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Urteil

9 K 3584/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0723.9K3584.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vom 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vom 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist (u.a.) Eigentümer des Grundstücks G1, Gemarkung N in B. Er stellte für dieses Flurstück am 9. November 2007 bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung einer Lagerhalle mit Gleisanschluss und Option auf Erweiterung zur Lagerung von Papier in Rollen oder Blöcken (Az.: des Beklagten: BV‑0000‑0/2007). Über diesen Antrag ist bis heute nicht entschieden. Am 19. Mai 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Klage sei als sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da über den Antrag zum Erlass des begehrten Bauvorbescheides ohne zureichende Gründe in der für die Bearbeitung angemessenen Frist nicht entschieden worden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Bauvorbescheides seien erfüllt, da bauplanungsrechtliche Gründe dem geplanten Bauvorhaben nicht entgegenstünden. Ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu. Das Vorhaben sei gemäß § 34 BauGB zulässig, da es im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles geplant sei, sich in die nähere Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei. Das Vorhaben befinde sich auf dem Grundstück des ehemaligen Eisenbahngeländes in B-N. In der näheren Umgebung befänden sich mehrere gewerbliche genutzte Hallen. Prägend seien dabei zum einen 2 Hallen im südwestlichen Bereich, davon eine mit einer Größe von 9.000 qm und eine weitere mit einer Größe von 5.400 qm. Darüber hinaus sei nordöstlich vom geplanten Vorhaben des Klägers eine weitere Halle mit einer Fläche von 9.000 qm vorhanden. Neben diesen großen Hallen befänden sich noch weitere gewerblich genutzte Gebäude auf dem ehemaligen Eisenbahngelände. Die nähere Umgebung bestehe somit aus gewerblich genutzten Flächen an der C straße, der D straße und dem E weg. Das Vorhaben des Klägers befinde sich inmitten dieser gewerblich genutzten Gebäude, so dass von einem Bebauungszusammenhang ausgegangen werden müsse. Das Baugrundstück des Klägers nehme an diesem Bebauungszusammenhang teil. Aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten seien vorliegend gewerblich genutzte Gebäude auf einer Nord‑Süd‑Achse an der Eisenbahnstrecke errichtet worden. Dass die dort befindliche Bebauung eine Siedlungsstruktur aufweise, könne nicht bestritten werden. Die Einschätzung des Beklagten, dass derartige bandartige Siedlungsstrukturen nicht geeignet seien, einen Bebauungszusammenhang darzustellen, sei unzutreffend. Gerade in ländlichen Gebieten seien bandartige Siedlungsstrukturen an Hauptverkehrsachsen durchaus üblich und bildeten den Maßstab für eine Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB. Entscheidend für die Annahme eines Bebauungszusammenhanges sei, ob das betreffende Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilde, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zugesammengehörigkeit teilnehme. Dies sei hier zu bejahen. Es füge sich auch in die nähere Umgebung ein, denn weise den Charakter eines Gewerbegebietes auf. Die genannten 3 großen Hallen wiesen eine Gesamtnutzfläche von mehr als 20.000 qm auf. In diesem Zusammenhang füge sich das Vorhaben des Klägers mit einer Nutzfläche von etwa gerade 3.000 qm problemlos ein. Die Erschließung sei gesichert. Selbst wenn man aber wie der Beklagte der Auffassung sei, dass der Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, dem Außenbereich zuzuordnen sei, sei eine Zulässigkeit des Bauvorhabens gemäß § 35 BauGB gegeben, da öffentliche Belange durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. Die von dem Beklagten unter dem 26.2.2008 geäußerte Ansicht, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ergebe sich daraus, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, sei unzutreffend. Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt B setze für den hier maßgeblichen Bereich des Grundstücks eine Fläche für Bahnanlagen fest. Bei der Ausweisung einer Fläche für Bahnanlage im FNP handele es sich aber nicht um eine Darstellung des Flächennutzungsplanes. Ausweislich der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehe fest, dass die Wirkung eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nur Darstellungen zukommen, die Gegenstand der Planungsentscheidung der Gemeinde seien. Die Festlegung einer Fläche für Bahnanlagen resultiere hingegen nicht aus einer eigenständigen Planungsentscheidung der Gemeinde, sondern sei Resultat eines Planfeststellungsverfahrens. Sie sei daher lediglich nachrichtlich in den Flächennutzungsplan aufgenommen worden auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB. Eine derartige nachrichtliche Übernahme könne jedoch nicht als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 angesehen werden. Dies gelte hier umso mehr, als es sich bei der Darstellung des Bereichs als Fläche für Bahnanlagen um eine inzwischen funktionslose nachrichtliche Übernahme im FNP handele, da die Bahnfläche bereits durch formellen Akt vom 21.1.2002 entwidmet worden sei und auch künftig nicht mehr als Bundesbahnfläche genutzt werden solle. Auch sonstige Umstände außerhalb des FNP stünden als öffentliche Belange der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Das Vorhaben rufe vor allem keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. In dem Schreiben vom 26.2.2008 habe der Beklagte schädliche Umwelteinwirkungen durch das Bauvorhaben damit begründet, dass das Vorhaben bedingt durch die unmittelbare Nähe zu einer am E.weg geplanten Wohnbebauung unverträglich sei. Hierbei verkenne der Beklagte, dass momentan westlich des geplanten Vorhabens noch überhaupt keine Wohnnutzung gegeben sei, auf die sich das Vorhaben des Klägers negativ auswirken könne. Die Tatsache, dass die Stadt B mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 000 (N, E weg) offenbar die Entwicklung von Wohnbauflächen westlich des Grundstücks des Klägers für die Zukunft verfolge, könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Vielmehr müsse sich die Stadt B fragen lassen, wie sie den drohenden Nutzungskonflikt zwischen dem bereits bestehenden faktischen Gewerbegebiet auf der ehemaligen Fläche für Bahnanlagen und der geplanten Wohnbebauung lösen wolle. Allein schon aufgrund der bisher am Standort angesiedelten Gewerbebetriebe in mehreren großen Lagerhallen sei die Stadt B aufgefordert, die Wohnentwicklung westlich der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung so fortzuentwickeln, dass Nutzungskonflikte von vornherein vermieden würden. Wenn die Stadt B dieses Planungserfordernis nicht erfülle, so sei auch eine wechselseitige Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben des Klägers ausgeschlossen. Das Vorhaben führe auch nicht zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Hallenkomplex und die damit verbundene Nutzung das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet werde. Diese pauschale Behauptung des Beklagten müsse zurückgewiesen werden und könne eine Ablehnung nicht rechtfertigen. Die geplante Halle füge sich in den bereits bestehenden Bestand an gewerblichen Nutzung störungsfrei ein, sei von der Grundfläche her deutlich geringer dimensioniert als die anderen 3 großen Hallen und orientiere sich auch hinsichtlich der Höhenentwicklung am vorhandenen Bestand. Die nordöstlich des geplanten Bauvorhabens befindliche Halle (Speditionsbetrieb) sei etwa 16-18 Meter hoch, während sein Bauvorhaben lediglich mit einer Höhe von 10-12 Metern errichtet werden solle. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte davon ausgehe, dass eine weitere Halle mit einer Grundfläche von etwa 3.000 qm zu einer Verunstaltung führen solle. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang auch auf die etwa 1 km vom Grundstück des Klägers errichtete Skihalle B hin, die teilweise über 30 Meter in die Höhe rage. Ein Einfügen jener Halle in das Landschaftsbild sei nicht gegeben. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Erschließung sei eine Ablehnung des Vorhabens ebenfalls nicht gerechtfertigt. Über die C straße mit Anbindung an die F straße sei die Erschließung ausreichend gesichert. Der Beklagte verkenne, dass die geplante gewerbliche Nutzung nicht nur das brachliegende Eisenbahngelände revitalisiere, sondern sich insbesondere die Infrastruktur der Bahnanlagen zunutze mache. So sei durch den Bahnanschluss sichergestellt, dass ein erheblicher Teil des An- und Abtransportes von Wirtschaftsgütern nicht über das Straßennetz, sondern eben über den vorhandenen Bahnanschluss erfolge. Dies führe wiederum dazu, dass nur ein geringer An- und Abfahrtsverkehr über die C straße erfolgen müsse. Das geplante Vorhaben sei auf den Gleisanschluss auch angewiesen. Aus den mit der Bauvoranfrage bei der Stadt B eingereichten Zeichnungen seien die zu erwartenden Verladebeziehungen deutlich zu erkennen. Die Möglichkeit an der C straße durch das Vorhaben des Klägers einen Warenumschlag von Bahn auf Lkw tätigen zu können, sei im Übrigen auch von der Wirtschaftsförderung der Stadt B als wesentlicher Standortvorteil des Wirtschaftsraumes bezeichnet worden, weswegen die Wirtschaftsförderung das Bauvorhaben ausdrücklich begrüßt habe. Vor diesem Hintergrund, aber auch vor dem Hintergrund der früheren Aussagen des Planungsdezernenten, dass ein Vorhaben, welches auf eine Nutzung des Gleisanschlusses angewiesen sei, positiv beschieden werden könne, sei es erstaunlich, dass der Beklagte nunmehr eine reservierte bis ablehnende Haltung des Klägers entgegenbringe. Der Beklagte überspanne die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB stelle. Das Grundstück nehme am Bebauungszusammenhang teil. Es schließe sich an die gewerbliche Nutzung an der C straße, der D straße und dem H weg an. Ebenso nehme das Grundstück auch die Bebauung am E weg auf. Maßgeblich sei allerdings, dass es sich bei dem Vorhaben um eine ehemalige Eisenbahnanlage handele, die nicht isoliert in Höhe des E wegs von der übrigen Bebauung getrennt werden könne. Dafür sprächen mehrere Ansatzpunkte: Für das Merkmal im Zusammenhang bebaut sei allein entscheidend, ob das betreffende Grundstück selbst ein Bestandteil dieses Bebauungszusammenhangs bilde, als es selbst am Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit teilnehme. Für jedes Grundstück müsse eine konkrete Einzelfallprüfung stattfinden. Der Bereich östlich und westlich der Bahnstrecke sei geprägt durch eine Gemengelage von gewerblich genutzten Flächen sowie Wohnbebauung. Bei dieser aufeinander abgestimmten Nutzung der im Zusammenhang bebauten Grundflächen handele es sich um eine gewachsene, d.h. um eine nach Siedlungsgesichtspunkten entstandene homogene Mischung aus gewerblichen und zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Der Bebauungszusammenhang werde dabei nicht durch die sich an die Halle I anschließende Freifläche unterbrochen. Der Beklagte verkenne, dass sich das Vorhabengrundstück nicht inmitten des freien Feldes befinde. Die Vorhabenfläche sei geprägt durch die westlich verlaufende Gleisanlage, diverse Straßen und Wege sowie verschiedene kleinere Aufbauten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar seien, ein gewisses Gewicht besäßen geeignet seien, ein Gebiet als ein Ortsteil mit einem Charakter zu prägen. Übertrage man diese Rechtsprechung auf die im FNP als Fläche für Bahnanlagen festgesetzte Fläche, so erkenne man, dass die dort vorhandenen Gleisanlagen und Aufbauten die Verbindungsstraßen die bandartige Struktur, die Zusammengehörigkeit der Flächen zueinander und insbesondere zu den gewerblich genutzten Flächen in N zeigten. Es sei unschädlich, dass das Vorhabengrundstück einen großzügigen Zuschnitt aufweise. Gerade in gewerblich geprägten Gebieten seien andere Anforderungen an Freiflächen zu stellen als in kleinteilig bebauten Lagen. Auch könne nicht von einer Ortsrandlage gesprochen werden. Die Ausführungen des Beklagten zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 2 bzw. 3 BauGB überzeugten nicht. Bereits ein Blick auf den rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt B zeige, dass der Plangeber durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets östlich des Vorhabengrundstücks gezeigt habe, dass durch die Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich keine öffentlichen Belange beeinträchtigt würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum auf der als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche eine gewerbliche Nutzung zulässig sein solle, auf der direkt angrenzenden faktischen Gewerbefläche „Bahnanlage“ jedoch nicht. Vielmehr sei dem FNP zu entnehmen, dass der Plangeber das Gewerbegebiet bewusst an die Bahnanlage geplant habe, um den Gleisanschluss nutzbar zu machen. Zwischenzeitlich sei im Übrigen mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000 N begonnen worden, der an dieser Stelle etwa 200 Wohneinheiten vorsehe. Dies mache deutlich, dass der vom Beklagten angesprochene Wille, einzelne Stadtteile deutlich durch Grünflächen oder landwirtschaftlich genutzte Flächen voneinander zu trennen, nicht zutreffend sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben schädliche Einwirkungen im Sinne von Umwelteinwirkungen hervorrufen könne. Vorliegend gehe es nämlich nur um einen Antrag auf Vorbescheid. Es obliege damit nicht dem Beklagten sämtliche ihm relevanten bauordnungsrechtlichen oder planungsrechtlichen Kriterien zu verlangen, zu fordern oder zu prüfen, sondern nur die einzelnen Fragen, die durch den Bauvorbescheid aufgeworfen worden seien. Keinesfalls könne daher von ihm im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines Bauvorbescheides gefordert werden, dass bereits eine detaillierte immissionsschutzrechtliche Prognose vorliege. Sinn und Zweck der Bauvoranfrage sei vielmehr, zunächst die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit zu bewerten, um im Nachgang nur mit erheblichen finanziellen Mitteln zu erwirken Fachgutachten vorzulegen. Aufgrund der Ausgestaltung der Bauantragsunterlagen und der Vorgeschichte der Antragstellung, sei von dem Beklagten klar zu erkennen gewesen, dass eine planungsrechtliche Beurteilung erfolgen solle und dazu gehöre nicht die Vorlage einer detaillierten Betriebsbeschreibung eines Immissionsschutzgutachtens oder einer Verkehrsprognose. Eine Verunstaltung der Landschaft und ihres Erholungswertes liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung sei eine Beeinträchtigung nicht gegeben, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Wohnnutzung noch für Erholungszwecke eigne und es eine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe bereits eingebüßt habe. Eine Vorbelastung für Landschaftsteile könne somit dazu führen, dass durch zusätzliche Vorhaben keine Beeinträchtigung eintrete. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen Umgebungsbebauung könne das nunmehr bezweckte Hallenvorhaben auch keine Beeinträchtigung der Landschaft hervorgerufen werden. Die Bahnanlage und die sich darauf befindlichen Hallenaufbauten existierten seit Jahrzehnten und prägten die Landschaft. Sein Hinweis auf die in der Nähe befindliche Skihalle B zeige eindeutig den hier vorliegenden planerischen Wertungswiderspruch. Natürlich müsse dem Beklagten zugute gehalten werden, dass die Skihalle in B im Rahmen eines ordnungsgemäßen Planverfahrens errichtet worden sei, doch ändere es nichts daran, dass von dem nunmehr mehr als 50 Meter hohen Gebäude erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild ausgingen. Vor diesem Hintergrund sei unverständlich, dass nunmehr die Auffassung vertreten werde vom Beklagten, dass die nur 12 Meter hohe Halle des Klägers zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Das von ihm geplante Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Landschaftsplanes des Kreises B, Teilabschnitt 1, vom 17.4.1987. Der Landschaftsplan umfasse entgegen den Aussagen des Beklagten nicht die gesamte ehemalige Bahnanlage. Insbesondere die südlichen Grundstücksteile seien nicht Bestandteil des angesprochenen Landschaftsplanes. Auch dem städtischen Umweltatlas sei nicht zu entnehmen, dass die streitgegenständlichen Flächen besonders schutzwürdig seien. Es liege auch keine konkrete Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung reiche nicht aus. Der Beklagte trage vor, das beantragte Vorhaben sei innerhalb des als schutzwürdig eingestuften Biotopfläche BK4806-045 des städt. Biotopkatasters gelegen. Die seit etlichen Jahren existierenden Gleisbrachen würden an wertvollen Magerrasenstandorts zu Flora und Fauna darstellen, und das geplante Bauvorhaben gefährde die Entwicklungsziele des Biotopkatasters, die Erhaltung des Magerstandorts und Gehölzstrukturen. Dieser pauschal getroffenen Aussage sei zu widersprechen. Zum einen habe der Beklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung dieser Schutzziele führen könne. Dass das Bauvorhaben alleine eine Gefährdung für diese Schutzziele darstellen könne, werde schon dadurch widerlegt, dass die Erstaufnahme der Bahnfläche in das Botopkataster der Stadt B bereits 1990 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die streitgegenständliche Fläche als Fläche für Bahnanlagen durch Personennahverkehr, Güterbahnverkehr und die damit im Zusammenhang stehenden Lkw-Bewegungen genutzt worden. Bei den streitgegenständlichen Grundstücksflächen handele es sich nicht um Gleisbrachen, sondern um Flächen auf denen erhebliche gewerbliche Betätigungen stattfänden. Dazu gehörten z.B. die Nutzung der Bahngleise durch einen Speditionsbetrieb und die damit im Zusammenhang stehenden Lkw-Verkehre. Auch die durchgehende Nutzung als gewerbliche Fläche habe nicht zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange geführt. Von daher sei auszuschließen, dass durch die nunmehr geplante Errichtung der 3. Halle auf dem ehemaligen Bahngelände eine konkrete Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Belange des Umweltschutzes ernsthaft zu befürchten sei. Der Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beschreibung der Gleisanlage und die dort aufgeführten Pflanzenstrukturen mit der tatsächlichen Vegetation nicht übereinstimmten und bietet insoweit eine faunistische Untersuchung des Bahngeländes an. Soweit der Beklagte nunmehr anführe, bei einer früheren Begehung sei ein Rebhuhn gesichtet worden, werde um Vorlage des entsprechenden Aktenvermerks gebeten. Die bloße Behauptung, es sei bei einer früheren Begehung ein Rebhuhn gesichtet worden, sei nicht geeignet, einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Belange aufzuzeigen. Auch müsse der Vortrag des Beklagten zurückgewiesen werden, dass eine abschließende Beurteilung des Vorhabens aufgrund von fehlenden Aussagen über die Flächengestaltung insbesondere zur Versiegelung im Umfeld der Halle nicht möglich sei. Vorliegend sei nur eine Bauvoranfrage gestellt worden, die in erster Linie der Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit diene. Im Rahmen einer Bauvoranfrage bestimme der Antragsteller den Prüfungsumfang durch die zuständige Behörde. Mache er im Rahmen einer Bau-voranfrage keine Angaben für Flächenversiegelung zur Umgebungsgestaltung, sei dieser auch nicht durch den Beklagten zur Prüfung zu bewerten. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass fehlende Angaben zur Versiegelung der Umweltgestaltung nicht dazu führten, dass die Bauvoranfrage zu unbestimmt sei und somit nicht bescheidungsfähig sei. Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheides sei auch hinreichend bestimmt. Der Beklagte verkenne, dass ausweislich der vorgelegten Grundrisse der Halle die Gesamtbreite von etwa 40 Meter erreicht werden werde. Auf den Plänen sei deutlich zu erkennen, dass das Hallendach auf beiden Hallenseiten um ca. 5 Meter hervorgezogen werde, um ein von den Witterungsbedingungen unabhängiges Be- und Entladen der Züge und Lkws zu ermöglichen. Ebenso eindeutig ergebe sich aus den Bauvorlagen, dass der eigentliche Hallenkorpus etwa 30 Meter breit sein solle. Die Befürchtung des Beklagten, bei der Genehmigung des Vorhabens entstehe eine gewerbliche Splittersiedlung, treffe nicht zu. Der Grundstückszuschnitt der ehemaligen Bahnanlage verhindere die vom Beklagten angesprochene Streubebauung. Vielmehr könnten aufgrund der grundstücksinternen Erschließung Hallennutzung und sonstige bauliche Anlagen nur nachrangig hintereinander errichtet werden. Somit drohe bei der Genehmigung des beantragten Vorhabens keine Splittersiedlung, sondern eine geordnete und damit städtebaulich zu fördernde Ansiedlung in N. Wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Betriebsbeschreibung vorgelegt. In dieser heißt es unter 7.2. „Geräusche“: Geräusche durch Transportfahrzeuge LKW 50 –70 dB ca. 12 bis 15 Fahrzeuge pro Tag, Stapler 50-60 dB, Züge 100 - 140 dB ca. 1 – 2 Züge ca. 12 Waggons/Woche. Die Lkws fahren die Halle nur von der östlichen Seite an.“ Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 9. November 2007 den Vorbescheid zur Errichtung einer Lagerhalle mit Gleisanschluss und Option auf Erweiterung zur Lagerung von Papier in Rollen oder Blöcken auf dem Grundstück G1 Gemarkung N in B zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, das Vorhaben sei nicht nach § 34 BauGB zulässig. Das Vorhabengrundstück liege bereits nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Vorhabengrundstück nehme nicht am Bebauungszusammenhang des Ortsteils N teil und erst recht nicht an dem des Ortsteils I. Der Bebauungszusammenhang ende grundsätzlich mit der letzten Bebauung. Dies sei hier diesseits der Bahn die Bebauung entlang der C straße namentlich die südliche Halle des Klägers sowie die Bebauung zwischen H weg und D straße. Auf der anderen Seite der Bahnlinie rage die Bebauung entlang des E.wegs nicht weiter in das offene Feld hinaus. Der Kläger versuche zwar den Eindruck zu erwecken, der betreffende Teil des Vorhabengrundstücks sei rundum von gewerblicher Bebauung umgeben. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die vorhandene nördliche Halle sei von der südlich gelegenen etwa 500 Meter entfernt. Das 100 Meter lange Vorhabenobjekt solle etwa mittig dazwischen zu stehen kommen. Dies bedeute, dass es von beiden vorhandenen Hallen und somit der einzigen benachbarten Bebauung jeweils etwa 200 Meter entfernt sei. Weder östlich noch westlich des geplanten Vorhabens befinde sich in überschaubarer Entfernung überhaupt eine Bebauung. Abgesehen von den beiden angesprochenen Hallen befindet sich das Vorhabengrundstück inmitten des freien Feldes. Von der nach ständiger Rechtsprechung geforderten tatsächlich aufeinanderfolgenden, eben zusammenhängenden Bebauung könne hier keine Rede sein. Die beiden vorhandenen Gebäude vermitteln auch nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Es handele sich vielmehr eher planlos und zusammenhanglos bahnbedingt entstandener Hallen, die in den 60iger Jahren erstmals genehmigt worden seien, als das Gelände noch nicht entwidmet gewesen sei. Selbst ein am Rande eines Ortsteils liegenden Grundstücks liege in der Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs auch dann nicht, wenn es beidseitig von bebauten Grundstücken umgeben sei. Demnach vermöge die etwa 500 Meter vom Ortsrand und damit vom Bebauungszusammenhang entfernt und völlig isoliert liegende nördliche Halle keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. All dies sei sowohl anhand des vorgelegten Kartenmaterials insbesondere des Luftbildes ersichtlich sowie in der Örtlichkeit eindeutig abzulesen. Die isolierte Lage des Vorhabengrundstücks außerhalb jeglichen Bebauungszusammenhang trete besonders augenscheinlich zu Tage, wenn man sich dem Vorhabengrundstück vom nördlichen Ende der J straße über den als H weg bezeichneten Feldweg und den weiteren Spazierweg Richtung I nähere. Die eindeutig im Außenbereich anzusiedelnde Halle könne nicht als Kriterium eines bestehenden Bebauungszusammenhangs herangezogen werden. Es handele sich nicht um eine Ortsrandlage, sondern um eine Lage im Außenbereich, der durch die angrenzenden Freiflächen geprägt sei. Aus dem Bezug zu den verschiedenen kleineren Aufbauten ergebe sich nichts anderes. Selbst nach dem vom Kläger zitierten Urteil falle nicht jede beliebige bauliche Anlage unter den Begriff der Bebauung. Dies treffe vielmehr ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar seien und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienten, sei in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellten. Ausweislich des Luftbildes dürfte sich gerade auf dem Nachbargrundstück (Flurstück G2) vorhandenen Aufbauten gerade um derartige handeln, die zudem nicht im Katasterplan verzeichnet seien. Hierbei dürfte es sich um Gartenlauben oder ähnliches handeln. Bei den sog. Verbindungsstraßen handelt es sich lediglich um Privatwege über die Grundstücke des Klägers, zu denen dieser der Öffentlichkeit, insbesondere den Mitarbeitern der Stadt und der Bahn, durch eigens hierfür postierten Mitarbeiter den Zugang verweigere. Von den gewerblich genutzten Grundstücken entlang der C.- und D. straße bestehe ebenso wenig ein Zugang zur Örtlichkeit, da der gesamte Bereich eingezäunt sei. Die fraglichen Grundstücke seien alle vielmehr so abgeschottet, dass von einer Zugehörigkeit zum geplanten Gewerbegebiet gerade keine Rede sein könne. Dabei lasse sich unschwer feststellen, dass sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befinde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides für das unstreitig nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Durch das Vorhaben würfen öffentliche Belange beeinträchtigt. Es sei grundsätzliches planerisches Ziel der Stadt B, die einzelnen Stadtteile deutlich durch Grünflächen und/oder landwirtschaftlich genutzte Flächen voneinander zu trennen. Dies sei zum einen im Flächennutzungsplan durch die Darstellung entsprechender Flächen ablesbar. Zum anderen spiegeln sich der planerische Wille der Stadt, den Bereich nordöstlich des Ortsrandes von N. keiner baulichen Nutzung zuzuführen, in den angelegten Spazierwegen mit breiten Anpflanzungsstreifen, die das Gebiet durchziehen. Hiergegen würde die Durchführung des Vorhabens verstoßen. Die bereits vorhandene nördliche Halle sei zu einer Zeit entstanden, als das Gelände noch bahnrechtlich gewidmet und damit dem Planungsrecht der Gemeinde entzogen gewesen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass das Vorhaben schädliche Einwirkungen hervorrufen würde im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB. Die von der Stadt beabsichtigte Entwicklung einer Wohnbaufläche jenseits der Bahngleise nördlich des E wegs sei für die Beurteilung des Vorhabens nicht von Belang. Ein schalltechnisches Gutachten habe nachgewiesen, dass sowohl die bestehenden Hallen als auch die geplante Halle durch die vorhandene Wohnbebauung soweit in ihren Immissionen beschränkt seien, dass das neue Wohngebiet nicht beeinträchtigt werde. Im Rahmen des Immissionskonfliktes sei der Bestand an genehmigten Wohnnutzungen im Vorfeld des Vorhabens zu beachten. Hierzu gehörten auf jeden Fall die K. straße 00, 00-00 und die C straße 1 sowie Gebäude an der F straße und dem L weg. Letztlich lasse sich das Vorhaben anhand der vorgelegten Antragsunterlagen derzeit immissionsschutzrechtlich nicht abschließend beurteilen. Es fehle insbesondere eine Betriebsbeschreibung mit detaillierten Angaben zu Betriebszeiten sowie zu Geräuschen durch Anlagen, Tätigkeiten, Fahrzeugverkehr zum und auf dem Betriebsgrundstück. Daher seien konkrete Aussagen zu den Bereichen Lärm und Lufthygiene derzeit nicht möglich. Es sei z.B. offen, wann und in welchem Umfang Lkw und Bahnverkehre auf dem Betriebsgelände stattfänden. Da die Betriebsbeschreibung fehle, sei auch ein Einordnen der beantragten Nutzung in den novellierten Abstandserlass NRW nicht möglich. Weil neben der Betriebsbeschreibung auch Angaben zum geplanten Gebäudekörper hinsichtlich der Lüftungsöffnungen und der Tore in Bezug auf Lage und Ausführung fehlten, seien Aussagen zu den Auswirkungen von im Gebäude bestehenden Lärm nicht möglich. Der Schutz der betroffenen Anwohner im Einwirkungsbereich des Vorhabens vor schädlichen Umwelteinwirkungen sei aber im Rahmen einer Immissionsprognose bzw. lärmtechnischer Untersuchung nachzuweisen, die aber nicht vorliege. Das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert und verunstalte das Landschaftsbild. Das Umfeld des Vorhabengrundstücks sei geprägt durch eine weitläufige freie Landschaft. Es bestehe zwischen den Ortsteilen N und I eine zusammenhängende Freifläche. Diese diene wegebegleitend als öffentliche Wohnfläche der Naherholung, sei ansonsten landwirtschaftlich genutzt und garantiere über die Bahnlinie hinweg den Zusammenhang der Freiflächen. Das Vorhaben, das wie ein Keil in diese Fläche hineinrage, enge diesen Raum optisch ein und zerschneide sie. Hierdurch werde das Landschaftsbild beeinträchtigt. Der derzeit mögliche weite Blick über die Äcker werde empfindlich gestört. Dies bedeute eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft in bedeutendem Umfang. Der Hinweis des Klägers auf die Skihalle greife zu kurz. Hier sei eine völlig andere Bewertung zugrunde zu legen, da für die Skihalle ein ordnungsgemäßes Planverfahren durchgeführt worden sei, in dem auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes berücksichtigt worden und abgewogen und