Beschluss
21 K 4447/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0824.21K4447.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und zudem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). 3 Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 , NJW 2000, 1936. 5 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung ist nach überwiegender Ansicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags bzw. ein Zeitraum alsbald nach diesem Zeitpunkt. 6 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, NVwZRR 2002, 791; Baumbach-Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 114 Rdn. 82; Sodan / Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 166 Rdnr. 77, 81. 7 In diesem Verfahren war Entscheidungsreife in dem beschriebenen Sinne spätestens mit Eingang des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.08.2009 am 11.08.2009 bzw. kurze Zeit danach eingetreten. 8 Die Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung im Verwaltungsprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, lässt sich regelmäßig und in den Fällen einer nicht vorliegenden Klagebegründung ausschließlich durch Einsicht des Gerichts in die betreffenden Aktenvorgänge der beteiligten Behörde beantworten. 9 Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2009 - 13 E 1694/08 . 10 Allerdings läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem unbemittelten Rechtsschutzsuchenden wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu seinem Nachteil ausgehen wird. Das bedeutet aber auch, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, 11 vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJWRR 2002, 1069; Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976; Beschluss vom 30.09.2003 - 1 BvR 2072/02 -, NJWRR 2004, 61; Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060; 12 wenn etwa eine positive Würdigung zu Gunsten des um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden ausgeschlossen oder jedenfalls sehr unwahrscheinlich ist. 13 Vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.1999 - 9 U 213/98 -, NJW- RR 2000, 1669, OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2000 - 1 W 101/99 -, NJWRR 2001, 791; LAG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 05.11.2003 - 1 Ta 169/03 -, NZA-RR 2004, 434; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - 6 E 934/07 . 14 Nach diesen Maßstäben bietet der von dem Kläger gestellte Antrag, 15 die beiden Bescheide des Beklagten vom 04.06.2009 über die Einstellung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zugunsten der Kinder O und O1 aufzuheben, 16 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Obsiegen des Klägers erscheint fernliegend. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 04.06.2009 dürften sich als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss der Kläger die angegriffene Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 15.05.2009 hinnehmen. Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Bescheide und die Klageerwiderung des Beklagten vom 30.07.2009 verwiesen. 17 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der UVG-Leistungen durch den Beklagten im wesentlichen mit der Begründung, die unterhaltsberechtigten Kinder des Klägers und der Kindsmutter lebten bei beiden Elternteilen, die von der Rechtsprechung, 18 vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris, und vom 10.09.1998 12 ZB 97.2588 -; VG Lüneburg, Urteil vom 20.04.20004 - 4 A 2/03 , juris; VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2000 - 9 K 4334/99 -, JAmt 2000, 149 – 150, 19 entwickelten Kriterien zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals "bei einem seiner Elternteile lebt" zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, die auch von der erkennenden Kammer angewandt werden, 20 vgl. nur Urteile vom 20.03.2009 - 21 K 3534/08 , vom 11.07.2008 21 K 5960/07 - und vom 23.01.2001 - 21 K 1790/00 -, Gerichtsbescheid vom 15.02.2007 - 21 K 5676/06 -; 21 auch bei im wesentlichen abwechselnder wochenweiser Unterbringung der Kinder bei jeweils einem der beiden Elternteile hinreichend in den Blick nimmt. Danach gilt folgendes: 22 Es ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob vorliegend § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, sofern