Urteil
4 K 774/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gebührenanspruch der Vermessungsstelle entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung und unterliegt der Festsetzungsverjährung nach § 20 GebG NRW.
• Ein Verwaltungsakt, der dem Empfänger durch Boten in den Machtbereich gelangt, gilt als bekanntgegeben; das Durchschieben eines Briefs unter die Haustür reicht aus, wenn der Empfänger bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Kenntnisnahme zu rechnen hat.
• Die Festsetzung der Gebühren war innerhalb der vierjährigen Frist wirksam, weil eine Kopie des Gebührenbescheids am 28.12.2007 durch Boten in den Hausflur der Kläger gelangte.
Entscheidungsgründe
Wirksame Bekanntgabe von Gebührenbescheid durch Boten; Festsetzungsverjährung nach GebG NRW • Ein Gebührenanspruch der Vermessungsstelle entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung und unterliegt der Festsetzungsverjährung nach § 20 GebG NRW. • Ein Verwaltungsakt, der dem Empfänger durch Boten in den Machtbereich gelangt, gilt als bekanntgegeben; das Durchschieben eines Briefs unter die Haustür reicht aus, wenn der Empfänger bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Kenntnisnahme zu rechnen hat. • Die Festsetzung der Gebühren war innerhalb der vierjährigen Frist wirksam, weil eine Kopie des Gebührenbescheids am 28.12.2007 durch Boten in den Hausflur der Kläger gelangte. Die Kläger beauftragten den Beklagten 2002 mit Teilungsvermessung und Anfertigung amtlicher Lagepläne. Die Teilung und Eintragung erfolgten 2003/2004, die Vermessung wurde im Februar 2004 abgeschlossen und in das Liegenschaftskataster übernommen. Der Beklagte stellte am 30.11.2007 einen Gebührenbescheid über 2.942,92 Euro zu; nachdem keine Zahlung einging, mahnte er im Dezember 2007 und Mai 2008. Auf Einleitung der Beitreibung erhielt die Stadt im Dezember 2008 eine Anfrage der Klägervertreter; der Beklagte übersandte im Januar 2009 Kopien der Schriftstücke. Die Kläger behaupten, sie hätten den Bescheid erst 2009 über ihren Anwalt erhalten und beantragen die Aufhebung des Gebührenbescheids. Der Beklagte behauptet, er habe fristgerecht per Post und per Boten (Zeuge O) bekanntgegeben; der Zeuge sagte aus, er habe am 28.12.2007 eine Kopie des Bescheids zusammen mit einer Zahlungserinnerung unter die Haustür in den Hausflur geschoben. Das Gericht hörte den Zeugen und wog die Glaubwürdigkeit ab. • Gebührenanspruch und Entstehung: Der Gebührenanspruch der Vermessungsstelle gegen die Kläger ist materiell unbestritten und entstand mit Beendigung der Amtshandlung, maßgeblich mit der Grenzverhandlung im Februar 2004 (§§ 11, 13, 14, 17 GebG NRW; § 13 ÖBVermIng BO; § 2 Abs.1 ÖBVermIngKO NRW; Vermessungsgebührentarif). • Festsetzungsverjährung: Die Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2004 und beträgt vier Jahre nach § 20 Abs.1 Satz 2 GebG NRW; sie endete mit Ablauf 2008. Eine Festsetzungsverjährung trat daher nicht ein. • Wirksame Bekanntgabe: Verwaltungsakte werden durch Bekanntgabe wirksam (§ 41 Abs.1 VwVfG); bei nicht förmlicher Zustellung ist analog § 130 BGB auf das Erlangen in den Machtbereich des Empfängers abzustellen. Bekanntgabe liegt vor, sobald bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. • Tatsächliche Feststellung des Zugangs: Die uneidliche Vernehmung des Zeugen O überzeugte das Gericht; der Zeuge schilderte plausibel, dass er am 28.12.2007 eine Kopie des Gebührenbescheids mit einer Zahlungserinnerung unter die Haustür in den Hausflur geschoben hat. • Rechtliche Bewertung der Zugangsform: Das Unter-die-Tür-Schieben genügt, weil die Kläger keine funktionsfähige Empfangseinrichtung nach außen hatten und bei gewöhnlichem Lauf der Dinge die Möglichkeit bestand, dass sie das Schriftstück bald wahrnehmen. Dass andere Post nicht verloren ging, spricht gegen einen zufälligen Totalverlust gerade der Schreiben des Beklagten und unterstreicht die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage. • Schlussfolgerung zur Fristwahrung: Da die Kopie des Bescheids mit der Zahlungserinnerung in den Machtbereich der Kläger gelangte, war der Gebührenbescheid spätestens am 28.12.2007 bekanntgegeben und somit innerhalb der Festsetzungsfrist wirksam festgesetzt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Gebührenbescheid vom 30.11.2007 über 2.942,92 Euro für rechtmäßig, weil der Gebührenanspruch mit Abschluss der Amtshandlung entstanden ist und die Festsetzungsfrist des § 20 GebG NRW gewahrt wurde. Die Bekanntgabe des Bescheids erfolgte wirksam spätestens durch die Übermittlung einer Kopie am 28.12.2007 durch einen Boten, der das Schriftstück in den Hausflur der Kläger schob; dies genügt, da die Kläger keine äußere Empfangsvorrichtung hatten und bei gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Kenntnisnahme zu rechnen war. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; die Nebenentscheidungen betreffen die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistungen.