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Urteil

5 K 3003/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:1005.5K3003.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils voll¬streckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre¬ckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils voll¬streckba-ren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre¬ckenden Betrages leistet. Der Kläger wehrt sich in vorliegendem Verfahren gegen die Forderung des Beklagten, den von der Straßenseite aus gesehen rechten Anschlusskanal des ihm gehörenden Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "I Straße 121" in E zu erneuern. Das Grundstück ist mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut und seit dem Jahre 1907 u.a. mit einer Mischwasseranschlussleitung an den Mischwasserkanal in der I Straße angeschlossen; eine der beiden Regenwasserleitungen des Grundstücks ist in einem Abstand von 3,7 m von der Revisionsöffnung in Richtung Straßenkanal in die Mischwasser-Anschlussleitung eingeführt. Im Jahr 2009 kam es zu einer optischen Inspektion des Anschlusskanals. Dabei stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Mischwasser-Anschlussleitung, die von der Revisionsöffnung bis zum Kanal 10 Meter lang ist, gemessen in Richtung Kanal in einer Entfernung von drei Metern von einem Gussrohr in ein Steinzeugrohr übergeht und folgende Mängel aufweist: Inkrustationen (10 %) von 0 m bis 3 m, Wurzeleinwuchs oben (10 %) bei 3,5 m, horizontaler Muffenversatz (0,5 cm) bei 7 m und vertikaler Muffenversatz oben (0,5 m) bei 9 m sowie Bogen links bei 9,5 m. Nur der Wurzeleinwuchs war nach den Aussagen der Vertreter des Beklagten im gerichtlichen Erörterungstermin vom 23. Juni 2009 für die Erneuerungsforderung des Beklagten erheblich. Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu dem von ihm beabsichtigten Erlass eines Verwaltungsaktes zu äußern, durch den er den Kläger zur Erneuerung des Mischwasser-Anschlusskanales einschließlich der dort mit eingeführten Regenwasseranschlussteilleitung auffordern würde. Mit Schreiben vom 25. März 2009 trug der Kläger daraufhin i. W. vor, er bezweifele, dass die Anschlussleitung undicht sei. Die Regenwasserleitung, über die nur Regen- und kein Abwasser abgeführt werde, sei gar nicht geprüft worden. Mit Bescheid vom 3. April 2009 forderte der Beklagte den Kläger unter Berufung auf die Entwässerungssatzung der Stadt auf, den Mischwasseranschlusskanal des streitgegenständlichen Grundstücks einschließlich des Revisionsstückes und der an diese Anschlussleitung angeschlossenen Regenwasser-Anschlussleitung (rechts - Abzweig bei 3,70 m) innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen erneuern zu lassen. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den mangelhaften Zustand der Mischwasser-Anschlussleitung und des Revisionsstücks sowie darauf, dass die technische Lebensdauer der 1907 verlegten Anschlussleitungen abgelaufen sei und nach der Satzung eine Anschlussleitung nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer vom Anschlussnehmer auf eigene Kosten durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen zu erneuern sei. Gesammeltes Niederschlagswasser sei ebenfalls Abwasser. Schließlich wies der Beklagte den Kläger wegen der Mischwasserleitung auf die satzungsmäßige, antragsabhängige Möglichkeit der Aussetzung der Erneuerungsforderung bei Durchführung einer Inlinersanierung hin; bzgl. der Erneuerung der Regenwasserleitung schlug er als Alternative vor, die Regenrohrleitung nach innen zu verlegen und an die Grundleitung des Hauses (von der Straße aus gesehen) hinter dem Revisionsschacht anzuschließen. Am 30. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die Regelungen der Satzung, auf die der Beklagte sich bei seiner Erneuerungsforderung stütze, seien rechtswidrig. Es sei unverhältnismäßig, die Erneuerung einer Anschlussleitung bereits wegen des bloßen Ablaufes der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu fordern. Abgesehen davon seien die nach der Satzung angesetzten Zeiträume der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht sachgerecht; es gebe nach den Erfahrungen, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemacht worden seien, Anschlussleitungen, die auch noch nach 116 Jahren beanstandungsfrei funktionierten. Die tatsächliche Nutzungsdauer der Anschlussleitung sei nicht abgelaufen; es werde bestritten, dass die Anschlussleitung undicht sei. Allenfalls sei eine Teilsanierung erforderlich, weil nur die Mischwasserleitung untersucht worden sei, so dass die Erneuerungsforderung für das gesamte Misch- und Regenwasserleitungssystem (rechts des Hauses) nicht sachgerecht sei. Für