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Urteil

25 K 2840/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0817.25K2840.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des in L. , O. gelegenen Grundstücks Gemarkung U. , Flur 6, Flurstück 632. 3 Dieses Grundstück war mit einem Wochenendhaus bebaut, es handelte sich um einen Bestandteil einer Ansiedlung in U. , Bereich O. . In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 7. Juli 1989 heißt es, ein Teil der Hütten am See sei vor 70 Jahren und vor 1930 errichtet worden. Ein weiterer Teil sei aus Gründen der Wohnungsnot nach dem 2. Weltkrieg zwischen 1950 und 1960 errichtet. In diesen Fällen sei es 1989 nicht mehr möglich, einen Abbruch zu verfügen, weil die Häuser zum einen Teil vor dem Gesetz von 1933 errichtet und zum anderen vor dem Bundesbaugesetz von 1960 bezogen worden seien. Das Flurstück 632 ist als Flurstück benannt, auf dem bereits 1939 Kullhäuser, Wochenend- bzw. Wohnhäuser vorhanden gewesen seien. Ausweislich des Aktenvermerks vom 7. Juli 1989 sollte in dem Gebiet so verfahren werden, dass die bis 1989 errichteten Hütten nicht mehr angetastet wurden. Gleichzeitig wurde als Folge festgelegt, dass alle Erweiterungen oder Änderungen – in welcher Form auch immer – nicht mehr geduldet und restriktiv gegen solche vorgegangen werden würde. Das Grundmaß dieser Bebauung betrug 5,05 m x 8,38 m. 4 Das Grundstück Gemarkung U. Flur 6, Flurstück 632 ist in dem Flächennutzungsplan der Stadt L. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Ferner befindet es sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans des Kreises W. Nr. 5 „Untere O1. /U1. I. “ und hier in dem Landschaftsschutzgebiet 2.2.9 „M. , T. Graben und O2.---kanal “. 5 Anlässlich von Ortsbesichtigungen am 10. und 25. Januar 2007 stellten Vertreter des Beklagten fest, dass mit der Errichtung eines zweigeschossigen Wochenendhauses in Massivbauweise mit einer Größe von 5,91 m x 9,29 m und einer Höhe von 5,75 m begonnen worden war. Der Baukörper befand sich im Rohbauzustand. Er ist aus Gasbetonsteinen erstellt und mit einem Dach als Pultdach in Holzkonstruktion versehen. Im Erdgeschoss und im Obergeschoss ist ein Balkon vorgesehen. Das ursprünglich vorhandene Wochenendhaus war abgebrochen worden. Die Ortsbesichtigungen seitens des Beklagten erfolgten auf Grund eines anonymen Hinweises, der im Dezember 2006 bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises W. einging. Ferner wurden Deckenbalken neu eingezogen und das Dach komplett erneuert. Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Vertretern des Beklagten umfangreich gefertigte Fotodokumentation Bezug genommen. Zwischenzeitlich sind desweiteren neue Fenster eingebaut. 6 Mit – zwischenzeitlich bestandskräftiger – Stilllegungsverfügung vom 30. Januar 2007 ordnete der Beklagte an, dass sämtliche Arbeiten an dem zweigeschossigen Wochenendhaus sofort einzustellen seien. 7 Mit Abbruchverfügung vom 19. März 2009 forderte der Beklagte den Kläger auf, das errichtete Wochenendhaus innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft dieser Verfügung vollständig abzubrechen. Zugleich wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,‑ Euro angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Errichtung des neuen Wochenendhauses bedürfe gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW einer bauaufsichtlichen Genehmigung, die weder vorliege noch beantragt worden sei. Gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie des Landschaftsplans Nr. 5 widerspreche und die vorhandene Splittersiedlung weiter verfestigt werde. Die in den Nachkriegsjahren oder früher errichteten Wochenendhäuser würden nach einer im Jahr 1989 durchgeführten Bestandsaufnahme geduldet. Mit dem Abbruch und der Neuerrichtung des Gebäudes seien erstmals gravierende Änderungen, die einem Neubau gleich kämen, festgestellt worden; diese gelte es zu verhindern. Darüber hinaus solle eine unerwünschte Vorbildwirkung auf andere Bauwillige verhindert werden, diese sollten nicht angespornt werden, einen – wenn auch nur geduldeten – Altbau abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen. Der Kläger werde als Ordnungspflichtiger gemäß § 18 Abs. 1 OBG in Anspruch genommen, da er als Eigentümer für den ordnungsgemäßen Zustand des Grundstücks verantwortlich sei. 8 Die Abbruchverfügung vom 19. März 2009 wurde am 19. März 2009 zur Post gegeben. Eine Zustellung kann seitens des Beklagten nicht nachgewiesen werden; die Abbruchverfügung vom 19. März 2009 ist zwar mit Postzustellungsurkunde versandt worden, die Zustellungsurkunde ist jedoch nicht eingegangen. 9 Der Kläger hat mit Schreiben vom 20. April 2009 am 24. April 2009 Klage gegen die Verfügung vom 19. März 2009 (Aktenzeichen 00899-08-05) erhoben, die nicht näher begründet wurde. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Abbruchverfügung des Beklagten vom 19. März 2009 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 wobei er geltend macht, die Klage dürfte bereits verfristet sein, da nach der Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW die Abbruchverfügung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelte. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Allerdings dürfte die Klage zulässig und nicht verfristet sein. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides erhoben werden (vgl. §§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Mangels Rücklauf der Zustellungsurkunde kann eine Zustellung von dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Gemäß § 8 LZG NRW gilt, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Dieses Datum läge erst bei dem 20. April 2009, da der Kläger mit dem Schriftsatz des Klageeingangs auf die Verfügung vom 19. März 2009 Bezug genommen hat. 19 Die von der Behörde beabsichtigte Zustellung kann nicht in eine schlichte Bekanntgabe umgedeutet werden, auch wenn lediglich der Lauf einer Rechtsbehelfsfrist ausgelöst werden soll. Förmliche Zustellung und schlichte Bekanntgabe nach § 41 VwVfG NRW sind artverschieden. Hat die Behörde die förmliche Zustellung als Bekanntgabeform gewählt, muss sie die Formvorschriften des LZG NRW beachten. Die Regelung des § 8 LZG NRW ist abschließend. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des VwVfG NRW ist ausgeschlossen, so dass die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW nicht gilt. 20 Vgl. zum Vorstehenden Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, 2009, § 8 VwZG Randnote 7. 21 Die Klage ist aber unbegründet, denn die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 23 Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19. März 2009 ist sowohl formell rechtmäßig wie auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht aufgegeben, das errichtete Wochenendhaus auf dem Grundstück Gemarkung U. , Flur 6, Flurstück 632 abzubrechen. 24 Das vorbezeichnete Gebäude in Massivbauweise ist sowohl formell wie materiell illegal. Formelle Illegalität ist gegeben, weil die für die Durchführung der vorgenommenen Bauarbeiten erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden ist. Die durchgeführten Arbeiten bedurften gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung, weil keine der Ausnahmeregelungen des § 65 Abs. 1 BauO NRW eingreift. 25 Desgleichen ist materielle Illegalität zu bejahen. Im Außenbereich ist das Vorhaben, das keinem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertem Betrieb dient, nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Mit Blick auf den Umfang der durchgeführten Baumaßnahmen –der Ursprungsbaukörper wurde komplett abgerissen – greifen Gesichtspunkte des Bestandsschutzes nicht ein. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung (Ersatzbau) gleichkommen. Die Identität des hergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt bleiben. Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die Hauptsache erscheint. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechtigung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar überschreiten, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvorhaben wesentlich erweitert wird, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986, BRS 46 Nr. 148. 27 Die umfangreichen in den Verwaltungsvorgängen sich befindenden Fotos verdeutlichen, dass die Bauarbeiten den Umfang eines Neubaus erreichen. Die Fotos zeigen, dass die Wände des Gebäudes aus neuzeitlichen Yton-Steinen hergestellt sind, die sowohl das Gebäudeinnere sowie die Außenwand darstellen, ferner sind die Dachbalken und die Dacheindeckung bzw. die eingezogene Zwischendecke aus neuen Hölzern hergestellt worden. Ferner sind vollständig neue Fenster eingesetzt. Schließlich weist das Gebäude andere Maße auf, es ist breiter und länger (5,05 m x 8,38 m gegenüber 5,91 m x 9,29 m). 28 Das Vorhaben lässt im Sinne des § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Ob daneben andere öffentliche Belange beeinträchtigt sind, kann mithin dahingestellt bleiben. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben eine Splittersiedlung verfestigt, ist auch die Qualität der durch das Vorhaben innerhalb der Splittersiedlung bewirkten baulichen Veränderung von Bedeutung, 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2004 – 10 A 4471/01 -. 30 Der bestehende Siedlungsansatz wird durch das Vorhaben des Klägers verfestigt, denn mit der Errichtung des neuen Gebäudes hat, nachdem das Altgebäude beseitigt worden war, eine Wiederauffüllung des bisherigen Siedlungsbereichs anderer Qualität stattgefunden. Eine Verfestigung des städtebaulich unerwünschten Siedlungsansatzes ist zu verzeichnen, weil mit der Baumaßnahme eine erhebliche qualitative Veränderung des verbliebenden Bestandes verbunden ist und diese Qualitätsänderung die außenbereichsfremde Nutzung auf unabsehbare Zeit festschreibt. Die durch die Neubebauung vollzogene Verfestigung des Siedlungssplitters lässt im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, weil die Neubebauung einer unerwünschten Versiegelung des Außenbereichs Vorschub leistet, indem die Eigentümer der umliegenden ebenfalls nur geduldeten alten Wochenendhäuser gleichartige Baumaßnahmen wie der Kläger ergreifen könnten. 31 Ferner ist der Kläger durch den Beklagten ermessensfehlerfrei mit der Ordnungsverfügung gemäß § 18 OBG als Störer in Anspruch genommen worden. 32 Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Auch das Erfordernis des § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW, dass die Androhung zuzustellen ist, ist erfüllt. Wie bereits ausgeführt, greift § 8 LZG NRW ein, wonach dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt, es als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Nachweislich zugegangen ist die Ordnungsverfügung vom 19. März 2009 dem Kläger am 20. April 2009, da er die Verfügung mit zutreffendem Aktenzeichen in seiner Klageschrift vom 20. April 2009 erwähnt hat. § 8 LZG NRW gilt auch für die Vorschrift des § 63 Abs. 6 VwVG NRW, da die Zustellung nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW der Androhung dient, diese hat Warn‑ und Erzwingungsfunktion. Die Warn- und Erzwingungsfunktion ist gewahrt, da der Kläger die Ordnungsverfügung nachweislich erhalten hat. § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW verweist über das Erfordernis der Zustellung ohne Einschränkungen auf das LZG NRW, das LZG NRW enthält eine abschließende Aufzählung der Zustellungsmöglichkeiten. Damit ist auch § 8 LZG NRW für die vorliegende Fallkonstellation anwendbar, 33 vgl. zu diesem Problemkreis auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 13 B 950/07 -. 34 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.