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Urteil

23 K 5171/07.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1019.23K5171.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flücht¬linge (Bundesamt) vom 6. November 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Verbot der Abschiebung nach Kamerun gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1981 in N (Kamerun) geborene ledige Kläger ist kamerunischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der C an und ist christlichen Glaubens. Zugleich gehört er zur englischsprachigen Minderheit. Er reiste nach eigenen Angaben am 2. Januar 2007 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik ein und stellte am 5. Januar 2007 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Januar 2007 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er stamme aus der Südwestprovinz von Kamerun. Dort sei er sieben Jahre auf die Primarschule gegangen, habe die Sekundarschule für fünf Jahre und die High School drei Jahre besucht. Sodann sei er eineinhalb Jahre auf der Universität gewesen. Auf der Universität habe er Jura studiert, dies jedoch wegen Festnahme und Folterung abgebrochen. Studiert habe er an der Universität von C1 von 2003 bis 2005; das Studium habe er letztlich nicht fortgeführt, weil er Studentenanführer bei einer Aktion gewesen sei. Er sei auch Mitglied und Aktivist der SCYL gewesen. In diesem Zusammenhang sei er dreimal festgenommen worden. Das erste Mal sei eine Festnahme im Zusammenhang mit einer Versammlung erfolgt, die er mit Studenten aus anderen Fakultäten organisiert habe. Seine gesamten Schwierigkeiten als Student der Universität von C1 hätten damit im Zusammenhang gestanden, dass er als Mitglied und Aktivist der SCYL dort aktiv gewesen sei und für die Unabhängigkeit von Südkamerun eingetreten sei. Bei der von ihm relativ am Beginn seines Studiums organisierten Versammlung hätten sie über den legalen Kampf des Volkes von Südkamerun gesprochen und sich über die Ursprünge des Konflikts zwischen der Republik und Südkamerun unterhalten. Am Ende der Versammlung hätten sie gemeinsam ein Flugblatt entwickelt, auf dem gestanden habe "Trust betrayed Sovereignty denied". Diese Flugblätter hätten sie auf dem Studentencampus verteilt, wovon einige in die Hände der Verwaltung gelangt seien. Weil er der Organisator dieses Meetings gewesen sei, sei er zur Hauptverwaltung geladen und befragt worden, wer die Ideen für die Flugblätter gehabt habe. Auch wenn man ihm nicht geglaubt habe, dass es nur ein Gespräch unter Studenten gewesen sei, sei er nach dem Gespräch zunächst entlassen worden; am nächsten Tag sei er dann in seinem Zimmer von zwei Polizisten verhaftet worden. Er sei dann für drei Tage inhaftiert gewesen, bis der Dekan der Universität in seine Zelle gekommen sei. Dieser hätte sich mit ihm in einem anderen Raum unterhalten und ihm gesagt, wenn er nicht mit seinen politischen Aktivitäten aufhören würde, müsse er die Universität verlassen. Die zweite Festnahme sei am 28. September 2004 erfolgt. Bei der dritten Festnahme sei er im März 2006 verhaftet worden und habe im April fliehen können, nachdem er etwa eine Woche festgehalten worden sei. Einige seiner Schwierigkeiten als Aktivist der SCYL an der Universität von C1 stünden im Zusammenhang mit den Demonstrationen, u.a. am 28. April 2005. Diese hätten sich dagegen gerichtet, dass die Studiengebühren von 50.000 auf 100.000 erhöht werden sollten. Diese Demonstration habe er koordiniert, festgenommen worden sei er in dem Zusammenhang aber nicht. In der Folgezeit sei es so gewesen, dass im Jahr 2005 Studenten bei einer Demonstration den Polizisten Waffen weggenommen hätten. Diese Waffen hätte er genommen. Im Januar 2006 habe der Vorsitzende der SCYL ihnen ein Schreiben geschickt, in dem er sie aufgefordert hätte, Leute für die Southern Cameroons Defence Force (SOCADEF) zu rekrutieren, weil Leute während der Demonstrationen umgebracht worden seien. Mit dieser Liste seien sie herumgelaufen, um Leute zu registrieren, und sie hätten dabei deren Schuhgröße und andere Sachen in die Liste eingetragen. Als sie genug Namen auf dieser Liste gehabt hätten, habe der Koordinator für den Süden Kameruns diese Liste per E-Mail an den Vorsitzenden der SCYL schicken wollen. Der Koordinator sei festgenommen worden. Zu dieser Zeit habe er – der Kläger – im Haus des Koordinators in N1 gewohnt. Am nächsten Tag seien Polizisten zu dem Koordinator nach Hause gekommen und hätten den Koordinator in Handschellen dabei gehabt. Diesen hätten sie zuvor gefoltert. Er, der Kläger, sei im Wohnzimmer gewesen und dann festgenommen worden, weil der Koordinator bei einem Verhör unter Zwang ausgesagt habe, dass einer der Organisatoren bei ihm zu Hause wohnen würde. Der Name des Koordinators sei N2 – dies sei der Vorname –, den Nachnamen wisse er nicht. Er sei dann auf der Polizeistation von U und im U-Gefängnis eine Woche lang inhaftiert gewesen. Das sei eine Polizeistation mit Zellen gewesen. Sie hätten ihn dort durchsucht, dabei seinen Personalausweis gefunden und festgestellt, dass er mit der Sache mit den Waffen zu tun gehabt sowie auch mit der Aktion bzw. der Demonstration zu tun gehabt habe, wobei er einer der Organisatoren gewesen sei. Er sei gefoltert worden. Man habe ihn geschlagen, bis er bewusstlos gewesen sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er feststellen müssen, dass er nackt auf dem Fußboden gelegen habe. Er habe keine Kraft mehr gehabt. Sie hätten von ihm die Namen der Leute erfahren wollen, die er für die SOCADEF rekrutiert hatte. Er hätte etwa 24 Personen rekrutiert, habe aber nicht alle Namen beim Verhör nennen können. Nachdem er die Namen preisgegeben hatte, hätten die Polizisten ihn auch nach dem Verbleib der Waffen gefragt, woraufhin er ihnen gesagt hätte, dass die Waffen in N2s Haus hinten seien. Die Leute, die er verraten habe, seien auch festgenommen worden. Dann hätten sie auch noch die anderen Namen bekommen können. Sie seien alle in U bei der Polizei festgehalten worden, auf zwei Zellen verteilt. Dort habe man ihnen mitgeteilt, dass sie auf eine Militärbasis gebracht werden sollten. Sie hätten dann Mitte März 2006 auf die Militärbasis nach M gebracht werden sollen, die T heiße. Von M aus hätten sie sie dann nach K in ein Hochsicherheitsgefängnis bringen wollen. In Bezug auf die Verlegung nach M habe er nach den Folterungen in U und von Aktivisten, die in K verhaftet worden waren, gewusst, dass diese Verlegung für ihn eine Selbstmordfahrt sei. Als sie bei dem Militärtransport auf dem Weg nach M waren, habe es eine Stelle gegeben, wo die Autos nicht mehr weiterfahren konnten, weil dort Schlamm war. Es sei dann aus M ein neuer Militärwagen organisiert worden. Sie hätten aber zu Fuß durch den Busch und zum neuen Militärwagen hingehen müssen. Da er gewusst habe, dass dann, wenn er nach M gehen würde, dies für ihn das Ende bedeuten würde, habe er sich gesagt, dass er fliehen müsse. Auch wenn er Handschellen angehabt habe, so sei er, sobald sie im Bus gewesen seien, gesprungen und dann weggelaufen. Auch andere hätten versucht zu fliehen, aber sie seien erwischt worden. Neben N2 und ihm