die Frage der Funktionsfähigkeit des Mischwasser-Anschlusskanals sei auch nach Auffassung des Beklagten allein der Wurzeleinwuchs erheblich. Dieser Mangel finde seine Ursache aber nicht im Einflussbereich des Klägers, sondern in dem des Beklagten, da der Einwuchs von einem städtischen Straßenbaum ausgehe. Zur Beseitigung dieses Schadens sei eine Teil-Inlinersanierung im Einwurzelungsbereich ausreichend, die halb so teuer sei wie die Voll-Inlinersanierung der Mischwasser-Anschlussleitung. Es bestehe auch kein sachlicher Grund für die Beschränkung des Kreises der Unternehmen, die ein Anschlussnehmer mit der Sanierung beauftragen dürfe. Wer geeignet sei, in einer Nachbargemeinde Anschlussleitungen zu sanieren, sei es auch in E, auch wenn er dazu von der Stadt E nicht eigens zugelassen sei. Dies gelte insbesondere für die Inlinersanierung, bei der kein Eingriff in städtisches Eigentum erforderlich sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Antrages nimmt er Bezug auf den angefochtenen Bescheid und vertieft die dortigen Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2009 ist unbegründet, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für den Bescheid mit der Forderung an den Kläger, den Mischwasseranschlusskanal des streitgegenständlichen Grundstücks einschließlich des Revisionsstückes und der an die Anschlussleitung angeschlossenen Regenwasser-Anschlussleitung (rechts) innerhalb von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides durch ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen erneuern zu lassen, bieten die Regelungen der "Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E (Abwassersatzung)" der Stadt E vom 30. März 2007 (AWS). In der Abwassersatzung ist für den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Erneuerung von Anschlussleitungen nämlich Folgendes bestimmt: Dem Anschlussnehmer, d.h. dem Grundstückseigentümer (§ 2 Nr. 14 AWS), obliegt die Herstellung und Erneuerung des Anschlusskanals (= Anschlussleitung; § 6 Abs. 7 AWS), deren Kosten er zu tragen hat (§ 6d Abs. 1 AWS). Anschlusskanal ist der Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung oder des ersten Reinigungs- bzw. Prüfschachtes auf dem Grundstück (§ 2 Nr. 9 Satz 1 AWS). Erneuerung ist die erneute Herstellung eines Anschlusskanals oder einer Teilstrecke des Anschlusskanals nach Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder nach Ablauf der tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 2 Nr. 9c Satz 1 AWS). Die für die Erneuerung anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt nach den bei der Herstellung allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Leitungen aus Steinzeugrohren mit vorgefertigter Dichtung 120 Jahre, Steinzeugrohren ohne vorgefertigte Dichtung 80 Jahre, Gussrohren 50 Jahre, Betonrohren 40 Jahre, Kunststoff (Kanalgrundleitungsrohre) 50 Jahre, PE-HD Druckrohrleitungen 50 Jahre; nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Anschlusskanals kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erneuerung ausgesetzt und der Anschlusskanal mittels Inliner renoviert werden (§ 2 Nr. 9c Sätze 2 und 3 AWS). Die tatsächliche Nutzungsdauer gilt als abgelaufen, wenn die tatsächliche Nutzbarkeit nicht mehr gegeben ist (§ 2 Nr. 9c Satz 4 AWS). Die tatsächliche Nutzbarkeit gilt nicht mehr als gegeben, wenn der Anschlusskanal aufgrund seines technischen Zustands die ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des auf dem angeschlossenen Grundstück anfallenden Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage nicht mehr gewährleistet (z. B. reduzierte lichte Weite, abgesackte Leitungsbereiche, Kontergefälle) und wenn zur Behebung aller erkennbaren Schäden die Leitungsstrecke des Anschlusskanals überwiegend aufgenommen und neu verlegt werden muss (§ 2 Nr. 9c Satz 6 AWS). Für die Herstellung, Veränderung oder Beseitigung eines Anschlusskanals ist eine Genehmigung nach § 5 AWS einzuholen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 AWS), d.h. zur Sicherstellung der ordnungs- und satzungsgemäßen Abwasserbeseitigung hat der Anschlussnehmer spätestens 6 Wochen vor u.a. der Herstellung eines Anschlusskanals an die öffentliche Abwasseranlage bei der Stadt eine Anschlussgenehmigung/Einleitungsgenehmigung unter Vorlage prüffähiger Entwässerungszeichnungen in 2-facher Ausfertigung gemäß den "Vorgaben des Stadtentwässerungsbetriebes zum Anschlussantrag" für jedes Haus bzw. Grundstück einzuholen (§ 5 Abs. 1 AWS). Erforderlichenfalls fordert die Stadt den Anschlussnehmer auf, die Erneuerung seines Anschlusskanals oder die bauliche Unterhaltung seines Anschlusskanals auf dem Grundstück durchzuführen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 AWS). Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgelaufen oder die tatsächliche Nutzbarkeit nicht mehr gegeben und somit eine Erneuerung des Anschlusskanals notwendig, kann, sofern eine Renovierung des Anschlusskanals mit Inliner möglich ist, die Erneuerung ausgesetzt werden (§ 6a Abs. 1 Satz 3 AWS). Die Aussetzung der Erneuerung erfolgt nur auf Antrag des Anschlussnehmers (§ 6a Abs. 1 Satz 4 AWS). Der Anschlussnehmer hat ein zugelassenes Unternehmen seiner Wahl mit der Herstellung, Erneuerung, baulichen Unterhaltung, Veränderung, Beseitigung oder Renovierung des Anschlusskanals zu beauftragen (§ 6a Abs. 1 Satz 7 AWS). Diese Satzungsbestimmungen sind wirksam. Die Satzung begegnet keinen formellen Bedenken. Solche sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die hier einschlägigen Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie stehen - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit übergeordneten rechtlichen Grundsätzen in Einklang. Die Gemeinde ist befugt, die im Rahmen eines Kanalbenutzungsverhältnisses bestehenden Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Anschlussnehmer in ihrer Entwässerungssatzung näher zu regeln. Diese Befugnis findet ihre Rechtsgrundlagen in § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) und §§ 7 - 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-) Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz (ordnungsgemäß) zu beseitigen. Die Stadt E kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. § 1 AWS). Einrichtungszweck ist damit die Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe durch die Stadt. Als Einrichtungsherrin ist die Gemeinde nach der Gemeindeordnung befugt, die Anforderungen an die Zulassung zu der Einrichtung und ihre Benutzung auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu regeln. Das ist hier durch die Abwasserbeseitigungssatzung geschehen. Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen beruhend die satzungsrechtliche Zulassungs- und Benutzungsordnung Regelungen zulasten betroffener Grundrechtsträger treffen kann, um die Erfüllung des Einrichtungszweckes zu gewährleisten, ergeben sich aus der wassergesetzlich übertragenen Abwasserbeseitigungsaufgabe und dem Kommunalrecht; die hier in Rede stehende Regelungen werden durch diesen gesetzlichen Rahmen gedeckt. Um den Gemeinden die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht aus § 53 Abs. 1 LWG zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber den Gemeinden nämlich in § 9 GO die Möglichkeit eingeräumt, für die der Volksgesundheit dienenden öffentlichen Kanalisation den Anschluss- und Benutzungszwang auszusprechen (hier geschehen durch § 3 AWS), und ergänzend in § 53 Abs. 1c LWG der Beseitigungspflicht die Pflicht der Nutzungsberechtigten eines Grundstückes gegenübergestellt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Diese auf die Überlassung des Abwassers gerichteten Pflichten sichern das hochrangige Schutzgut "Reinhaltung der Gewässer", indem die Gewässer durch die zentralisierte öffentliche Abwasserbeseitigung in besonders zuverlässiger Weise vor Verunreinigung bei der Abwasserbeseitigung bewahrt werden. Die Überlassungspflicht stellt sich vor diesem Hintergrund als eine gerechtfertigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Art und Weise, in der die Erfüllung dieser - zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung - wassergesetzlich angeordneten Überlassungspflicht erfolgen soll, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung, hat die Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) in ihrer Entwässerungssatzung näher festgelegt. Auch die Regelungen in der Satzung über die Herstellungs- und Erneuerungspflichten des Anschlussnehmers bzgl. der nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden Anschlussleitungen, die sich vor dem dargelegten Aufgaben- und Pflichtenhintergrund als sachgerecht darstellen, beinhalten daher grundsätzlich nicht zu beanstandende, d.h. gerechtfertigte Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verfassungsmäßig Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG und auch zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die hier in Rede stehende normative Zuweisung der Herstellungs- und Erneuerungspflicht für den Anschlusskanal an den Grundstückseigentümer in der Satzung begegnet im Hinblick auf höherangiges Recht keinen Bedenken, denn sie hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Regelung bringt nämlich nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass derjenige, der sich im eigenen (Sonder-)Interesse – wie hier zur Erfüllung seiner kanalbezogenen Anschluss- und Benutzungspflicht nach § 3 AWS – an den öffentlichen Abwasserkanal anschließen muss, grundsätzlich selbst (auf eigene Kosten) den Anschluss herzustellen und instandzuhalten hat. Einer diese Handlungs- und die ihr korrespondierende Kostentragungspflicht konstitutiv begründenden Übertragung auf den Anschlussnehmer bedürfe es nicht einmal; diese Pflichten liegen vielmehr – ohne dass es überhaupt einer satzungsrechtlichen Erwähnung bedürfte – bei demjenigen, der sein Grundstück an die öffentliche Anlage selbst anschließt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Oktober 1997 - 22 A 2742/94 -, NWVBl. 