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Urteil

15 K 5332/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schwer wiegender Täuschungsversuch in Prüfungen rechtfertigt den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung. • Die Prüfungsordnung, die den Ausschluss bei schwerwiegender Täuschung ermöglicht, beruht auf ausreichender gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 64 Abs.2 Nr.9 HG NRW n.F.) und verletzt nicht das Bestimmtheits- oder Verhältnismäßigkeitsgebot. • Ein Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen wirkt auch auf zwischenzeitlich erbrachte Prüfungsleistungen zurück, wenn die Prüfungsordnung und die Interessenabwägung dies erfordern. • Ein Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 3 S.1 ZEPO besteht nur für beruflich qualifizierte Bewerber mit bestandener Zugangsprüfung; andere Zugangswege (z. B. Sonderzugangsberechtigung) begründen keinen Anspruch.
Entscheidungsgründe
Ausschluss wegen schwerwiegender Täuschung rechtmäßig; kein Anspruch auf ZEPO‑Bescheinigung • Ein schwer wiegender Täuschungsversuch in Prüfungen rechtfertigt den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung. • Die Prüfungsordnung, die den Ausschluss bei schwerwiegender Täuschung ermöglicht, beruht auf ausreichender gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 64 Abs.2 Nr.9 HG NRW n.F.) und verletzt nicht das Bestimmtheits- oder Verhältnismäßigkeitsgebot. • Ein Ausschluss von weiteren Prüfungsleistungen wirkt auch auf zwischenzeitlich erbrachte Prüfungsleistungen zurück, wenn die Prüfungsordnung und die Interessenabwägung dies erfordern. • Ein Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 3 S.1 ZEPO besteht nur für beruflich qualifizierte Bewerber mit bestandener Zugangsprüfung; andere Zugangswege (z. B. Sonderzugangsberechtigung) begründen keinen Anspruch. Der Kläger, mit Fachhochschulreife in einen integrierten Bachelorstudiengang immatrikuliert, wurde wegen eines Täuschungsversuchs am 21.03.2006 zunächst mit "nicht ausreichend" bewertet. Bei einer Wiederholungsprüfung am 12.03.2007 gab er unter seinem Namen die Bearbeitung eines Kommilitonen ab. Der Prüfungsausschuss wertete dies als schwer wiegenden Wiederholungs‑Täuschungsversuch und beschloss am 16.08.2007, den Kläger gemäß § 8 Abs.3 PO von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im Studiengang auszuschließen; bereits erbrachte Leistungen sollten nicht aberkannt werden. Der Kläger begehrte die Aufhebung dieses Bescheids und hilfsweise eine Bescheinigung über zumindest die Hälfte der geforderten Studien‑ und Prüfungsleistungen nach § 3 ZEPO, die ihm der Beklagte verweigerte. Das Gericht hat über Klage und Hilfsantrag entschieden. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage war statthaft; das Vorgehen des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt keine eigenen Rechte des Klägers (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage: Der Ausschluss stützt sich auf § 8 Abs.3 PO (22.09.2000) und ist mit § 64 Abs.2 Nr.9 HG NRW n.F. vereinbar; die Prüfungsordnung ist wegen Vertrauensschutzes auf den Kläger anwendbar. • Tatbestand der Täuschung: Täuschungsversuch liegt vor, wenn bewusst gegen Prüfungsregeln mit dem Vorsatz gehandelt wird, sich unberechtigt Vorteile zu verschaffen; der Kläger hat dies eingeräumt (Tausch und Abgabe fremder Bearbeitung). • Schwere der Täuschung: Die Wiederholung und Art des Tauschvorgangs rechtfertigen die Einstufung als "schwer wiegend", weil sie die Chancengleichheit in hohem Maße verletzt. • Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Formulierung "schwer wiegend" ist ausreichend bestimmt; der Eingriff in Art.12 GG ist durch die Abschwächungssanktionen, die Begrenzung auf Extremfälle und den Abschreckungszweck gerechtfertigt. • Rückwirkung auf zwischenzeitliche Leistungen: Die Sanktion bezieht sich auf weitere Prüfungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Täuschung; ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf Berücksichtigung nachfolgender Prüfungen besteht nicht. • Hilfsantrag (§ 3 ZEPO): § 3 S.1 ZEPO gilt nur für beruflich qualifizierte Bewerber mit bestandener Zugangsprüfung; der Kläger erlangte Zugang durch eine Sonderzugangsberechtigung und hat daher keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung. • Verfahrensfragen: Das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO wurde möglicherweise nicht eingehalten, ist aber nicht entscheidungserheblich für das Nichtergehen des Hilfsantrags. Die Klage wird abgewiesen. Der Ausschluss des Klägers von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Informationstechnologie ist rechtmäßig, weil der Kläger einen schwer wiegenden Täuschungsversuch begangen hat und die Prüfungsordnung sowie die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (§ 64 Abs.2 Nr.9 HG NRW n.F.) eine solche Sanktion vorsehen. Die Sanktion ist hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und berücksichtigt die Belange der Chancengleichheit; daher liegt kein Ermessensfehler vor. Der hilfsweise begehrte Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 3 ZEPO besteht ebenfalls nicht, da diese Vorschrift nur beruflich qualifizierte Bewerber mit bestandener Zugangsprüfung erfasst und der Kläger über eine andere Sonderzugangsberechtigung zum Studium gelangt ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.