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Beschluss

34 K 1648/09.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0618.34K1648.09PVL.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. I. Der Beteiligte regelt das alljährliche Lehrereinstellungsverfahren durch einen Grundlagenerlass (vom 9. August 2007, BASS 21-01 Nr. 16) und durch jährliche Einstellungserlasse (zuletzt vom 20. Dezember 2008 für Einstellungen im Schuljahr 2009/2010). Danach finden Einstellungen in zweierlei Verfahrensarten statt: Durch Ausschreibung der zu besetzenden Stellen oder in einem "Listenverfahren" (Nr. 3 des Erlasses vom 20. Dezember 2008). Die Stellenausschreibungen werden grundsätzlich zu bestimmten Terminen und für eine bestimmte Dauer im Internet veröffentlicht (Nr. 8 des Erlasses vom 20. Dezember 2008). Zeitlich angepasst daran finden die Auswahlgespräche statt. Der Bewerbungsschluss ist der jeweils letzte Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung (Nr. 2.2 des Grundlagenerlasses vom 9. August 2007; Nr. 10 des Erlasses vom 20. Dezember 2008). Zu diesem Zeitpunkt müssen die Bewerber ihre Bewerbungsunterlagen bei den Bezirksregierungen und bei den in Frage kommenden Schulen abgegeben haben. Bewerber, die am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, müssen sich einer Auswahlkommission stellen (Nr. 2.3, 2.10 des Grundlagenerlasses). Nr. 2.7 des Grundlagenerlasses bestimmte ursprünglich, dass ein Mitglied der Personalvertretung der jeweiligen Schulform beratend der Auswahlkommission beitreten könne. Diese Bestimmung wurde per Erlass des Beteiligten vom 20. Dezember 2008 geändert. Teilnahmeberechtigt ist jetzt an Stelle eines Mitglieds der Personalvertretung der jeweiligen Schulform dort, wo Schulleitern Aufgaben eines Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, ein Mitglied des Lehrerrates der Schule. Nach Nr. 2.12 des Grundlagenerlasses muss das schriftliche Angebot an erfolgreiche Bewerber spätestens einen Werktag nach dem Zeitraum für die Durchführung der Auswahlgespräche schriftlich angenommen oder die Ablehnung erklärt werden. Ursprünglich nur für Berufskollegs regelte Satz 2 der Bestimmung eine Annahmefrist von drei Werktagen nach Absendung oder Aushändigung des Angebotes. Mit Erlass des Beteiligten vom 20. Dezember 2008 wurde diese Sonderregelung ausgedehnt auf Hauptschulen, Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Weiterbildungskollegs und Schulen, die bis zum 31. Juli 2008 an dem Modellvorhaben "Selbstständige Schule" teilgenommen hatten. Der Antragsteller wurde an dem Änderungserlass vom 20. Dezember 2008 nicht beteiligt. Er reklamiert ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Nr. 14 LPVG (Auswahlrichtlinie bei Einstellungen). Der Antragsteller hat am 4. März 2009 die Fachkammer angerufen. Er beantragt, festzustellen, dass der Nr. 2.7 und Nr. 2.12 des Runderlasses des Beteiligten vom 9. August 2007 (Einstellung von Lehrerinnen und Lehrer in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen) in der Fassung des Änderungserlasses vom 20. Dezember 2008 (Az.:113, Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen) als Richtlinie für die personelle Auswahl bei Einstellungen seiner Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 14 LPVG unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. II. Der Antrag ist unbegründet. Der Grundlagenerlass zur Lehrereinstellung in der Fassung des Änderungserlasses vom 20. Dezember 2008 betrifft keine Bestimmungen, die Auswahlrichtlinien bei Einstellungen zum Gegenstand haben. 