Urteil
25 K 4168/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0706.25K4168.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 5. Mai 2008 verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers vom 13. November 2006 zum Umbau und zur Nutzungsänderung der Gebäude in Wohnungen auf dem Grundstück M. in 00000 T. , Gemarkung X. , Flur 75, Flurstück 186, positiv zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger – von Beruf Metzgermeister – ist Eigentümer des Grundstücks M. 26, 28 und 30 in 42655 T. (Gemarkung X. , Flur 75, Flurstücke 186, 104, 49 und 58). 3 Das Grundstück des Klägers ist mit den Wohngebäuden M. 26, 28 und 30 bebaut; dabei handelt es sich um zwei- bzw. eingeschossige Wohnhäuser mit ausgebautem Satteldach. Am weitesten nordöstlich befinden sich in der Örtlichkeit die Wohngebäude M. 30/M. 28; daran schließt sich weiter östlich eine Garagenzeile an. Westlich des Wohnhauses M. 28 ist in einem Abstand von 5 m das Wohngebäude M. 26 errichtet; dies ist giebelständig zu der vorgelagerten Freifläche ausgerichtet. Daran wiederum westlich anschließend befinden sich eingeschossige Nebengebäude. Der unmittelbar an das Gebäude M. 26 angrenzende Bereich wird als Küche, der weitere Bereich als Büro bzw. Carport genutzt; dieser Nebentrakt ist eingeschossig und weist einen Abstand zu der östlich der Straße M. errichteten Einfamilienhausbebauung von etwa 25 m auf. Südöstlich des klägerischen Grundbesitzes verläuft hinter einer hohen Böschung, die das Grundstück des Klägers begrenzt, die W.----------straße . Räumlich zwischen den vorgelagerten Wohnhäusern nebst Garagenzeile und Nebentrakt befinden sich die beiden Gebäude, deren Umbau bzw. Nutzungsänderung zu Wohnzwecken mit dem Vorbescheidsantrag begehrt wird. Diese Baulichkeiten sind mit 24‑Hohlblocksteinen nebst Putz errichtet. Das am weitesten nördlich gelegene Gebäude, auf welches sich der Antrag auf Vorbescheid erstreckt, wird als Gebäude für Metzgereizwecke genutzt; dort ist die Wurstküche eingerichtet. Das südlicher gelegene Gebäude ist derzeit ungenutzt, früher war es als Hühnerstall genutzt worden. Das südlichere Gebäude ist näher an der östlich der Straße M. errichteten Einfamilienhausbebauung gelegen als der vorgelagerte an das Haus Nr. 26 angebaute Nebentrakt; die Entfernung beträgt knapp 20 m. 4 Der Grundbesitz des Klägers fällt geländemäßig hängig in die nördlich angrenzenden Außenbereichsfläche ab. Vorgelagert ist eine Parkplatzfläche, die sich im Wesentlichen vor den Gebäuden M. 26/M. 28 befindet; diese verläuft ebenfalls leicht abschüssig und ist angeschüttet. Die Zufahrt zu den Baulichkeiten auf dem Grundstück des Klägers verläuft abzweigend von der Straße M. gradlinig nach Osten. Das Gelände fällt einheitlich auch in westlicher Richtung zu der Straße M. hin ab; des Weiteren fällt das Gelände in die angrenzenden Außenbereichsflächen ab, die sich zunächst als Wiesenflächen darstellen. Westlich ist Bebauung gelegen in Form der drei entlang der Straße M. östlich errichteten Wohngebäude; an der Grenze der Zufahrt zu dem klägerischen Grundbesitz befindet sich das eingeschossige Wohnhaus mit Satteldach M. 22. Die östlich der Straße M. gelegene Wohnhausbebauung ist Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Bereichs M. , der im Wesentlichen aus kleinteiligen Wohnhäusern zum Teil älteren Baudatums besteht. 5 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in dem Ortstermin am 6. Mai 2009 getroffenen Feststellungen sowie die sich in der Gerichtsakte befindenden Pläne und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten mit darin vorhandenen Plänen und Fotografien Bezug genommen. 6 Das mit den zum Umbau bzw. zur Nutzungsänderung vorgesehenen Gebäuden bebaute Flurstück 186 – früheres Flurstück 103 – befindet sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. W 243 der Stadt T. , bekannt gemacht 1981. Das Flurstück 186 sowie der nördlich angrenzende Bereich werden als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Für den westlich anschließenden, sich östlich der Straße M. befindenden Bereich – derzeit bebaut mit den Einfamilienhäusern M. 18, 20 und 22 – wird die Festsetzung Mischgebiet getroffen; die Ausweisung als Mischgebiet gilt des Weiteren für den westlich der Straße M. gelegenen Bereich. 