seien noch 25 andere Gefangene auf diesem Transport gewesen. Die Zahl der Polizisten hätte über 30, eventuell bei 40 gelegen. Er sei in den Busch um sein Leben gelaufen. Die Polizisten hätten nicht auf ihn geschossen, was ihn gewundert habe, aber wahrscheinlich sei Gott mit ihm gewesen. Zu seinen Aufenthaltsorten während dieser gesamten Zeit: Während seines Studiums an der Universität von C1 in der Zeit von 2003 bis 2005 habe er sich in C1 aufgehalten. Ab Mai 2005 sei er dann bis Februar 2006 in N1 gewesen; im März 2006 sei er festgenommen worden. nach seiner Flucht sei er zunächst in U gewesen, dann habe er sich nach Q begeben. Zuletzt habe er sich in der Zeit vom 26. November bis zum 16. Dezember 2006 in N3 aufgehalten, was ein Stadtteil von C1 sei. Q sei ein kleines Dorf in M1. Es habe dann noch eine Demonstration an der Uni im Dezember 2006 gegeben, dann sei er geflohen. Er habe sein Heimatland am 17. Dezember 2006 verlassen und sei von Kamerun bis nach Lagos in Nigeria mit einem Bus gefahren. Von Lagos sei er mit der Air France nach Paris und dann nach Deutschland geflogen. Er sei dabei mit einer deutschen Frau namens B und deren Kind gereist. Diese deutsche Frau sei mit einem Nigerianer verheiratet, mit dessen Reisepass er mit der Deutschen B und deren Kind die Flugreise gemacht habe. Hierfür habe er einem Studenten 500.000 Francs gegeben, der dies organisiert habe. Der Name des Nigerianers, mit dessen Reisepass er gereist sei, sei D. Diesen habe er in Nigeria getroffen. Die Reisedokumente (Reisepass, Bordkarte und Flugtickets) habe die deutsche Frau gehabt, bei der diese auch geblieben seien. Letztlich sei er am 3. Januar 2007 in Deutschland eingereist. Über irgendwelche Ausweisdokumente verfügte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Anhörung beim Bundesamt nicht. Zu seinem kamerunischen Reisepass gab er an, dass ihm dieser im Jahr 2005 von der Polizei gestohlen worden sei. Seine kamerunische Identitätskarte sei ihm im März 2006 von der Polizei abgenommen worden. Er habe in seinem Heimatland auch eine Geburtsurkunde gehabt, die er jedoch nicht mitgebracht habe. Einen Studentenausweis hatte er nach seinen Angaben in Kamerun, konnte diesen jedoch zum Zeitpunkt der Anhörung nicht vorlegen. Im Zusammenhang mit der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls äußerte der Kläger nachhaltig, dass er mit der Anhörung nicht einverstanden sei und noch weitere Gründe für seine Flucht aus Kamerun habe, die er vortragen wolle. Er gab an, er könne einen Studentenausweis beibringen, indem er einen Freund kontaktiere. Ein Freund könne ihm diesen und auch Zeitungen, in denen über die Demonstrationen berichtet werde und in denen er auf Fotos zu sehen sei, zuschicken. Sein Traum sei während dieser Demonstrationen zerstört worden. Weil der Kläger nach seiner Auffassung nicht hinreichend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe darzustellen, weigerte er sich, das Büro der anhörenden Sachbearbeiterin zu verlassen. Hiermit erklärte er sich erst einverstanden, nachdem der Stellvertretende Referatsleiter eingeschaltet worden war, und ihm zusicherte, dass er eine Frist von zwei Wochen nach Zugang des Anhörungsprotokolls habe, um noch Gründe schriftlich darzulegen, von denen er meine, dass sie für sein Asylbegehren relevant sein könnten. 4 Nachdem dem Kläger das Anhörungsprotokoll am 16. Januar 2007 zugestellt worden war, bestellte sich sein Prozessbevollmächtigter am 29. Januar 2007 beim Bundesamt für ihn und reichte eine vom selben Tag datierende in englischer Sprache verfasste zehnseitige Darstellung seiner Fluchtgründe ein. In dieser vom Bundesamt übersetzten Stellungnahme machte er im Wesentlichen geltend: Er sei in N, etwa 35 km von C1, der Hauptstadt Südkameruns, entfernt geboren worden und habe drei Schwestern und zwei Brüder. Er habe die katholische Schule in P besucht, was zwei oder drei Kilometer von N entfernt sei. Sieben Jahre später habe er für fünf Jahre die bilinguale Regierungs-Hochschule (BGHS) in N besucht und im Juni 1998 abgeschlossen. Danach habe er zwischen 1999 und 2002 die Hochschule für Kunst, Wirtschaft und Technologie (CCAST) in C2 besucht und im Jahre 2002 in drei Fächern (Geschichte, Literatur und Philosophie) seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Dann habe er sich an der Universität von C1 im Jahre 2003 als Jurastudent eingeschrieben, habe aber im Jahr 2005 sein Studium abbrechen müssen, da er auf Grund seiner politischen Aktivitäten, die in der lokalen Presse und im Internet Erwähnungen fanden, mit Festnahme und Folter bedroht worden sei. Seine Aktivität in der "Southern Cameroons Youth League" (SCYL) habe 1999 während der Wasserkrise in N begonnen. Da der Widerstand mit Unterstützung der SCYL erfolgreich gewesen sei, sei er neugierig geworden und habe das Programm dieser Bewegung besser kennen lernen wollen. Er habe erfahren, dass das Hauptziel der Bewegung die Befreiung und die Unabhängigkeit der Leute in Südkamerun sei. 2002 habe er an einigen Treffen der SCYL teilgenommen und sei danach Mitglied dieser Bewegung geworden. Seine Schwierigkeiten hätten im Oktober 2003 begonnen, als er sich an der Universität C1 eingeschrieben habe. Er sei dann wegen verschiedener mutiger Aktionen, in denen er innerhalb der Universität für die Ziele der SCYL eintrat und insofern vielfältig tätig wurde, von seinen Kameraden als inoffizieller Sprecher der Bewegung innerhalb der Universität gewählt worden. Am 14. Februar 2004, einem Sonntag, habe er ein Treffen mit vielen Studenten von anderen Fakultäten organisiert und geleitet, bei dem über die Unterschiede zwischen der Republik und Südkamerun, über die britische Manipulation der Unabhängigkeit Südkameruns, die Rechtmäßigkeit des Kampfes um Unabhängigkeit und verschiedene andere Fragen diskutiert worden sei. Dieses und manches Andere sei in einem Flugblatt zusammengefasst worden, welches fotokopiert und an die Studenten verteilt worden sei, welches auch in die Hände der Universitätsverwaltung gelangte. Nach der Befragung durch den Buchführer und den Dekan für Studentenangelegenheiten seitens der Hauptverwaltung der Universität hätte man ihn nach Hause geschickt, jedoch sei er am nächsten Tag festgenommen und bei der Polizeistelle drei Tage festgehalten, gefoltert und brutal behandelt worden. Dort sei er allein in einer kleinen Zelle gewesen, die kein menschlicher Lebensraum gewesen sei. Der Boden sei kalt gewesen und hätte an einem Ende einen kleinen schwarzen Eimer gehabt, wo er seinen Stuhlgang erledigen habe erledigen können. Er habe nur Brot und Wasser als Mahlzeit erhalten; zwei Tage lang sei er gar nicht befragt worden, habe aber täglich Prügel bekommen. Nach der bereits beim Bundesamt dargestellten Diskussion mit dem Dekan für Studentenangelegenheiten am dritten Tag bei der Polizeistelle, habe er diesem gegenüber auf seine Forderung hin erklärt, die SCYL nunmehr zu boykottieren. Dies sei zwar eine Lüge gewesen, er sei aber freigelassen worden. Eine weitere Aktion von ihm sei es gewesen, dass er es geschafft habe, andere Studenten davon zu überzeugen, sich ihm dabei anzuschließen, an den Feierlichkeiten am 20. Mai nicht teilzunehmen. Am 20. Mai 1972 habe der frühere Präsident Ahidjo das föderale System zu Gunsten eines Einheitssystems abgeschafft und damit die Identität Südkameruns vernichtet. Am 28. September 2004, einem Dienstag, sei er erneut festgenommen und inhaftiert worden. Erst fünf Tage später, am 3. September 2004, sei er freigelassen worden. Grund dafür sei gewesen, dass verhindert werden sollte, dass er, wie viele andere Aktivisten der SCYL auch, am 1. (Unabhängigkeitstag Südkameruns) das Volk Südkameruns dazu mobilisieren würde, seine Unabhängigkeit zu feiern und dessen Besetzung zu denunzieren. Es sei wohl darum gegangen, dass man Angst gehabt habe, dass er vor allem die Universitäts-Studenten mobilisieren könnte, am Unabhängigkeitstag Südkameruns teilzunehmen. Am 3. Oktober sei er kommentarlos entlassen worden. Wie beim Bundesamt in der Anhörung erwähnt, hätten sie im Februar 2005 von der geplanten Erhöhung der Studiengebühren von 50.000 Francs CFA auf 100.000 Francs erfahren, was für sie unakzeptabel gewesen wäre. Er und drei andere Studenten hätten zwischen Februar und April 2005 drei verschiedene Treffen in N1 organisiert, bei denen sie Demonstrationen zur Verhinderung der Steigerung als die richtige Strategie erarbeitet hätten. Drei von diesen seien Aktivisten der SCYL innerhalb der Universität gewesen. Neben ihm sei noch H sowie G dort gewesen. Die Treffen hätten unter dem Vorsitz von P1 stattgefunden, der später Präsident der Studenten-Union der Universität C1 (UBSU) geworden sei. Diese Demonstrationen von Studenten hätten sie am 27. April begonnen, wobei es bereits auf dem Campus trotz des friedlichen Charakters der Demonstration zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam, weil diese in die Luft geschossen und sie mit Tränengas angegriffen hatte. Die unbewaffneten Studenten hätten sich daraufhin mit Steinen gewehrt. Am nächsten Tag, dem 28., seien H und ein anderer Student erschossen worden. Er habe daraufhin den Kampf fast aufgegeben, habe aber an den gemeinsamen mit H und G abgelegten Schwur gedacht, die Demonstration zu Ende zu bringen. Er hätte es als Verrat empfunden, wenn er trotz dieses Schwurs und des Todes von H aufgegeben hätte. In der Folgezeit hätten die meisten Studenten ihre Zimmer verlassen und sich in den benachbarten Dörfern versteckt. Die wenigen Dagebliebenen seien von der Polizei gefoltert worden. Am 4. Mai 2005 sei es wiederum zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Sie hätten vorgehabt, den Leichnam seines Freundes H vor dem P2 Sport-Stadion in N4 aufzubahren. Dies habe der Gouverneur abgelehnt. Sie hätten dann auf seinen, des Klägers, Vorschlag vorgehabt, um H die letzte Ehre zu erweisen, mit dem Leichnam vom Leichenschauhaus zur 17. Meile auf der Straße zu marschieren. Der Gouverneur habe es wieder abgelehnt und er habe auch fünf Lastwagen mit Polizisten und Gendarmen und zwei Wasserwerfer zu seiner Verfügung gehabt. Sie seien aber trotzdem mit dem Leichnam direkt zum "D1 Quarters" marschiert, wobei Studenten den Krankenwagen mit dem Leichnam begleitet hätten. Beim N5 Square seien die Wasserwerfer eingesetzt worden, um die Studenten zu vertreiben. Wegen Gerüchten, das verwendete Wasser habe Juckreiz und Krankheit verursachen können, seien alle Studenten in den Busch gerannt und der Leichnam sei weg gewesen. Sie seien hinter dem Leichnam hergelaufen und dieser Tag sei der "schwarze Donnerstag" genannt worden. In dieser Nacht sei viel zerstört worden: Straßenlaternen seien heruntergeholt und in Brand gesteckt worden; ein Polizei-Jeep habe gebrannt. Er habe in dieser Nacht N4 in Richtung H1 verlassen. Studenten seien brutal geschlagen, Mädchen vergewaltigt und verstümmelt worden. Als er diese Nachrichten erhielt, habe er sich entschlossen, einige Tage mit seinem Cousin in H1 zu verbringen. Dann habe ihn eine Nachbarin angerufen und ihm gesagt, er solle nicht zurück in sein Zimmer gehen, weil dies von Polizisten und Gendarmen zerstört worden sei und unter permanenter Beobachtung stünde, weil er Hs Kamerad gewesen sei. Diese Nachbarin habe auf seine Bitte hin seine persönlichen Dokumente aus seinem Zimmer geholt, habe jedoch seinen Pass und 5.000 Francs nicht finden können. Das Zimmer sei geplündert und die Toilette zerstört worden. Er sei deshalb nicht mehr in das Zimmer zurückgekehrt, weil es zu leicht gewesen wäre, ihn festzunehmen. Trotzdem sei er der Streikanführer geblieben, weil er nicht habe festgenommen werden können. Während dieser Zeit habe er in N3 gelebt. Bei einer späteren Konfrontation zwischen ihnen und den Sicherheitskräften am 24. Mai 2005 hätten sie Militärgegenstände, z.B. Gewehre, Schutzschilder und Tränengas, mitgenommen. Er habe alle diese Gegenstände gesammelt und sie versteckt. Viele Studenten seien verletzt und ein Taxifahrer erschossen worden. Die Zeitung "Post" habe über diese Ereignisse berichtet und er sei auch in zwei verschiedenen Ausgaben erschienen. Als die Polizei vor dem Ende der Demonstration angefangen habe, nach den entwendeten Waffen zu suchen, habe er sich gezwungen gefühlt, sein Universitätsstudium zu stoppen, weil er gewusst habe, was die Republik einem südkamerunischen Aktivisten antun würde. Er habe N3 verlassen und sei nach N1 gegangen. Die SCYL-Führung in der Diaspora, insbesondere der National-Vorsitzende Ebenezer, habe Formulare zur Rekrutierung von Südkamerunern für die SOCADEF übersandt, die in der Zukunft auf die Angriffe der Republik sofort antworten sollte. N2, der Koordinator in der südlichen Zone, und er hätten Namen, Schuhgrößen und andere persönliche Daten von den Interessenten gesammelt. Als N2 im März 2006 verhaftet worden sei, als er in einem Cyber-Café versucht habe, die Liste mit den Informationen mit den Rekruten an den Vorsitzenden per E-Mail zu schicken, sei auch er am nächsten Tag, dem 26. März 2006, in N2s Wohnzimmer festgenommen worden. Er sei zur Polizeistation U gebracht worden und hätte ihnen erzählt, dass die Waffen in einem Busch hinter N2s Haus seien. Unter Folter habe er die von ihnen geforderten Namen der Rekruten für SOCADEF verraten, bzw. einige von ihnen. Die Genannten seien festgenommen worden und später auch die anderen. Eine Woche lang seien sie jeden Tag gefoltert worden. Am 3. April hätten sie sie in die T-Militärbasis in M verlegen und später ins L-Hochsicherheitsgefängnis in K bringen wollen. Aktivisten der SCYL und Regierungskritiker hätten L noch nie lebend oder gesund verlassen. Sie seien entweder dort gestorben oder sie hätten es verstümmelt verlassen. Er hätte sich gesagt, er würde eine solche Institution nicht betreten wollen. Auf dem Militärtransport nach M hätte sich für ihn eine Gelegenheit zur Flucht ergeben. Als sie in P3 angekommen seien, irgendwo zwischen N1 und M, hätten die Fahrzeuge in beide Richtungen nicht mehr fahren können, weil eine kleine Brücke eingestürzt war. Als sie durch den Busch zu einem anderen Fahrzeug gebracht wurden, habe er in Handschellen in den Busch weglaufen und entkommen können. Er habe zwei Tage im Busch verbracht, nicht gegessen und Wasser aus einem Fluss getrunken. Er sei in einem kleinen Dorf namens M2 angekommen und habe seinen Cousin