das zwölfte Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet ist und der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet. 23 Das Unterhaltsvorschussgesetz verfolgt den Zweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt bewältigen müssen, wie dies schon in der vollständigen Bezeichnung des Gesetzes in seiner Ursprungsfassung vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184) Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ausfallleistungen zum Ausdruck gelangt ist. 24 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 24/04 -, NJW 2005, 2938 (zu Kindern in Lebenspartnerschaften); BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 1 BvL 13/00 , NJW-RR 2004, 1154, und BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 5 C 42/99 -, BVerwGE 112, 259 (zu Kindern in Stiefelternfamilien); Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache 8/1952, S. 1. 25 Bei der Auslegung des Rechtsbegriffes "bei einem Elternteil leben", 26 vgl. zur Rspr. der Kammer nur: Urteile vom 11.05.2007 - 21 K 381/07 - und vom 14.06.2006 21 K 277/05 -; Beschlüsse vom 06.09.2007 - 21 K 3002/07 -, vom 22.12.2006 - 21 K 4292/06 - und vom 09.08.2005 - 21 L 798/05 -, 27 ist der Sinn und Zweck des UVG zu beachten. Unterhaltsvorschussleistungen stellen eine besondere Sozialleistung dar. Der Gesetzgeber hat sie vorgesehen, weil allein erziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden. 28 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kind nur dann bei einem Elternteil lebt, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch von ihm betreut wird. 29 Vgl. dazu Helmbrecht, 5. Aufl. 2004, § 1 Rdnr. 8. 30 Abgrenzungsprobleme entstehen dann, wenn ein Kind regelmäßig einen Teil der Zeit auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob das Kind (nur) "bei einem Elternteil lebt", ist der Umfang der persönlichen Betreuung und Versorgung, den das Kind beim anderen Elternteil findet, und die damit einhergehende Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes. Es kommt darauf an, ob der allein stehende Elternteil die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen des Ausfalls des anderen Elternteils in seiner Person allein zu tragen hat. Von einer solchen Doppelbelastung kann bei einer fortbestehenden Betreuung durch den anderen Elternteil, die eine wesentliche Entlastung des Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Betreuung des Kindes zur Folge hat, nicht ausgegangen werden. Ist eine solche wesentliche Entlastung festzustellen, sind Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen. Dies entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, die besonderen Belastungen des Alleinerziehenden auszugleichen. Fehlt es an dieser Belastung, weil der andere Elternteil maßgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligt ist, ist Unterhaltsvorschuss nicht zu gewähren. 31 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.02.2006 12 ZB 04.2403 , juris; VGH BW, Urteil vom 19.12.1996 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2001 - 21 K 1790/00 -. 32 In einem solchen Falle ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vernichtet. 33 So schon Kammerrechtsprechung im Beschluss vom 09.08.2005 - 21 L 798/05 -. 34 Entscheidend für die Frage einer wesentlichen Entlastung ist dabei nicht allein die Aufenthaltsdauer des Kindes bei dem anderen Elternteil. Erforderlich ist vielmehr eine inhaltliche Gesamtbewertung des mit der Versorgung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes. 35 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2001 - 21 K 1790/00 -; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 04.03.1999 - 15 A 125/97 -, FamRZ 2000, 774. 36 Die Kammer hat allerdings in der Vergangenheit auf dieser Grundlage auch jeweils berücksichtigt, dass ein intensives räumliches Näheverhältnis des Kindes zu dem "anderen" Elternteil andere Betreuungsleistungen, die nicht erbracht werden, ausgleichen kann, z.B. wenn das Kind bei beiden Eltern lebt, möglicherweise sogar mit jeweils eigenem Kinderzimmer bzw. in einer Wohnung, die von beiden - innerhalb dieser Wohnung - getrennt lebenden Ehegatten bewohnt wird und das Kind jeweils von dem einen oder anderen betreut wird, oder die Betreuungsleistungen von den Eltern anders "aufgeteilt" sind, das Kind z.B. jeweils eine Woche bei dem einen und dann wieder bei dem anderen Elternteil wohnt. Dies ist nicht zuletzt der gesetzlichen Formulierung geschuldet, die davon ausgeht, dass das Kind "bei" einem Elternteil lebt. 37 Vgl. Urteile vom 11.07.2008 - 21 K 5960/07 -, vom 11.05.2007 - 21 K 381/07 -; vom 15.02.2007 21 K 5676/06 -; Beschlüsse der Kammer vom 22.09.2008 - 21 K 4288/08 -; vom 09.01.2007 21 K 5676/06 -; Beschluss vom 22.12.2006 - 21 K 4929/06 -. 