7 Für das zur Umnutzung und zum Umbau vorgesehene Gebäude, welches auch derzeit für Metzgereizwecke als Wurstküche genutzt wird, war mit Baugenehmigung Nr. 3/88/77 vom 19. Juni 1979 (vgl. Beiakte Heft 3 Seite 153) die baurechtliche Genehmigung erteilt worden, einen Metzgerei-Neubau zu errichten und 3 PKW-Stellplätze anzulegen. Ausweislich der Bauantragsunterlagen wurden gewerbliche und Sozialräume für den Metzgereineubau (Schwein/Rind) u.a. mit Wurstküche und Aufenthaltsraum genehmigt. In der Folgezeit erfolgte für das südlichere ebenfalls dem Vorbescheidsverfahren zugrunde liegende Gebäude der Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Hühnerstalls in einen Schweinestall für Intensivhaltung (Az. Nr. 3/89/77). Anlässlich dieser Genehmigungsverfahren wurde erkennbar, dass der Beklagte den Betrieb des Klägers ‑ wie auch später in dem ablehnenden Bescheid vom 5. Mai 2008 zum Ausdruck gebracht – nicht als landwirtschaftlichen Betrieb, sondern als industrielle Intensivtierhaltung mit Markthandel und Fleischerei-Nebenbetrieb als Nutzung einstufte. Mit Baugenehmigung Nr. 1/1552/72 vom 16. März 1975 wurde die baurechtliche Genehmigung erteilt, 5 PKW-Garagen zu errichten und das Wohnhaus umzubauen; dabei handelt es sich um den nordöstlich angrenzenden Garagentrakt an das Wohngebäude M. 30. 8 Wegen der erteilten Baugenehmigungen im Übrigen wird auf die von dem Beklagten eingereichten alten Hausbauakten M. 26, M. 28 und M. 30 Bezug genommen. 9 Mit Antrag vom 13. November 2006 – bei dem Beklagten eingegangen am 21. Dezember 2006 – stellte der Kläger den Antrag auf Vorbescheid zum Umbau der in dem beigefügten Lageplan näher gekennzeichneten Gebäude in Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 75, Flurstück 186, wobei die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude zu Wohnungen umgebaut, die Dächer geändert und Bauteile abgebrochen werden sollten. Ausweislich des beigefügten Lageplans handelt es sich dabei um die Baulichkeiten, bezüglich derer die Baugenehmigung für den Metzgerei-Neubau erteilt bzw. für die Nutzungsänderung Umbau Hühnerstall in Schweinestall begehrt worden war; ein zwischenliegender Gebäudeteil soll abgebrochen werden. Die Wohngebäude sollen als eingeschossige Wohnhäuser mit ausgebautem Satteldach errichtet werden. 10 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 erteilte der Landesbetrieb Straßenbau NRW die erforderliche straßenrechtliche Zustimmung. 11 Nach vorangegangener Anhörung durch Schreiben vom 3. Dezember 2007 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2008 – zugestellt am 8. Mai 2008 – den von dem Kläger begehrten Vorbescheid ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes W 243. Dieser Bebauungsplan setze Fläche für die Landwirtschaft fest; da das Vorhaben eine Nutzungsänderung von zwei Gebäuden in Wohngebäude beinhalte, die keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, liege ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 BauGB vor. Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans bestehe des Weiteren insoweit, als das Vorhaben auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche liege. Befreiungsgründe seien nicht erkennbar. Bei Zugrundelegung von § 35 BauGB sei das geplante Vorhaben ebenfalls nicht genehmigungsfähig, sondern als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB unzulässig. Bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB würde sich das Vorhaben nicht nach der Grundstücksfläche, die überbaut werde, einfügen. Schließlich liege das Grundstück nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche und verfüge über keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer solchen. 