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Urteil

5 K 4785/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zwangsverwalter hat gemäß §156 Abs.1 ZVG laufende öffentliche Lasten ohne weiteres Verfahren zu berichtigen; hiervon umfasst sind auch nachbeschiedene Grundsteuern, soweit die Steuerforderung erst nach Wirksamwerden der Beschlagnahme gegen den jetzigen Schuldner entstanden ist. • Bei nachträglicher Zurechnung des Grundstücks auf einen Rechtsnachfolger (Zurechnungsfortschreibung) entsteht die Steuerschuld des Rechtsnachfolgers erst mit dieser Zurechnung; eine zuvor gegen den Voreigentümer entstehende Fälligkeit ist für die Abgrenzung laufender Beträge und Rückstände nach §13 ZVG unerheblich. • Ein Grundsteuerbescheid, der die Grundsteuer für ein vor der Beschlagnahme liegendes Kalenderjahr gegen den nach der Zurechnung entstandenen Schuldner festsetzt und dessen Fälligkeit erst nach der Beschlagnahme eintritt, kann dem Zwangsverwalter bekannt gegeben werden und ist zahlungspflichtig.
Entscheidungsgründe
Zahlungspflicht des Zwangsverwalters für nachbeschiedene Grundsteuer nach Zurechnung • Der Zwangsverwalter hat gemäß §156 Abs.1 ZVG laufende öffentliche Lasten ohne weiteres Verfahren zu berichtigen; hiervon umfasst sind auch nachbeschiedene Grundsteuern, soweit die Steuerforderung erst nach Wirksamwerden der Beschlagnahme gegen den jetzigen Schuldner entstanden ist. • Bei nachträglicher Zurechnung des Grundstücks auf einen Rechtsnachfolger (Zurechnungsfortschreibung) entsteht die Steuerschuld des Rechtsnachfolgers erst mit dieser Zurechnung; eine zuvor gegen den Voreigentümer entstehende Fälligkeit ist für die Abgrenzung laufender Beträge und Rückstände nach §13 ZVG unerheblich. • Ein Grundsteuerbescheid, der die Grundsteuer für ein vor der Beschlagnahme liegendes Kalenderjahr gegen den nach der Zurechnung entstandenen Schuldner festsetzt und dessen Fälligkeit erst nach der Beschlagnahme eintritt, kann dem Zwangsverwalter bekannt gegeben werden und ist zahlungspflichtig. Der Kläger wurde vom Amtsgericht zum Zwangsverwalter für mehrere Grundstücke bestellt; die Zwangsverwaltung und Beschlagnahme wurden im März 2009 wirksam. Nach Eintragung eines neuen Eigentümers (F Germany GmbH & Co KG) im Grundbuch stellte das Amtsgericht fest, dass die Zwangsverwaltung trotz Eigentumsübergangs fortbesteht. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 22. Juni 2009 gegenüber dem Kläger als Zwangsverwalter die Grundsteuer für 2008 und 2009 fest und forderte Zahlungen. Der Kläger klagte nur gegen die Festsetzung für 2008 und rügte, diese Steuer sei bereits vor der Beschlagnahme fällig gewesen und damit Rückstand, den er nicht zu zahlen habe; lediglich die Quartalssteuer 2009 sei als laufender Betrag zu tragen. Er berief sich auf §13 und §156 ZVG sowie auf die beschränkte dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids. Das Finanzamt hielt dem entgegen, die 2008er Steuer sei erst nach der Beschlagnahme festgesetzt und damit laufender Betrag, den der Zwangsverwalter ohne weiteres Verfahren zu befriedigen habe. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung nach §87a VwGO, weil die Parteien einverstanden waren. • Rechtliche Einordnung nach ZVG: Nach §156 Abs.1 ZVG hat der Zwangsverwalter laufende Beträge öffentlicher Lasten ohne weiteres Verfahren zu berichtigen; §13 ZVG unterscheidet laufende Beträge wiederkehrender Leistungen (letzter vor Beschlagnahme fällig gewordener und später fällig werdender Beträge) von Rückständen. • Zeitpunkt der Beschlagnahme: Die Beschlagnahme wurde durch Zustellung des Anordnungsbeschlusses wirksam (§22 Abs.1 ZVG) und zudem durch Inbesitznahme (§151 Abs.1 ZVG) im März 2009; sie bestand auch nach dem Eigentumswechsel fort. • Entstehung der Steuerschuld beim Rechtsnachfolger: Nach §38 AO i.V.m. §1 Abs.2 AO entsteht die Steuerschuld des neuen Eigentümers erst mit der Zurechnungsfortschreibung durch den Grundsteuermessbescheid vom 28. Mai 2009; damit ist die gegen die F Germany GmbH & Co KG bestehende Forderung erst nach der Beschlagnahme entstanden. • Folge für Qualifikation als laufender Betrag: Weil die Steuerschuld der F Germany GmbH & Co KG erst nach der Beschlagnahme entstand, handelt es sich um laufende Beträge i.S.v. §13 Abs.1 und §156 Abs.1 ZVG und nicht um Rückstände; der Bescheid durfte dem Zwangsverwalter bekannt gegeben werden (entsprechend §34 Abs.3 AO). • Keine Sach- oder Rechtsmängel des Steuerbescheids: Gegen Grund und Höhe der Festsetzung wurden keine Einwendungen erhoben, sodass der Bescheid rechtmäßig ist. • Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Grundsteuerbescheid vom 22.06.2009 ist rechtmäßig, weil die gegen die eingetragene F Germany GmbH & Co KG bestehende Grundsteuerschuld für 2008 erst mit der Zurechnungsfortschreibung im Mai 2009 entstanden ist und somit nach der im März 2009 wirksam gewordenen Beschlagnahme als laufender Betrag i.S.v. §13 Abs.1 und §156 Abs.1 ZVG dem Zwangsverwalter ohne weiteres Verfahren zuzurechnen und zu befriedigen war. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit der Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.