Urteil
16 K 1111/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1020.16K1111.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 18. Februar 2008 und 4. Januar 2009, mit denen die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für Dezember 2007 und die Jahre 2008 und 2009 veranlagt worden sind, und die Bescheide vom 9. Januar 2009 und 13. Februar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. 1 Die Kläger sind Eigentümer des in E gelegenen mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G1, G2 mit der Lagebezeichnung Hstraße 42. Das Grundstück ist mit einer Grundstücksseite von 33,10 Metern der öffentlichen Straße "Hstraße" zu gewandt. Es ist mit dieser über eine über die Parzellen 339, 1051, 143-146, 430 und 170 verlaufende private Wegefläche verbunden. Die Kläger sind Miteigentümer der Parzellen 339 und 1051. Zugunsten ihres Grundstücks ist auf den Flurstücken 170, 430 und 143-147 im Grundbuch eine Baulasterklärung der Gestalt eingetragen, dass hierauf eine Fläche als Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche angelegt, unterhalten und benutzt wird. Der von der Hstraße abzweigende Zufahrtsweg ist als Sackgasse mit zwei Wendehämmern und einem Parkplatz mit 8 Stellplätzen ausgestaltet. Die Länge dieses zum Grundstück der Kläger führenden Weges beträgt insgesamt ca. 240 Meter, wobei er von der öffentlichen Straße aus gesehen auf den ersten 120 Metern bis zum ersten Wendehammer über eine Breite von 6 Metern verfügt und in der zweiten Hälfte etwa 5 Meter breit ist. 2 Durch getrennte Bescheide vom 18. Februar 2008 zog der Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren zum einen für Dezember 2007 in Höhe von 7,81 Euro und für das Jahr 2008 in Höhe von 93,72 Euro heran, indem er jeweils 33 Frontmeter zur Hstraße und einen Gebührensatz von 2,84 Euro/m für eine einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung zu Grunde legte. 3 Gegen diese Bescheide wandten sich die Kläger mit dem Einwand, dass es sich bei der an ihr Grundstück angrenzenden Straße um eine Privatstraße handele, die nicht von dem Beklagten gereinigt werde. Außerdem sei keiner der an die Privatstraße angrenzenden Eigentümer bisher zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden. 4 Mit Bescheid vom 4. Januar 2009 zog der Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2009 in Höhe von 93,72 Euro heran, indem er erneut 33 Frontmeter zur Hstraße und einen Gebührensatz von 2,84 Euro/m für eine einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung zu Grunde legte. 5 Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger dieselben Einwendungen, wie gegen die Bescheide vom 18. Februar 2008. 6 Mit Bescheiden vom 9. Januar 2009 (Veranlagung 2007 – 2008) und vom 13. Februar 2009 (Veranlagung 2009) erklärte der Beklagte die erhobenen Straßenreinigungsgebühren für rechtmäßig. Die Kläger würden als Hinterlieger zu den Straßenreinigungsgebühren der Hstraße herangezogen, mit der sie über die Privatstraße verbunden seien. 7 Die Kläger haben am 13. Februar 2009 Klage erhoben, die sie zusätzlich wie folgt begründen: Durch die Privatstraße seien 16 Eigentümer mit der Hstraße verbunden, die mit Ausnahme von ihnen nie zu Straßenreinigungsgebühren veranlagt worden seien. Dies stelle eine nicht zu akzeptierende Ungleichbehandlung dar. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Bescheide des Beklagten vom 18. Februar 2008 und 4. Januar 2009, mit denen sie zu Straßenreinigungsgebühren für Dezember 2007 und die Jahre 2008 und 2009 veranlagt worden sind, und die Bescheide vom 9. Januar 2009 und 13. Februar 2009 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er führt aus: Durch den Privatweg würde der Erschließungszusammenhang zur nächsten öffentlichen Straße nicht unterbrochen, da es sich bei diesem Weg um eine Sackgasse handele, über die lediglich wenige Grundstücke zu erreichen seien. Insofern werde auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 25. Oktober 2007 (9 LA 285/06) verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist begründet. 16 Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Februar 2008 und vom 4. Februar 2009 und dessen Zweitbescheide vom 9. Januar 2009 und 13. Februar 2009, mit denen die Kläger zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für Dezember 2007 und die Jahre 2008 - 2009 hinsichtlich der Hstraße veranlagt worden sind, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2007 - 2009 ist die Satzung der Wirtschaftsbetriebe E – Anstalt öffentlichen Rechts (WB E -AöR) über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt E (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung - SRS -. 