12 Zur Begründung seiner am 9. Juni 2008 – einem Montag – erhobenen Klage führt der Kläger unter eingehender Begründung im Wesentlichen aus, der Bebauungsplan W 243 der Stadt T. sei zumindest insoweit unwirksam, als er im Bereich der Hofschaft M. Mischgebiet nach § 6 BauNVO und für das nordöstlich angrenzende Vorhabengrundstück eine Fläche für die Landwirtschaft festsetze. Den festgesetzten Mischgebieten sowie der Fläche für die Landwirtschaft fehle es an der planerischen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da sie in ihrer Zielsetzung nicht von legitimen städtebaulichen Interessen getragen würden. Mit diesen planungsrechtlichen Festsetzungen habe der Plangeber in Wahrheit das Ziel verfolgt, im Vorfeld der straßenrechtlichen Planfeststellung für die das Bebauungsplangebiet kreuzende Viehbachtalsperre (L 405) die im Trassenbereich liegenden Gebäude unzulässig zu planen bzw. den Schutzanspruch der an die Trasse angrenzenden Wohngebäude herabzusetzen. Die Ungültigkeit der Festsetzungen führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans W 243. Infolge Unwirksamkeit des Bebauungsplans W 243 liege das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben nehme an dem durch die südwestliche Bebauung vermittelten Bebauungszusammenhang teil und füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ferner sei die Erschließung über die vorhandene Erschließung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude gesichert. 13 Der Kläger beantragt, 14 unter Aufhebung des negativen Bescheides vom 5. Mai 2008 den Beklagten zu verpflichten, den begehrten Vorbescheid gemäß Antrag vom 13. November 2006 zum Umbau und zur Nutzungsänderung der Gebäude auf dem Grundstück T. , M. (Gemarkung X. , Flur 75, Flurstück 186) zu erteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen, 17 wobei der Beklagte an der Wirksamkeit des Bebauungsplans W 243 nicht festhält, aber den Bereich, auf welchem das Vorhaben des Klägers verwirklicht werden soll, als Außenbereich gemäß § 35 BauGB einstuft, sodass sich die Unzulässigkeit aus § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB ergebe. Ferner fehle dem Bauvorhaben eine hinreichende Erschließung. 18 Mit Beschluss vom 3. März 2009 hat die Kammer beschlossen, über die örtlichen Verhältnis des Grundstücks M. 26 in 42655 T. Beweis durch Vornahme einer Ortsbesichtigung zu erheben. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf das Protokoll vom 6. Mai 2009 Bezug genommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage hat Erfolg. 22 Die Klage ist begründet, mit der der Kläger den Bauvorbescheid zum Umbau und zur Nutzungsänderung der im Einzelnen bezeichneten Gebäude auf dem Grundstück T. , M. gemäß Antrag vom 13. November 2006 begehrt, denn insoweit ist der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2008 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 23 Der Vorbescheid ist nach §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist hier der Fall; das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig. Da sich der Bebauungsplan W 243 als unwirksam darstellt, ergibt sich die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens aus § 34 Abs. 1 BauGB. 24 Für das Grundstück des Klägers setzt der Bebauungsplan W 243 „Fläche für die Landwirtschaft“ fest. Bei der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan normativen Charakter hat. Eine solche Festsetzung ist mithin nicht – wie die entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan – lediglich ein öffentlicher Belang, der ggf. auch von nicht-privilegierten Vorhaben überwunden werden kann, sondern ein rechtliches Hindernis für die Verwirklichung sämtlicher nicht-landwirtschaftlicher Vorhaben. Demgemäss darf die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft nicht gleichsam als Etikettenschwindel eingesetzt werden, etwa wenn sie nicht auf die Förderung der Landwirtschaft, sondern in Wahrheit nur auf die Verhinderung konkreter Bebauung abzielt, 25 vgl. zum Vorstehenden Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, Randnote 652. 26 Aus der Auswertung der beigezogenen Aufstellungsakten des Bebauungsplans W 243 ergibt sich, dass sich keinerlei Begründung oder sonstige Erklärung in den Aufstellungsvorgängen befindet, weshalb der Bebauungsplan W 243 hier Fläche für die Landwirtschaft festsetzt; die Festsetzung zielt demnach nicht – wie erforderlich – auf die Förderung der Landwirtschaft. Dies ist auch daraus zu entnehmen, dass der Betrieb des Klägers, der sich auf dieser Fläche befindet, schon zu jener Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans nicht als landwirtschaftlicher Betrieb, sondern als industrielle Intensivtierhaltung mit Markthandel und Fleischerei-Nebenbetrieb angesehen wurde. Gleichermaßen sind die negativen Folgewirkungen, dass ein bestehender gewerblicher Betrieb mit einer Fläche für die Landwirtschaft überplant wurde, in keiner Weise abwägend mitberücksichtigt worden. Die festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft ist demnach nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Es fehlt daran, dass für bestimmte Flächen bewusst und gewollt die Landwirtschaft wegen besonderer Gegebenheiten gefördert oder gesichert werden sollte und ggf. entgegenstehende Belange durch Planung überwunden werden mussten, 27 vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972, BRS 25 Nr. 12. 