ausgeglichen worden sei. Die Erschließung des Vorhabens sei entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs gesichert. Das Vorhabengrundstück liege nicht an der öffentlichen Straße, wie sich aufgrund des Katasterplans unschwer feststellen lasse. Selbst die nächstgelegene Straße, nämlich die C straße, sowie die sich anschließende F straße, würden aber nicht ausreichen, die Erschließung von weiteren Gewerbeflächen zu gewährleisten. Die Straße sei nicht für verstärkten Lkw-Verkehr geeignet. Da sie ein Wohngebiet tangiere, könne es zu weiteren Immissionskonflikten kommen. In den Antragsunterlagen fänden sich keine Angaben, die die pauschale Behauptung des Klägers, ein erheblicher Teil des An- und Abtransports werde nicht über das Straßennetz, sondern über den Bahnanschluss erfolgen, stützten. Es fehle an jeglicher Betriebsbeschreibung, erst recht an einer detaillierten Darstellung der zu erwartenden Straßen- und Bahnverkehre. Im Übrigen lasse sich weder dem Antrag noch der Nutzung als solcher entnehmen, dass das Vorhaben auf einen Gleisanschluss angewiesen sei. Dies werde in der Klageschrift lediglich mit dem Hinweis auf die zu erwartende Verladebeziehung behauptet. Warum der Gleisanschluss für das Vorhaben unabdingbar sein solle, bleibe jedoch offen. Inwieweit die technische Erschließung vorhanden sei, sei noch nicht abschließend geprüft worden. Bereits jetzt könne jedoch die Aussage in den Unterlagen Grundstücksentwässerung über vorhandene Kleinkläranlage nicht nachvollzogen werden, da eine solche Anlage hier nicht bekannt sei. Neben diesen Punkten stünden dem Vorhaben weitere öffentliche Belange entgegen. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Landschaftsplanes. Das geplante Vorhaben liege im Geltungsbereich des Landschaftsplanes des Kreises B, Teilabschnitt I B vom 17.4.1987 der hier das Entwicklungsziel II Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen darstelle. Weiterhin beeinträchtige dieses Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Das Vorhaben liege innerhalb des als schutzwürdig eingestuften Biotopfläche bk0000-000 des städtischen Biotopkatasters. Die seit etlichen Jahren existierenden Gleisbrachen stellten einen wertvollen Magerrasenstandort für Flora und Fauna dar. Als Entwicklungsziele seien im Biotopkataster die Erhaltung des Magerstandortes und der Gehölzstrukturen durch eine gelenkte Sukzession (Offenhalten von Trockenrasen- und Schotterflächen) festgelegt. Dem widerspreche das beantragte Vorhaben. Außerdem bei einer früheren Begehung ein Rebhuhn, das auf der Roten Liste als gefährdet sei, gesichtet worden. Für eine naturschutzfachliche Beurteilung fehle es im Antrag im Übrigen an Aussagen über das Arteninventar auf der Fläche. Für die abschließende Beurteilung des Vorhabensmangel ist des weiteren an konkreten und eindeutigen Aussagen über die Flächengestaltung, insbesondere die Versiegelung der geplanten 3.000 bis 4.000 qm großen Lagerhalle. Insofern sei der Antrag auch noch unbestimmt, da bei der Berechnung der Nutzflächen eine Breite von 30 Metern angegeben werde, bei der Berechnung des umbauten Raumes eine Breite von 40 Meter. Insgesamt könne nach Auswertung der derzeit vorliegenden Unterlagen keine positive naturschutzfachliche und landschaftsökologische Beurteilung getroffen werden. Darüber hinaus lasse das Vorhaben die Entstehung einer gewerblichen Splittersiedlung befürchten. Wenn es zugelassen würde, würde eine zusammenhanglose, unorganische Streubebauung entstehen. Eine solche würde dem grundsätzlichen Ziel, den Außenbereich für Bebauung freizuhalten, widersprechen. Weitere vergleichbare Vorhaben könnten bei gesicherter Erschließung kaum noch abgelehnt werden. Dies sei auch nicht etwa abwegig, denn dem Kläger gehörten im fraglichen Bereich noch mehrere unbebaute Grundstücke. Das Vorhaben des Klägers werde negative Vorbildwirkung entfalten und wäre geeignet, weitere Spannungen zu begründen bzw. die vorhandenen zu erhöhen insbesondere hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen wie z.B. Lärm. Unter dem 6.11.2008 hat der Beklagte einen Auszug aus dem Biotopkataster der Stadt B Kartierbericht und Pflanzenlisten übersandt und noch ausgeführt. Das städtische Biotopkataster sei ein vom städtischen Umweltamt aufgebautes Kataster mit eigenen Organisationsnummer, die nicht identisch seien mit anderen Kataster wie z.B. des erwähnten landesweiten Biotopkatasters der LANUV NRW. Dieser habe für das betroffene Gebiet keine Kartierung erstellt. Es handele sich hierbei nicht um eine flächendeckende, sondern um eine selektive Kartierung. Weitere Unterlagen zu dieser Fläche des städtischen Biotopkatasters als die mit diesem Schreiben übersandten, existierten nicht, es gebe keinen entsprechenden Verwaltungsvorgang. In der Folgezeit hat der Beklagte seinen Vortrag zu § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB ergänzt und vertieft. Das planerische Ziel der Stadt B, die einzelnen Stadtteile deutlich durch Grünflächen und/oder landwirtschaftlich genutzte Flächen voneinander zu trennen, sei sowohl im zukünftigen Flächennutzungsplan als auch in neueren Bebauungsplänen ablesbar. Es sei zwar richtig, dass der aktuelle FNP an der betreffenden Stelle noch ein Gewerbegebiet darstelle, doch sei insoweit zu berücksichtigen, dass es sich bei dem FNP um einen Umsetzungsplan, sondern um eine vorbereitende Stufe handele. Die im FNP von 1983 noch dargestellte Gewerbefläche östlich der Bahnanlage entspreche nicht mehr den Planungszielen der Stadt und werde im Zuge der in Bearbeitung befindlichen Neuaufstellung des FNP’s nicht mehr dargestellt und voraussichtlich durch eine grüne Fläche ohne bauliche Nutzung ersetzt werden. Diese Gewerbeflächendarstellung stehe in direktem Zusammenhang mit der ebenfalls noch dargestellten Ortsumgehung N, die am nördlichen Ortsrand mit einem Durchstich durch die Bahnanlage ihren Anschluss an den E weg finden soll. Diese Planung wurde bereits 1982 vom Rat der Stadt in Frage gestellt. Im Bebauungsplan Nr. 001, der 1983 rechtskräftig geworden sei, sei das der FNP-Ausweisung entsprechende Gewerbegebiet aus der Planung herausgenommen worden. Die Straßenplanung habe sich nicht als realisierbar ergeben. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 000 N, E weg, liege hingegen jenseits der Bahnlinie. Er ergänze die vorhandene Straßenrandbebauung am E weg und an der M Straße und runde den wohlgemerkt gleichen Ortsteil, nämlich N im Westen nach Norden hin ab. Die geplante Wohnentwicklung entspreche den Darstellungen des FNP’s und des Landesentwicklungsplanes. Mit dieser städtebaulichen Entwicklung bleibe das Prinzip der Freihaltung von Flächen zwischen den einzelnen Ortsteilen unberührt. Mit der beantragten gewerblichen Nutzung sei diese geplante Wohnbaufläche nicht vergleichbar, da das beantragte Vorhaben sich nach Norden entlang der Bahnlinie Richtung I erstrecke und dadurch die jetzt vorhandene Trennung der Ortsteile durch Freiflächen auslöse. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass das Vorhaben schädliche Einwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen werde. Es handele sich zwar vorliegend nur um einen Bauvorbescheid. Die genaue Fragestellung zum Vorbescheid laute: „Errichtung einer Lagerhalle mit Gleisanschluss und Option auf Erweiterung zur Lagerung von Papier in Rollen oder Blöcken“. Diese Formulierung enthalte keine Beschränkung des Antragsgegenstandes. Vielmehr sei damit ein sog. großer Vorbescheid Antragsgegenstand. Denn unter dem ausdrücklichen Hinweis des Formulars befinde sich keinerlei Beschränkung auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. Allein aus der Vorgeschichte und der Ausgestaltung der Antragsunterlagen dürfe seitens der Baubehörde bei dieser Formulierung durch eine Fachkraft nicht hineininterpretiert werden. Der Prüfungsumfang richte sich also nicht nach allen dem Beklagten relevant erscheinenden Kriterien, sondern nach denen, die der Antragsteller durch seine Entwurfsverfasserin zur Prüfung gestellt habe. Er bestreite nicht, dass es praktischen Bedürfnissen entspreche, durch einen Vorbescheid zunächst Rechtssicherheit für bauplanungsrechtliche Fragestellungen zu erlangen. Die Bauaufsichtsbehörde sei aber streng an den hier im unbeschränkten Antrag des Klägers gebunden und dürfe diesen nicht nach praktischen Gesichtspunkten auf reiner Vermutungsbasis entgegen des ausdrücklich erklärten Willen des Bauherrn beschränken. Soweit auf die Vorgeschichte abgestellt werde, sei dem Kläger als Antragsteller in Aussicht gestellt worden, dass eine gewerbliche Nutzung, die auf den Anschluss an die Schiene angewiesen sei, im Rahmen von § 35 Abs. 2 denkbar wäre. Um hierzu Aussagen zu treffen, wäre aber selbstverständliche eine Betriebsbeschreibung, die diesen Fakt nachweise, erforderlich. Soweit auf die Ausgestaltung der Antragsunterlagen abgestellt werde, sei festzuhalten, dass diese generell oft so unzureichend sind, dass von diesen nicht auf den genauen Antragsgegenstand geschlossen werden könne. Unabhängig davon seien gemäß § 16 BauPrüfVO dem Vorbescheidsantrag die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung des durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich seien. Selbst wenn diese Fragen auf die planungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt wären, was aber wie dargelegt nicht der Fall sei, wäre mindestens eine detaillierte Betriebsbeschreibung sowie eine Verkehrsprognose und ggfs. eine schalltechnische Untersuchung/Immissionsprognose erforderlich. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, dass eine Baugenehmigung nicht und auch kein Vorbescheid erteilt werde, für eine Hülle ohne Nutzung. Gerade gewerbliche Nutzung könnten die unterschiedlichsten Auswirkungen auf die Umgebung hinsichtlich der Umweltbelastung, hier insbesondere Lärm durch Zu- und Abgangsverkehr und die eigentliche Nutzung haben. Die Antragsunterlagen enthielten keine verwertbaren Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Einschätzung des Vorhabens. Auch ein hilfsweises Abschätzen der Immissionen mit Hilfe des novellierten Abstandserlasses sei nicht möglich, da aufgrund der fehlenden Betriebsbeschreibung die beantragte Nutzung nicht in die Abstandslisten des Erlasses eingeordnet werden könne. Die Hauptlärmquelle könne die An- und Ablieferung von Papier sein. Der vorliegende Antrag auf Vorbescheid nenne weder Art noch Menge der durch die beantragte Nutzung induzierten Verkehre. Der Zusatz mit Gleisanschluss, lasse diesbezüglich keine Schlüsse zu. Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit gehören nun einmal die Einstufung hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen, hier der Lärmbelastung. Die zu erwartende Nutzung in Verbindung mit der Lärmbelastung, sei ein Hauptkriterium für die Einstufung der Nutzung als Industriebetrieb, als Gewerbe- oder nicht störender Gewerbebetrieb. Erst nach dieser Einstufung könne die planungsrechtliche Zulässigkeit bewertet werden. Selbst im Abstandserlass NRW, der zwar an die Immissionsschutzbehörden gerichtet sei, heißt unter 3.1, dass die zuständigen Immissionsschutzbehörden die Bauaufsichtsbehörden darauf hinzuweisen haben, „dass das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist oder wegen seines Störungsgrades planungsunzulässig sein kann“. Die Betriebsbeschreibung sei für die Beurteilung auch der bloßen planungsrechtlichen Zulässigkeit notwendig. Die reine Benennung des Vorhabens durch den Antragsteller reiche insoweit nicht aus. Ein vollständiges Immissionsschutzgutachten, das auch eine lufthygienische Untersuchung beinhalten könne, sei hingegen nicht erforderlich. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei ggfs. eine schalltechnische Untersuchung notwendig. Ob zum jetzigen Zeitpunkt noch genauere Aussagen zur Lärmbelastung notwendig seien, könne aufgrund der fehlenden Betriebsbeschreibung nicht beantwortet werden. Jedenfalls sei eine überschlägige Berechnung in Form einer Prognose, nicht jedoch ein detailliertes Gutachten ausreichend zur Beurteilung einer Bauvoranfrage. Das detaillierte Gutachten sei dann auf jeden Fall im Rahmen eines Bauantrags beizubringen. Die erheblichen finanziellen Belastungen durch Fachgutachten seien kein Argument, notwendige Untersuchungen nicht vorzunehmen. Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert würden verunstaltet. Es sei zu eng gesehen, nur auf die Nutzung des Antragsgrundstücks abzustellen. Die negative Wirkung auf das Landschaftsbild gehe von der Komplettierung der an die Bahnlinie aufgereihten Gewerbebetriebe aus, die insgesamt wie eine Pfeilspitze in den Landschaftsraum hineinragten. Die bisher schon im Außenbereich bestehende Halle wirke bereits störend, sei jedoch vom Betrachter typischerweise einen Spaziergängen soweit entfernt, dass er sie im Weitblick nicht gleich wahrnehme. Die neu hinzutretende Bebauung werde jedoch ein störender Eindruck noch verstärken, da sie die Sichtbeziehung von der angelegten Erholungsfläche nach Westen in den freien Landschaftsraum vollständig abriegeln werde. Die Skihalle B könne nicht als Vergleich herangezogen werden, da sie auf der Rechtsgrundlage eines Bebauungsplans entstanden sei und außerdem viel zu weit entfernt in einem anderen Landschaftsbereich jenseits der Autobahn gelegen sei. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Landschaftsplanes. Es treffe nicht zu, dass die komplette Gleisanlage innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes gelegen sei. Der Standort der geplanten Halle liege vollständig innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes. Als Entwicklungsziel würde für die Flächen Anreichung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen festgesetzt. Dieser Zielsetzung stehe das Vorhaben eindeutig entgegen. Das Vorhaben beeinträchtige sehr wohl die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Gemäß der Kartieranleitung der LANUV (früher LÖBF) NRW gebe es klar definierte Kriterien, die von den Kartierern angewendet worden seien. Die Bewertung richte sich nicht nur nach den aktuellen Nutzungen, sondern auch nach dem Standortpotential und den Entwicklungsmöglichkeiten, der Seltenheit des Biotops im betreffenden Landschaftsraum und des Arteninventars. Entscheidend für die Beurteilung des Vorhabens aus biotopischer Sicht seien die Tatsachen gewesen, dass durch die Neuversiegelung von bisherigen Halbtrockenrasenstandorten Lebensraum für die betreffende Biosönose verloren gehe. Dies führe naturgemäß zu einer konkreten feststellbaren Beeinträchtigung dieses Standortes. Die Stellungnahmen des städt. Umweltamtes bezögen sich immer auf den aktuellst verfügbaren Biotopzustand, wobei aber die Veränderungen natürliche oder anthropogen geprägte Dynamik und auch der vorherige Biotopzustand berücksichtigt werden. Daher