1. Auswahlrichtlinien - eine Legaldefinition fehlt, allerdings knüpft das Personalvertretungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit demjenigen des Bundes (§ 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG) in diesem Zusammenhang sachlich an die Regelung in § 95 Abs. 2 BetrVG an - treffen eine allgemeine, für eine Mehrzahl von Fällen geltende Aussage über die Grundsätze und Kriterien, an denen sich Auswahlentscheidungen bei den in § 72 Abs. 4 Nr. 14 LPVG genannten personellen Maßnahmen zu orientieren haben (OVG, NRW, Beschluss vom 9.4. 2003, 1 A 189/01.PVL). Auswahlrichtlinien haben die Methode zum Inhalt, nach der die Auswahl etwa bei Einstellungen getroffen werden soll. Diese kann beispielsweise in einer Gewichtung bestimmter Eignungsmerkmale im Verhältnis zueinander je nach Ausprägungsgrad oder einer Verknüpfung mit ergänzenden sozialen Gesichtspunkten in einer festgelegten Anzahl und Reihenfolge bestehen. Nicht in den Mitbestimmungstatbestand fällt die Festlegung der persönlichen und fachlichen sowie ggf. sozialbezogenen (Eignungs-)Kriterien selbst, welche die Bewerber auf bestimmte Arten von Stellen oder für bestimmte Funktionen generell erfüllen müssen (allgemeines Anforderungsprofil zur Festlegung des Bewerber- oder Betroffenenkreises). Die Festlegung von Anforderungsprofilen im Rahmen von Dienstpostenausschreibungen, d.h. die Umschreibung des Aufgabenbereichs und der speziellen fachlichen und persönlichen Anforderungen des Dienstpostens stellt keine Auswahlrichtlinie dar. Das gilt auch deshalb, weil die Abgrenzung des Bewerberkreises typischerweise in einer Stellenausschreibung geschieht, die lediglich der Mitwirkung unterliegt (§ 73 Nr. 2 LPVGNW). Konkurrieren unterschiedliche Beteiligungsformen, geht regelmäßig die schwächere vor (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2004, 34 K 1242/03.PVL). Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Nr. 14 LPVG bezieht die thematisch zugehörigen verfahrensrechtlichen Festlegungen ein, die mit dem Ziel einer wirkungsvollen Anwendung der materiellen Auswahlkriterien ebenfalls einen den Auswahlprozess maßgeblich steuernden Einfluss erlangen können. Auch solche Verfahrensregelungen unterliegen allerdings nur dann der Mitbestimmung nach der hier in Rede stehenden Vorschrift, wenn und soweit sie sich auf die Auswahl im eigentlichen Sinne auswirken können. Um dies zu leisten, müssen sie sich auf einen Bewerberkreis beziehen, der im geregelten Verfahrensgang zur Besetzung der Stelle schon vorhanden ist. Davon zu unterscheiden sind Verfahrensschritte, die - wie z. B. die Gestaltung der Stellenausschreibung - dem Vorfeld der eigentlichen Auswahl zuzuordnen sind und lediglich den Umfang oder die Zusammensetzung des erst noch zu erwartenden bzw. zur Bewerbung noch aufzufordernden Bewerberkreises beeinflussen (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 6 P 27.87 -, PersV 1991, 85; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1982 - CL 21/81 -, RiA 1982, 216). Richtlinien über die Ausschreibung von freien Stellen sind keine Auswahlrichtlinien, jedenfalls, soweit sie in Verfahrensregelungen Voraussetzungen enthalten, die alle Interessenten generell erfüllen müssen, um sich überhaupt bewerben zu können (wie etwa das Erfordernis, die Bewerbung mit einem Lichtbild zu versehen, einen handgeschriebenen Lebenslauf beizufügen, oder sich einem Vorstellungsgespräch oder Eignungstest zu unterziehen, OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2003, a.a.O.). 