Urteil
12 K 881/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0903.12K881.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für das Grundstück G1. 2 Im Juni 2005 erweiterte der Beklagte die Beleuchtungseinrichtung in der Straße Am Q um vier zusätzliche Leuchten. Zu den anteiligen Kosten dieser Maßnahme zog der Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 23. Januar 2008 auf der Grundlage von § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land NordrheinWestfalen KAG zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.983,77 Euro heran. 3 Mit der hiergegen am 2. Februar 2008 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Bescheid hätte nicht an sie in ihrer Eigenschaft als nach dem Gesetz rechtlich selbständige und eigenständige Persönlichkeit mit eigener Rechtsfähigkeit zugestellt werden dürfen, da sie nicht der richtige Adressant des Bescheides sei. Nach § 8 Abs. 2 KAG würden die streitgegenständigen Beträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Dem entspreche § 5 der Satzung der Stadt E über städtebauliche Maßnahmen, der in seinem Absatz 1 festlege, dass beitragspflichtig derjenige sei, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer eines Grundstückes ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei jedoch nicht Eigentümerin des Grundstückes. Es sei allgemein anerkannt, dass das Grundstück einer Eigentümergemeinschaft nicht zu deren Verwaltungsvermögen gehöre. Dies folge auch unmittelbar aus § 10 Abs. 6 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz –WEG -. Insoweit unterscheide sich die Wohnungseigentümergemeinschaft von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als eigene Grundstückseigentümerin beitragspflichtig sein könne. Daraus folgend habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits vor der Novellierung des WEG festgestellt, dass bei Grundbesitzabgaben die Schuld und Haftung der Wohnungseigentümer ungeachtet der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft fortbestehe. Dies entspreche auch der Rechtssprechung des BGH sowie der verwaltungsgerichtlichen Instanzgerichte. Durch die Kodifizierung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 10 Absatz 6 WEG habe sich an dieser Beurteilung nichts geändert. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2008 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er ist der Ansicht, nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 IV ZB 32/ 05 und der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im März 2007 könne die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mehr wie eine schlichte Bruchteilsgemeinschaft behandelt werden. Vielmehr seien Wohnungseigentümergemeinschaften Gemeinschaften besonderer Art, die als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen können. 9 Aus dem Wohnungseigentumsgesetz als Bundesrecht ergebe sich daher auch, welche Rechtspersönlichkeit als Schuldnerin der Beitragsforderung anzusprechen und insofern Eigentümer im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW sei. Nach § 10 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes könne nunmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Inhaberin als Gemeinschaft gesetzlich begründeter Pflichten sein. 10 Bei der Verpflichtung zur Leistung des Straßenbaubeitrages handelt es sich um eine gesetzlich begründete Verpflichtung, welche als solche die Gemeinschaft betreffe. Beitragspflichtig werde nämlich das Grundstück als solches, nicht die bruchteilsmäßig aufgespalteten Eigentumsanteile. § 8 Abs. 9 KAG NRW bestimme dementsprechend ausdrücklich, dass die Beitragsschuld auch als öffentliche Last auf dem Grundstück als solchem ruhe, nicht auf ideellen Anteilen. Die einzelnen Wohnungseigentümer seien davon nur insofern betroffen, als auf sie rechnerische Bruchteile des Gesamteigentums am Grundstück entfielen. Dabei sei nicht zu erkennen, dass sich eine besondere, eindeutig auch persönlich begründete Verpflichtung des einzelnen Eigentümers neben dem Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben solle. 11 Lediglich im Innenverhältnis der Gemeinschaft werde die auf das gesamte Grundstück einheitlich entfallende Beitragsschuld den einzelnen Wohnungseigentümern rechnerisch entsprechend ihren Anteilen zugerechnet. Darin werde deutlich, dass die gesamte Beitragsforderung entsprechend den Beteiligungsverhältnissen wirtschaftlich von den einzelnen Wohnungseigentümern aufzubringen sei. Zurechnung und dementsprechende Aufbringung des Beitrags zugunsten der Gemeinschaft entsprechend dem durch die Anteile vorgegebenen Schlüssel sei ein rein interner Vorgang, der lediglich die einzelnen Eigentümer und die Gemeinschaft als solche, vertreten durch den Verwalter, betreffe. 12 Aus Sicht der genannten Entscheidung des BGH und der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes berühre dieser interne Vorgang innerhalb der Gemeinschaft jedoch nicht das Beitragsschuldverhältnis zwischen Grundstückseigentümer (Wohnungseigentümergemeinschaft als Personenverband eigener Art) und Gemeinde. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Der Beklagte war nicht berechtigt, die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag für das streitgegenständliche Grundstück heranzuziehen. Die Klägerin ist nicht beitragspflichtig im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 18 Zwar kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als (teil)rechtsfähiger Verband nach § 10 Abs. 6 WEG im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auch Inhaberin gesetzlich begründeter Pflichten sein, wozu – mangels gesetzlicher Einschränkung – auch öffentlich-rechtlich begründete Pflichten zählen dürften. Eine hier allein in Betracht kommende Straßenbaubeitragspflicht ist in der (Rechts)Person der Klägerin jedoch schon deshalb nicht entstanden, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 19 Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist die Gemeinde ermächtigt, zum Ersatz des Aufwandes für die Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke Beiträge als Gegenleistung dafür zu erheben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftlichen Vorteile gebotenen werden. Gemäß § 5 Abs. 1 der maßgeblichen "Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt E" vom 5. Juli 1983 in der bei Abnahme der Arbeiten im August 2005 geltenden Fassung der Änderung vom 18. April 1995 KAGS , ist – persönlich – beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. 20 Danach ist nicht die Klägerin beitragspflichtig, da sie nicht Eigentümerin des von der Straße Am Q erschlossenen Grundstücks ist. Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, ergibt sich aus dem Grundbuch (vgl. §§ 891 892 BGB). Eingetragen im Grundbuch ist aber vorliegend nicht die Klägerin. Als Eigentümer eingetragen auf den Grundbuchblättern Nr. xxxx ff. sind vielmehr die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück. Demnach sind auch die einzelnen Miteigentümer nach den genannten abgabenrechtlichen Vorschriften beitragspflichtig und haften als Gesamtschuldner für die Forderung des Beklagten. 21 Aus dem Umstand, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft (und damit auch der Teileigentümergemeinschaft) eine eigene (Teil-)Rechtsfähigkeit zukommen kann, folgt nichts Abweichendes. Insbesondere ist der von der Miteigentümergemeinschaft gebildete Verband – ohne eine vorausgegangene entsprechende rechtsgeschäftliche Übertragung und Eintragung im Grundbuch - nicht (Mit)Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks. 22 Vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 – I ZB 83/06 , NJW 2007, 518 mit weiteren Nachweisen. 23 Anders als bei der im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die (Allein-)Eigentümerin eines Grundstücks ist, während ihre Gesellschafter weder Allein- noch Miteigentümer sind, ist durch die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungs- bzw. Teileigentümergemeinschaft die – ausschließliche - Eigentümerstellung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer nicht berührt und ist daher weiter Anknüpfungspunkt der gesamtschuldnerischen Haftung, wie sie durch die Abgabenordnung und die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften gesetzlich vorgegeben ist. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 – 10 B 65/05 , NJW 2006,791, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Oktober 2005 –2 S 995/05 , ZMR 2006, 818. 25 Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kann der angefochtene Bescheid auch nicht im Wege der Auslegung dahin verstanden werden, dass trotz Adressierung an die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer als Abgabenschuldner herangezogen werden sollten. 26 Allerdings kommt es für die Feststellung, gegen wen sich ein Beitragsbescheid richtet, nicht - allein - darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Maßgeblich ist vielmehr der Gesamtinhalt des Bescheides: Belastet ist derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist. 27 Vgl. BFH, Urteile vom 12. August 1976 IV R 105/75 BStBl. II 1977, 221, vom 27 April 1978 IV R 187/74 , BStBl. II l979, 89 und vom 28. März 1979, BStBl. II 1979, 718. 28 Wer in diesem Sinne "Inhaltsadressat" ist, muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bescheid ergeben (vgl. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 S. 2 AO iVm § 12 Abs. 1 Nr. 3 b und Nr. 4 b KAG). Hierzu bedarf es indessen nicht etwa einer ausdrücklichen Benennung des Schuldners im Tenor des Bescheides. Vielmehr ist diesem Bestimmtheitserfordernis bereits dann genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können. 29 Vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 1990 VII R 118/89 , BFHE 162, 13 mit weiteren Nachweisen. 30 Entscheidend ist dabei, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. 31 Vgl. BFH, Beschluss vom 25. August 1981 VII B 3/81 , BFHE 134, 97 und Urteil vom 30. September 1988 III R 218/84. 32 Die unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vorzunehmende Auslegung des Bescheides vom 23. Januar 2008 ergibt jedoch, dass dieser sich – auch aus der Sicht der Betroffenen - gerade nicht gegen die einzelnen Teileigentümer als Gesamtschuldner, sondern die Gemeinschaft als eigenständige Rechtsperson richten sollte. So hat der Beklagte durch Ergänzung seiner Vorabinformation vom 20. September 2007 selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wegen der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes der Beitragsbescheid nicht mehr an den einzelnen Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten sei. Die im vorliegenden Verfahren ausgetauschten Rechtsansichten zeigen zudem , dass eine solche Heranziehung vom Beklagten auch gewollt war und von der im Bescheid genannten Wohnungseigentümergemeinschaft auch so verstanden worden ist. 33 Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.