angerufen. Dieser habe ihm einen gefälschten Personalausweis besorgt, den er bis zu seiner Flucht benutzt habe. Danach habe er sich in Q aufgehalten und sei in Kontakt mit einigen Kommilitonen geblieben. Im November 2006 habe ihm E, ein Kollege, als er ihn angerufen habe, gesagt, er solle nach C1 fahren, da man sich über einige relevante Themen an der Universität unterhalten könne. Am 26. sei er nach C1 gefahren und hätte einige Gespräche mit E geführt. Er habe in N3 übernachtet; sodann hätten sie zu einem Streik am 27. November 2006 aufgerufen, gegen die Erhöhung in einer Liste mit qualifizierten Kandidaten in die Medizinschule der UB. Die Regierung habe sofort gewusst, dass SCYL-Aktivisten mit der Demonstration zu tun gehabt hätten. Zwei Studenten seien am 29. November erschossen worden. Die Regierung der "la République" habe Haftbefehle gegen die Streikanführer erlassen. Einige Studenten hätten versucht, der Situation in C1 zu entfliehen und seien tödlich bei entsetzlichen Verkehrsunfällen verunglückt. Da seine Aktivitäten mit der SCYL bekannt gewesen seien, habe er gewusst, dass er jederzeit hätte erschossen werden können. Am 16. Dezember habe er N3 verlassen und sei nach N6 gegangen. Am 17. Dezember sei er nach Nigeria mit einem Bus ausgereist. Als er in Lagos angekommen sei, habe er einige südkamerunische Studenten getroffen und ihnen sein Dilemma erklärt. Sie hätten gesagt, sie könnten ihm helfen, nach Deutschland zu kommen, wenn er Geld hätte. Er habe ihnen 500.000 Francs gegeben, die er bei sich hatte, und sie hätten alles mit einem nigerianischen Mann arrangiert, der mit einer deutschen Frau verheiratet war. Er sei mit Ds Pass nach Deutschland gereist, zusammen mit der Frau und dem zweijährigen Kind. Sie seien am Flughafen Düsseldorf gelandet. Zum Interview beim Bundesamt führte der Kläger aus: Dies sei in einer angespannten Atmosphäre geführt worden, mit deutlich mangelnder Bereitschaft seitens des Staates, sich seinen Fall anzuhören. Er habe das übersandte Protokoll nicht klar verstehen können, aber die Übersetzung eines Bekannten habe ihm gezeigt, dass es einige grundlegende Punkte gebe, die nicht mit seiner Original-Aussage überein stimmten. Er bezweifle, dass es sich nur um einfache Tippfehler oder um Aussagen handele, die bei der Übersetzung verloren gegangen seien. Er habe nunmehr die Gründe für seine Flucht so niedergeschrieben, wie er sie eigentlich hätte darstellen können, wenn ihm die Möglichkeit in einer freundlichen, herzlichen Atmosphäre mit dem Ziel, ein gerechtes nicht voreingenommenes Ergebnis erreichen zu können, gegeben worden wäre. Was er geschrieben habe, sei die Zusammenfassung einer langen Geschichte von politischen Aktivitäten und Verfolgung, es gebe ein deutlicheres Bild über das, was ihm passiert sei, und über seine Aktivitäten als Student. Zu den Zweifeln, die im Protokoll ersichtlich seien, ob er wirklich Jura studiert habe: Seine Immatrikulations-Nr. sei: UBxxxxxx. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser ausführlichen und detaillierten Stellungnahme wird auf Beiakte 1, Bl. 40 ff. (englischsprachiges Original) sowie Bl. 51 ff. (deutsche Übersetzung) verwiesen. 5 Mit Bescheid vom 4. April 2007 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kläger der Stadt N7 im Kreis Aachen zu. 6 Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2007 reichte der Kläger im Verwaltungsverfahren ein: 7 Zwei Ausgaben der englischsprachigen Zeitung The Post (www.postnewsline.com): Nr. 0668 vom 20. Mai 2005 sowie Nr. 0670 vom 27. Mai 2005; Kopie eines auf den Namen des Klägers lautenden Mitgliedsausweises der SCYL; Kopie eines auf den Namen des Klägers lautenden Studentenausweises der Universität von C1, Matrikel-Nr.: UBxxxxxx; Ausdrucke von zwei Beiträgen aus dem Internet: 1.) "Police fired on Students in Ambazonia", 14. Mai 2005, www.umbruch-bildarchiv.de/bildarchiv/ereignis/250505ambazonia.html; 2.) "CSYL Members Arrested for Recruting Fighters", 3. April 2006, www.southerncameroonsig.org/2006/04/scyl_members_ar.html. 8 In den eingereichten Ausgaben der Zeitung The Post sind Fotos enthalten, auf denen die Abbildung eines jungen Mannes eingekreist ist und der Name des Klägers handschriftlich daneben gesetzt ist. 9 Mit Bescheid vom 19. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. 10 Gegen diesen am 7. November 2007 als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 19. November 2007 Klage erhoben, die auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt wurde. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der Anhörung vom 9. Januar 2007 und den bisherigen Vortrag im Anerkennungsverfahren. In einer eigenen in englischer Sprache verfassten Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 4. Oktober 2009 betont der Kläger erneut, dass die Anhörung beim Bundesamt durch die Sachbearbeiterin in einer angespannten und unfreundlichen Atmosphäre stattgefunden habe. Für ein Interview gebe es keine Zeitbegrenzung und das Gespräch sei durch die Interviewerin durch Zeitmangel kurz gehalten worden. Dies liege nicht an ihm. Um ihn zu verwirren und ihn dazu zu bringen, Fehler zu machen, habe die Interviewerin ihn von einem Punkt in seiner Erzählung auf einen anderen Punkt gebracht, was dazu verwendet wurde, seinen Antrag auf Asyl abzulehnen. Als er z.B. habe erklären wollen, dass er im März verhaftet wurde und im April geflüchtet sei, sei er durch die angespannte Atmosphäre so verwirrt gewesen, dass es ihm in diesem Moment nicht einmal gelang, zu sagen, welcher Monat zuerst komme. Sie habe ihm mit der Polizei gedroht und habe ihn zwingen wollen, ihr Büro zu verlassen. Die dargestellte Haltung der Interviewführenden sei ein deutlicher Beweis für Vorurteile, in deren Folge sein Antrag abgelehnt worden sei. Weiter habe er der Bundesbeamtin erzählt, dass sein Ausweis von der Polizei konfisziert worden sei, was eine Tatsache sei. Die Beamtin habe es missverstanden, als er ihr zu einem späteren Zeitpunkt seinen Studentenausweis zukommen ließ. In Kamerun bestehe ein großer Unterschied zwischen einem Studentenausweis und einem nationalen Personalausweis. Weiter sei in der Begründung der Ablehnung die Rede von falschen Dokumenten, die auf den Straßen in Kamerun verkauft würden. Er wisse nicht, wie die Sachbearbeiterin zu dieser Schlussfolgerung komme, aber alle Dokumente, die in diesem Land hinterlegt seien, seien original und echt. Eine Überprüfung könne bei den Behörden, die jene Dokumente ausgestellt hätten, eingefordert werden. In Bezug auf die Infragestellung seines Status als Student an der Universität C1 habe er dies mit Hilfe seines Studentenausweises widerlegt. Daraufhin habe die Sachbearbeiterin ihn als "Mitläufer" bezeichnet, der die Unzufriedenheit der Studenten zu seinem persönlichen Vorteil nutze. Die Ziele der Studentendemonstrationen seien aber Belange der SCYL gewesen, wie die Ablehnung der Frankophonisierung des angelsächsischen Bildungssystems. Er habe bei diesen Demonstrationen eine bedeutende Rolle inne gehabt und Bilder aus der Zeitung dienten als Beweis dafür. Soweit von der Sachbearbeiterin im Ablehnungsbescheid sein Mut und seine Entschlossenheit zu kämpfen, in Frage gestellt worden sei, könne er sagen, dass er nach so vielen Festnahmen das Wagnis eingehen und weiter kämpfen könne, da seine Entschlossenheit nicht nachgelassen habe und er der Auffassung sei, dass ihr Weg der richtige sei. Sollte seine Generation keinen Erfolg haben, würden die nachfolgenden Generationen nicht versagen. Die Legitimität ihrer Sache sollte ihnen mehr internationale Unterstützung bringen, als dies momentan der Fall sei. Die Aufmerksamkeit des Westens konzentriere sich nur auf die Gebiete, in denen bereits Kriege ausgebrochen seien. Sie unternähmen nichts, um diese zu verhindern. In Kamerun zeichne sich ein Krieg ab und es sei an der Zeit, dass der Westen diplomatische Gespräche führe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Übersetzung dieses Schreibens in die deutsche Sprache eingereicht. 11 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, seine Fluchtgründe erneut darzustellen, und ist zudem ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die beklagte Bundesrepublik unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. November 2007 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen, 16 und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkte zulässige Klage ist nur im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet. Insofern ist Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 6. November 2007 teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 20 Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind nicht feststellbar. 21 Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu sein. Nach Abs. 3 der Vorschrift darf ein Ausländer weiter nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Abs. 5 der Vorschrift ordnet an, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zudem ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. 22 Für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG wegen Folter gelangt der Einzelrichter nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Kamerun – wie von ihm vorgetragen – bereits im Polizeigewahrsam gefoltert worden ist. Insofern ist der Vortrag des Klägers viel zu unsubstantiiert, detailarm und angesichts der Außerordentlichkeit einer Foltererfahrung letztlich nicht überzeugend. Genauso wenig kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung konkret droht. 23 Der Kläger hat aber Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Verbot der Abschiebung nach Kamerun gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. 24 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr ist dabei im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Hiervon ist auch nach dem Inkrafttreten der sog. Qualifikationsrichtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 auszugehen, 25 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. April 2008 – 10 B 28/08 –, Juris. 26 Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine vom Herkunftsstaat des Ausländers ausgehende Gefahr im Raum steht, aber aufgrund der prozessualen Konstellation nur die Feststellung von Abschiebungsverboten Streitgegenstand des Verfahrens ist, geht der Einzelrichter davon aus, dass in Bezug auf den Prognosemaßstab das Gleiche gilt wie für die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a des Grundgesetzes (GG) bzw. die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Insofern gilt folgendes: 27 Begründete Furcht vor politischer Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylbewerber bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Einem Asylbewerber, der sein Heimatland auf der Flucht vor erlittener oder drohender Verfolgung verlassen hat, ist danach Asyl zu gewähren, wenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ist der Asylsuchende dagegen unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 28 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1998, DVBl. 1990, 101 (105), vom 26. November 1986 – 2 BvR 1058/85 –, BVerfGE 74, 51 (64 ff.), und vom 15. März 1990 – 2 BvR 1196/89 –, InfAuslR 1990, 197. 29 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 (169 f.). 31 Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Da sich der Asylbewerber insoweit häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere im Heimatland des Asylbewerbers – haben, in der Regel die Glaubhaftmachung; ein voller Beweis ist insoweit nicht zu fordern. 32 Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. 33 Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinn glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung schlüssig mit genauen Einzelheiten vorzutragen. 34 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, InfAuslR 1986, S. 79. 35 Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann einem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, NVwZ 1990, 171. 37 Diese Grundsätze sind hier für die gerichtliche Prognoseentscheidung, ob eine konkrete individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei einer Rückkehr nach Kamerun besteht, entsprechend heranzuziehen. 38 Der Einzelrichter sieht die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als gegeben an, weil er davon ausgeht, dass der Kläger Kamerun – asylrechtlich gesprochen – "vorverfolgt" verlassen hat, weil er Rechtsbeeinträchtigungen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dort bereits erlebt hat bzw. diese ihm unmittelbar drohten. Bei dem daraus folgenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab kann der Kläger bei einer Rückkehr nach Kamerun vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit nicht hinreichend sicher sein, da nicht auszuschließen ist, dass er aufgrund der Lage in Kamerun und seiner regimekritischen Haltung solchen Angriffen erneut ausgesetzt sein wird. 39 Der Einzelrichter ist bei einer Gesamtwürdigung des Inhalts der Akten (von Gericht, Bundesamt und Ausländerbehörde), insbesondere seiner Angaben beim Bundesamt in der Anhörung und in der dort nachgereichten Stellungnahme, sowie seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung nach dem dargestellten Maßstab zu der Überzeugung von folgendem Sachverhalt gelangt: Der Kläger war als Student an der Universität von C1 in der Südwestprovinz von Kamerun in den Jahren 2004 bis 2006 politisch aktiv, erlebte die Studentenunruhen im April und Mai 2005 sowie diejenigen im November und Dezember 2006, gestaltete diese maßgeblich mit und war in diesem Zusammenhang der von den Sicherheitskräften (Polizei und Gendarmerie) ausgeübten staatlichen Gewalt ausgesetzt, ohne jedoch körperlich dabei zu Schaden zu kommen. Dies wäre jedoch jederzeit möglich gewesen. Im Zusammenhang damit, aber auch wegen anderer politischer Aktivitäten an der Universität von C1, ist davon auszugehen, dass der Kläger von den Sicherheitsbehörden mindestens einmal, eventuell dreimal, auch in Gewahrsam genommen worden ist. 40 Der Einzelrichter lässt dabei offen, ob der Kläger tatsächlich, wie er angibt, Mitglied der Southern Cameroons Youth League (SCYL) ist bzw. war. Die im Bescheid des Bundesamts vom 6. November 2009 geäußerten Bedenken gegen die Authentizität und auch inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Mitgliedsausweises sind nicht von der Hand zu weisen, insbesondere da der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ab 2002 Mitglied der SCYL gewesen zu sein, der Ausweis aber Zahlungen erst ab 2005 und ein Ausstellungsdatum "03 Jan 2005" ausweist. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht aus einer isoliert an die Mitgliedschaft in der SCYL anknüpfenden Verfolgung, sondern aus seinen Erlebnissen und Aktivitäten an der Universität von C1 und im Zusammenhang mit den Studentenunruhen in den Jahren 2005 und 2006 abgeleitet wird. 41 Der Einzelrichter hat hingegen keine Zweifel daran, dass der Kläger immatrikulierter Student der Universität von C1 in der hier im Streit stehenden Zeit war, auch wenn er sein Studium ab etwa April/Mai 2005 aufgrund der Eskalation der Auseinandersetzung mit den staatlichen Organen und den Sicherheitsbehörden wohl kaum noch aktiv betreiben konnte. Auch sein Verfolgungsschicksal, wie er es in seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt im Verwaltungsverfahren und in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung ausführlich geschildert hat, nimmt ihm das Gericht ab. Die schriftliche Stellungnahme und die Aussage in der mündlichen Verhandlung – soweit diese dieselben Gegenstände betreffen – sind im Verhältnis zueinander im Wesentlichen, insbesondere betreffend den Kern seines Vorbringens, widerspruchsfrei. Der von ihm geschilderte, einen Zeitraum von 1999 – der sog. "Wasser-Krise" in N – bis Ende 2006 – seiner Ausreise – abdeckende Geschehensablauf ist nachvollziehbar, ohne logische Widersprüche und von der persönlichen und politischen Entwicklung des Klägers her schlüssig. Seine tatsächliche Teilnahme an den Studentenunruhen an der Universität von C1 ist durch die Ausgaben der Zeitung The Post Nr. 0668 vom 20. Mai 2005 sowie Nr. 0670 vom 27. Mai 2005 (beide in Original-Hülle in Beiakte 2) und die dort enthaltenen Fotos mit hoher Wahrscheinlichkeit belegt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung kann der Einzelrichter nachvollziehen, dass es sich bei dem in Nr. 0670 auf S. 7 abgebildeten jungen Schwarzen mit gemustertem Oberhemd in der linken Bildhälfte (Bildunterschrift "Personnel carrier abandoned by fleeing policemen...") und insbesondere dem in Nr. 0668 auf S. 1 auf dem rechten Foto abgebildeten jungen Schwarzen, der ein Schild mit einer Aufschrift in die Kamera hält, um den Kläger handelt. Die vom Kläger geschilderten (äußeren) Ereignisse lassen sich, soweit sie eine gewisse Bedeutung erlangt haben, durch Quellen verifizieren. Insbesondere hat z. B. die sog. Wasser-Krise im Geburtsort des Klägers in N im Jahr 1999 bzw. 2000 auch in anderen Quellen Erwähnung gefunden, 42 vgl. Institut für Afrikakunde (IAK), Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen vom 8. Oktober 2004: Wasserkrise im Jahr 1999 generell bestätigt, zu N konnte keine konkrete Angabe gemacht werden. 43 Die Studentenproteste an der Universität von C1 im April/Mai 2005 sowie im November/Dezember 2006 sind in offiziellen Quellen bestätigt. 44 Siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. September 2005 (Stand: Juli 2005; Lagebericht 2005), Ziff. II.1. b) und d), S. 6 f.; Lagebericht 2006, Ziff. I.4., S. 7, und Lagebericht 2007, Ziff. II.1.2., S. 8; für April 2005 auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das VG Sigmaringen vom 15. Juli 2008, Ziff. 4a), S. 6. 45 Der gesamte Ablauf der Studentenproteste im Frühjahr 2005 und Ende 2006 sind in inoffiziellen Quellen ohne Wahrheitsgewähr, insbesondere der Online-Version der in C1 erscheinenden bereits erwähnten Zeitung The Post (www.postnewsline.com; dort jeweils über "Archiv" unter Auswahl des jeweiligen Jahrs und Monats), detailliert und im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers übereinstimmend nachzuvollziehen: Im Frühjahr 2005 begannen die Demonstrationen am 27. April und es kam bereits zu Gewalttätigkeiten zwischen Sicherheitskräften und Studenten; am 28. April wurden zwei Studenten, darunter H, erschossen. Im Zusammenhang mit dem Versuch, den Leichnam des H aus dem örtlichen Leichenschauhaus abzuholen und öffentlich aufzubahren bzw. diesen zu der bekannten Kreuzung "Mile 17" zu eskortieren, kam es dann am 5. Mai 2005 wieder zu heftigen Auseinandersetzungen der Studenten mit Sicherheitskräften, insbesondere am sog. N5-Square. Soweit der Kläger hier den 4. Mai 2005 nennt, ist dies als ungenaue Erinnerung zu werten, die in der Sache jedoch den Tatsachenkern trifft, da er hierzu vom "schwarzen Donnerstag" spricht, was wiederum mit dem 5. Mai 2005 korrespondiert. Gewisse Ungenauigkeiten der Aussage sind insofern nicht Ausweis ihrer Unwahrheit, sondern normaler Ausdruck der (eingeschränkten) menschlichen Merkfähigkeit. Die am 24. Mai 2005 erfolgte Eskalation der Gewalt mit erneutem Todesopfer, bevor die Studentenproteste am 27. Mai endeten und der Vorlesungsbetrieb wieder aufgenommen wurde, hat der Kläger in Übereinstimmung mit den Artikeln in The Post geschildert. 46 Siehe The Post, Online-Ausgabe, www.postnewsline.com, Beitrag vom 28. April 2005: "UB strike: To the rescue", "UB joins varsity strike: Students sack campus, destroy cars”, "Police kill two in UB strike” sowie "Clashes, arrests persist at UB”; vom 29. April 2005: "Cameroon leader orders inquiry into students’ deaths”; vom 3. Mai 2005: "Varsity strike: How Police tortured, looted and raped in C1”; vom 5. Mai 2005: "Violence erupts in C1”; vom 6. Mai 2006: "Gendarmes, UB students battle over slain comrade’s corpse"; vom 13. Mai 2005: "Gov’t smuggles out student’s corpse from mortuary";vom 24. Mai 2005: "UB strike: Violence flares up again in N4” sowie "One dead, five wounded in UB strike", "Pictures from another day of violence in C1"; vom 28. Mai 2005: "Tit bits from the ‘War front’”, "The battle between troops and students" sowie "UB students, troops in another bloody clash"; vom 30. Mai 2005: "Talking UB students back to class” sowie "Minister, mayor resolve UB crisis"; siehe zudem auch Erwähnung des Marsches mit dem Leichnam eines der am 28. April 2005 Getöteten mit Zusammenstößen mit Sicherheitskräften in SFH, a. a. O. 47 In Bezug auf die anlässlich der ersten Eingangsprüfungen für einen neu eröffneten medizinischen Studiengang an der Universität von C1 wegen einer durch den Bildungsminister ("Minister of Higher Education") veränderten Liste der für die Prüfung Zugelassenen aufgeflammten Studentenproteste stimmt der vom Kläger dargestellte Ablauf mit dem The Post zu entnehmenden in groben Zügen überein: Die Proteste begannen am 27. November 2006, eskalierten am 28. November und führten am 29. November sogar dazu, dass erneut zwei Personen, wohl Studenten, durch scharf schießende Sicherheitskräfte getötet wurden. 48 Siehe The Post, Online-Ausgabe, www.postnewsline.com, Beitrag vom 28. November 2006: "Disturbances at UB as students protest against controversial Medical School examination list"; vom 30. November 2006: "Two shot dead, several wounded in UB strike”; vom 7. Dezember 2006: "UB Latest: Arrest, Rape, Torture of Students still on"; vom 11. Dezember 2006: "Jackboots take over UB lecture rooms”, "Governor releases detained student leaders” sowie "Jounalists get dose of police brutality in C1”; vom 22. Dezember 2006: "Human rights commission to investigate UB deaths”. 49 Der Einzelrichter übersieht nicht, dass ein nach dem Eindruck aus den Akten und insbesondere der mündlichen Verhandlung intelligenter Mensch wie der Kläger anhand eben derjenigen Veröffentlichungen, die auch das Gericht heranzieht, z. B. in The Post, eine Geschichte konstruieren kann, die mit objektiven bzw. frei verfügbaren Informationen übereinstimmt und insofern nicht leicht zu widerlegen ist. Diese Möglichkeit ist dem Einzelrichter wohl bewusst, jedoch geht er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Kläger das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Dies ergibt sich besonders aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, die lebensnah, farbenfroh und detailreich war und insofern über die verfügbaren Quellen zu entnehmenden Informationen weit hinausging. Der Kläger war auf Frage an jedem beliebigen Punkt seiner Schilderung in der Lage, seinen Bericht inhaltlich zu vertiefen und Details zu offenbaren, die sich ein Lügner vorab kaum zurecht legen kann und deren spontane Erfindung jedenfalls ausgesprochen schwer fällt. Dabei war bei allem eine emotionale Beteiligung des Klägers zu bemerken, die sowohl auf sein tatsächliches Erleben des Geschilderten hinweist, als auch seine innere Überzeugung für sein damals verfolgtes politisches Anliegen erkennbar – und zugleich nachvollziehbar – werden ließ. Die gewissen Ungenauigkeiten und zeitlichen Unstimmigkeiten oder auch Widersprüche, die sich sowohl in der Aussage in der mündlichen Verhandlung als auch in der Stellungnahme im Verwaltungsverfahren und in der Anhörung beim Bundesamt finden, sind für sich genommen eher ein Ausdruck der Authentizität seiner Aussage als ein Hinweis auf Unwahrheit. Hätte der Kläger nämlich schlicht aus den im Internet oder anderswo verfügbaren Informationen eine Geschichte konstruiert und diese auswendig gelernt und auf Befragen reproduziert, läge es näher, dass ein intelligenter Mensch wie der Kläger die Daten fehlerfrei angeben könnte und Ungenauigkeiten (oder sogar frappierend falsche Aussagen, wie diejenige, nach der der Monat April faktisch vor dem Monat März kommt) nicht auftreten. Insofern verwundert es nicht – und spricht für die Wahrhaftigkeit des Klägers – wenn er in der mündlichen Verhandlung zunächst nicht mehr genau abrufen konnte, ob die Studentenproteste im Frühjahr 2005 nun am 27. April oder am 27. Mai begannen. Ohne darüber näher nachzudenken, fiel es ihm dann aber später beim Bericht über den "Schwarzen Donnerstag" wieder ein, dass dies Anfang Mai war, weshalb er dann zurückschloss, dass die Proteste am 27. April 2005 begonnen haben müssen. Dies ist ein auf die Eigenheiten des menschlichen Erinnerungsvermögens bezogen nachvollziehbarer Vorgang. 50 Die Schilderung des Klägers zu seiner Tätigkeit in der Rekrutierung von Kämpfern für die SOCADEF der SCYL und der Inhaftierung Ende März 2006 sowie seiner Flucht bei der Verlegung vom Gefängnis bzw. der Polizeistation in U nach M Anfang April 2006 ist wiederum jedenfalls in Teilen mittels der Online-Ausgabe von The Post nachvollziehbar. Dort wird über die Verhaftung von SCYL-Mitgliedern in N1, Mile 16 und N3 wegen des Rekrutierens von Kämpfern für die SOCADEF berichtet, 51 siehe The Post, Online-Ausgabe, vom 3. April 2006: "SCYL Members arrested for ‘recruiting’ fighters”, www.postnewsline.com/2006/04/scyl_members_ar.html. 52 Die im Ablehnungsbescheid des Bundesamts nicht geglaubte Flucht des Klägers bei der Verlegung in die Militärbasis T in oder bei M im Zusammenhang mit einer beschädigten Brücke bei P3, dem Herbeiholen eines anderen Transportfahrzeugs aus M und der Flucht des Klägers während er und seine Mitgefangenen durch den "Busch" zu diesem anderen Fahrzeug gebracht wurden, erschien auch dem Einzelrichter zunächst recht konstruiert. Durch Berichte in The Post über eine beschädigte Brücke bei P3 und dadurch bewirkte Behinderungen und Sperrungen auf der Strecke nach M, 53 siehe The Post, Online-Ausgabe, vom 13. April 2006: "P3 bridge crumbles", www.postnewsline.com/2006/04/P3_bridge_cru.html; ebenda, vom 20. April 2006: "P3 bridge: Minister calls for Patience”, www.postnewsline.com/2006/04/P3_bridgemini.html, 54 erhält dies anderes Gewicht. Bei alledem wirkt sich die oben dargestellte erhöhte Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers zu den Studentenprotesten erhöhend auf seine allgemeine Glaubwürdigkeit aus. Dadurch vermag das Gericht auch seine Aussage zu der Verhaftung Ende März 2006 zu glauben. 55 In gleicher Weise ist bei der grundsätzlich bestätigten Glaubwürdigkeit des Klägers sodann auch seine Aussage zu einer Verhaftung im Vorfeld des südkamerunischen Unabhängigkeitstages am 1. Oktober 2004 glaubhaft, die am 28. September 2004 stattgefunden haben soll und bei der er bis zum 3. Oktober 2004 ohne Begründung in Gewahrsam gewesen sein und dann ebenso ohne Begründung entlassen worden sein will. Solche Verhaftungen von Mitgliedern, Sympathisanten oder Aktivisten der südkamerunischen Unabhängigkeitsbewegung (SCYL sowie Southern Cameroons National Council – SCNC) ist in verfügbaren Quellen schon vielfältig erwähnt worden, 56 vgl. z. B. Auskunft von amnesty international (ai) vom 21. Juli 2006 an das VG Münster: "kommt jährlich zu starken Repressalien und zahlreichen Festnahmen von Mitgliedern der Oppositionspartei SCNC"; ähnlich ai, Auskunft vom 12. Oktober 2007 an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), S. 2. 57 Die Darstellung des Klägers zu seiner ersten Verhaftung im Februar 2004 im Zusammenhang mit einer von ihm organisierten und moderierten fakultätsübergreifenden Diskussionsveranstaltung über die Unabhängigkeitsbestrebungen Südkameruns sowie die Strukturen und Ursprünge des Konflikts zwischen dem englischsprachigen und dem französischsprachigen Landesteil, welche in der Erstellung und Verbreitung eines Flugblatts mündete, ist auf der Grundlage seiner nach dem Vorstehenden festgestellten Glaubwürdigkeit ebenfalls glaubhaft. Diese Begebenheit lässt sich nicht durch verfügbare Quellen verifizieren. Sie ist jedoch eine detailliert geschilderte Begebenheit, die nach der Situation in Kamerun im Allgemeinen und der besonderen Situation in Südkamerun bzw. an der Universität von C1 nach dem Eindruck des Einzelrichters von der Situation in den Jahren 2004 bis 2006 glaubhaft erscheint. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, weil bereits die zuvor dargestellten Geschehnisse einschließlich zwei Inhaftierungen für eine Vorverfolgung im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausreichen. 