Urteil
5 K 4785/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:1012.5K4785.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde in der Vollstreckungssache Bank T gegen L1 und L2 sowie L1 Immobilien Besitzgesellschaft mbH & Co KG durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (046 L 042/09) vom 24. März 2009 zum Zwangsverwalter für die Grundstücke mit den postalischen Anschriften Qweg 29, 31 und 33 bestellt. Mit demselben Beschluss wurde die Zwangsverwaltung und Beschlagnahme dieser Grundstücke angeordnet. Am 31. März 2009 wurde im Grundbuch als neue Eigentümerin des Zwangsverwaltungsobjektes, d.h. der oben genannten Grundstücke, die F Germany GmbH & Co KG eingetragen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2009 stellte hierauf das Amtsgericht Duisburg unter dem obigen Aktenzeichen fest, dass sich das Zwangsverwaltungsverfahren nach dem Eigentumsübergang gegen die F Germany GmbH & Co KG bei Fortbestehen der Beschlagnahme ohne Unterbrechung fortsetzt. Wegen der Begründung hierzu wird dieser Beschluss (Beiakte Bl. 3 – 5) in Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 setzte der Beklagte hierauf gegenüber dem Kläger in dessen Eigenschaft als Zwangsverwalter für die o.g. Grundstücke unter Hinweis auf die Grundsteuerpflicht der Fa. F Germany GmbH & Co KG die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 auf 37.183,52 Euro und für das Kalenderjahr 2009 auf ebenfalls 37.183,52 Euro fest und forderte den Kläger auf, 55.775,28 Euro in einem Monat zu entrichten und in weiteren Raten (am 15. August und 15. November 2009) je 9.295,88 Euro. Der Kläger hat am 21. Juli 2009 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2008 richtet. Hierzu macht er geltend: Zwar sei es zutreffend, dass gemäß § 156 Abs. 1 ZVG die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten von dem Zwangsverwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen seien. Gemäß § 13 Abs. 1 ZVG seien laufende Beträge wiederkehrender Leistungen der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge seien Rückstände. Die Rückstande im Sinne des § 13 ZVG dürften vom Zwangsverwalter indes nicht bezahlt werden. Unstreitig handele es sich bei der Grundsteuer zwar um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 13 ZVG. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die streitgegenständliche Forderung jedoch nicht nach der Wirksamkeit der Beschlagnahme fällig geworden. In dem angefochtenen Bescheid seien Fälligkeitsdaten lediglich hinsichtlich der Abschlagszahlungen vom 15. August 2009 und 15. November 2009 genannt, woraus sich ergebe, dass zu diesem Zeitpunkt der geforderte Betrag von 55.775,28 Euro fällig gewesen sei. Der Beklagte selbst habe jedoch mit einem Schreiben vom 24. April 2009 mitgeteilt, dass der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag die Grundsteuer für das 1. Quartal 2009 in Höhe von 9.295,88 Euro gewesen sei. Insofern handele es sich bei der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 um einen Rückstand, welchen auszugleichen ihm als Zwangsverwalter verwehrt sei. Es möge zwar sein, dass dem streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid ein Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2009 voraus gegangen sei, ausweislich dessen die Immobilie zum 1. Januar 2008 der neuen Zwangsvollstreckungsschuldnerin zugerechnet worden sei. Die rückwirkende Zurechnung der Immobilie zur Zwangsvollstreckungsschuldnerin führe jedoch nicht dazu, dass durch den streitgegenständlichen Grundsteuerbescheid trotz erfolgter Festsetzung gegen die neue Eigentümerin - die Schuldnerin des Zwangsverwaltungsverfahrens - Fälligkeit erst einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, und damit nach der Wirksamkeit der Beschlagnahme, eingetreten sei. Die Zuordnung des Grundstücks zur nunmehrigen Zwangsverwaltungsschuldnerin ändere an der bereits eingetretenen Fälligkeit auf Grund des gegen die Voreigentümer ergangenen Grundsteuerbescheides nichts. Im Übrigen habe der Beklagte lediglich zur Zahlung binnen Monatsfrist aufgefordert. Eine Fälligkeit werde hierdurch nicht begründet. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheides nach § 184 Abs. 1 Satz 4 AO i.V.m. § 182 Abs. 2 AO lediglich die Feststellung über den Wert und über die Art der wirtschaftlichen Einheit betreffe und auch nur in diesem Umfang gegenüber dem Rechtsnachfolger wirke. Die dingliche Wirkung erstrecke sich aber nicht auf den Steuerschuldner, d.h. auf die Frage, wem der Grundbesitz zugerechnet werde. So sei im Falle der Gesamtrechtsnachfolge zunächst eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG veranlasst, bevor die auf den Grundbesitz entfallende Grundsteuer gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam festgesetzt werden könne. (Beschluss des Sächsischen OVG vom 6. April 2009– 5 B 107/07 -). Mangels Zurechnungsfortschreibung habe die auf den Grundbesitz entfallende Grundsteuer, welche zum Zeitpunkt des Erlasses des hier gegenständlichen Grundsteuerbescheides bereits fällig gewesen sei, nicht wirksam festgesetzt werden können. Im Übrigen sei nach ganz herrschender Meinung selbst für den Fall der Nachberechnung von Grundsteuern der Beschlagnahmezeitpunkt maßgeblich. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 24. März 2009 sei die Beschlagnahme am 26. März 2009 durch die Inbesitznahme durch den Verwalter erfolgt, § 151 Abs. 1 ZVG. Gemäß § 156 Abs. 1 ZVG sei eine öffentliche Last erst zum nächsten Fälligkeitstermin zu befriedigen. Habe es vor der Wirksamkeit der Beschlagnahme an einem entsprechenden Fälligkeitstermin gefehlt, so stellten die Forderungen bis zum Tag der Beschlagnahme Rückstände dar. Mithin stelle die streitige Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 einen nicht durch ihn zu begleichenden Rückstand dar. Lediglich der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag, mithin die Grundsteuer für das 1. Quartal 2009 in Höhe von 9.295,88 Euro sei durch ihn als Zwangsverwalter ohne weiteres zu befriedigen. Der Kläger beantragt, den Grundsteuerbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009, Buchungsstelle 525-0-184-9, insoweit aufzuheben, als hierin gegenüber ihm für das Kalenderjahr 2008 eine Grundsteuer in der Höhe von 37.183,52 Euro festgesetzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch die mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Steuern für das Kalenderjahr 2008 seien gemäß § 156 ZVG entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung vorrangig zu befriedigen, da es sich hierbei um laufende Beiträge wiederkehrender Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 ZVG handele. Die Grundsteuer sei zunächst eine wiederkehrende Leistung (Stöber, Rz. 6, Tz. 6.18 zu § 10 ZVG). Bei den geltend gemachten Grundsteuerforderungen handele es sich auch um laufende Forderungen. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Forderungen für das laufende Jahr 2008 geltend gemacht würden und die Zwangsverwaltung erst 2009 angeordnet worden sei. Gemäß § 13 Abs. 1 ZVG seien sowohl die Steuerforderungen laufende Beiträge wiederkehrender Leistungen, die zuletzt vor der Beschlagnahme fällig geworden seien, als auch die Steuerforderungen, die z.B. bei einer Nachberechnung nach der Beschlagnahme fällig würden (Stöber, Rz. 2, Tz. 2.3 zu § 13 ZVG). Die letztgenannte Voraussetzung sei hinsichtlich der streitgegenständlichen Steuerforderung erfüllt. Die Steuern für das Jahr 2008 seien vorliegend erst nach der Beschlagnahme, nämlich am 22. Juni 2009, festgesetzt worden. Die Fälligkeit sei einen Monat nach Bekanntgabe des vorgenannten Bescheides und demnach erst weit nach dem Beschlagnahmezeitpunkt 24. März 2009 eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 87 a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2009 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als hierin für das Kalenderjahr 2008 die Grundsteuer für die im Tatbestand genannten Grundstücke festgesetzt worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einwendungen gegen Grund und Höhe der mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Grundsteuer sind nicht geltend gemacht worden. Der Beklagte durfte den Bescheid aus den nachstehenden Gründen auch insoweit dem Kläger als Zwangsverwalter bekannt geben, als hierin die Grundsteuer für das Jahr 2008 festgesetzt worden ist: Gemäß § 152 Abs. 1 HS 1 ZVG hat der Zwangsverwalter das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Nach § 155 ZVG sind aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten (Abs. 1). Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen (Abs. 2). Gemäß § 156 Abs. 1 ZVG hat der Zwangsverwalter die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten ohne weiteres Verfahren – d.h. ohne Aufstellung eines Teilungsplans - zu berichtigen. Vgl. hierzu Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, Kommentar, 18. Aufl., § 156 Rnr. 1 Gehört eine Forderung zu den laufenden Beträgen öffentlicher Lasten, darf ein hierauf gerichteter Bescheid daher auch nach der Vorschrift des § 34 Abs. 3 AO, die gemäß § 1 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden ist, wenn die Verwaltung der Grundsteuer(= Realsteuer) wie in Nordrhein-Westfalen den Gemeinden übertragen ist (vgl. Art 108 Abs. 4 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG und § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (SGV NRW 611)), dem Zwangsverwalter bekannt gegeben werden. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – IX ZR 151/04 -, NJW RR 2006,1096 f. Dies gilt auch für die hier festgesetzte Grundsteuer für das Jahr 2008. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind laufende Beträge wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 156 Abs. 1 ZVG der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 ZVG demgegenüber Rückstände. Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet gemäß § 13 Abs. 3 ZVG der Zeitpunkt der Beschlagnahme für die Abgrenzung von laufenden Beträgen wiederkehrender Leistungen und Rückständen. Nur die Beträge bis zum Tage vor der Beschlagnahme sind Rückstände. Vgl. hierzu Stöber, a.a.O., § 13 Rnr. 2. Danach handelt es sich bei der hier in Frage stehenden Grundsteuer für das Jahr 2008 nicht um einen Rückstand, sondern um den laufenden Betrag einer wiederkehrenden Leistung. Denn der Anspruch des Beklagten ist erst nach der eingetretenen Beschlagnahme entstanden und stellt daher gemäß § 13 Abs. 3 ZVG keinen Rückstand dar. Die Beschlagnahme wird gemäß § 22 Abs. 1 ZVG mit der Zustellung des die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses wirksam. Da vorliegend der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 24. März 2009 stammt und nichts dafür vorgetragen ist, dass dieser nicht zeitnah zugestellt worden ist, ist davon auszugehen, dass dieser noch im März 2009 – spätestens im April 2009 – zugestellt worden und die Beschlagnahme damit wirksam geworden ist. Im Übrigen ist die Wirksamkeit der Beschlagnahme jedenfalls auch gemäß § 151 Abs. 1 ZVG durch die Inbesitznahme durch den Zwangsverwalter am 26. März 2009 wirksam geworden. Durch den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Mai 2009 ist diese Beschlagnahme auch nach dem eingetretenen Eigentumswechsel hinsichtlich der Grundstücke – mittlerweile war die F Germany GmbH & Co KG als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen - aufrecht erhalten worden. Gemäß der ebenfalls gemäß § 1 Abs. 2 AO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 38 AO ist der Steueranspruch des Beklagten gegen die F Germany GmbH & Co KG indes erst später entstanden. Nach dieser Vorschrift entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dies ist bei dem hier in Rede stehenden Anspruch des Beklagten gegen die F Germany GmbH & Co KG erst mit der durch den Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2009 auf der Grundlage der §§ 22 Abs. 2, 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG erfolgten Zurechnungsfortschreibung auf die F Germany GmbH & Co KG der Fall. Denn da nach § 10 Abs. 1 GrStG Schuldner der Grundsteuer derjenige ist, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet wird, ist vor der Zurechnung des Steuergegenstandes (veranlagte Grundstücke) auf die F Germany GmbH & Co KG deren Steuerschuld nicht entstanden. Dass zuvor die hier in Frage stehende Grundsteuerschuld für das Jahr 2008 zunächst gegen L1 und L2 bzw. die L1 Immobilien Besitzgesellschaft mbH & Co KG entstanden und gemäß §§ 220 AO, 28 Abs. 1 GrStG zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2008 – und damit vor der Beschlagnahme im Frühjahr 2009 - fällig geworden war, ist im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei den im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Grundsteuern für 2008 um Rückstände im Sinne des § 13 ZVG handelt, irrelevant. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist dem Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter für L1 und L2 sowie L1 Immobilien Besitzgesellschaft mbH & Co KG hinsichtlich deren Grundsteuerschuld 2008, sondern in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter für die F Germany GmbH & Co KG hinsichtlich deren Grundsteuerschuld für das Jahr 2008 (und 2009) bekannt gegeben worden. Deren Grundsteuerschulden sind indes - wie bereits ausgeführt - erst mit der im Mai 2009 erfolgten Zurechungsfortschreibung und damit nach der im März 2009 erfolgten Beschlagnahme entstanden. Da somit die Zahlung auch der Grundsteuerschulden für das Jahr 2008 ohne weiteres Verfahren gemäß § 156 Abs. 1 ZVG dem Zwangsverwalter obliegt, durfte der hierauf gerichtete Bescheid gemäß § 34 Abs. 3 AO diesem bekannt gegeben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).