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Urteil

11 K 1756/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0903.11K1756.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Der 21-jährige Kläger wurde mit Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 12. Januar 2007 für wehrdienstfähig erklärt und auf seinen Antrag wegen seiner schulischen Ausbildung bis einschließlich 30. Juni 2007 vom Wehrdienst zurückgestellt und wegen der ihm rechtsverbindlich zugesagten Berufsausbildung (zum Versicherungskaufmann im Büro seines Stiefvaters) bis einschließlich 31. Juli 2010 vom Wehrdienst zurück gestellt. In diesem Bescheid wurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, das Kreiswehrersatzamt unverzüglich schriftlich oder mündlich zu benachrichtigen, wenn der Zurückstellungsgrund nicht mehr besteht, und darum gebeten, zum 15. August 2007 (insoweit neben dem Ausbildungsvertrag) sowie jeweils zum 15. August in den Folgejahren eine aktuelle Ausbildungsbescheinigung vorzulegen. 2 Dementsprechend ließ der Kläger unter dem 24. Juli 2007 durch seinen Ausbildungsbetrieb sowohl den Ausbildungsvertrag als auch die Bestätigung der Industrie- und Handelskammer über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse in Kopie beim Kreiswehrersatzamt vorlegen. 3 Mit Schreiben vom 26. August 2008 erinnerte das Kreiswehrersatzamt N den Kläger an die Übersendung einer aktuellen Ausbildungsbescheinigung seines Arbeitgebers bis zum 11. September 2008 und kündigte an, andernfalls von einem Abbruch der Ausbildung auszugehen und die Zurückstellung zu widerrufen. 4 Mangels Reaktion des Klägers hörte das Kreiswehrersatzamt N den Kläger unter dem 11. September 2008 zum beabsichtigten Widerruf an. 5 Daraufhin teilte der Kläger per Fax am 17. September 2008 mit, dass er seine zum 1. August 2007 aufgenommene Ausbildung sofort wieder abgebrochen habe, da er durch einen glücklichen Umstand einen Studienplatz in C/Schweiz bekommen habe; er studiere seit September 2007 an der dortigen Universität Rechtswissenschaften, befinde sich seit zwei Tagen im dritten Semester und bitte daher darum, die Zurückstellung aufrecht zu erhalten. 6 Daraufhin widerrief das Kreiswehrersatzamt N mit Bescheid vom 29. September 2008 die mit Bescheid vom 12. Januar 2007 ausgesprochene Zurückstellung, lehnte den weiterführenden Antrag auf Zurückstellung ab und stellte fest, dass die Einberufung des Klägers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich sei. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der ursprüngliche Zurückstellungsgrund entfallen sei, der Kläger den jetzt geltend gemachten Zurückstellungsgrund im Schutz der ihm für die Berufsausbildung gewährten Zurückstellung und unter Verstoß gegen die ihm erteilten Anzeigeauflagen herbeigeführt habe und er es versäumt habe, die erforderliche Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland einzuholen. 7 Mit Bescheid vom 8. Oktober 2008 wurde der Kläger zum 5. Januar 2009 zum Grundwehrdienst einberufen. 8 Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst (Bundesamt) vom 5. November 2008 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. 9 Daraufhin hob das Kreiswehrersatzamt N den Einberufungsbescheid auf. 10 Mit seinem Widerspruch gegen den Widerruf der wegen der Berufsausbildung gewährten Zurückstellung und die Ablehnung einer studienbedingten Zurückstellung, ausdrücklich aber nicht gegen die Feststellung der Möglichkeit einer Einberufung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres trug der Kläger vor: Die Begründung des Widerrufs und der Ablehnung sei vom rechtlichen Ansatz her nicht haltbar, da ein Verstoß gegen die Pflicht zur Genehmigung des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland der Zuerkennung eines materiellen Zurückstellungsanspruchs nicht entgegen stehe. Ein entsprechender Verstoß sei nur dann von Bedeutung, wenn dem Dienstpflichtigen tatsächlich kein Genehmigungsanspruch zur Seite stehe. Das