1998, 198. Soweit der Satzungsgeber in § 2 Nr. 9c Sätze 1 und 2 AWS in Verbindung mit § 6a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AWS in Konkretisierung der Pflichten im abwasserrechtlichen Benutzungsverhältnis entschieden hat, dass im Gebiet der Stadt E bereits der Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer - wegen der Gefahr verschleißbedingter Störungen - die Erneuerungsbedürftigkeit einer Anschlussleitung auslösen soll, und er zugleich normativ festgelegt hat, welche Zeiträume diese Nutzungsdauer umfasst, ist beides unbedenklich. Die Stadt darf von den Anschlussnehmern die Erneuerung bereits dann fordern, wenn die technische Lebensdauer (= betriebsgewöhnliche, d.h. durchschnittliche Nutzungsdauer) einer Anschlussleitung ausgeschöpft ist. Infolge ihrer gesetzlichen Pflicht zur unschädlichen Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (§ 18a WHG in Verbindung mit § 53 LWG) muss die Gemeinde nämlich dafür Sorge tragen, dass ihre Abwasseranlage und die Anschlussleitungen in einem technisch einwandfreien Zustand gehalten werden, um vermeidbare Störungen der Ortsentwässerung zu verhindern. Diese gesetzgeberische Zielvorgabe eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit, sich für eine Erneuerung nicht erst zu entscheiden, wenn ein Schaden an der Anschlussleitung bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn deren Zustand nach den Regeln der Entsorgungstechnik – etwa verschleißbedingte – Störungen erwarten lässt. Die Befolgung der sich aus § 3 AWS ergebenden Anschluss- und Benutzungspflicht setzt das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Anschlussleitung voraus (§ 6 AWS). Erweist sich eine vorhandene Anschlussleitung für die unschädliche, gefahrenfreie Abwasserableitung als nicht mehr tauglich, z. B. weil sie schadhaft geworden ist oder (aus Altersgründen) in absehbarer Zeit schadhaft zu werden droht, fehlt es an der erforderlichen unbedenklich funktionstüchtigen Anschlussleitung und die Anschlussleitung ist zu erneuern, um der Anschluss- und Benutzungspflicht zu genügen. Bei der Einschätzung, ob und wann eine Anschlussleitung infolge Verschleißes erneuerungsbedürftig ist, hat die Gemeinde einen Einschätzungsspielraum. Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 8. Februar 1990 – 22 A 2053/88 – S. 10 ff. des Urteilsabdruckes. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in der Satzung über den Zeitpunkt, zu dem die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer / technische Lebensdauer einer Anschlussleitung abgelaufen ist, nicht zu beanstanden; diese beträgt nach der Satzung wie oben bereits dargelegt für - die hier betroffenen - Steinzeugrohre ohne vorgefertigte Dichtung 80 Jahre und für Gussrohre 50 Jahre. Diese Vorgaben orientieren sich am Stand des bautechnischen Wissens. Dieser Stand ist nach wie vor ablesbar aus Teil I der "Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken" des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau in der (alten) Fassung vom 31. Mai 1976, Beilage 21/76 zum Bundesanzeiger vom 6. August 1976 Nr. 146, Anlage 7 ("Technische Lebensdauer von Außenanlagen"). Die heutigen Wertermittlungsrichtlinien enthalten zwar keine Angaben zur technischen Lebensdauer von Außenanlagen mehr, weil es zur Wertermittlung nicht mehr auf diese Daten ankommt; die Erkenntnisse über die Nutzungsdauer von abwassertechnischen Anlagen sind aber unter Ziffer 3.4 (Tabelle 3-1) in die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung erstellten "Arbeitshilfen Abwasser – Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes" (2. Auflage, Stand Juli 2005) übernommen und weitergeführt worden. Danach haben Entwässerungsleitungen aus Steinzeug eine durchschnittliche technische Lebensdauer von 80 bis 100 Jahren; Gussrohrleitungen haben eine kürzere technische Lebensdauer. Es ist bei dieser Sachlage mithin sachgerecht, dass die Satzung einen Erneuerungsbedarf für Anschlussleitungen entsprechender Qualität nach 80 bzw. 50 Jahren vorsieht, um der Gefahr verschleißbedingt schädlicher Abwasserbeseitigung vorzubeugen; das Interesse