Urteil
11 K 3083/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0811.11K3083.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der aus N stammende Kläger, der in einer Buchhandlung in B tätig ist, leistete in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008 seinen Grundwehrdienst. 3 Unter dem 10. Februar 2009 beantragte er beim Beklagten die Gewährung von Mietbeihilfe für eine mit Untermietvertrag vom 18. Juli 2007 für die Zeit vom 15. August 2007 bis zum 15. Juli 2008 angemietete 1-Zimmer-Wohnung am Q 4 in B sowie für eine zusammen mit einem weiteren Mieter mit Mietvertrag vom 31. August 2008 ab dem 1. Oktober 2008 zu einem Mietzins von 423,- Euro (nebst 130,- Euro Betriebskostenvorauszahlung und 41,- Euro Heiz- und Warmwasservorauszahlung) angemietete 2-Zimmer-Wohnung in der G Straße 47 in B. Hinsichtlich letztgenannter Wohnung hatte er für Strom und Gas monatlich jeweils weitere 22,- Euro zu zahlen. Bei Antragstellung gab der Kläger an, in der Zwischenzeit, d.h. vom 15. Juli bis zum 1. Oktober 2008 bei seinen Eltern in N wohnhaft gewesen zu sein. Dort war er auch bei Antragstellung gemeldet. 4 Mit zwei Bescheiden vom 6. April 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Mietbeihilfe für die Wohnung am Q, lehnte dies aber hinsichtlich der Wohnung in der G Straße ab. Zur Begründung gab der Beklagte an: Der Kläger habe in der Zeit vom 16. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 wieder im elterlichen Haushalt gelebt. Anspruch auf Mietbeihilfe könne er jedoch nur dann geltend machen, wenn er ohne Unterbrechung Mieter von Wohnraum gewesen sei, er also bereits am 16. Juli 2008 wieder eine Wohnung angemietet hätte. 5 Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 4. Mai 2009 trägt der Kläger vor: Der Mietvertrag für die Wohnung am Q sei wegen eines einjährigen Auslandsaufenthaltes des Hauptmieters von vornherein auf ein Jahr befristet gewesen. Da er in der Zeit von April bis Juni 2008 die Grundausbildung und im Juli 2008 eine Sonderausbildung absolviert habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, im unmittelbaren Anschluss an den zum 15. Juli 2008 beendeten Mietvertrag eine neue Wohnung in B zu finden, so dass er vorübergehend außerhalb der Dienstzeit bei seinen Eltern in N gewohnt habe. Erst zum 1. Oktober 2008 habe er eine neue Wohnung in B anmieten können. Er habe die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Mietbeihilfe bei Beginn des Wehrdienstes bereits erfüllt. Er habe sie daher später nicht nochmals erfüllen müssen. Er habe das Mietverhältnis damals auch nicht etwa beendet, weil er nicht mehr die Absicht gehabt habe, in B zu wohnen, sondern allein wegen der Befristung des Untermietvertrags. Dadurch, dass er nicht im unmittelbaren Anschluss an das beendete Mietverhältnis eine neue Wohnung habe finden können, habe er die Berechtigung zur Mietbeihilfe nicht verloren, zumal der Beklagte durch den vorübergehenden Aufenthalt bei seinen Eltern zweieinhalb Monate entlastet worden sei. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. April 2009 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2008, während derer er Grundwehrdienst leistete, Mietbeihilfe für die von ihm zusammen mit einem weiteren Mieter unter dem 31. August 2008 angemietete Wohnung in der G Straße 47 in B in Höhe von insgesamt 894,- Euro (nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit) zu bewilligen. 8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er greift zur Begründung die Ausführungen im Ablehnungsbescheid auf. 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Die mit Bescheid des Beklagten vom 6. April 2009 erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Mietbeihilfe an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2008 für die mit einem weiteren Mieter unter dem 31. August 2008 angemietete Wohnung in der G Straße 47 in B ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf eine solche Leistung. 17 Nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 lit. g), 7a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 – WehrRÄndG 2008) vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) erhalten Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, für die Zeit des Grundwehrdienstes Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 7a USG. Gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 USG wird als Mietbeihilfe gewährt, 1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt; 2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat. Diese Voraussetzungen für die Gewährung von Mietbeihilfe erfüllt der Kläger hinsichtlich der Wohnung in der G Straße in B nicht. 