18 Nach § 6 Abs. 1 und 2 SRS erheben die WB E -AöR für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümern der durch diese Straßen erschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 7 Abs. 1 SRS die Länge der der den jeweiligen gereinigten Straßen zugewandten Grundstückseiten (Berechnungsmeter) und die Reinigungsklasse der Straße. Als zugewandte Grundstücksseite gelten diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenseite gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° verlaufen (§ 7 Abs. 2 S. 1 SRS). Die Reinigungsklassen sind in § 3 Abs. 2 bis 5 SRS festgelegt. 19 Welche Straßen zu welcher – für die Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit maßgeblichen – Reinigungsklasse gehören, ergibt sich gemäß § 3 Abs. 1 SRS aus dem Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist. 20 Diese der Heranziehung der Kläger zu Grunde liegenden Satzungsregelungen sind wirksam. Sie stehen in Einklang mit den Vorschriften des StrReinG und des KAG sowie mit höherrangigen gebührenrechtlichen Grundsätzen. 21 Das Grundstück der Kläger ist jedoch durch die Hstraße nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 StrReinG sowie § 6 Abs. 2 SRS erschlossen. Zwar ist das klägerische Grundstück vom Hauptzug der öffentlichen Straße "Hstraße" über die private Wegefläche tatsächlich erreichbar und ist diese Zugangsmöglichkeit auch dadurch rechtlich abgesichert, dass sich diese private Wegefläche teilweise im Miteigentum der Kläger (Parzellen 339 und 1051) befindet und teilweise zu Gunsten des klägerischen Grundstücks im Grundbuch auf der über die Parzellen 170, 430 und 143-147 verlaufenden Wegefläche ein Wegerecht eingetragen ist. Der Erschließungszusammenhang im straßenreinigungsrechtlichen Sinne zum Hauptzug der Hstraße ist jedoch dadurch unterbrochen, dass die Zuwegung zum Grundstück der Kläger über die private Wegefläche erfolgt, die als eigenständig zu betrachtende Erschließungsanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne anzusehen ist. Eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs durch eine Privatstraße im Hinblick auf die zu reinigenden öffentlichen Straßen kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW dann gegeben sein, wenn das jeweilige Grundstück von der öffentlichen Straße so weit entfernt ist, dass von einem Sondervorteil für die Grundstückseigentümer von der Reinigung der öffentlichen Straße nicht mehr gesprochen werden kann, 22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 - Urteilsabdruck (UA) S. 8. 23 Dies ist vom OVG NRW für eine Entfernung von 80 m und selbst für eine zu bewältigende Entfernung von 180 m verneint worden, 24 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2000 - 9 A 25/00 -. 25 Nach dem vorliegenden Katasterplan liegt das Grundstück der Kläger nach dem Straßenverlauf rund 200 Meter (Luftlinie ca. 150 Meter) vom Hauptzug der Hstraße entfernt. Es kann offen bleiben, ob allein wegen dieser zu bewältigenden Entfernung eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges zum Hauptzug der Hstraße anzunehmen ist. Denn neben dem Kriterium der Entfernung des in Streit stehenden Grundstücks zur gereinigten öffentlichen Straße kommt ausnahmsweise dann eine Unterbrechung des Erschließungszusammenhanges in Betracht, wenn sich die Privatstraße nach den gesamten Umständen des Einzelfalles nach ihrer Verkehrsfunktion und Ausstattung, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand sowie der räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht abhebt. Dabei ist in einer Gesamtschau auf die konkrete Lage des betreffenden Grundstücks, seine Umgebung und die Lage der gereinigten öffentlichen Straße sowie die erschließungsrelevanten verkehrlichen Umstände abzustellen, 26 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 1997 - 9 A 108/96 -, 20. Februar 2001 - 9 A 599/01 -, 23. Juni 2003 - 9 A 1322/03 - und vom 14. Januar 2004 - 9 A 2136/02 -; zu den im Einzelfall heranzuziehenden Kriterien vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1970 - IV C 151.68 - juris; VG Leipzig, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 6 K 1207/07 - juris RN 22 f., Nds. OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 9 LA 285/06 - juris RN 7 f.; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 13. Oktober 2005 2 LB 97/04 - und OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2009 - 15 A 1104/09 - zum Straßenbaubeitragsrecht. 