der Grundstückeigentümer, nicht ohne Not zu kostenintensiven Erneuerungsmaßnahmen gezwungen zu werden, ist durch die Wahl dieser Nutzungszeiten, nach deren Ablauf ein Verschleiß erwartbar ist, in angemessener Weise berücksichtigt. Die o.g. Einschätzungen zur (durchschnittlichen) technischen Lebensdauer, die von vom Beklagten unabhängigen sachverständigen Stellen getroffenen wurden, vermitteln dem Gericht in ausreichender Weise die erforderliche Sachkunde, um die sachliche Berechtigung der Satzungsregelungen über den Ablauf der technischen Lebensdauer von Anschlusskanälen überprüfen zu können. Der Beweisanregung der Klägerseite, ein Sachverständigengutachten zur Frage der technischen Lebensdauer von Anschlusskanälen einzuholen, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden, zumal der Hinweis auf vereinzelte Anschlussleitungen, die auch noch nach Ablauf der genannten Fristen schadensfrei gewesen seien, nicht geeignet sind, die auf Durchschnittsbetrachtungen beruhenden fachlichen Einschätzungen ernstlich in Frage zu stellen. Die Satzung unterliegt ferner nicht deswegen Bedenken, weil in § 6a Abs. 1 AWS für den Fall, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgelaufen oder die tatsächliche Nutzbarkeit nicht mehr gegeben ist, bestimmt ist, dass die dann vom Beklagten zu fordernde Erneuerung (lediglich) auf Antrag des Anschlussnehmers ausgesetzt werden kann, sofern eine Renovierung mit Inliner möglich ist. Solche Bedenken könnten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Satzungsregelung bestehen, weil in der Satzung nicht die regelmäßig kostengünstige Renovierung, sondern die aufwendigere Erneuerung als Mittel der behördlichen Wahl bestimmt ist und die Sanierung nur als mögliches, dem Anschlussnehmer ggf. zur Wahl stehendes Austauschmittel vorgesehen ist. Derartige Bedenken sind aber im Ergebnis nicht gerechtfertigt, weil die Sanierung gegenüber der Erneuerung nicht das bei gleicher Eignung mildere und damit verhältnismäßigere Mittel ist. Denn mit Blick auf das hier zu erstrebende Ziel der dauerhaften Sicherung der Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung handelt es sich bei der noch relativ neuen Methode der Inlinersanierung gegenüber den konventionellen Methoden der Anschlusskanalerneuerung (d.h. erneuten Herstellung; vgl. § 2 Nr. 9c Satz 1 AWS) und um kein gleich geeignetes, milderes Mittel. Die konventionellen Methoden der Anschlusskanalherstellung führen - ausweislich der oben angeführten Erfahrungswerte - regelmäßig zu einer jahrzehntelangen Nutzungssicherheit ohne nennenswerten Kontrollaufwand, auf die die Einrichtungsherrin auch im Fall einer Erneuerungsbedürftigkeit der Anschlussleitung Wert legen darf. Mangels hinreichender Erfahrungswerte ist eine vergleichbare jahrzehntelange Nutzungssicherheit von Kanälen, die im Inlinerverfahren saniert wurden, (noch) nicht gewährleistet; es handelt sich daher im Vergleich zur konventionellen Erneuerung um kein gleich geeignetes Verfahren. Das Verfahren der Inlinersanierung ist vielmehr deswegen als Austauschmittel zu charakterisieren, weil seine Wahl wegen der fehlenden Erfahrungswerte im Dauereinsatz mit der möglichen Gefahr verbunden ist, dass nach vergleichsweise kurzer Zeit der Anschlusskanal doch in konventioneller Weise erneuert werden muss und der Anschlussnehmer durch die zwischengeschaltete Sanierung bei Realisierung dieser Möglichkeit im Ergebnis stärker belastet würde. Die Entscheidung, ob er in den sanierungsgeeigneten Fällen dieses Risiko eingehen will, kann daher allein bei dem Anschlussnehmer liegen. Auch die Forderung in der Satzung, sich bei der Erneuerung der Anschlussleitung eines von der Stadt zugelassenen Unternehmens zu bedienen, gibt zu Bedenken keinen Anlass. Diese Regelung ist durch den wassergesetzlich gedeckten Einrichtungszweck gerechtfertigt, wonach die Anlagen und ihre Nutzung einer ordnungsgemäßen und gefahrlosen Beseitigung der Abwässer zu dienen haben. Dazu ist u.a. erforderlich, dass die Anschlussleitungen in einem einwandfreien Zustand hergestellt und unterhalten werden, um u.a. Gefahren für das Grundwasser oder für die Kanalisation, die von einer mangelhaften Anschlussleitung ausgehen können, zu begegnen. Die entsprechende Satzungsvorschrift dient - entgegen den Einwürfen der Klägerseite - nicht dazu, die Anbieterkonkurrenz in unzulässiger Weise zu beschränken. Denn Voraussetzung für die Zulassung ist nach § 6 b Abs. 2 und 3 AWS ist allein, dass die Unternehmen die Zulassung beantragen und die städtischen Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Kreis der Unternehmen, die zugelassen werden können, ist damit potentiell (auch europaweit) offen. Das Zulassungsverfahren stellt