28 Hinsichtlich der Festsetzung der Mischgebiete östlich und westlich der Straße M. finden sich in den Bebauungsplanaufstellungsakten folgende Verlautbarungen. In der 35. Sitzung des Bau- und Siedlungsausschusses am 5. April 1971, die dem Beschlussentwurf der Aufstellung des Bebauungsplans zugrunde lag, heißt es: 29 „Der Planbereich schließt unmittelbar östlich an das Gebiet des Bebauungsplans W 116 an und wird von der geplanten W.----------straße (L 405) durchschnitten. Diese Anschneidung hat Auswirkungen auf die Nutzung der im Bereich liegenden Grundstücke .... . Aus diesem Grunde ist es zur Vermeidung von Planungsschäden erforderlich, den Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes herbeizuführen.“ 30 In dem Anschreiben der Stadt T. vom 17. Mai 1978 an die Bezirksplanungsbehörde – Regierungspräsident E – wird ausgeführt: 31 „Im Zusammenhang mit der Erarbeitung dieses Bebauungsplans soll der Bereich der Hofschaft M. in Mischgebiet umgewandelt und Baumöglichkeiten auf den vorhandenen Bestand sowie auf das Schließen einiger Baulücken beschränkt werden, da wegen der Nähe der W.----------straße eine weitere Verdichtung der Wohnnutzung hier nicht vertretbar ist.“ 32 Besonders deutlich wird in der Verwaltungsvorlage vom 28. Juli 1978 an den Rat der Stadt T. für den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan W 243 niedergelegt: 33 „Wegen der von der Viehbachtalsperre ausgehenden Emissionen ist eine weitere Wohnbebauung im Bereich der Hofschaft M. nicht mehr vertretbar. Dieser Bereich soll als Mischgebiet ausgewiesen werden.“ 34 Damit beinhaltet die Festsetzung der östlich und westlich der Straße M. gelegenen Mischgebiete einen unzulässigen Etikettenschwindel. Das OVG NRW hat in dem Normenkontrollverfahren 10 aD 71/01.NE durch Urteil vom 9. Oktober 2003 bezüglich einer ähnlichen Fallgestaltung Folgendes ausgeführt: 35 „Nach § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Setzt der Plangeber ein Mischgebiet fest, muss er das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt. Wenn er hingegen ein Miteinander von Wohnen und Gewerbe in Wahrheit gar nicht anstrebt oder wenn eine solche Entwicklung wegen der vorhandenen Bebauung oder aufgrund sonstiger Festsetzungen im Bebauungsplan faktisch nicht zu erreichen ist, stellt die Festsetzung des Mischgebietes einen Etikettenschwindel dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt. Hier spricht alles dafür, dass der Rat das fragliche Mischgebiet ausschließlich festgesetzt hat, um den Schutzanspruch der betroffenen Flächen herabzusetzen ........ . Für eine wirkliche Umorientierung vom ursprünglich geplanten Allgemeinen Wohngebiet in Richtung Mischgebiet spricht hingegen nichts.“ 36 Vorstehende Erwägungen gelten für den Bebauungsplan W 243 entsprechend. Mit der Festsetzung als Mischgebiet wird der Schutzanspruch gegenüber der östlich verlaufenden, geplanten Landstraße gemindert. Es kann nicht bejaht werden, dass der Plangeber das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe wollte oder zumindest als sicher voraussah, dass sich in dem Gebiet eine solche Durchmischung einstellen würde, denn der mit den Mischgebieten überplante Bereich war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans ganz überwiegend durch – zum Teil kleinteilige – Wohnbaunutzung geprägt. Zudem erfolgte eine Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen dergestalt, dass die vorhandenen Wohnhäuser größtenteils auf den Bestand reduziert wurden und eine umfangreichere gewerbliche Nutzung nicht ermöglicht wurde. Die die Wohnhäuser umfahrenden Baulinien bzw. Baugrenzen lassen kaum Raum für eine gewerbliche Erweiterung. Aus den Aufstellungsvorgängen ist nicht ersichtlich, dass der Rat Möglichkeiten der Realisierung der Mischgebietsausweisung ernsthaft in Betracht gezogen hat, 37 vgl. zum Vorstehenden auch Kuschnerus, a.a.O., Randnote 547, 548. 