könne sich im vorliegenden Fall das Artenspektrum der Vegetation zwar verändert haben, das Standortpotential aber das gleiche bleiben. Eine genaue Überprüfung sei jahreszeitlich bedingt erst im Frühjahr 2009 möglich. Der angesprochene Fund von Rebhühnern im Jahre 1990 werde untermauert durch avifaunistische Kartierungen aus den Jahren 2006 und 2007, die auf angrenzenden Flächen das Rebhuhn als Brutvogel nachweisen und durch die Kartierungen der LANUV (Naturschutzfachinformationssysteme geschützte Arten NRW), welche für die Messtischblätter 4805 und 4806 jeweils das Rebhuhn als besonders geschützten Brutvogel mit ungünstigem Erhaltungszustand aber sicher brütend ausweisen. Es sei offensichtlich, dass das Eindringen eines derart großen Vorhabens wie das des Klägers mit entsprechend starkem Zu- und Abgangsverkehr in den Lebensraum des Vogels dieser in einer Lebensweise besonders in der Nähe seines Brutplatzes beeinträchtigen werden. Ob ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG vorliege, müsse ggfs. im Baugenehmigungsverfahren durch ein artenschutzrechtliches Gutachten überprüft werden. Auch der Hinweis auf die ungeklärte Frage der Versiegelung resultiere daraus, dass vom Antragsteller bzw. seiner Entwurfsverfasserin die gesamte Bandbreite sowohl der planungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit zur Prüfung gestellt würde. Im Übrigen dürften die Antragsunterlagen insoweit fehlerhaft sein, als nach dem jetzigen Vortrag der Dachüberstand von jeweils 5 Meter zum überbauten Raum zählen soll, wo hingegen die darunter liegenden Flächen wohl eher der Nutzfläche zuzurechnen sein dürften, weil sie eben nicht umbaut seien. Es sei die Entstehung einer gewerblichen Splittersiedlung zu befürchten. Es sei zwar richtig, dass auf dem ehemaligen Bahngelände selbst außer der beantragten Halle keine weiteren Einwirkungsmöglichkeiten bestünden. Es könne jedoch eine gewerbliche Nutzung anschließend an das Bahngelände durch Nutzung der vorhandenen privaten Erschließung entstehen, zumal einige dieser Grundstücke ebenfalls im Eigentum des Klägers stünden, der damit die Erschließung sichern könnte. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn das jetzige Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB, wie es der Kläger anstrebe, genehmigt würde. Die weitere städtebauliche unerwünschte Nutzung wäre dann nicht zu verhindern. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort das streitbefangene Grundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage (in Form der Untätigkeitsklage, § 75 VwGO) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides zur Errichtung einer Lagerhalle mit Gleisanschluss und Option auf Erweiterung zur Lagerung von Papier in Rollen oder Blöcken auf dem Grundstück G1 N in B (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 ist der Vorbescheid (in dem beantragten Umfang) zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Vorbescheidsantrag ist (nach wie vor) nicht bescheidungsfähig. Gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauvorbescheidsantrag mit allen für seine Bearbeitung bzw. zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag auch in der Form, die er durch die kurz vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen sowie durch die Erklärungen, die in der mündlichen Verhandlung erfolgt sind, nicht. Aufgrund der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zwar fest, dass der Kläger allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens zum Gegenstand des Vorbescheides machen will; auch sind einige Unklarheiten hinsichtlich der Breite der Halle klargestellt. Es fehlt allerdings nach wie vor an einer hinreichend konkreten Betriebsbeschreibung, die sich u.a. auch konkret zu den zu erwartenden Immissionen des Vorhabens verhalten muss. Gemäß § 16 BauPrüfV sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden ‑ hier: bauplanungsrechtlichen - Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Gemäß § 5 Abs. 2 BauPrüfV muss für gewerbliche Anlagen – wie hier die des Klägers – eine Betriebsbeschreibung detaillierte Angaben enthalten u.a. zur Art der gewerblichen Tätigkeit unter dort im Einzelnen beschriebenen Aspekten. Eine Bauvoranfrage ist dabei nicht bescheidungsfähig, wenn auf der Grundlage der mit ihr eingereichten Unterlagen keine positive Aussage darüber getroffen werden kann, ob das Vorhaben hinsichtlich der mit ihr zur Entscheidung gestellten Fragen baurechtlich zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175. Wird mit der Bauvoranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur Entscheidung gestellt, kann diese z.B. im Hinblick auf die mit dem Rücksichtnahmegebot zusammenhängenden Aspekte nach den Umständen des Einzelfalls nur auf der Grundlage einer Immissionsprognose verbindlich festgestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 -, a.a.O. Vorliegend sind die Auswirkungen des Vorhabens in immissionsrechtlicher Hinsicht nicht abschließend zu beurteilen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger nunmehr vorgelegten Betriebsbeschreibung. Hier sind zwar unter 7.2. einige Angaben zur Geräuschentwicklung gemacht, diese bleiben aber zu unkonkret. Auch wenn im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens möglicherweise noch kein umfangreiches Immissionsschutzgutachten verlangt werden kann, so muss doch zumindest kurz substantiiert dargelegt werden, wie der Betrieb im Einzelnen ablaufen soll und wie der Antragsteller zu den von ihm angegebenen voraussichtlichen Immissionswerten [von welchem Standort aus] gelangt. Auf diese Aspekte geht die „Betriebsbeschreibung“ nicht hinreichend ein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens schutzwürdige Wohnbebauung gibt und der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Halle 3, die Gegenstand der Bauvoranfrage sei, solle die bereits bestehenden Hallen 1 und 2 „erweitern“. Ob es darüber hinaus schon im Hinblick auf naturschutzfachliche Aspekte – wie z.B. den der Avifaunistik – eine fachliche Stellungnahme dem Vorbescheidsantrag hätte beigefügt werden müssen, vgl. in diesem Zusammenhang allgemein auch Heintz in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2007, § 69 Rz. 50 und 54, kann offen bleiben. Unabhängig von den vorstehenden Aspekten ist das Vorhaben aber auch deshalb nicht genehmigungsfähig, weil seiner Zulassung bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dabei ist Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung § 35 BauGB, da sich das Vorhaben nicht im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Eine (ringsum) von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs und ist damit bauplanungsrechtliche Außenbereich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37/05 -, BRS 69 Nr. 95. Nach diesen Grundsätzen spricht hier alles dafür, das streitbefangene Grundstück bereits dem Außenbereich zuzuordnen. Dabei ist auf Grund des Ortstermins sowie anhand des vorliegenden Kartenmaterials davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang hier etwa auf Höhe der Halle 1 bzw. der an der Ecke C straße/D straße gelegenen gewerblichen Nutzungen östlich der Bahntrasse endet; dieses Ende des Bebauungszusammenhangs spiegelt sich in westlich der genannten Bahntrasse gelegenen Wohnbebauung wider. Von dieser faktischen Baulinie liegt die existierende Halle 2 gut 500 m entfernt; der Standort der