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Urteil

31 K 834/07.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0819.31K834.07O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1962 geborene Beklagte, der nach bei der Berufsfeuerwehr E bestandener Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst seit 1986 bei der Werksfeuerwehr der H AG beschäftigt gewesen war, wurde am 1. Juli 1993 als Brandmeister z.A. in den Dienst der Klägerin übernommen. Nach erfolgreich absolvierter Probezeit wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Brandmeister ernannt. Zuvor war er zum Rettungssanitäter ausgebildet worden. Am 29. November 1994 bestand er die staatliche Prüfung für Rettungsassistenten. 3 Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht, strafrechtlich jedoch wie folgt vorbelastet : 4 - Strafbefehl vom 14.08.2003, Amtsgericht Ratingen – 90 Js 2693/02 22 Cs 287/03 –, 30 Tagessätze zu je 30 Euro Geldstrafe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, rechtskräftig seit 21.06.2004 ; 5 - Strafbefehl vom 12.10.2005, Amtsgericht Ratingen – 90 Js 5252/05 22 Cs 641/05 –, 50 Tagessätze zu je 30 Euro Geldstrafe wegen Entziehung elektrischer Energie, rechtskräftig seit 09.11.2005. 6 Mit Verfügung vom 6. September 2006 leitete der Bürgermeister der Klägerin gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein. Gleichzeitig wurde der Beklagte unter Kürzung seiner Dienstbezüge um 10 v.H. vorläufig des Dienstes enthoben. 7 Die Klägerin hat am 2. März 2007 mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernen zu lassen, Disziplinarklage erhoben. Dem liegt folgender, in einem seit dem 11. Juni 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren (Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 5. Juli 2007, Berufungsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.Oktober 2008, Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2009) festgestellter Sachverhalt zugrunde (zitiert aus dem Urteil des Landgerichts) : 8 „ Am 31.08.2006 ging gegen 17.00h ein Notruf bei der Feuerwehr S ein. Der Angeklagte (Anm. : der Beklagte) und der Zeuge S1 übernahmen den Einsatz. Sie mussten eine stark alkoholisierte Person, die bewusstlos auf dem Gehweg lag, medizinisch versorgen und fuhren diese sodann ins Krankenhaus. Auf der Fahrt durchsuchte der Angeklagte, der als Transportführer den Einsatz leitete und für die Überwachung des Patienten im Behandlungsraum des Rettungswagens zuständig war, die Kleidung des bewusstlosen Patienten. Er durchsuchte dabei auch dessen Portemonnaie und entnahm dabei in diebischer Absicht einen 50 Euro Schein. Dass es sich um einen 50 Euro Schein handelte, war dem Angeklagten bewusst. Er steckte den Schein in seine Hosentasche. Er wollte das Geld für sich behalten und handelte in der Absicht, sich das Geld anzueignen. Dabei wusste der Angeklagte, dass er Unrecht tut, da er die entsprechende Einsicht hierzu besaß. Der Angeklagte wurde bei seiner Tat von dem Rettungswagenfahrer, dem Zeugen S1, beobachtet. Nachdem der Patient im Krankenhaus an das dortige Personal übergeben worden war und der Angeklagte mit dem Zeugen S1 den Rettungswagen wieder einsatzbereit machte, sprach der Zeuge S1 den Angeklagten auf die Tat an. Zunächst stritt der Angeklagte die Tat ab, worauf der Zeuge S1 darauf beharrte, den Gelddiebstahl beobachtet zu haben. Nunmehr erwiderte der Angeklagte, er werde das Geld als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse geben. Damit war der Zeuge S1 nicht einverstanden und forderte den Angeklagten auf, das Geld an den Patienten zurückzugeben. Daraufhin übergab der Angeklagte im Beisein des Zeugen S1 das Geld an den diensthabenden Pfleger im Krankenhaus, der das Geld dem Patienten geben sollte. Der Angeklagte behauptete dabei, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. “ 9 Im vorangegangenen, vom Landgericht Düsseldorf insoweit bestätigten Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 5. Juli 2007 war der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt worden.Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2008 wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2009 als unbegründet verworfen, nachdem die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten ergeben hatte. 10 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte durch sein strafgerichtlich festgestelltes Verhalten im Kernbereich der ihm als Feuerwehrmann und Rettungssanitäter obliegenden Dienstpflichten versagt habe und wegen des damit verbundenen endgültigen Vertrauensverlustes sein Verbleiben im Beamtenverhältnis weder seinem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zugemutet werden könne. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen,hilfsweise,eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnisliegende Disziplinarmaßnahme zu verhängen. 15 Er räumt den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt mit Ausnahme der Feststellung ein, er habe – vom Zeugen S1 zur Rückgabe des Geldes aufgefordert – zunächst den Vorschlag gemacht, das Geld als Trinkgeld der Gemeinschaftskasse zuzuführen. Im übrigen beruft er sich darauf, im Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig gewesen zu sein und begründet dies im Wesentlichen wie folgt : Am 16. August 2006, also nur zwei Wochen vor dem ihm zum Vorwurf gemachten Geschehen, sei er – nach einer früheren Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und Körperverletzung seiner (zwischenzeitlich von ihm geschiedenen) Ehefrau und diesbezüglich erfolgreicher Revision – zu seinem Entsetzen in dieser Angelegenheit erneut verurteilt worden. Auch hätten sich in diesem Zusammenhang seine beiden Söhne Q und Q1 von ihm losgesagt. Zwar sei es ihm gelungen, seinen Dienst äußerlich unauffällig zu verrichten ; er habe sich jedoch ab dem 16. August 2006 in einem Zustand extremer Übermüdung, Antriebslosigkeit und depressiver Störung befunden, so dass das ihm vorgeworfene Verhalten als „persönlichkeitsfremd“ angesehen werden müsse. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten des Beklagten, des Disziplinarvorgangs sowie der Strafakten 90 Js 5418/06 (StA Düsseldorf) ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Disziplinarklage ist begründet.Der Beklagte hat schuldhaft gegen seine Beamtenpflichten aus § 57 Sätze 2 und 3 LBG a.F. verstoßen, wonach er sein Amt uneigennützig zu verwalten und sein Verhalten so einzurichten hat, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Er hat sich dabei unter Berücksichtigung des konkreten Tatgeschehens eines derart schweren Dienstvergehens schuldig gemacht (§ 83 Abs. 1 LBG a.F.), dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit irreparabel zerstört ist und deshalb nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme in Frage kommt (§ 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). 19 Das dem Beklagten zur Last zu legende pflichtwidrige Verhalten ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2008, die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW im denselben Sachverhalt zum Gegenstand habenden Disziplinarverfahren für das Gericht bindend sind. Dies betrifft insbesondere auch die vom Beklagten als unrichtig beanstandete Feststellung, er habe – vom Zeugen S1 auf den Diebstahl angesprochen – zunächst vorgeschlagen, das Geld als Trinkgeld der Gemeinschaftskasse zuzuführen, denn die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts ist nicht „offenkundig“ unrichtig, was Voraussetzung für eine erneute Prüfung des Sachverhalts wäre (§ 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Das Landgericht hat die Feststellung auf der Grundlage der als „präzise und in sich widerspruchsfrei“ bezeichneten Aussage des Zeugen S1 getroffen, den es als absolut glaubwürdig angesehen hat. 20 Die Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW betrifft auch die im Strafurteil erfolgte Verneinung der Frage nach einer möglichen Schuldunfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 20 StGB. Auch insoweit ist die strafgerichtliche Feststellung – zumal diese im Revisionsverfahren bestätigt worden ist – nicht „offenkundig“ unrichtig. Sie beruht auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des der Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf als erfahren und als zuverlässig bekannten medizinischen Sachverständigen Dr. C, welcher insbesondere auch keinerlei Anhaltspunkte für einen seinerzeit beim Beklagten anzunehmenden „Black-out“ gefunden hatte. 21 Die auf dieser Grundlage zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, wobei das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW). Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. 22 Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäߧ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -. 24 In diesem Zusammenhang kann auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund in Betracht kommen, denn die strafgerichtlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden im Disziplinarverfahren nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist – wie hier – die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht, denn auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Das Disziplinargericht muss vielmehr selbst die hierzu erforderlichen Tatsachen feststellen. 25 Im vorliegenden Fall führt unter Berücksichtigung all dessen kein Weg an der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis vorbei. 26 Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in dessen Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Rettungssanitäter, der in Ausübung seines Dienstes eine ihm anvertraute hilflose Person bestiehlt, erweist sich im Regelfall als für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses untragbar. Dies gilt im Hinblick auf die verheerende Außenwirkung eines derartigen Verhaltens auch beim Diebstahl eines nach der einschlägigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechung als – die Schwere eines Zugriffsdelikts im Dienst mindernd – noch „geringwertig“ anzusehenden Betrages. Die mildere Bewertung eines Dienstvergehens bei Geringwertigkeit des Diebesguts beruht nämlich nicht auf einer abstrakten Betrachtung der Höhe des erlangten Betrags, sondern auf der Erwägung, dass bei einem relativ geringen Wert des Zugriffsobjekts die ein pflichtwidriges Handeln betreffende Hemmschwelle niedriger ist als beim Zugriff auf größere Werte und deren Überwindung deshalb nicht zwangsläufig den Schluss auf einen endgültigen Vertrauensverlust rechtfertigt. Dem kommt allerdings keine Bedeutung zu, wenn besonders schwerwiegende Umstände der Tatausführung hinzukommen, denn in solchen Fällen wird die von dem betroffenen Beamten überwundene Hemmschwelle – wie auch im Fall des Beklagten – weniger durch die Höhe des erlangten Betrages als durch die besonders verwerfliche Art und Weise seines Vorgehens gekennzeichnet. 