rechtswissenschaftliche Studium in C stelle eine besondere persönliche Ausbildungschance dar. Aufgrund der kurzen Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs erleichtere es im Vergleich zu den deutschen Staatsexamina eine internationale Ausrichtung deutlich. Im internationalen Vergleich würden Studienabsolventen mit dem Bachelor gegenüber deutschen Examinaten bevorzugt. Außerdem vermittele das Studium in C aufgrund der Einbindung der dortigen Professoren in das Gesetzgebungsverfahren eine besondere Praxisnähe. Im Falle seiner jetzigen Einberufung hätte er drei Semester Ausbildungszeit vergebens aufgewendet. Er würde daher entsprechend verspätet in ein sehr kompetitives Berufsumfeld starten. Hätte er nach dem Abbruch seiner Lehre zunächst den Grundwehrdienst abgeleistet, hätte er sein Studium zudem nicht ohne eine unverhältnismäßig lange Wartezeit aufnehmen können. Schließlich habe er angesichts der Zurückstellung, die er für eine auf drei Jahre angelegte Berufsausbildung erhalten habe, davon ausgehen dürfen, dass er auch wegen des auf sechs Semester Regelstudienzeit ausgelegten Studiums zurückgestellt würde. Außerdem sei unter dem Oberbegriff der Wehrgerechtigkeit zu fragen, warum gerade an ihm ein Exempel statuiert werden solle. 11 Unter dem 26. November 2008 bat der Kläger das Bundesamt wegen seines Studiums um Zurückstellung vom Zivildienst sowie um Genehmigung seines Auslandsaufenthaltes. 12 Mit Schreiben vom 28. November 2008 kündigte das Bundesamt dem Kläger seine anstehende Einberufung zum Zivildienst an und bat ihn, insoweit eine Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. 13 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ab und verwies zur Begründung darauf, dass der geltend gemachte Zurückstellungsgrund im Schutze der dem Kläger für die Berufsausbildung gewährten Zurückstellung entstanden sei. Mit gleicher Post teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 29. September 2008 hinsichtlich der Zurückstellung gemäß § 17 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) fortgelte, es insoweit also keiner erneuten Entscheidung bedürfe. 14 Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch nahm der Kläger auf seine vorangegangene Widerspruchsbegründung Bezug und führte ergänzend aus: Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 29. September 2008 sei nicht bestandskräftig und entfalte hinsichtlich des Zivildienstverhältnisses keine Rechtswirkungen. Auch der erneut gestellte Zurückstellungsantrag sei daher zu bescheiden. Selbst wenn die Argumentation des Bundesamtes zur Herbeiführung des Zurückstellungsgrundes des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. b) ZDG zuträfe, so ergäbe sich die besondere persönliche Härte dennoch aus der geschilderten, sich ihm bietenden einmaligen Ausbildungschance. 15 Daraufhin wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 den Widerspruch gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 29. September 2008 und mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2009 auch den Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 5. Dezember 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird in den beiden Widerspruchsbescheiden ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf den geltend gemachten Zurückstellungsgrund des entsprechend geförderten Studiums berufen, da er eine ihm aus anderem Grunde gewährte Zurückstellung rechtsmissbräuchlich zur Schaffung eines neuen Zurückstellungsgrundes ausgenutzt und damit den Zweck der ersten Zurückstellung vereitelt habe. Der Kläger hätte bereits mit seiner Immatrikulation im Herbst 2007 mitteilen müssen, dass er seine Ausbildung wegen des Erhaltes des Studienplatzes abgebrochen habe. Er habe dies jedoch erst mit Schreiben vom 17. September 2008 getan, als er sich seit zwei Tagen im dritten Semester befunden habe. Ob es sich bei dem begonnenen Studium um eine einmalige Chance handele, könne daher dahin gestellt bleiben. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger auch keinen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland.- Im letztgenannten Widerspruchsbescheid gab das Bundesamt dem Kläger nochmals Gelegenheit, innerhalb eines Monats eine Beschäftigungsstelle zu benennen und kündigte ihm seine anschließende Einberufung nach dienstlichen Belangen an. 16 Mit der gegen die Ablehnung der Zurückstellung und der Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage nimmt der Kläger auf sein Widerspruchsvorbringen Bezug und trägt ergänzend vor: Er stelle in Frage, ob mit der Regelung des § 17 ZDG lediglich die formelle Gültigkeit von Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen in das Zivildienstverhältnis übertragen werden solle oder ob damit auch materielle Sachverhalte, die sich außerhalb von Zivildienstbeziehungen zugetragen hätten, zu einer abweisenden Entscheidung über eine Zivildienstausnahme führen könnten. Unabhängig davon berufe er sich auf die besondere Chance zur Berufsausbildung an der Universität C, die ihm im Falle der Einberufung verwehrt wäre. Abgesehen von der kurzen Regelstudiendauer biete die Universität C mit dem dortigen Kompetenzzentrum für Public-Management eine wahrscheinlich weltweit solitäre Verknüpfung mit dem politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Umfeld, die für ihn deshalb besonders bedeutsam sei, weil er eine Karriere im Bereich der Public-Private-Partnerships anstrebe. Sein Verstoß gegen formelles Wehrpflichtrecht benehme es ihm nicht, sich auf das Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte im Hinblick auf die Einzigartigkeit seiner Ausbildung zu berufen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Nichtmeldung des Abbruchs der Ausbildung und der Aufnahme des Studiums nicht auf ihn zurückgehe. Er habe insoweit Rücksprache mit dem Kreiswehrersatzamt N halten wollen. Eine dortige Mitarbeiterin, die Zeugin L habe ihm jedoch davon abgeraten, diese Umstände anzuzeigen; er solle das Studium aufnehmen, ohne dies aktenkundig zu machen. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Kreiswehrersatzamtes N vom 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 10. Februar 2009 und des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 5. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25. Februar 2009 zu verpflichten, ihn bis zum Ablauf seines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität C vom Zivildienst zurück zu stellen und es ihm zu genehmigen, bis dahin die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. 22 Das Gericht hat am 2. September 2009 bei den Immatrikulationsdiensten der Universität C eine telefonische Auskunft zu den Zulassungsbedingungen im Fach Rechtswissenschaft und den insoweit bestehenden Möglichkeiten einer Beurlaubung bzw. Exmatrikulation für die Zeit des Zivildienstes eingeholt und in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2009 die Mutter des Klägers, die Zeugin T sowie die Zeugin L dazu vernommen, ob der Kläger beim Kreiswehrersatzamt N den Ausbildungsabbruch und die geplante Studienaufnahme angezeigt hat. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Aktenvermerk zu der telefonischen Auskunft und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Der die Zurückstellung des Klägers vom Zivildienst ablehnende Teil des Bescheides des Kreiswehrersatzamtes N vom 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 10. Februar 2009 ist ebenso wie der die Genehmigung des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland ablehnende Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 5. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25. Februar 2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Denn der Kläger hat nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (mit Blick auf den nächstmöglichen Gestellungstermin) 27 - vgl. hinsichtlich der Zurückstellung BVerwG, Urteil, vom 28. Januar 1971 – VIII C 90.70 -, zitiert nach Juris; hinsichtlich der Genehmigung BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1972 – VIII C 191.70 -, zitiert nach Juris (Rn. 23) - 28 keinen Anspruch auf eine entsprechende Zurückstellung und Genehmigung. 29 Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag vom Zivildienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würden. Eine solche besondere Härte lässt sich im Fall des Klägers nicht feststellen. 30 Soweit der Kläger mit Widerspruch und Klage betont, das ihm sein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität C aufgrund der kurzen Regelstudiendauer und der für die von ihm geplante Karriere förderlichen Institute eine besondere Chance zur Berufsausbildung biete, vermag dies die Anforderungen an die Annahme einer persönlichen Härte aufgrund einer einmaligen beruflichen Chance im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu erfüllen. Die für eine solche Zurückstellung vorausgesetzte Ausnahmesituation wird hinsichtlich der dem Dienstpflichtigen eröffneten Berufschance durch deren Einmaligkeit und die wehr- bzw. zivildienstbedingte Endgültigkeit ihres Verlustes gekennzeichnet. Es darf schlechterdings nicht möglich sein, die gegebene Chance – sei es auch auf anderem Wege – zu verwirklichen. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 – 8 C 47.95 -, zitiert nach Juris (Rn. 3) 32 Derart einmalig war die Möglichkeit der Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität C aber weder im Zeitpunkt der Studienaufnahme des Klägers im September 2007 noch ist sie es heute. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Auskunft der Immatrikulationsdienste der Universität C vom 2. September 2009 weder im Herbst 2007 noch heute über ein entsprechendes Reifezeugnis hinausgehende Zulassungsbeschränkungen für die erstmalige bzw. die Wiederaufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums bestanden bzw. bestehen. Der Kläger hätte also ohne weiteres nach Abbruch seiner Lehre zunächst seiner Dienstverpflichtung nachkommen können und könnte auch jetzt umgehend dieser Verpflichtung nachkommen, ohne die Möglichkeit zu verlieren, anschließend das Studium aufzunehmen bzw. fortzusetzen. 33 Die Schutzwürdigkeit des Studiums könnte sich mithin nur daraus ergeben, dass es inzwischen entsprechend fortgeschritten ist und der Kläger gegebenenfalls bei der Wiederaufnahme des Studiums nach Erfüllung seines neunmonatigen Zivildienstes einen nicht unerheblichen Zeitverlust erleidet. Ein Fortschritt des Studiums könnte den Zurückstellungstatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. b) ZDG erfüllen, wonach eine besondere Härte in der Regel vorliegt, wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers ein Hochschulstudium unterbrechen würde, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist. Ein Zeitverlust bei der Wiederaufnahme könnte unabhängig davon eine besondere Härte im Sinne der Generalklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG begründen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1969 – VIII C 92.69 -, NJW 1970, 771; BVerwG, Urteil vom 28. November 1973 – VIII C 166.71 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 80 S. 182. 35 Ein solcher Zeitverlust könnte dadurch eintreten, dass der Kläger aufgrund der Ableistung des Zivildienstes von vornherein sein Studium für zwei Semester unterbrechen muss bzw. zwar sein Studium nach einem Semester fortsetzen kann, aufgrund des auf den Studienbeginn im Herbst ausgerichteten Stundenplans jedoch seine danach anstehenden Veranstaltungen in diesem Semester nicht angeboten werden. Der Kläger hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, ob er nach einer zivildienstbedingten Exmatrikulation und späteren Wiederaufnahme des Studiums nicht sogar wieder in das erste Semester zurückgestuft würde. Dies erscheint zwar bereits angesichts der üblicherweise bestehenden Möglichkeiten zur Anrechnung von Studienleistungen fernliegend. Einer weiteren Aufklärung hierzu bedarf es jedoch nicht. Denn der Kläger kann sich weder auf den Fortschritt seines Studiums noch auf etwaige Zeitverluste infolge einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums berufen. Dem steht entgegen, dass es sich um Umstände handelt, die entstanden sind bzw. entstehen, nachdem und weil der dienstpflichtige Kläger die Bundesrepublik Deutschland ohne die damals vor seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) – wie auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach § 23 Abs. 4 Satz 1 ZDG – erforderliche Genehmigung verlassen hat, und eine nachträgliche Genehmigung nicht beansprucht werden kann. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1977 – VIII C 6.76 -, zitiert nach Juris (Rn. 18 f.) 37 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG, der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Ausreisefreiheit 38 - vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1972 – VIII C 191.70 -, zitiert nach Juris (Rn. 21) - 39 beschränkt, haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG bereits vorliegen. Eine solche Genehmigung war im Fall des Klägers erforderlich. Er hat als 19-Jähriger die Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Vorschrift für länger als drei Monate verlassen, als er im September 2007 in der Absicht in die Schweiz gegangen ist, dort ein Studium mit einer Mindestdauer von deutlich über einem Jahr – die Regelstudienzeit beträgt nach eigener Darstellung sechs Semester – zu absolvieren, selbst wenn er damals geplant haben sollte, an Wochenenden oder während der Semesterferien vorübergehend nach Deutschland zurück zu kehren. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 – 6 C 1.04 -, zitiert nach Juris (Rn. 20 f.). 41 Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 WPflG, nach dessen Satz 1 die Wehrpflicht bei Deutschen ruht, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten, lagen in dem von § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG allein in Bezug genommenen Zeitpunkt des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, das heißt der Ausreise des Klägers in die Schweiz nicht vor. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Einreise seinen ständigen Aufenthalt und seine Lebensgrundlage in der Schweiz begründet hat, weil mangels anderweitiger Anhaltspunkte vom Regelfall auszugehen ist, dass der ständige Aufenthalt eines Dienstpflichtigen während seines Studiums am Wohnort der Eltern erhalten bleibt. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2000 – 6 B 52.99 -, zitiert nach Juris (Rn. 4). 43 Auch lag keiner der Ausnahmefälle von der Genehmigungspflicht vor, wie sie in der auf § 3 Abs. 2 Satz 5 WPflG gestützten Bekanntmachung des Bundesministers der Verteidigung vom 24. August 1978 (VMBl. S. 257) 44 - wiedergegeben bei Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz – Kommentar, Stand: April 2009, § 3 Rn. 5 k - 45 aufgeführt sind. 46 Der Kläger, der eine solche Genehmigung nicht eingeholt hatte, hat zwar nachträglich nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer unter dem 26. November 2008 die entsprechende Genehmigung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 ZDG gegenüber dem Bundesamt beantragt und verfolgt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass dieser Genehmigung mit der Klage fort. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung sind aber nicht erfüllt. Es trifft allerdings zu, dass ein solcher Anspruch nicht schon deswegen entfällt, weil der Kläger gegen die formelle Genehmigungspflicht verstoßen hat. Dieser Rechtsverstoß ist unter dem die Regelung beherrschenden Gesichtspunkt der Verfügbarkeit des Dienstpflichtigen nicht bereits für sich genommen, sondern nur insoweit von Bedeutung, als ihm kein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Seite steht. Soweit solche Ansprüche bestehen, nimmt das Gesetz Hindernisse bei der Durchsetzung der Dienstpflicht in Kauf. Es ist nicht einzusehen, dass Dienstpflichtige allein wegen nicht rechtzeitiger Antragstellung ihres materiellen Anspruchs auch dann verlustig werden, wenn die Bedarfslage nicht entgegensteht (§ 23 Abs. 4 Satz 3 ZDG) oder Härtegesichtspunkte von vornherein Vorrang genießen § 23 Abs. 4 Satz 4 WPflG). Kann in solchen Fällen ausgeschlossen werden, dass der formelle Verstoß die materielle Rechtslage zugunsten des Dienstpflichtigen beeinflusst, so nimmt die Wehrgerechtigkeit keinen Schaden, wenn die Genehmigung nachträglich erteilt wird. Damit steht andererseits fest, dass pflichtwidriges Verhalten des Dienstpflichtigen nicht honoriert werden darf. Diesen Zusammenhang zwischen Genehmigungspflicht und Genehmigungsanspruch hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont. Danach wird eine besondere Härte, die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 WPflG bzw. § 23 Abs. 4 Satz 4 WPflG eine nachträgliche Erteilung der Genehmigung rechtfertigen würde, nicht durch tatsächliche Umstände begründet, die der Dienstpflichtige zuvor ohne die dafür nach § 23 Abs. 4 Satz 1 ZDG erforderliche Genehmigung geschaffen hat. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 – 6 C 1.04 -, zitiert nach Juris (Rn. 22 ff.). 48 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf (nachträgliche) Genehmigung des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland. 49 Nach § 23 Abs. 4 Satz 3 ZDG ist die Genehmigung für den Zeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivildienst nicht heransteht. Ob ein Dienstpflichtiger zur Einberufung heransteht, ist mit Blick auf den für ihn in Betracht kommenden nächstmöglichen Einberufungstermin sowie darauf zu beurteilen, für welche Dauer und zu welchem Zweck der Wehrpflichtige sich im Ausland aufhalten will. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 – 6 C 1.04 -, zitiert nach Juris (Rn. 25) 51 Danach steht der Kläger zur Einberufung zum Zivildienst heran. Seine Tauglichkeit ist geklärt (vgl. bestandskräftiger Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 12. Januar 2007). Die ursprüngliche Zurückstellung des Klägers bis zum 31. Juli 2010 ist mit insoweit bestandskräftigem Bescheid des Kreiswehrersatzamtes N vom 29. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes vom 10. Februar 2009 widerrufen worden. Schließlich hat das Bundesamt ihm mit Schreiben vom 28. November 2008 seine Einberufung angekündigt und dies noch einmal im Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2009 bekräftigt. Es ist daher mit einer alsbaldigen Heranziehung des Klägers zum Zivildienst zu rechnen. Der Kläger hält sich zum Zwecke eines längeren, mindestens bis Herbst 2010 dauernden Studium in der Schweiz auf. In diesem Zeitraum steht er daher für eine Einberufung heran. 52 Auch § 23 Abs. 4 Satz 4 ZDG scheidet als Grundlage eines Genehmigungsanspruchs aus. Danach ist die Genehmigung über den vorgenannten Zeitraum hinaus zu erteilen, soweit die Versagung für den anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Denn sie kann grundsätzlich nicht in Umständen gefunden werden, die entstanden sind, nachdem und weil der Dienstpflichtige die Bundesrepublik Deutschland ohne die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG bzw. § 23 Abs. 4 Satz 1 ZDG erforderliche Genehmigung verlassen hat. Das folgt daraus, dass ein solcher Dienstpflichtiger nicht besser gestellt werden darf als derjenige, der die Genehmigungspflicht beachtet hat. Es dürfen daher hier nur Gründe berücksichtigt werden, die von dem ungenehmigten Verlassen unabhängig sind. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1977 – VIII C 6.76 -, zitiert nach Juris (Rn. 18). 54 Solche Gründe liegen nicht vor. Die Umstände, dass das Studium des Klägers in C inzwischen entsprechend fortgeschritten ist und er im Falle einer zivildienstbedingten Unterbrechung dieses Studiums einen weiteren Zeitverlust erleiden könnte, sind ursächlich auf das ungenehmigte Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Studienaufnahme in der Schweiz zurückzuführen. Da das Studium wie oben gesehen auch keine einmalige berufliche Chance darstellt, sind keine vom Verlassen unabhängigen Härtegründe erkennbar. 55 Kann unter diesen Umständen die Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland mangels der in § 23 Abs. 4 Satz 4 ZDG bestimmten Voraussetzungen nicht beansprucht werden, entfällt zugleich auch ein Anspruch auf Zurückstellung vom Zivildienst wegen besonderer Härte nach § 11 Abs. 4 ZDG. Der ungenehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Auslandsaufenthalt eines Dienstpflichtigen ist formell und auch materiell rechtswidrig. Das schließt einen Zurückstellungsanspruch aus. Die Genehmigungspflicht soll verhindern, dass Dienstpflichtige ihre Heranziehung zum Zivildienst erschweren, ohne den Wehrersatzbehörden bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst zuvor Gelegenheit zu geben, die Gründe für den Auslandsaufenthalt zu prüfen. Diese vorherige Prüfung soll insbesondere sicherstellen, dass zur Einberufung heranstehende Dienstpflichtige mangels besonderer Härtegründe möglichst frühzeitig zur Dienstleistung herangezogen werden. Die Wehrgerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, diejenigen Dienstpflichtigen hinsichtlich der Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst zu benachteiligen, die der gesetzlichen Pflicht zur Einholung der Genehmigung rechtzeitig genügt haben, die Genehmigung aber wegen Fehlens der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht haben erhalten können. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1996 – 8 C 4.95 -, zitiert nach Juris (Rn. 13). 57 Der erstmals mit der Klagebegründung erhobene Einwand des Klägers, die Nichtmeldung des Abbruchs der Lehre zum Versicherungskaufmann und der Aufnahme des Studiums gehe nicht auf ihn, sondern auf eine Mitarbeiterin des Kreiswehrersatzamtes N, die Zeugin L zurück, die ihm davon abgeraten habe, diese Umstände aktenkundig zu machen, greift nicht durch. § 3 Abs. 2 Satz 1 WPflG verlangt vom Wehrpflichtigen eine Genehmigung zum Verlassen einzuholen. Eine bloße mündliche Anzeige der Absicht eines entsprechenden Auslandsaufenthaltes erfüllt das Genehmigungserfordernis nicht. Auf dessen Verletzung beruht indes der Ausschluss der Berufung auf nachfolgend und infolgedessen entstandene Umstände zur Begründung eines nachträglichen Genehmigungs- und Zurückstellungsanspruchs. Aber selbst wenn man zur Vermeidung dieses Ausschlusses grundsätzlich eine Anzeige des geplanten Auslandsaufenthaltes ausreichen lassen würde, hätte der Kläger dennoch unter den von ihm geschilderten Umständen hinsichtlich seiner Ausreise pflichtwidrig gehandelt. Anders als in dem Fall, dass die Wehrersatzbehörden die Anzeige ohne weiteres zu den Akten nehmen und lediglich nicht darauf reagieren oder sogar eine positive Auskunft zur Zulässigkeit des Auslandsaufenthaltes erteilen, hätte der vom Kläger geschilderte Ratschlag, die beabsichtigte Studienaufnahme im Ausland gar nicht erst aktenkundig zu machen, ihn bösgläubig gemacht. Er hätte erkennen müssen, dass er sich auf die "Anzeige" nicht berufen kann, wenn er den Umstand nicht aktenkundig macht. Besonders deutlich wird eine dahingehende Bösgläubigkeit, wenn man die Aussage der Zeugin T, der Mutter des Klägers zugrunde legt. Wie sie vom Kläger erfahren haben will, hat die Zeugin L ihm nach dem entsprechenden Ratschlag deutlich gemacht, dass das Gespräch mit ihr "gar nicht stattgefunden" hat. Damit hätte für den Kläger klar sein müssen, dass er sich, wenn er dem Ratschlag folgt, nicht ordnungsgemäß, sondern pflichtwidrig verhält, auf eigenes Risiko handelt, er sich aber jedenfalls nicht im Nachhinein auf dieses Gespräch, das "gar nicht stattgefunden" haben soll, berufen kann. Einen weiteren Aufklärung der Frage, ob der Kläger tatsächlich – wie von ihm behauptet – vor Studienaufnahme beim Kreiswehrersatzamt N vorgesprochen hat und ihm die Zeugin L einen entsprechenden Ratschlag erteilt hat, bedarf es daher nicht. 58 Schließlich steht auch der Umstand, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland zu einem Zeitpunkt ungenehmigt verlassen hat, zu dem er noch wehrpflichtig war, einer Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bei der sich nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im November 2008 stellenden Frage seiner Zurückstellung vom Zivildienst nicht entgegen. Es steht entgegen der mit der Klage geäußerten Bedenken außer Frage, dass auch materielle Sachverhalte, die sich außerhalb der "Zivildienstbeziehung", das heißt vor Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zugetragen haben, zur Ablehnung einer Zivildienstausnahme führen können. Dies ergibt aus der Natur des Zivildienstes als Ersatzdienst (Art. 12a Abs. 2 GG) anstelle der eigentlich in Art. 12a Abs. 1 GG vorgesehenen Verpflichtung zum Wehrdienst (vgl. auch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen – KDVG). Die grundsätzliche Wehrpflicht wird daher von anerkannten Kriegsdienstverweigerern durch den Zivildienst erfüllt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG). Dementsprechend lässt sich nicht zwischen der Wehrpflicht und einer Pflicht zum Zivildienst unterscheiden. Es handelt sich vielmehr um ein Pflichtverhältnis, das durch unterschiedliche Dienste erfüllt wird, für das unterschiedliche Behörden desselben Rechtsträgers – die Wehrersatzbehörden (§ 14 WPflG) auf der einen und das Bundesamt für den Zivildienst (§ 2 ZDG) auf der anderen Seite – zuständig sind. Die Einheitlichkeit des Pflichtverhältnisses kommt zum Beispiel darin zum Ausdruck das das Kreiswehrersatzamt dem Bundesamt mit dem Kriegsdienstverweigerungsantrag die Personalakte des Dienstpflichtigen übersendet (§ 2 Abs. 6 KDVG), es nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer weder einer neuen Tauglichkeitsentscheidung (vgl. § 7 ZDG) noch einer neuen Entscheidung über Dienstausnahmen (vgl. § 17 ZDG) bedarf und selbst ein laufendes Wehrdienstverhältnis nahtlos in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt werden kann (vgl. § 19 Abs. 2 ZDG). 59 Unter den vom Kläger und der Zeugin T geschilderten Umständen könnte sogar fraglich sein, ob entsprechende Angaben des Klägers bei einer Vorsprache beim Kreiswehrersatzamt N geeignet gewesen wären, den von der Beklagten erhobenen Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Ausnützung der ihm aus anderem Grunde (rechtsverbindlich zugesagte Berufsausbildung) gewährten Zurückstellungsfrist zur Herbeiführung der Voraussetzungen eines neuen Zurückstellungsgrundes (Fortschritt des Studiums und erheblicher Zeitverlust bei Wiederaufnahme des Studiums nach dessen zivildienstbedingter Unterbrechung) auszuräumen, der ebenfalls eine Berufung auf diese Härtegesichtspunkte ausschließen würde. 60 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 207.67 -, BVerwGE 34, 273 (274 ff.); BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 – 6 C 5.07 -, zitiert nach Juris (Rn. 15). 61 Da der Kläger mit dem Vortrag dieser Gesichtspunkte aber bereits infolge des ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Verlassens der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen ist, kommt es hierauf nicht mehr an. 62 Vom Kläger geäußerte Bedenken gegen die Wahrung des Grundsatzes der Wehrgerechtigkeit sind nicht substantiiert dargelegt und greifen auch tatsächlich nicht durch, 63 - vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 – 6 C 9.04 –zitiert nach Juris; vgl. zu der vom VG Köln insoweit angestrengten Normenkontrolle: BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2009 – 2 BvL 3/09 -, zitiert nach Juris - 64 vermögen aber jedenfalls die mit der Klage allein verfolgten Ansprüche auf Zurückstellung des Klägers vom Zivildienst und auf Genehmigung seines Auslandsaufenthaltes nicht zu begründen. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 66 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 67 Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 75 ZDG, 135 VwGO).