lediglich in angemessener Weise sicher, dass die Anschlussleitungen nur durch fachlich dazu qualifizierte Unternehmen hergestellt werden, um zu verhindern, dass von nicht fachkundig ausgeführten Anschlussleitungen keine abwendbaren Gefahren für eine ordnungsgemäße Entwässerung ausgehen. Die mit der in Rede stehenden Forderung einhergehenden Beschränkung der Handlungsfreiheit der Klägerseite bei der Auswahl eines zu beauftragenden Unternehmens ist damit als sachgerecht und verhältnismäßig gerechtfertigt. So im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 15 B 354/09 -. Eine detailliertere Regelung der Zulassungsbedingungen in der Satzung selbst über das in § 6b AWS Angeordnete hinaus ist - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht erforderlich. Der Satzungsgeber hat mit dieser Satzungsregelung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass durch das Zulassungsverfahren sichergestellt werden soll, dass Arbeiten an den Anschlussleitungen nur durch fachlich dazu qualifizierte Unternehmen ausgeführt werden sollen, und damit den Rahmen gesteckt, innerhalb dessen sich die Zulassungsbedingungen der Behörde zu bewegen haben. Dass die Zulassungsbedingungen selbst Anforderungen enthielten, die nicht erforderlich wären, um diesen legitimen Zweck zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon dürfte sich die Klägerseite mangels Verletzung eigener Rechte auch nicht darauf berufen können, wenn einzelne Zulassungsanforderungen "überzogen" wären - dagegen könnten sich nur potentielle Anbieter wehren. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die dem Bescheid beigefügte "Liste zugelassener Unternehmen" keinen ab- und ausschließenden, sondern hinweisenden Charakter auf die (zur Zeit) bereits zugelassenen Unternehmen hat. Das bedeutet, dass sich die Anschlussnehmer zur Erfüllung der Erneuerungspflicht auch eines anderen Unternehmens bedienen könnte, sofern dieses bereit ist, sich dem Zulassungsverfahren zu unterziehen, und es bis zur Durchführung der Arbeiten von der Stadt auch zugelassen ist. Der mithin auf einer tragfähigen satzungsrechtlichen Grundlage ergangene Bescheid des Beklagten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG)). Denn der Kläger kann ihm mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, was der Beklagte von ihm als Inhaltsadressatem des Bescheides verlangt, und das Verhalten danach einrichten. Das Ziel der geforderten Handlung, nämlich die Erneuerung der Anschlussleitungen ist mit dem Bescheid eindeutig gesetzt; die Inlinersanierung bzw. die Veränderung der Ableitungsverhältnisse, die den Regenwasseranschlusskanal betreffen, sind davon als vom Willen des Anschlussnehmers abhängiges Austauschmittel deutlich abgesetzt. Was "Erneuerung der Anschlussleitungen" bedeutet und welche Handlungen zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sind, bedarf mit Blick auf die einschlägigen Regelungen der Abwassersatzung, über die sich der Kläger zu informieren hat und die auch den zugelassenen Unternehmen, die der Anschlussnehmer zu beauftragen hat, offensichtlich bekannt sein dürften, keiner näheren Erläuterung. Gemessen an den Anforderungen der Satzung ist der Bescheid mit der Erneuerungsforderung auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte ist hier gemäß § 6a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AWS berechtigt, von dem Kläger die Erneuerung des Anschlusskanal-Systems zu fordern. Denn diese Forderung ist im Sinne der Satzung erforderlich geworden, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anschlussleitungen abgelaufen ist und der Kläger zu der damit notwendig gewordenen Erneuerung nicht freiwillig bereit ist. Bei den hier in Rede stehenden Anschlussleitungen handelt es sich um Leitungen, die ausweislich der dem Gericht vorliegenden Auszüge aus der Haus- und Entwässerungsakte im Jahre 1907 aus Guss- und Steinzeugrohren hergestellt worden sind (vgl. Rechnung vom 4. Oktober 1907, S. 6 ff. Beiakte 1). Die Leitungen sind mithin mehr als 101 Jahre alt. Sie haben das Ende ihrer durchschnittlichen technischen Lebensdauer und damit ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht, so dass die Erneuerungsforderung des Beklagten aus den oben genannten Gründen im Grundsatz berechtigt ist. Die Entscheidung, die Erneuerung der Anschlussleitung im Einzelfall zu verlangen, steht allerdings im fehlerfrei auszuübenden Ermessen des Beklagten, wie sich an der Verwendung des Begriffs "erforderlichenfalls" in der Ermächtigungsgrundlage für eine Erneuerungsforderung des § 6a Abs. 1 Satz 2 AWS ablesen lässt. Es ist nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein Ermessensfehler unterlaufen wäre. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung, nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Erneuerung der Anschlussleitungen zu verlangen, von einem hinreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, denn die Leitung ist überaltert. Auf die Frage, ob die Leitung schadhaft ist und eine ordnungsgemäße und ungehinderte Ableitung des Abwassers bereits jetzt nicht mehr erfüllen kann, kommt es nach den einschlägigen wirksamen Satzungsregelungen grundsätzlich nicht an, weil allein die Überalterung der Leitung das Erneuerungsbegehren rechtfertigt, wie sich aus der Bestimmung in § 6a Abs. 1 Satz 3 AWS ergibt, nach dessen Wortlaut die Notwendigkeit einer Erneuerung schon allein an den Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer geknüpft ist. Allerdings stellt der Beklagte - nach Kenntnis des Gerichtes aus einer größeren Zahl vergleichbarer Verfahren - bei seiner Ermessensentscheidung, ob er die Erneuerung im Einzelfall fordern soll, d.h. bei der Ausübung des Entschließungsermessens "im erforderlichen Fall" im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 AWS, regelmäßig nicht nur auf das Alter der Anschlussleitung ab, sondern nimmt das Alter erst zum Anlass seines Handelns, wenn die Leitung zusätzlich (irgendwelche) Mängel aufweist, die wegen ihres die ordnungsgemäße Funktion der Anschlussleitung beeinträchtigenden Charakters - wie z. B. Undichtigkeiten - bauliche Maßnahmen erfordern. Die Erneuerung einer überalterten, aber sonst mangelfreien Anschlussleitung fordert er regelmäßig nicht. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten, die mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG den Maßstab für die Ermessensbetätigung auch in vorliegendem Fall liefert, da keine Anhaltspunkte für eine (mögliche) Änderung der Praxis für die Zukunft bestehen, wäre mithin eine Erneuerungsforderung fehlerhaft, die ohne eine Mängelfeststellung allein auf das Alter der Anschlussleitung abstellte. Aber auch nach Maßgabe der strengeren Anforderungen an den Zustand der Anschlussleitung, an denen der Beklagte die Ausübung seines Entschließungsermessens ausrichtet, ist die Erneuerungsforderung hier nicht zu beanstanden. Denn zumindest die überalterte Mischwasser-Anschlussleitung ist mit Mängeln behaftet. Nach den Feststellungen des Beklagten aus dem Jahre 2009 fanden sich in der Mischwasser-Anschlussleitung Wurzeleinwüchse und kleine Muffenversätze; letztere allein hätten allerdings nach den Angaben der Vertreter des Beklagten in dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 23. Juni 2009 die Erneuerungsforderung nicht ausgelöst. Jedenfalls die Wurzeleinwüchse führen zur Undichtigkeit und damit zu Funktionsmängeln von Anschlussleitungen, die einen baulichen Eingriff erfordern. Zweifel am Vorliegen dieser, die Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung beeinträchtigenden (Undichtigkeits-)Mängel bestehen nicht. Die Mängel sind durch optische Aufnahmen dokumentiert, die ausweislich des in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Untersuchungsberichtes (vgl. S. 14 Beiakte 1) von einem sachkundigen Mitarbeiter des Stadtentwässerungsbetriebes (Amt 67/6) gefertigt wurden; die Wurzeleinwüchse und Muffenversätze waren bei der Inaugenscheinnahme dieser Aufnahmen im gerichtlichen Erörterungstermin vom 23. Juni 2009 zu erkennen. Der Erneuerungsforderung steht nicht entgegen, dass die Schadhaftigkeit der Anschlussleitung auf den Wurzeleinwuchs zurückzuführen ist und die davon betroffene Stelle nur einen untergeordneten Teil der Anschlussleitung betrifft. Zwar dürfte der Wurzeleinwuchs von städtischen (Straßen-)Bäumen ausgehen und für die Beseitigung daraus herrührender Funktionsstörungen im Anschlusskanal ist regelmäßig die Gemeinde als Verursacherin der Störung verantwortlich. Vgl. dazu etwa das Urteil des erkennenden Gerichtes vom 21. Januar 2004 - 5 K 8227/00 -. Aus folgenden Erwägungen ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Falle der Überalterung der Anschlussleitung (ausnahmsweise) jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Schaden ohne Rücksicht auf dessen Umfang oder Ursache als Anlass für eine Erneuerungsforderung an den Anschlussnehmer ausreichen lässt. Zwar ist die Stadt nach § 2 Nr. 9e Satz 2 und § 6 Abs. 7 Satz 3 AWS u.a. selbst für die bauliche Unterhaltung der Anschlussleitung im öffentlichen Straßenraum zuständig, die ggf. Reparaturmaßnahmen umfasst, und sie hat nach der Pflichtenverteilung im Benutzungsverhältnis auch eine von ihr zu vertretende Reparaturbedürftigkeit von Anschlussleitungen selbst zu beheben (§ 280 BGB entsprechend). Da vorliegend die Anschlussleitungen aber überaltert und daher wegen des Ablaufs der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ohnehin abgängig sind, spielen die Unterhaltungs- und Reparaturpflichten der Stadt keine Rolle mehr; sie sind überholt, da sie sich nur auf Anschlussleitungen beziehen, die noch nicht kraft Überalterung abgängig und daher nach der Satzung zu erneuern sind. Im Hinblick auf die - wie oben dargelegt - rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung des Satzungsgebers, die Erneuerungsbedürftigkeit u.a. allein mit dem Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anschlussleitung zu verbinden, ist es auch zweckgerecht, wenn der Beklagte sein Entschließungsermessen dahingehend ausübt, dass jeder Schaden an einer überalterten Anschlussleitung ohne Rücksicht auf dessen Umfang oder Ursache die Erneuerungsforderung auslöst. Denn aus der Satzungsregelung über die Notwendigkeit der Erneuerung bereits wegen Überalterung lässt sich ableiten, dass die Stadt jedenfalls in einer Investition in zeitlich abgängige Anschlussleitungen keinen Sinn mehr sieht; der Beklagte zieht mit seiner hier in Rede stehenden Ermessenspraxis nur die angemessenen Folgerungen aus dieser Entscheidung des Satzungsgebers, wenn er keine bloße Mängelbeseitigung mehr anstrebt. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zudem die Erneuerung der ebenfalls überalterten, d.h. zeitlich abgängigen (rechten) Regenwasseranschlussleitung fordert, die mit dem Mischwasseranschlusskanal zu einem System zusammengeführt ist, obwohl er einen Mangel dieser Leitung nicht hat feststellen können. Ist ein Kanalanschlussleitungssystem - wie hier - insgesamt überaltert und teilweise mit Mängeln behaftet, rechtfertigt sich die Forderung der Gesamterneuerung des Systems aus der Erwägung, dass der Anschlussnehmer das in Teilen mangelhafte System ohnehin schon Instand setzen muss und dies eine sachgerechte Gelegenheit ist, das zeitlich insgesamt bereits abgängige System durch eine Gesamterneuerung umfassend in einen nach der Betriebsdauer nachhaltig betriebssicheren und damit einer ordnungsgemäßen Entwässerung entsprechenden Zustand versetzen zu lassen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Erneuerung der Regenwasser-Anschlussleitung mit hohen Kosten verbunden wäre, weil sie unter einer Rollstuhlrampe liegt, kann er diese Bauerschwernis der Forderung des Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit entgegenzuhalten. Denn zum einen kann der Kläger den Verlauf der Regenwasserentwässerungsleitung verlegen; und zum anderen muss er sich die erhöhten Sanierungskosten selbst zurechnen lassen, weil er bzw. sein ev. Rechtsvorgänger, dessen Verhalten er sich wegen der Grundstücksbezogenheit der Pflichten des Anschlussnehmers zurechnen lassen müsste, bereits bei der Anlegung der Rampe die Frage der weiteren Zugänglichkeit der Anschlussleitungen im Falle von Instandsetzungsarbeiten hätte berücksichtigen müssen. Die Erneuerungsforderung ist entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht deshalb unverhältnismäßig und daher ermessensfehlerhaft, weil es mit der Inlinersanierung ein milderes Mittel gäbe, das der Beklagte allenfalls fordern dürfte. Aus den bereits oben im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der einschlägigen Satzungsbestimmungen genannten Gründen ist die Inlinersanierung kein milderes Mittel, sondern nur ein ev. mögliches Austauschmittel. Die Erneuerungsforderung ist entgegen der Auffassung der Klägerseite aus den dargelegten Gründen ermessensgerecht, verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Die der Klägerseite zur Befolgung der Forderung gesetzte 8-Wochen-Frist nach Bestandskraft des Bescheides ist zudem auch unter Berücksichtigung des nach § 5 Abs. 1 AWS einzuhaltenden Genehmigungsverfahrens und der dabei einzuhaltenden Fristen (gerade noch) angemessen, weil sie ausreichend bemessen ist, die Beauftragung eines zugelassenen Unternehmens und die Durchführung der Erneuerungsarbeiten durch dieses Unternehmen zu ermöglichen. Der Kläger ist als Grundstückseigentümer und Anschlussnehmer, dem nach § 6 Abs. 7 AWS die Herstellung und Erneuerung der Anschlussleitung obliegt, auch richtiger Adressat der Erneuerungsforderung. Sonstige Gründe, die die Entscheidung des Beklagten in dem hier betrachteten Umfang als fehlerhaft erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger nämlich des Weiteren rügt, dass es sich bei dem abgeleiteten Regenwasser nicht um Abwasser handele, ist dies unzutreffend, da nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 53 Abs. 1c Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) Abwasser, der Gemeinde zu überlassen ist, auch das von Niederschlägen - wie hier - aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).