27 Bei Anwendung dieser Kriterien unterbricht die Privatstraße nach Auswertung der überreichten Planunterlagen und Fotos den Erschließungszusammenhang zum gereinigten Hauptzug der öffentlichen Straße "Hstraße". Sie stellt sich nach dem Gesamteindruck, den ein unbefangener Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen hat, keineswegs nur als untergeordnetes Anhängsel mit bloßer Zufahrts- bzw. Zugangsfunktion zum Hauptzug der Hstraße sondern als selbständige Erschließungsanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne dar. Zwar ist die Privatstraße als Sackgasse ausgestaltet. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Privatstraße den Erschließungszusammenhang zur gereinigten öffentlichen Straße unterbricht, kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an, ob diese eine Verbindungsfunktion aufweist, da dieses Merkmal nur eines der Kriterien darstellt, die bei einer Gesamtschau zur Einstufung einer Privatstraße als selbständige Erschließungsanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne führen. So kann auch eine als Sackgasse ausgebildete Privatstraße bei entsprechender Länge, baulicher Ausgestaltung und Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke grundsätzlich eine selbständige Erschließungsanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne darstellen. 28 So auch der vom Beklagten zitierte Beschluss des Nds. OVG vom 25. Oktober 2007 - 9 LA 285/06 -. 29 Die Privatstraße weist mit 240 Metern eine nicht unbeträchtliche Länge auf, wie sie auch bei öffentlichen Straßen, die als Wohnstraßen dienen, vorzufinden ist. Sie verfügt über zwei Wendehämmer und unterscheidet sich damit wesentlich – wie auch sonstige Wohnstraßen (vgl. z.B. die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche 180 Meter lange als öffentliche Straße gewidmete Fstraße, die als Sackgasse mit einem Wendehammer ausgestaltet ist) von reinen Grundstückszufahrten. Die Privatstraße kann in ihrer gesamten Ausdehnung durch Kraftfahrzeuge befahren werden. Dabei weist sie auf ca. der Hälfte ihrer Länge bis zum ersten Wendehammer eine Fahrbahnbreite auf, die ungehinderten Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen aller Art zulässt und verfügt zusätzlich über eine zusammenhängende Stellplatzfläche für 8 Kraftfahrzeuge. Bis zum etwa auf halber Straßenstrecke gelegenen Kindergarten verfügt die Privatstraße zudem über einen von der Fahrbahn durch einen Grünstreifen räumlich abgetrennten Gehweg. Durch die Privatstraße wird weiterhin eine nicht unbeträchtliche Zahl von Grundstücken erschlossen. 21 bebaute Grundstücke (16 Einfamilienhäuser, 1 integrativer Kindergarten und 5 Garagengrundstücke) werden ausschließlich durch die Privatstraße erschlossen. Ferner verfügt die Privatstraße über Entwässerungs- und in der ersten Hälfte über Beleuchtungseinrichtungen. Da ihre Breite für die verkehrsmäßige Erschließung der angrenzenden Grundstücke erkennbar angemessen und ausreichend ist, und sie auf Grund des durch den anliegenden Kindergartens verstärkten Verkehrsaufkommens mit zwei Wendehämmern und einer Stellplatzfläche überdurchschnittlich ausgestattet ist, erweckt sie auch in Anbetracht der sonstigen Umstände sowie wegen ihres mehrfach abknickenden Verlaufs nicht den Eindruck der Unselbständigkeit, obwohl sie in der Breite hinter dem als Durchgangsstraße ausgestalteten Hauptzug der öffentlichen Straße "Hstraße" zurückbleibt. Stellt sich die von der öffentlichen Straße "Hstraße" abknickende Privatstraße im konkreten Fall damit als eigenständige Erschließungsanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne dar, unterbricht diese Privatstraße für alle Anlieger, die an diese Privatstraße angrenzen, den Erschließungszusammenhang zur gereinigten öffentlichen Straße gleichermaßen, sodass es auf die konkrete Entfernung des klägerischen Grundstücks zur Hstraße nicht ankommt. Deshalb können die Kläger nicht zu Straßenreinigungsgebühren hinsichtlich der Hstraße veranlagt werden, sodass die angefochtenen Gebührenbescheide sowie die erlassenen Zweitbescheide aufzuheben waren. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO. 31 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.