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Beschluss

21 L 886/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, wenn weder die besondere Eilbedürftigkeit noch die Glaubhaftmachung des zu sichernden Rechts ersichtlich sind. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dient der Sicherung, nicht der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs und darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. • Wohngeld dient der Sicherung angemessenen Wohnens (§ 1 WoGG) und nicht der allgemeinen Sicherung des Lebensunterhalts; Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf einstweiligen Wohngeldrechtsschutz mangels Eilbedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, wenn weder die besondere Eilbedürftigkeit noch die Glaubhaftmachung des zu sichernden Rechts ersichtlich sind. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dient der Sicherung, nicht der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs und darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen. • Wohngeld dient der Sicherung angemessenen Wohnens (§ 1 WoGG) und nicht der allgemeinen Sicherung des Lebensunterhalts; Empfänger von Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung Gewährung von Wohngeld für April 2009. Er beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Das Gericht prüfte, ob zur Abwendung wesentlicher Nachteile vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren sei. Der Antragsteller machte geltend, er sei auf das Wohngeld angewiesen, um laufenden Lebensbedarf zu bestreiten. Das Gericht stellte fest, dass keine glaubhaft gemachte existenzielle Bedrohung der Wohnung oder der wirtschaftlichen Existenz vorgetragen wurde. Zudem reagierte der Antragsteller nicht auf Vergleichsvorschläge und gerichtliche Schreiben. Zum Zeitpunkt der Entscheidung bezog der Antragsteller Leistungen nach SGB II, was einem Wohngeldbezug entgegensteht. • Rechtliche Grundlagen: § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; Zweck des Wohngeldgesetzes (§ 1 WoGG); Ausschluss des Wohngeldbezugs bei SGB II-Leistungen. • Eilbedürftigkeit und Glaubhaftmachung: Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Nichtgewährung des Wohngeldes konkrete und irreparable Nachteile, insbesondere Wohnungsverlust oder existenzielle Gefährdung, eintreten würden. • Grundsatz der Nichtvorwegnahme: Eine einstweilige Anordnung darf die Entscheidung der Hauptsache nicht vorwegnehmen; Ausnahme nur bei unabweisbarer Notwendigkeit zum effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG und hoher Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. • Zweck von Wohngeld: Wohngeld sichert angemessenes und familiengerechtes Wohnen, nicht pauschal den Lebensunterhalt; vor diesem Hintergrund reicht das pauschale Vorbringen der Bedürftigkeit nicht aus. • Aussichtslosigkeit der Hauptsache: Wegen des SGB II-Leistungsbezugs bestand keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren. • Verfahrensverhalten: Das Unterlassen der Reaktion auf gerichtliche Hinweise und Vergleichsvorschläge spricht gegen die Annahme besonderer Eilbedürftigkeit. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Ablehnung der Prozesskostenhilfe und Verurteilung des Antragstellers zu den Kosten; Streitwertfestsetzung bis 300 Euro. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass weder eine besondere Eilbedürftigkeit noch die glaubhafte Darlegung eines zu sichernden Rechts vorlagen und eine einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. Zudem bestand aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II keine überwiegende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache, da ein Wohngeldanspruch grundsätzlich nicht gegeben ist. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.