27 Auszugehen ist im vorliegenden Fall mithin von der Notwendigkeit der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Davon könnte nur dann abgesehen werden, wenn sich auf Grund des Persönlichkeitsbilds des Beklagten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass dieser angesichts des Vorliegens beachtlicher Milderungsgründe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig zerstört hat. Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen insoweit zunächst die in der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe in Betracht. Diese „klassischen“ Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Zukunftsprognose geben, tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Diese Milderungsgründe sind jedoch kein abschließender Kanon der zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. 28 Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte in einer Situation versagt haben könnte, die von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. 29 Der Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage. Auch der Milderungsgrund des Handels in einer besonderen Versuchungssituation liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass die die Versuchung auslösende Situation gerade aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit geeignet war, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. In einer solchen, für ihn außergewöhnlichen Situation befand sich der Beklagte nicht. Abgesehen davon, dass der Zugriff auf das Geld des Patienten im Rahmen der alltäglichen Tätigkeit des Beklagten erfolgte, bei deren Wahrnehmung einem Rettungssanitäter schon aufgrund der äußeren Umstände, unter denen derartige Einsätze häufig stattfinden, Hab und Gut der jeweils zu versorgenden Personen – zumal wenn sich diese in einem hilflosen Zustand befinden – leichter als unter normalen Bedingungen zugänglich sind, ist der Beklagte auch nicht etwa unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses, etwa dem Druck, sich wegen eines plötzlich eingetreten Bedarfs umgehend Geld besorgen zu müssen, in Versuchung geraten. Hinzu kommt, dass es für die Qualifizierung einer die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigenden schweren dienstlichen Verfehlung als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer Versuchungssituation selbst im Fall einer anzunehmenden Spontanität des Fehlverhaltens in einer besonderen Versuchungssituation letztlich entscheidend darauf ankommt, ob dem Beamten zukünftig noch das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden kann. Unter diesem entscheidenden Gesichtspunkt fällt zu Lasten des Beklagten jedoch ins Gewicht, dass er – konfrontiert mit der ihm vom Zeugen gemachten Beobachtung – zunächst den Vorschlag machte, das entwendete Geld der Gemeinschaftskasse zukommen zu lassen und damit dem Bestohlenen weiterhin vorzuenthalten. Der Beklagte hat damit zu erkennen gegeben, dass sein vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten keineswegs als „persönlichkeitsfremd“ zu bewerten ist. Vielmehr hat er noch nach Entdeckung seines Fehlverhaltens eine Geisteshaltung offenbart, die es ausschließt, ihm zukünftig das für einen Verbleib im Beamtenverhältnis notwendige Vertrauen entgegenzubringen. 30 Letzteres gilt um so mehr, als es auch keinen begründeten Anlass gibt, dem Beklagten den Milderungsgrund des Versagens in einer psychischen Ausnahmesituation zugute kommen zu lassen. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensumstände des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zur Begehung des Dienstvergehens führt, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22.00 -, BVerwGE 114, 240. 32 Im vorliegenden Fall fehlt es bereits am plötzlichen Eintritt eines Ereignisses, das nach seiner Bedeutung für den Beklagten geeignet gewesen wäre, bei diesem einen Schock auszulösen. Abgesehen davon gibt es – soweit sich der Beklagte als Grund für sein Fehlverhalten auf kurz davor eskalierte familiäre Querelen beruft – keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Kausalität zwischen der persönlichen Situation des Beklagten und dem ihm hier zur Last gelegten Gelddiebstahl in Ausübung seines Dienstes als Rettungssanitäter. Die Annahme einer tatbezogenen psychisch bedingten verminderten Schuldfähigkeit verbietet sich bei dieser Sachlage. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass beim Beklagten die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die insoweit relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es nämlich darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Der im Strafverfahren gehörte medizinische Sachverständige Dr. C hat dem Beklagten insoweit zwar zugestanden, sich aufgrund seiner damaligen persönlichen Lebenssituation und den Folgen seiner Scheidung in einer Krisensituation befunden zu haben, die Frage nach einer daraus möglicherweise resultierenden verminderten Schuldfähigkeit aber verneint. Über dem entgegenstehende Erkenntnisse verfügt die Kammer nicht. 33 Schließlich sind auch keine Verhaltensweisen des Beklagten festzustellen, die eine günstige Persönlichkeitsprognose rechtfertigen und das begangene Dienstvergehen trotz des Nichtvorliegens eines der „klassischen“ Milderungsgründe in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. 34 Die nach alledem notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Hat ein Beamter – wie hier der Beklagte – durch ihm vorwerfbares Verhalten das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderbringlich verloren, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzig mögliche Konsequenz. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW.