Urteil
14 K 1539/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:0915.14K1539.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, geb. 00.12.1934, ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung mit dem Merkmal "G" und 90 %. Sie beantragte mit Schreiben vom 29.07.2009 beim Beklagten eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG" Regelung. Mit Schreiben vom 29.07.2008 übersandte der Beklagte dem Oberbürgermeister der Stadt X (Versorgungsamt) den Antrag der Klägerin zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 05.11.2008 teilte der Oberbürgermeister der Stadt X mit, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Parkerleichterung nicht. Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.08.2008 - S 4 SB 150/07 - die Klage der Klägerin auf Zuerkennung des Merkmals "B" (Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) abgewiesen. Das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Essen ist noch anhängig. Mit Schreiben vom 19.11.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihrem Antrag könne nicht entsprochen werden. Gemäß dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW vom 04.09.2001 könne Schwerbehinderten mit dem Merkmal "G" und einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70 % eine Parkerleichterung außerhalb der "aG"-Regelung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkmals "aG" nur knapp verfehlt würden. Die Versorgungsämter und deren Nachfolger würden hierbei in Amtshilfe tätig und gäben eine Stellungnahme ab. Die zuständige Dienststelle habe im Fall der Klägerin mitgeteilt, dass diese die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 04.12.2008 "Widerspruch", zu dessen Begründung sie vortrug, derzeit sei noch das sozialgerichtliche Verfahren auf Zuerkennung des Merkmals "aG" beim Landessozialgericht anhängig. In dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten sei festgestellt worden, dass sie "schwer gehbehindert" sei. Sie sei seit zwei Jahren in Pflegestufe 1 eingestuft. Zu ihrer Fortbewegung benutze sie ein E-Mobil. Dies sei jedoch im Winter nicht möglich. In dieser Zeit versuche sie, wenn es gesundheitlich machbar sei, zur Fortbewegung ein Auto zu benutzen. Mit Schreiben vom 09.01.2009 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Mit Bescheid vom 27.01.2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, das Versorgungsamt habe mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des Erlasses nicht vorlägen. Somit könne keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Klägerin hat am 28.02.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer erheblichen Gehbehinderung habe sie Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Sie verfehle das Merkmal "aG" nur knapp. Dies werde durch das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf bestätigt. Der Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens sei ungewiss. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27.01.2009 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag eine Ausnahmegenehmigung betreffend eine Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der aG-Regelung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Ablehnungsbescheid. Mit Beschluss vom 28.07.2009 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen des Beklagten. Ist eine Klage auf die Erteilung einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung gerichtet, hat sie nur Erfolg, wenn allein eine Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ermessensfehlerfrei ist (Ermessensreduzierung auf Null). Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Ausnahmegenehmigung gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO). Eine hiernach erforderliche anspruchsbegründende Ermessensreduzierung besteht nicht. Auch sind keine Ermessensfehler ersichtlich, die eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung rechtfertigen könnten. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschrift- und Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den Vergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Die Genehmigung einer Ausnahme kommt in Betracht, um einer besonderen Situationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnte. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.03.1997 - 3 C 5.97 und 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14.02.2000 - 8 A 5467/98 -; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 12.05.2000 - 8 A 2698/99 - zu § 70 Abs. 1 StVO m.w.N.. Nach den hier einschlägigen (bundesrechtlichen) Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 46 Abs. 2 StVO können nach näherer Maßgabe Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Parkerleichterungen "für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde" erteilt werden. Aus Gründen einer einheitlichen Ermessenshandhabung hat das (frühere) Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zunächst mit Runderlass vom 04.09.2001 nähere Kriterien für die Straßenverkehrsbehörden festgelegt, nach denen eine auf das Land Nordrhein-Westfalen begrenzte "entsprechende Ausnahmegenehmigung" (kein Parkausweis für Behinderte) auszugeben ist. Dieser Erlass ist mit Wirkung zum 02.07.2009 aufgehoben worden. Am 04.06.2009 sind die bundesweit geltenden Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO neu gefasst worden. Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 02.07.2009 einen neuen Erlass zur geänderten Fassung der VwV erlassen. Die Änderung der Rechtslage im laufenden Klageverfahren ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, denn maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage ist im Fall der hier vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Ebenso wie nach dem Erlass aus dem Jahre 2001 werden auch nach dem neuen Runderlass vom 02.07.2009 in den hier zu beurteilenden Fällen "die für die Versorgung zuständigen Behörden in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach Aktenlage ab". Ausweislich der dementsprechend vom Beklagten eingeholten Stellungnahme des zuständigen Versorgungsamtes X vom 05.11.2008 erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des (alten) Erlasses vom 04.09.2001 nicht. Die in Verfahren der vorliegenden Art einzuholenden versorgungsamtlichen Bewertungen sind für den Beklagten und nachfolgend das Gericht verbindlich. Diesen ist grundsätzlich eine Überprüfung dieser Stellungnahme in der Sache ebenso verwehrt ist, wie es hinsichtlich der Eintragung des die Art der Behinderung festlegenden Merkzeichens ("aG" bzw. "G") bzw. des anerkannten Grades der Behinderung im Schwerbehindertenausweis der Fall ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.06.2009 – 14 K 3637/07 und Beschluss vom 29.03.2004 - 14 K 4497/03 -; zur Bindungswirkung einer Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz: OVG NRW, Beschluss vom 22.081996 - 25 A 5167/94 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 11.81 -. Eine sachliche Überprüfungsmöglichkeit bzw. -verpflichtung würde nach Auffassung des Gerichts dazu führen, dass im Ergebnis über die Qualität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in zwei verschiedenen Gerichtsbarkeiten, nämlich der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, mit der nicht auszuschließenden Möglichkeit divergierender Ergebnisse entschieden werden könnte. Ein solches Verständnis dürfte weder dem § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO noch (erst Recht) den einschlägigen Erlassen beigemessen werden können. Im vorliegenden Fall war nach Auffassung des Gerichts nach Änderung der zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften und des Herausgabe des Erlasses vom 02.07.2009 eine erneute Anfrage an das Versorgungsamt entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich, dass entgegen dessen Feststellung vom 5.11.2008 die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die Klägerin nunmehr nach den Vorgaben des neuen, eindeutige Fallgruppen enthaltenden Erlasses vorliegen. Die entsprechenden Fakten, an denen sich auch das Versorgungsamt zu orientieren hat, liegen vor. Da es für die Fallgruppen im neuen Erlass eindeutige Vorgaben gibt, die sich an den festgestellten Merkmalen im Schwerbehindertenausweis und den Einzel-GdB orientieren, wurde der Beurteilungsspielraum des Versorgungsamtes weiter eingeschränkt, wodurch sich die Zahl der positiven Entscheidung eher verringern dürfte. Der neue Erlass stellt als Erfordernis für eine Ausnahmegenehmigung im Gegensatz zu dem Erlass aus dem Jahre 2001 nicht mehr darauf ab, ob das Merkmal "aG" nur "knapp" verfehlt wird und ob ein "Aktionsradius von nur ca. 100 m" besteht. Nach dem neuen Erlass kommen unter Hinweis auf die in der Verwaltungsvorschrift genannten Fallgruppen nur folgende (hier in Betracht kommende) Personengruppen für eine Ausnahmegenehmigung "außerhalb der aG" Regelung in Betracht: "c. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken); d. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane." Nach dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.08.2008 – S 4 SB 150/07 –, auf das an dieser Stelle verwiesen wird, ist bei der Klägerin schon das Merkmal "B" (Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) nicht gegeben. Zudem liegen nach dem Sachverhalt des Urteils auch die entsprechenden erforderlichen Einzel-GdB von wenigstens 80 bzw. 70 allein für die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen nicht vor. Danach wurde bei der Klägerin für Hüft-, Knie- und Sprunggelenksbeschwerden ein Einzel-GdB von 50 und für Wirbelsäulenbeschwerden von 30 festgestellt. Der Einzel-GdB für Bluthochdruck, Herzmuskelschaden und Herzrhythmusstörungen liegt bei 20. Die Entscheidung des Beklagten, die beantragte Ausnahmegenehmigung abzulehnen, ist danach im jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Der Klägerin bleibt es unbenommen, nach einer möglicherweise abweichenden und für sie günstigeren Entscheidung des Landessozialgerichts einen neuen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder anderweitigen Parkberechtigung zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.