geplanten Halle 3 ist etwa auf der Hälfte der Entfernung zwischen Halle 1 und 2 gelegen und damit bereits gut 200 m von der die Bebauung begrenzenden Baulinie entfernt. Einzelne bauliche Nebenanlagen auf dem Flurstuck G2 können einen Bebauungszusammenhang nicht herstellen. Dem im Außenbereich gelegenen, ersichtlich nicht privilegierten Vorhaben stehen öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 2 bzw. Abs. 3 entgegen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben die (Entstehung), Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung entstehen lässt. Anliegen dieses öffentlichen Belangs ist es, eine unorganische Siedlungsstruktur und Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87 sowie Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 103 m.w.N. Eine Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten, die in keiner organischen Beziehung zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil stehen bzw. sich nicht in die geordnete städtebaulich Entwicklung einfügen. Zweck dieses öffentlichen Belanges ist es, die Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern. Vgl. z.B. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 104. Dabei erfasst der Begriff der Splittersiedlung alle Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, also auch gewerbliche Anlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 – IV C 42.74 -, BauR 1976, S. 344 (345); Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 104 m.w.N. Vorhaben im Zusammenhang mit einer Splittersiedlung sind nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu werten, sondern nur, wenn dadurch eine (Entstehung oder) Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung auch zu befürchten ist. Das ist dann der Fall, wenn mit der Zulassung des Vorhabens ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – 4 C 29.75 -, BauR 1977, S. 402. Dabei reicht aus, dass mit der Genehmigung möglicherweise ein Berufungsfall z.B. für eine Ausuferung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils geschaffen werden würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 107 m.w.N. Wird eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert, so ist regelmäßig i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103 sowie Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 35 Rz. 67a. Nach diesen Grundsätzen lässt das Vorhaben hier bereits die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Die bereits vorhandene Halle 2, die wie ein Keil in nördlicher Richtung in die grüne Landschaft hineinragt, bildet – im Zusammenspiel mit der Halle 1 am Bahnhof ohnehin, aber auch für sich genommen – bereits jetzt eine (kleine) Splittersiedlung. Mit der Zulassung der hier streitbefangenen Halle 3 würde diese Splittersiedlung erweitert bzw. verfestigt. Aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung würde die Halle 3 den aktuell aus den Hallen1 und 2 bestehenden Betrieb der Spedition „O“ erweitern und damit ihrer Funktion nach die Hallen 1 und 2 „verklammern“, was zu einer Ausuferung des Innenbereichs in den Außenbereich führen würde. Damit würden weitere Berufungsfälle gewerblicher Nutzungen am Rande der Ortslage (z.B. an der Ecke C straße/D straße) geschaffen. Darüber hinaus beeinträchtigt das Vorhaben auch den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB, weil es den Darstellungen des Landschaftsplans widerspricht. Dass das Vorhaben nicht mit den Darstellungen des Landschaftsplans des Kreises, Teilabschnitt I B vom 17. April 1987 mit dem für den Standort vorgesehenen Entwicklungsziel „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ übereinstimmt, ist zwischen den Beteiligten als solches nicht umstritten. Der Kläger wendet in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG NRW vom 24. Mai 2006 – 20 A 1612/04 -, JURIS-Dokumentation im Wesentlichen ein, diese Darstellung sei funktionslos geworden und im Übrigen sei ihm auf der Grundlage des § 69 Abs. 1 LG eine Befreiung zu erteilen. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Eine Funktionslosigkeit kann insoweit nur angenommen werden, „wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend hierbei ist nicht die punktuelle Durchsetzbarkeit der Festsetzung, sondern ob der Plan seine Gestaltungsfunktion verloren hat.“ Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 – 20 A 1612/04 -, a.a.O., Rz. 57. Nach diesen Grundsätzen kann von einer Funktionslosigkeit jedenfalls vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort keine Rede sein. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, erscheint auch auf Grund der Anlage von (Wander-)Wegen in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens sowie vor dem Hintergrund des - von der J straße bzw. den sich daran anschließenden Wegen aus gesehen – eher marginalen In-Erscheinung-Tretens der Halle 2 das Erreichen des Entwicklungsziels „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ keineswegs auf absehbare Zeit ausgeschlossen. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei auf der Grundlage des § 69 Abs.1 LG eine Befreiung zu erteilen, scheidet dies derzeit jedenfalls deshalb aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht gegeben sind. Unter Berücksichtigung der vom Kläger genannten Entscheidung des OVG NRW liegt weder eine un beabsichtigte Härte i.S.d. § 69 Abs. 1 a) aa) LG vor, und es kann sicher auch nicht davon die Rede sein, dass ohne Erteilung der Befreiung es zu einer ungewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft kommen würde (vgl. § 69 Abs. 1 a) bb) LG). Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar, dass bzw. warum überwiegendes Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern (vgl. § 69 Abs. 1 b) LG). Die aus den dargelegten Gründen beeinträchtigten öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 2 BauGB können dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Insbesondere kann – vor allem angesichts der durchaus erheblichen Erweiterung/Verfestigung der Splittersiedlung angesichts der Dimension des Vorhabens und dem gegebenen nicht nur unerheblichen Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsplans ‑ nicht von einem Fall des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ausgegangen werden. Die von beiden Beteiligten herangezogene Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts vom 22. Juni 1990 – 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84, betrifft nicht den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Ob das Vorhaben weitere öffentliche Belange beeinträchtigt, kann bei dieser Sach- und Rechtslage offen bleiben. Vgl. zum öffentlichen Belang des „Planungserfordernisses“ BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 ‑ 4 C 6.87 ‑, BRS 50 Nr. 84. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Nach Nr. 3 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW ist dabei grundsätzlich vom geschätzten Jahresnutzwert auszugehen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die Vermietung der (Lager-)Nutzfläche der Halle 3 mit einer Größe von (mindestens) 3.000 qm jährlich (mindestens) 20.000,- Euro erzielen kann. Im Hinblick darauf, dass es hier um die Erteilung eines Vorbescheides zu den bauplanungsrechtlichen Fragen geht, erscheint eine Reduzierung entsprechend Nr. 7 des genannten Streitwertkatalogs auf 50% angezeigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.