Beschluss
18 L 814/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0624.18L814.09.00
2mal zitiert
17Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Der Beschluss soll vorab per Fax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Beschluss soll vorab per Fax bekannt gegeben werden. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig am Unterricht der 5. Klasse des Schuljahres 2009/2010 teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein Anordnungsgrund besteht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann, wenn die Regelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Andere Gründe sind allerdings nicht beliebige Gründe; vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der genannten Beispiele, dass der Anordnungsgrund von einem den genannten Beispielen entsprechenden Gewicht sein muss. Die durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens bewirkte Verzögerung der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs allein genügt hiernach nicht. Maßgeblich ist letztlich die Frage, ob es dem jeweiligen Antragsteller unter Berücksichtigung sämtlicher betroffener Interessen unzumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 -, NVwZ-RR 1993, 234 (235); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., § 123 Rn. 26. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Recht des Antragstellers auf Wahl der Schulform auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gewährleistet ist. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid vom 18.02.2009 darauf verwiesen, dass der Antragsteller das Gymnasium C Straße in X besuchen könne. Dort bestünden jeweils noch freie Aufnahmekapazitäten. Danach ist also der Besuch einer Schule der gewählten Schulform gewährleistet. Dem ist der Antragsteller nicht in rechtserheblicher Weise entgegen getreten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragssteller wegen der von ihm vorgetragenen Interessen Sprachen, Naturwissenschaften und Sport zwingend des Gymnasium des Antragsgegners besuchen müsste. Dass ihm der Besuch des benannten Gymnasiums als solcher nicht zuzumuten wäre, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die von ihm vorgetragene Gefährlichkeit des Schulwegs wegen Überquerung einer Hauptverkehrsachse in X ist ersichtlich kein Kriterium dafür, dass ihm den Besuch des genannten Gymnasiums nicht zuzumuten wäre. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die einen Besuch des anderen Gymnasiums als solchen unzumutbar erscheinen ließen. Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass ein späterer Wechsel auf die von dem Antragsgegner geleitete Schule im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren objektiv unmöglich wäre. Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Auch aus den übrigen dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich hierauf keine Hinweise. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er bei einem (etwaigen) späteren Wechsel auf die von dem Antragsgegner geleitete Schule im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen würden. Die denkbaren Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben könnten, wenn er erst nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf die von dem Antragsgegner geleitete Schule wechseln könnte, sind nicht von einem solchen Gewicht, dass ein solcher späterer Schulwechsel unzumutbar erschiene. Zwar mag ein späterer Schulwechsel wegen der Eingewöhnung in den neuen Klassenverband und in eine andere schulische Umgebung mit Schwierigkeiten verbunden sein und in der Anfangszeit im Hinblick auf die Umstellung auf neue Lehrer und Lernmittel zusätzliche Anforderungen mit sich bringen. Diese möglichen Nachteile sind jedoch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den hier in Betracht kommenden Schulen um Schulen derselben Schulform mit gleichem Bildungsgang und Ausbildungsziel handelt, nicht von solchem Gewicht, dass sie durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen werden müssten; ebenso in vergleichbaren Fallkonstellationen OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 1991 19 B 1852/91 - und vom 18. August 1992 - 19 B 3220/92 -, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2000 - 1 L 1891/00 -. Besonderheiten der von dem Antragsgegner geleiteten Schule oder des alternativ in Betracht kommenden Gymnasiums namentlich im Hinblick auf die angebotenen Unterrichtsfächer oder sonstige schulische Angebote, die einen Wechsel trotz derselben Schulform unzumutbar erscheinen ließen, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Darüber hinaus hat aber der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch auf Beschulung in der 5. Klasse im Schuljahr 2009/2010 nicht glaubhaft gemacht. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - Verf NRW -, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz – GG -) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. Die Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) vorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 19 B 1306/00 -. Letzteres ist hier der Fall; die Kapazität des Antragsgegners ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ausgeschöpft. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist hier durch den Schulträger dahingehend konkretisiert worden, dass in dem D-Gymnasium 6 (Eingangs) Klassen eingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für den Schulleiter bindend; er ist nicht befugt, darüber hinauszugehen. Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 lit. b) der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Gesamtschule 28. Für diese Schulform gilt ab vierzügig eine Bandbreite von 27 bis 29, die um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden kann; eine weitere Überschreitung ist für die Gesamtschule nicht vorgesehen. Der Klassenfrequenzhöchstwert wurde nach den insoweit unwidersprochenen Angaben im Widerspruchsbescheid "unter Zurückstellung pädagogischer und organisatorischer Bedenken" auf 30 Schüler und damit auf die nach der Verordnung maximal zulässige Klassenfrequenz festgelegt. Anhaltspunkte dafür, dass vor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Garantien ausnahmsweise eine Überschreitung sogar des Klassenfrequenzhöchstwertes in Betracht zu ziehen sein könnte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 1 L 2457/96 , 23. Juni 1999 1 L 1774/99 , 20. Juli 2000 1 L 1183/00 und 11. Juli 2002 1 L 1505/02 , sind nicht substantiiert vorgetragen und im Hinblick darauf, dass dem Kläger zumindest der vorläufige Besuch einer ebenfalls als geeignet in Betracht zu ziehender Hauptschule nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich unmöglich oder unzumutbar ist, auch sonst nicht erkennbar. Angesichts dieser Rechtslage und der Ausschöpfung der - in nicht zu beanstandender Weise begrenzten - Kapazitäten der Schule bei der Bildung der vier neuen Eingangsklassen zum Schuljahr 2009/2010 ist fraglich, ob noch eine Überprüfung der von dem Schulleiter vorgenommenen Aufnahmeentscheidung möglich ist, oder ob sich ein Aufnahmeanspruch im Falle rechtswidriger anderweitiger Aufnahmeentscheidungen dann herleiten lässt, wenn ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -. Diese Frage kann hier dahinstehen; denn den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Antragsgegner das ihm bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Der Antragsgegner hat seine Ablehnungsentscheidung darauf gestützt, dass die Zahl der Anmeldung die Zahl der verfügbaren Plätze übersteige und er daher gezwungen gewesen sei, nach den Kriterien Geschwisterkinder, Schulwege, Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule zu entscheiden. Diese vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden. Sie gehören zu den nunmehr in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) explizit niedergelegten Kriterien. Vgl. im Hinblick auf zulässige Auswahlkriterien nach der alten Rechtslage OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -, 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 - und vom 10. August 2004 - 19 B 1579/04 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2001 - 1 L 1340/01 - und 29. August 2002 1 L 2617/02 -. Dass diese Kriterien nicht oder nur fehlerhaft angewendet worden seien, ist von Antragstellerseite weder substantiiert dargetan und in Anbetracht der vom Antragsgegner hierzu dargelegten Details bei summarischer Überprüfung auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte das Kriterium "Schulwege" in Nr. 5 sich allgemein auf die Schulwege zu den in Betracht kommenden Gymnasien beziehen, so dass es nicht fehlerhaft erscheint, den Antragssteller von vornherein auf das seinem Wohnort näher liegende Gymnasium C Straße zu verweisen. Vor diesem Zusammenhang dürfte die Länge des Schulwegs anderen Schüler zum Gymnasiums des Antragsgegners auch unerheblich sein. Darüber hinaus weist das Gericht aber darauf hin, dass die Schulwege der beiden von dem Antragssteller angeführten angeblich aufgenommen Schüler zum Gymnasium des Beklagten näher sind als sein eigener Schulweg es wäre und auch nicht angeführt wird, dass ihr Wohnort näher am Gymnasium C Straße gelegen wäre als an der Schule des Antragsgegners. Die Entscheidung, welches und wie viele Kriterien der Schulleiter heranzieht, steht in seinem Ermessen. Die von ihm hier vorgenommene Beschränkung auf die Kriterien Nr. 1, 5 und 6 ist vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.