38 Auf der Grundlage dieser Überlegungen dringt der Einwand des Klägers nicht durch, über die mit gerichtlichem Vergleich vom 07.05.2009 (Amtsgericht – Familiengericht P, Az.: 44 F 1257/08; BA 1, Bl. 75 ff.) abwechselnd wochenweise Betreuung der Kinder hinaus erbringe er weitergehende Betreuungsleistungen in Zeiten ihrer Abwesenheit aus Gründen der Fortbildung oder der Durchführung einer Kur. Entscheidend für die Frage einer wesentlichen Entlastung ist – da es nicht allein auf die Aufenthaltsdauer des Kindes bei dem anderen Elternteil ankommt – nicht, ob beide Elterteile identische Zeitanteile an der Kinderbetreuung erbringen, gewissermaßen Erziehungszeiten minuten-, stunden- oder tageweise "abrechnen", "verrechnen" oder "aufrechnen". Kindererziehung und –betreuung ist eben nicht nur eine Frage des Zur-Verfügung-Stellens von Zeit, sondern mehr noch wie diese Zeit ausgefüllt wird. Dies berücksichtigt die Rechtsprechung mit der Aufstellung des Grundsatzes der inhaltlichen Gesamtbewertung des mit der Versorgung und Betreuung des Kindes verbundenen Aufwandes. 39 Man mag diese Konsequenz – wie in der Literatur geschehen – bedauern. 40 Vgl. dazu Helmbrecht, a.a.O., § 1 Rdnr. 8: In der Praxis treten hier Probleme auf, will man der Vielfältigkeit unterschiedlicher Lebens- und Partnerkonzepte sowie den gelebten Trennungs- und Scheidungsfolgenregelungen gerecht werden. Der gesellschaftliche Wandel, der seit dem ersten Inkrafttreten des UVG am 01.01.1980 weiter fortgeschritten ist, und nur mit Zeitverzug der Kodifizierung zugeführt wird, führt von einem bloßen "alles oder nichts" der intakten oder gescheiterten Kleinfamilie weg. Vielfach wird der Erkenntnis der Wichtigkeit der Präsenz beider leiblicher Elternteile für die Entwicklung des Kindes auch nach einer Trennung nunmehr durch die Beteiligten mit den unterschiedlichsten Modellen versucht Rechnung zu tragen. 41 Dem Kindeswohl und der Elternbeziehung förderliche Betreuungsmodelle unter beiderseitiger Beteiligung verträgt sich mit der Grundvoraussetzung des UVG – dem alleinerziehenden Elternteil – allerdings regelmäßig nicht. Den beiden Elternteilen ist diese Grundvoraussetzung des UVG im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" auch schon bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zur Regelung der Kinderbetreuung insoweit bewusst geworden, als sie Berücksichtigung gefunden hat in der finanziellen Regelung unter Nr. 7 des Vergleichs. Danach sind sich die Parteien des familiengerichtlichen Verfahrens darüber einig, dass wegen des gewählten Modells zukünftig das Kindergeld zwischen ihnen hälftig verteilt wird und dass eine hälftige Beteiligung an den Betreuungskosten, die in der Schule anfallen, sowie an anfallende Vereinsbeiträge für die Kinder, stattfindet. 42 Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die getroffene Vergleichsregelung von den Kindeseltern nicht gelebt würde. Die seit einiger Zeit die Familie betreuende Sozialarbeiterin, Frau M, bestätigte vielmehr gegenüber dem Beklagten telefonisch am 16.07.2009, dass sich die Kindeseltern die Sorge für die Kinder auch weiterhin teilen und dass die Kinder wöchentlich im Wechsel bei den Eltern leben (vgl. Vermerk vom 21.07.2009, BA 1, Bl. 90). Aus der von der Sozialarbeiterin dem Beklagten zur Verfügung gestellten Betreuungsaufstellung geht hervor, dass die Kinder in einem Zeitraum von 8 Monaten lediglich an insgesamt 6 Wechseln fortbildungsbedingt erst am Sonntag anstatt am Freitag von der Kindsmutter beim Kindsvater abgeholt wurden bzw. werden. Dieser zeitliche Mehraufwand des Klägers ist im gerichtlichen Vergleich zur Kinderbetreuung unter Nr. 2 a) berücksichtigt, führt aber im Wege der oben dargestellten unterhaltsvorschussrechtlichen Gesamtbewertung nicht dazu, dass der Kläger deshalb "alleinerziehend" wird.