18 Die Erfüllung der Alternativen des § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG scheitert daran, dass der Kläger die Wohnung in der G Straße nicht zu einem Zeitpunkt vor dem zum 1. April 2008 aufgenommenen Wehrdienst, sondern erst zum 1. Oktober 2008 angemietet hat. Das Erfordernis des Beginns des Mietverhältnisses vor dem Wehrdienst ergibt sich für § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG unmittelbar aus dem Gesetz. Wie die Verwendung des bestimmten Artikels verdeutlicht, genügt insoweit auch nicht, dass der Wehrpflichtige irgend ein Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begründet hatte, sondern es muss sich um dasjenige handeln, für das er Mietbeihilfe begehrt. Dass der Kläger am 1. April 2008 Mieter einer anderen Wohnung war, ist somit – entgegen seiner Einschätzung – unbeachtlich. Ein entsprechendes Erfordernis besteht auch für § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 USG. Dies wird bereits daran deutlich, dass der Gesetzgeber § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 USG mit dem Achten Gesetz zur Änderung des USG vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2144) ausschließlich zur Klarstellung – wohl im Hinblick auf früher insoweit divergierende Rechtsprechung – 19 - vgl. einerseits: VG Kassel, Urteil vom 19. August 1982 – IV/2 E 790/82 -, Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz – Kommentar und Rechtssammlung, Stand: 1. Januar 2009, Teil 7 Gl.Nr. 707a S. 39; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 23. Juli 1984 – 10 A 455/83 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7 Gl.Nr. 707a S. 81 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 3. November 1989 – 3 K 402/89 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7 Gl.Nr. 707a S. 179 (181 f.); andererseits: OVG NRW, Urteil vom 26. November 1992 – 25 A 671/90 -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 1990 – 11 K 973/85 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7 Gl.Nr. 707a S. 191 (193) - 20 eingefügt hat 21 - vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des 8. USGÄndG, BT-Drs. 12/3566, abgedruckt bei Eichler/Oestreicher/Decker, Teil 6 Gl.Nr. 634 S. 9 -, a.a.O. 22 und eine entsprechende Einschränkung nur für den 70%-igen, nicht aber für den vollen Ersatz der Miete wenig plausibel wäre. Nur eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. 23 Wie das Erfordernis der sechsmonatigen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen insbesondere der Stellung als Mieter von Wohnraum bei Beginn des Wehrdienstes in § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 USG, aber auch die Voraussetzung des bestehenden Mietverhältnisses vor Beginn des Wehrdienstes in § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG zeigen, dient die Mietbeihilfe grundsätzlich der Aufrechterhaltung von Wohnraum des Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes. Der Wehrpflichtige soll nicht vor die Alternative gestellt werden, entweder die Mietzinsverpflichtungen aus eigenen Mitteln auch während des Wehrdienstes bestreiten oder aber das Mietverhältnis zum Antritt des Wehrdienstes kündigen zu müssen. 24 Vgl. VG Kassel, Urteil vom 19. August 1982 – IV/2 E 790/82 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7 Gl.Nr.707a S. 39 (40). 25 Der angemietete Wohnraum soll vielmehr mit Hilfe von staatlichen Mitteln im Besitz des Wehrpflichtigen verbleiben, so dass dieser nach Abschluss des Wehrdienstes nahtlos in die Räumlichkeiten zurückkehren kann. Dagegen dient die Mietbeihilfe nicht der Deckung des Unterkunftsbedarfs des Wehrpflichtigen während des Grundwehrdienstes. Denn zur Deckung dieses Bedarfs hat der Wehrdienstleistende nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, einen – nicht auf die Dienstzeiten begrenzten – Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer Unterkunft, typischerweise in der Kaserne. 26 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2000 – 11 K 10/98 –, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7 Gl.Nr.707a S. 371 (376). 27 In den vorangegangenen Gesetzesfassungen bis einschließlich des Fünften Gesetzes zur Änderung des USG vom 16. Juli 1979 (BGBl., I S. 1013; vgl. § 7a Abs. 1 USG in dieser Fassung) kam diese Intention der Mietbeihilfe eindeutig zum Ausdruck, indem dort bestimmt war, dass Wehrpflichtige entsprechende Leistungen "zur Erhaltung ihrer Wohnung" erhalten. Diese gesetzgeberische Absicht ist mit der Neuformulierung der Vorschrift durch das Sechste Gesetz zur Änderung des USG vom 25. Juni 1980 (BGBl. I 9.729), die soweit hier von Bedeutung bis auf die nachfolgende Anfügung des 2. Halbsatzes in § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG der heutigen Fassung entsprach, nicht aufgegeben worden. Dementsprechend wird in der Begründung des Regierungsentwurfes dieses Gesetzes gleich zu Anfang hervorgehoben, dass die Mietbeihilfe weiterhin der Aufrechterhaltung des Wohnraums während des Grundwehrdienstes dient. 28 Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des 6. USGÄndG, BT-Drs. 8/3664, abgedruckt bei Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 6 Gl.Nr. 628 S. 6. 