oder Belüftung sind der Baupraxis nicht fremd und stellen eine übliche Variante im Baugeschehen dar. Dieser Planungsvariante entspricht auch die unter den Klägern gelegene Wohnung im Erdgeschoss, die nach den genehmigten Grundrisszeichnungen ein Badezimmer ohne Fenster aufweist. Im Hinblick darauf, dass die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger nach der vorgegebenen planungsrechtlichen Situation jederzeit damit rechnen mussten, dass die Baulücke auch in den Obergeschossen geschlossen werden könnte, wäre ihnen anzusinnen gewesen, vorsorglich bereits bauseits für eine angemessene Innenentlüftung Sorge zu tragen, um diese im Falle einer Aufstockung des Nachbargebäudes aktivieren zu können. Das Unterbleiben solcher vorsorglichen Vorkehrungen kann nicht dem Beigeladenen in der Weise angelastet werden, dass er auf die bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässige Aufstockung seines Gebäudes verzichten müsste. 42 Entgegen der Auffassung der Kläger liegen auch ansonsten keine Rechtspositionen zu ihren Gunsten vor, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen könnten. Insbesondere fehlt es an der Sicherung des Badezimmerfensters durch Baulast oder gegebenenfalls auch durch eine Grunddienstbarkeit. Im übrigen haben die Kläger abgesehen davon, ob und inwieweit bloße zivilrechtliche Vereinbarungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beachtlich sind, auch nicht vorgetragen, dass es entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen zur Sicherung des Badezimmerfensters zwischen den Beteiligten oder ihren Rechtsvorgängern gibt. Allein die Tatsache, dass die Eingeschossigkeit der Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen seinerzeit dem einheitlichen gestalterischen Willen der damaligen Bauherren aller Bauabschnitte entsprochen haben mag, reicht zur Begründung einer hier beachtlichen Rechtsposition nicht aus, weil es hierfür einer vertraglichen Fixierung des übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens aller Beteiligten bedurft hätte 43 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1994 – 10 A 2381/90 -. 44 Eine Urkunde mit diesem Inhalt haben die Kläger nicht erwähnt, geschweige denn vorgelegt. 45 Schließlich muss sich der Beigeladene auch nicht entgegenhalten lassen, dass er oder seine Rechtsvorgänger keine nachbarlichen Einwendungen gegen das grenzständige Badezimmerfenster erhoben haben. Denn eine damit einhergehende Verwirkung der eigenen Rechtsposition nach § 242 BGB bezöge sich nur auf das nachbarliche Abwehrrecht, d.h. den möglichen Anspruch, die Beseitigung des Fensters zu verlangen, begründet indes nicht zugleich den Verzicht darauf, das eigene Grundstück im fraglichen Bereich selbst grenzständig zu bebauen. 46 Nach alledem ist auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts und insbesondere nicht gegen die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften festzustellen. 47 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.