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Urteil

13 K 3978/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ungleichbehandlung von Angehörigen der Mobilen Fahndungseinheiten (MFE) gegenüber Angehörigen des MEK BKA und der Observationseinheiten Zoll (OEZ) durch § 22 EZulV verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn für die Differenzierung ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund besteht. • Bei besoldungsrechtlichen Regelungen kommt dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu; Differenzierungen sind zulässig, sofern sie nicht evident sachwidrig sind. • Ein zulässiges Unterscheidungskriterium liegt darin, dass MEK BKA und OEZ im Regelfall Festnahmen selbst und regelmäßig ohne Rückgriff auf uniformierte Kräfte durchführen, während MFE Festnahmen überwiegend nur subsidiär vornehmen, sodass die Gefährdungs- und Belastungsprofile unterschiedlich sind.
Entscheidungsgründe
Ungleichbehandlung bei Erschwerniszulage für MFE gegenüber MEK BKA/OEZ nicht verfassungswidrig • Die Ungleichbehandlung von Angehörigen der Mobilen Fahndungseinheiten (MFE) gegenüber Angehörigen des MEK BKA und der Observationseinheiten Zoll (OEZ) durch § 22 EZulV verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn für die Differenzierung ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund besteht. • Bei besoldungsrechtlichen Regelungen kommt dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu; Differenzierungen sind zulässig, sofern sie nicht evident sachwidrig sind. • Ein zulässiges Unterscheidungskriterium liegt darin, dass MEK BKA und OEZ im Regelfall Festnahmen selbst und regelmäßig ohne Rückgriff auf uniformierte Kräfte durchführen, während MFE Festnahmen überwiegend nur subsidiär vornehmen, sodass die Gefährdungs- und Belastungsprofile unterschiedlich sind. Der Kläger, Angehöriger einer Mobilen Fahndungseinheit (MFE) der Bundespolizei, beantragte rückwirkend eine Erschwerniszulage nach § 22 EZulV mit dem Vortrag, MFE erfüllten dieselben gefährlichen und belastenden Aufgaben wie das MEK BKA und die Observationseinheiten Zoll (OEZ). Die Behörde lehnte ab, weil MFE nicht zu den in § 22 EZulV genannten "stehenden" Spezialeinheiten gehörten. Der Kläger erhob Klage und machte zudem eine Gleichbehandlungsrüge nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend; Teile des Zahlungsbegehrens zog er zurück, nachdem die Verordnung ab dem 1.1.2008 MFE zwar einbezog, aber mit niedrigerer Zulage. Das Gericht führte Beweisaufnahmen und wertete die Organisations- und Einsatzunterschiede zwischen den Einheiten aus; strittig war vor allem, ob die unterschiedlichen Zulagen evident sachwidrig sind. • Klageumfang und Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft und zulässig; das ursprünglich begehrte Zahlungsbegehren wurde teilweise zurückgenommen und das Verfahren insoweit eingestellt. • Anwendbarer Prüfungsmaßstab: Bei besoldungsrechtlichen Differenzierungen besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn die Differenzierung evident sachwidrig ist. • Rechtsnatur der Erschwerniszulage: Nach § 47 BBesG und § 22 EZulV soll die Erschwerniszulage besondere, bei der Amtsbewertung nicht berücksichtigte und stets wiederkehrende Belastungen abgelten. • Sachliche Differenzierung rechtfertigt Ungleichbehandlung: MEK BKA und OEZ müssen Festnahmen in der Regel selbst durchführen, weil sie nicht auf eigene uniformierte Kräfte zurückgreifen können; dadurch ergeben sich höhere physische und psychische Belastungen und Gefährdungen, die die höhere Zulage rechtfertigen. • Beweiswürdigung: Zeugenvernehmungen und Verwaltungsvorbringen ergaben, dass MFE Festnahmen überwiegend subsidiär und häufig nach Hinzuziehung uniformierter Kräfte erfolgen; diese faktische Differenzierung ist nicht rein theoretisch und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung. • Keine Überwichtung anderer Belastungsaspekte: Zwar bestehen bei MFE Belastungen durch häufige ad-hoc-Einsätze und personelle Engpässe, doch sind diese weder so gewichtig noch so dauerhaft belegt, dass die gewählte Differenzierung evident sachwidrig wäre; temporäre Personaldefizite müssen nicht vom Normgeber berücksichtigt werden. • Folgen der Novelle 2008: Die Aufnahme der MFE in § 22 EZulV mit geringerer Zulage bestätigt die Bewertung des Normgebers, wonach Belastungen der MFE geringer einzustufen sind als die des MEK BKA und der OEZ; dies ändert die Verfassungsmäßigkeitsbewertung nicht. Die Klage wurde im Umfang der zurückgenommenen Zahlungsforderung eingestellt und im Übrigen abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass § 22 EZulV in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung und in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, soweit Angehörige der MFE anders behandelt werden als Angehörige des MEK BKA und der OEZ. Hintergrund ist, dass die Differenzierung einen plausiblen sachlichen Grund hat: MEK BKA und OEZ führen Festnahmen regelmäßig selbst und ohne Rückgriff auf uniformierte eigene Polizeikräfte durch und sind deshalb einer höheren Gefährdung und Belastung ausgesetzt; MFE nehmen Festnahmen überwiegend subsidiär vor. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.