38 Es stellt einen geradezu klassischen Fall des Etikettenschwindels dar, wenn ein im Wesentlichen nur zu Wohnzwecken genutzter und künftig zu nutzender Bereich etwa im unmittelbaren Einwirkungsbereich hoch belasteter Verkehrswege nur aus Gründen geringerer Schutzansprüche der an sich nur vorhandenen und/oder geplanten Wohnbebauung als Mischgebiet festgesetzt wird. 39 Die obigen Mängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans W 243, weil nicht anzunehmen ist, dass die Stadt T. auch einen Bebauungsplan unter Außerachtlassung obiger Festsetzungen beschlossen hätte, denn die Herabstufung wegen der von der W.----------straße ausgehenden Emissionen war wesentliches Planungsziel. 40 Letztlich hält auch der Beklagte wegen vorstehender Fehlerhaftigkeit an dem Bebauungsplan W 243 nicht mehr fest. 41 Ohne zugrunde liegenden Bebauungsplan beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens nach § 34 BauGB und nicht nach § 35 BauGB. Das Grundstück Gemarkung X. , Flur 75, Flurstück 186 liegt zumindest mit seinem zum Umbau und zur Nutzungsänderung vorgesehenen Teil innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB und nicht im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. 42 Das OVG NRW hat bezüglich eines ähnlich gelagerten Sachverhalts durch Beschluss vom 13. August 2007 – 7 A 2723/06 – Folgendes ausgeführt: 43 „Wo die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung auf Grund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Dabei geht es vorliegend nicht um die Frage, ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, den Zusammenhang bis zur nächsten Bebauung fortsetzt oder ihn unterbricht, sondern darum, ob ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück diesem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 44 BVerwG, Beschluss vom 9. November 2005 – 4 B 67.05 ‑, BauR 2006, 492, 45 ist ein an einen Bebauungszusammenhang angrenzendes bebautes Grundstück im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen; für die Annahme einer aufeinander folgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an. Aus diesem Grundsatz kann sich – z.B. unter besonderen topografischen Verhältnissen – ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung für den Fall angenommen, dass das in Hanglage oberhalb des Ortsteils gelegene Gebäude von der benachbarten Bebauung „horizontal und vertikal deutlich abgesetzt“ ist, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 4 C 23.95 ‑, BRS 59 Nr. 90. 47 …… Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an, 48 vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 ‑, ZfBR 2007, 480, Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 31.66 ‑, BverwGE 31, 20, 27 = BRS 20 Nr. 36. 49 Ebenso unerheblich ist, dass das Grundstück des Klägers von drei Seiten vom Außenbereich umgeben ist. In der Regel endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Gebäude. Dass dieses beispielsweise bei einer Straßenrandbebauung vom Außenbereich umgeben ist, ist nicht ungewöhnlich. Das letzte Gebäude bildet die Grenze zum Außenbereich, wenn es nach der örtlichen Situation noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen ist.“ 50 Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen des OVG NRW ist der Grundstücksbereich, auf den sich der Antrag auf Vorbescheid bezieht, dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen. Bei dem Ortstermin am 6. Mai 2009 ist festgestellt worden, dass zwischen dem Grundstück des Klägers bzw. den darauf befindlichen Gebäuden und der sich westlich anschließenden Wohnhausbebauung in Form von Einzelhäusern kein Geländeversprung oder sonstige in der Örtlichkeit erkennbaren Umstände finden, die zu einer Abgrenzung führen können. Das Gelände ist eben bzw. leicht abfallend und schließt unmittelbar ineinander übergehend aneinander an. In der Örtlichkeit waren keinerlei Umstände erkennbar, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit aufheben könnten. Der Abstand zwischen der westlichen Wohnbebauung und den Gebäuden auf dem Grundstück des Klägers beträgt lediglich ca. 20 bis 25 m. Dieser Eindruck der Zusammengehörigkeit ergibt sich auch aus den bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Fotos, die insbesondere auch die Massivität der auf dem Grundstück des Klägers insgesamt vorhandenen Bebauung wiedergeben, die unmittelbar an die westlich gelegene Wohnbebauung heranrückt. 