58 Der Glaubwürdigkeit des Klägers im Allgemeinen und der vorstehend dargestellten Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Geschehensabläufe steht nach alledem nicht seine Anhörung beim Bundesamt am 9. Januar 2007 entgegen. Zwar macht diese auf den ersten Blick einen vollkommen ungeordneten Eindruck, ist voll von Verwirrungen auf Seiten des Klägers, lässt Widersprüche in seiner Aussage im Hinblick auf zeitliche Abläufe und auch in inhaltlicher Hinsicht erkennen, und vermittelt in keiner Weise einen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Eindruck von dem Geschehen, welches zur Ausreise des Klägers geführt hat. Bei genauerer Betrachtung unter Berücksichtigung der ausführlichen und chronologischen Schilderung seines Verfolgungsschicksals in seiner nachfolgenden Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt sowie seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung wird hingegen erkennbar, dass die Aussagen des Klägers ihrem Tatsachenkern nach eigentlich vollständig mit der von ihm später geschilderten Fassung des von ihm Erlebten übereinstimmen. Nachdem man die ausführliche Darstellung seiner Erlebnisse gelesen hat, werden seine Aussagen beim Bundesamt nachvollziehbar und erhalten ihren Sinn, wenn sie für sich genommen auch teilweise nicht verständlich sind. Die dort stattgefundenen Verwechslungen und falschen Angaben, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, stehen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen deshalb im Ergebnis nicht entgegen. Es wird nach der Überzeugung des Einzelrichters erkennbar, dass er in jener Anhörung anscheinend unter extremem – nachvollziehbaren – psychischen Druck gestanden hat und vielleicht auch Angst vor der Vernehmungssituation und den Folgen, wenn man ihm nicht glaubt, hatte. Anscheinend ist er für diesen Druck insofern besonders anfällig, als er auch in der mündlichen Verhandlung dazu neigte, in der Stresssituation, die auch die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht für ihn sicher dargestellt hat, Zeitangaben durcheinander zu bringen. Auch wenn es ein zulässiges und probates Mittel in Vernehmungssituationen ist, den Vernommenen an der rein chronologischen – in der Situation der unwahren Aussage einfachsten – Darstellung seiner Geschichte zu hindern, indem man als Vernehmender "Sprünge" in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht vornimmt, so ist ein daraus folgender Befund mit Bedacht zu werten. Hier scheint es so gewesen zu sein, dass die Anhörende beim Bundesamt dem Kläger überhaupt nicht die Gelegenheit gegeben hat, sein Verfolgungsschicksal im Zusammenhang – jedenfalls nach zeitlichen oder thematischen Abschnitten – darzustellen. Dies wird bei einer Durchsicht des Ablaufs der Befragung erkennbar. Eine Anhörung, in der der Asylbewerber zu den Fragen nichts Weitergehendes zu sagen hatte, und die anhörende Person deshalb von einem Thema zum nächsten springt, Widersprüche abklopft oder ihren Fragenkatalog abfragt, sieht anders aus. Eine Situation, in der der Asylbewerber bei der Rückübersetzung protestiert und rügt, er habe nicht hinreichende Gelegenheit erhalten, seine Fluchtgründe darzustellen, lässt hingegen erkennen, dass die vernehmende Person es mit der bewussten Verwirrung und dem Durcheinanderbringen des Befragten übertrieben hat. 59 Weil nach alledem eine Vorverfolgung des Klägers festgestellt werden kann, die es für ihn auch unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unzumutbar erscheinen lässt, nach Kamerun zurückzukehren, da nicht auszuschließen ist, dass ihm dort Gleiches erneut wiederfährt, ist es unschädlich, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Kläger angibt, für den Fall seiner Rückkehr habe er damit rechnen müssen, wegen seiner Aktivitäten für die SCYL erschossen zu werden. Es reicht aus, dass erneute Gewaltanwendung und Misshandlung durch Sicherheitskräfte und Inhaftierung aufgrund von oder bei politischer Betätigung nicht auszuschließen ist. 60 Auch seine relativ geringen Kenntnisse über das Rechtssystem Kameruns schließen seine Glaubwürdigkeit nicht aus. Denn es ist erkennbar, dass der Kläger sehr schnell stark in die politische Szene der Universität von C1 einstieg und sein Rechtsstudium vermutlich nicht so intensiv betrieben hat, wie es bei einer eher apolitischen und auf das Studium fokussierten Haltung der Fall gewesen wäre. Bedenkt man dabei, dass auch im rechtswissenschaftlichen Studium in der Bundesrepublik Deutschland eine gewisse Zeit vergeht, bis Studienanfänger das anfängliche Unverständnis für die neuartigen Denk- und Argumentationsstrukturen der Rechtswissenschaft ablegen und die Systematik der verschiedenen Rechtsgebiete auch nur ansatzweise verstehen, scheint es nicht ungewöhnlich, wenn der Kläger beim Bundesamt nur recht rudimentäre Angaben auf die zugegebenermaßen auch eher vagen Fragen der Anhörenden zu geben wusste. Zudem mögen Übersetzungsprobleme hinzugekommen sein, z. B. wenn dort auf S. 6 des Protokolls (Beiakte 1, Bl. 28), 3. Absatz eine Aussage von ihm zu den wichtigsten Gesetzen wiedergegeben wird: "Wir haben das englische Rechtssystem übernommen. Allgemeine Gesetze." Diese nichtssagend wirkende und gegen ihn sprechende Aussage ist viel aussagekräftiger, wenn man bedenkt, dass Einiges dafür spricht, dass der Kläger das das angelsächsische Recht prägende Prinzip des "common law" ("gemeines Recht") genannt haben dürfte, das sich durch ungeschriebene Rechtsprinzipien auszeichnet und durch fallorientiertes Richter-Recht ("case law") konkretisiert wird. 61 Die im Ablehnungsbescheid als gänzlich unglaubwürdig angesehenen Umstände seiner Flucht aus dem Polizeigewahrsam bei der Überstellung nach M Anfang April 2006, auf die im Hinblick auf die Beschädigung der Brücke bei P3 bereits eingegangen wurde, scheinen dem Einzelrichter zudem im Gegensatz zur Auffassung des Bundesamts auch in Bezug auf das Verhalten der den Gefangenentransport begleitenden Polizeikräfte und die nicht (jedenfalls nicht erfolgreich) durchgeführte Verfolgung des Klägers oder das Unterbleiben des Gebrauchs der Schusswaffen nicht so ungewöhnlich. Abgesehen davon, dass in vielen Zusammenhängen (auch in der Bundesrepublik) oft schwer nachvollziehbar ist, wie es Häftlingen gelingen kann, trotz teils erheblicher Sicherheitsvorkehrungen gleichwohl zu entkommen, ist hier zu berücksichtigen, dass sich die kamerunischen Sicherheitskräfte nicht durch Professionalität auszeichnen. Sie werden durchgängig als oft bzw. überwiegend schlecht ausgebildet, schlecht bezahlt und schlecht ausgerüstet beschrieben, 62 siehe Lagebericht 2006, Ziff. III.2., S. 12; Lagebericht 2007, Ziff. I., S. 6; Lagebericht 2009, Ziff. I., S. 7. 63 Dies lässt die schwer vorstellbare Unfähigkeit zu einer professionellen Reaktion seiner Bewacher auf den Fluchtversuch des Klägers in den Busch bei P3 vorstellbar werden, insbesondere weil der Kläger entgegen der Darstellung im Bescheid vom 6. November 2007 – auch nach seinen Angaben – aus Sicht der Sicherheitskräfte eher keine exponierte Rolle in der SCYL oder der Opposition im Allgemeinen gespielt haben dürfte. 64 Die Rückkehr des Klägers nach Kamerun ist ihm aufgrund seiner dort bereits erlittenen Rechtsbeeinträchtigungen ("Vorverfolgung") nicht zumutbar, da bei seit Dezember 2006 im Wesentlichen unveränderter Situation nicht auszuschließen ist, dass ihm Ähnliches erneut wiederfährt. 65 Vgl. insofern Lagebericht 2009, Ziff. I., S. 6 f. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf die nicht festgestellten Abschiebungsverbote ist als geringfügig anzusehen, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).