2. Der Frage nach der Beteiligung von Mitgliedern des Personalrates oder des Lehrerrates an der Auswahlkommission, die das Bewerberfeld im Ausschreibungsverfahren sichtet und die Auswahlgespräche durchführt, scheidet schon deshalb aus dem Kreis der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach § 72 Abs. 4 LPVG aus, weil sie unmittelbar durch das Gesetz geregelt ist. Der Erlass gibt, rein wiederholend und deklaratorisch, lediglich die gesetzliche Regelung wieder. Das Teilnahmerecht von Mitgliedern der Personalvertretung an Auswahlgesprächen im Vorfeld von Einstellungen beruht umfassend und abschließend auf § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG. Die Vorschrift gilt auch im Lehrerbereich zu Gunsten der den jeweiligen Dienststellen (Schulämter und Bezirksregierungen, vgl. § 2 der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung der Verordnung über die Errichtung für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984). Soweit Schulleitern allerdings durch Gesetz oder Rechtsverordnung Aufgaben eines Dienstvorgesetzten übertragen worden sind, gelten diese Schulen in Abweichung von § 88 Abs. 1 LPVG und der darauf beruhenden Verordnung vom 1. Oktober 1984 als Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes, so dass für diese Schulen kein Personalrat gebildet wird (§ 69 Abs. 3 SchulG). An die Stelle des Personalrates tritt der Lehrerrat (§ 69 Abs. 3 Satz 3 SchulG). Die dadurch entstehende Beteiligungslücke füllt § 69 Abs. 4 Satz 1 SchulG, der bestimmt, dass für die Beteiligung des Lehrerrates an den Entscheidungen des Schulleiters (also des Dienststellenleiters der entsprechenden Dienststelle Schule) die §§ 62 bis 77 LPVG entsprechend gelten. Das begründet das Teilnahmerecht eines Mitglieds des Lehrerrates an Auswahlgesprächen, die in Einstellungsverfahren durch einen dazu berechtigten Schulleiter und die bei ihm gebildete Auswahlkommission geführt werden (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1, § 5 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2008, SGV NRW 2030). Der entsprechende Hinweis in dem Änderungserlass vom 20. Dezember 2008 ist weder Normkonkretisierung noch Normanwendung. Er wiederholt lediglich die sich unmittelbar aus dem Gesetz ohne Notwendigkeit der Umsetzung folgende Rechtslage. 3. Die Charakterisierung des Teilnahmerechtes als "beratend" löst ebenfalls keine Mitbestimmungspflicht aus, unabhängig davon, ob es sich um eine Verfahrensregelung handelt, die eine Auswahl unter Teilnehmern eines Bewerberfeldes regelt. Die Begründung des Rechtes eines Mitglieds der Personalvertretung oder des Lehrerrates zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Auswahlkommission ist gesetzwidrig und damit nichtig. Das galt schon für den Grundlagenerlass in seiner ursprünglichen Fassung. Dem Mitglied der Personalvertretung steht im Rahmen von § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG, anders als in der Teilnahme an bestimmten Prüfungen (§ 76 LPVG), kein Beratungsrecht zu (vgl. Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Band I (LPVG 2007), § 65 Rdn. 23 a.E.). Die Erlassregelung ging über das Gesetz hinaus. Die Rechte der Personalvertretung dürfen nicht abweichend von dem Personalvertretungsgesetz geregelt werden (§ 4 LPVG). Das Verbot gilt über den Wortlaut hinaus nicht nur für Regelungen durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung, sondern erst recht für Verwaltungsvorschriften (Cecior u.a., a.a.O., § 4 Rdn. 6a). Der mit dem Antrag bezeichnete Änderungserlass vom 20. Dezember 2008 regelt die von dem Antragsteller angesprochene "Beratungsbefugnis" (jetzt für den Lehrerrat) nicht neu. Irgendwelche Beratungsbefugnisse werden den Lehrerräten nicht übertragen, weil sie den Personalräten zuvor nach dem Gesetz nicht zustanden. 4. Die Frist von drei Tagen zur Annahme eines Einstellungsangebotes (2.12 des Grundlagenerlasses vom 9. August 2007), die der Erlass vom 20. Dezember 2008 über den Bereich von Berufskollegs hinaus unter anderem auch für Gesamtschulen einführt, enthält keine Auswahlrichtlinie. Die Personalauswahl ist mit Zugang des Einstellungsangebotes abgeschlossen. Die Frist zur Annahme betrifft allgemeine Voraussetzungen, die jeder Bewerber, unabhängig von seinem Rangplatz im Bewerberfeld, in gleicher Weise erfüllen muss, wie alle anderen im Auswahlverfahren erfolgreichen Bewerber auch.