51 Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 – betont, zur Bebauung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehörten in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet seien, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Dazu könnten auch landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören. Um ein solches bzw. ähnlicher Nutzungsart handelt es sich bei dem zum Umbau/Nutzungsänderung vorgesehenen am weitesten nordöstlich gelegenen Gebäude, denn dieses ist als gewerbliche und Sozialräume für Metzgerei-Neubau mit umfangreicher Wurstküche und mit Aufenthaltsraum für Betriebsangehörige genehmigt worden. Desgleichen befinden sich dem Betrieb zugehörige Nebenräume in dem eingeschossigen Trakt, der sich angebaut an das Wohnhaus 26 nach Westen erstreckt (Küche und Büro). Das für Zwecke des Metzgerei-Neubaus genehmigte Gebäude wird auch weiterhin als Wurstküche genutzt. 52 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2000, BRS 63 Nr. 101, wonach Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder kleingärtnerischer Nutzung (Lauben) dienen, befestigte Reit- oder Stellplätze für sich allein genommen keine Bauten sind, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können, ist mithin von den gegebenen Baulichkeiten her nicht einschlägig. Darüber hinaus dürfte sich dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nur auf für sich allein genommen, vereinzelt stehende Ställe beziehen, während es sich vorliegend auf dem Grundstück des Klägers um einen Baukomplex mit mehreren Gebäuden von erheblichem Umfang und erheblicher Massivität handelt. Selbst wenn aber für das südlichere zum Umbau/Nutzungsänderung vorgesehene Gebäude derlei Qualität der Bebauung verneint bzw. wegen der nur früheren Nutzung als Hühnerstall Bestandschutzprobleme aufgeworfen würden, hindert dies nicht, Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen, da diese Fläche von dem Nebentrakt, dem nördlicheren Metzgerei-Neubau, der hohen Böschung und der östlich der Straße M. vorhandenen Einzelhausbebauung umkreist wird. Zwar endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze – Böschung – ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen, 53 vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 – 4 B 26/01 ‑. 54 Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben des Klägers zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei die Grundstücksfläche durch die vorhandenen Bauten vorgegeben wird. Ferner ist die Erschließung gesichert, wobei es sich um den Begriff der Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt. Die Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne ist gesichert, wenn sie bis an die Grundstücksgrenze heranreicht, regelmäßig notwendig ist eine Anbindung des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz. Dies ist gegeben, wie insbesondere auch die von dem Beklagten in der Vergangenheit erteilten vielfachen Baugenehmigungen zeigen. Der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2009 überreichte Plan vom 8. Juni 2009 weist aus, dass die Zufahrt zu den Gebäuden auf dem Grundstück des Klägers in eine öffentliche Straße nach altem Recht einmündet, die mit weiterem öffentlichen Straßennetz verbunden ist. Anlässlich des Ortstermins vom 6. Mai 2009 war erkennbar, dass diese Straße problemlos mit PKW befahren werden kann. Aber auch nach Süden dürfte eine Anbindung der öffentlichen Straße an das weitere öffentliche Straßennetz bestehen, da keinerlei Anzeichen dafür erkennbar sind, dass die Anlieger die Privatstraße, die zudem der Erschließung einer weiteren Vielzahl von Grundstücken dient, sperren dürften oder gar würden. 55 Der Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO. 56 Beschluss: 57 Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. 58 Gründe: 59 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.