29 Verliert der Wehrpflichtige den bisherigen Wohnraum während des Wehrdienstes aus Gründen, die mit diesem Dienst nicht zusammenhängen, scheidet dessen Aufrechterhaltung mit Mitteln der Mietbeihilfe jedoch zwangsläufig aus. Unter diesen Umständen wird der Wehrpflichtige nicht infolge des Wehrdienstes wirtschaftlich gezwungen, seine bisherige Wohnung aufzugeben, ihr Verlust tritt vielmehr unabhängig davon ein. Da der Unterkunftsbedarf während des Grundwehrdienstes – wie oben gesehen – anderweitig gedeckt ist, bedarf es in dieser Situation keiner Neuanmietung einer Wohnung während des Wehrdienstes. Sie kann vielmehr zum Ende der Dienstzeit erfolgen. 30 Dass es nach bisheriger Rechtsprechung für den vollen Ersatz der Miete nach § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 USG unschädlich sein soll, wenn der Wehrpflichtige während des 6-Monats-Zeitraums vor Beginn des Wehrdienstes in eine andere Wohnung umzieht, 31 - vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 1985 – 11 K 1374/85 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 7 Gl.Nr. 707a S. 101; VG Kassel, Urteil vom 11. Oktober 1990 – 4/3 E 888/88 -, Eichler/Oestreicher/Decker, Teil 7 Gl.Nr. 707a S. 204 (206 f.); vgl. auch Ziffer 7a.61 Abs. 1 Satz 3 der Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zur Durchführung des USG vom 12. September 2006 (VV USG), abgedruckt bei Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 3 GL.Nr. 225 - 32 steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn jedenfalls besteht auch unter diesen Umständen das Mietverhältnis, für das Mietbeihilfe begehrt und das mit dieser Hilfe aufrechterhalten wird, bereits vor Beginn des Wehrdienstes. 33 Den Anspruch auf Mietbeihilfe nach § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 bzw. Nr. 2 USG lässt daher nicht ein Umzug vor, wohl aber ein solcher nach Beginn des Wehrdienstes entfallen. Ob ein Umzug nach Beginn des Wehrdienstes unverzüglich erfolgt oder aus bestimmten Gründen erst später – im Fall des Klägers nach Ablauf von zweieinhalb Monaten nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses und zwischenzeitlicher Unterbringung bei seinen Eltern –, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. 34 Schließlich ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Mietbeihilfe auch nicht aus § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 USG. Diese Alternative kann zwar angesichts ihres Charakters als Ausnahmevorschrift für Sonderfälle eines dringenden Wohnbedarfs auch auf Mietverhältnisse anwendbar sein, die während des Wehrdienstes begründet werden. 35 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2000 – 11 K 10/98 -, Eichler/Oestreicher/Decker, Teil 7 Gl.Nr. 707a S. 371 (373 ff.). 36 Ein dringender Wohnbedarf lässt sich aber hinsichtlich des Klägers nicht feststellen. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist davon auszugehen, dass das Gesetz offenbar zwischen Wohnraumbedarf und dringendem Wohnraumbedarf unterscheidet. Zur Feststellung, dass der Wehrpflichtige den Wohnraum "dringend benötigt", müssen daher – dem Ausnahmecharakter der Vorschrift entsprechend – besondere, schwer wiegende Umstände hinzukommen, die die Anmietung von Wohnraum zur Abwendung einer gewissen Notlage dringend angezeigt erscheinen lassen. Ein dringender Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Wehrpflichtige den Wohnraum aus Gründen mieten musste, denen er sich vernünftigerweise nicht entziehen konnte. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1992 - 25 A 671/90 -, S. 10 des Entscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. November 1991 11 S 1969/91 -, zitiert nach Juris (Rn. 7); VG Düsseldorf, Urteil vom 20. April 1990 11 K 973/85 -, Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Gl.Nr. 707a S. 191 (196); Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Teil 2 § 7a Anm. III 10. 38 Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Er bestand keine Gefahr, dass der Kläger zwischenzeitlich ohne Unterkunft bleiben könnte. Sein Unterkunftsbedarf bis zum Ende der Wehrdienstzeit war bei der Truppe gedeckt. Darüber hinaus bestand für ihn offensichtlich die Möglichkeit, vorübergehend wieder bei seinen Eltern in N unterzukommen, wo er nach eigenen Angaben bis zur Anmietung der neuen Wohnung zum 1. Oktober 2008 wohnhaft war. Dass dies nicht auch bis zum Ende der Dienstzeit möglich war, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Um sicherzustellen, dass ihm zeitnah zum Ablauf seiner Wehrdienstzeit wieder eine Unterkunft an seinem bisherigen Wohnort in B zur Verfügung steht, wäre unter Umständen – wie bei freiwilliger Wohnungsaufgabe hinsichtlich der Kosten der Unterstellung des Hausrates und sonstigen Mobiliars (vgl. Ziffer 7a.813 VV USG) – die Gewährung von Unterhaltssicherungsleistungen im Wege des Härteausgleichs nach § 23 USG in Betracht gekommen. Dafür, dass es zu diesem Zweck der Anmietung einer neuen Wohnung bereits drei Monate vor Dienstzeitende bedurfte, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.