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Urteil

35 K 2513/08.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1022.35K2513.08O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 geborene Beklagte trat nach erlangtem Realschulabschluss am 1. Oktober 1974 in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm am 12. September 1984 verliehen. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 29. Januar 1993 zum Polizeihauptkommissar. 3 Nach langjähriger Zugehörigkeit zu den Kreispolizeibehörden T. und C. sowie einer vierjährigen Tätigkeit als Lehrtrainer am Polizeifortbildungsinstitut in N. verrichtet er seit September 1998 seinen Dienst beim Polizeipräsidium L.. Hier war er zunächst in der Projektgruppe Qualität, später als Sachbearbeiter Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit im Kriminalkommissariat 0 der Polizeiinspektion 0 eingesetzt. 4 In der Zeit von Mai 2004 bis September 2005 absolvierte er im Wege des Fernstudiums eine Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Hierüber wurde zwischen dem Polizeipräsidium L., dem Beklagten und der Landesunfallkasse E., die die Ausbildung durchführte, eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, die unter Ziffer 2.1) folgenden Passus enthielt: 5 "Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin bei seiner Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu unterstützen. Insbesondere hat er dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Fernkurses im Rahmen der Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Die Freistellung zur Bearbeitung des Fernlehrganges beträgt ‑ unabhängig von der späteren Einsatzzeit ‑ mindestens 320 Stunden; die erforderliche innerbetriebliche Praxis ist bei dem Stundenansatz mit berücksichtigt. Der normale Arbeitsumfang ist im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin entsprechend anzupassen. Hoher Zeitdruck und viele Unterbrechungen sind zu vermeiden.“ 6 Bereits während der Ausbildungszeit wurde der Beklagte durch Verfügung vom 4. März 2005 zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 5 Arbeitssicherheitsgesetz bestellt und ihm die entsprechenden Aufgaben übertragen. 7 Mit Wirkung vom 2. September 2005 wurde der Beklagte jeweils mit der Funktion eines Sachbearbeiters zum Kriminalkommissariat 00/Gemeinsame Anlaufstelle und mit Wirkung vom 1. März 2007 zum Kriminalkommissariat 00/K-Wache umgesetzt. Seit dem 29. Mai 2007 verrichtet er seinen Dienst als Sachbearbeiter Ermittlung im Projekt „Sicherheit Plus“. 8 Die dienstliche Beurteilung aus dem Jahre 1994 endete mit dem Gesamturteil „erheblich über dem Durchschnitt“. Ausweislich der Beurteilungen aus den Jahren 1996, 1999, und 2002 entsprachen Leistungen, Befähigungen und Sozialverhalten des Beklagten im jeweiligen Beurteilungszeitraum voll den Anforderungen. 9 Zufriedenstellende Arbeitsergebnisse und eine problemlose Integration in die Sozialgemeinschaft des Kommissariats 00 werden dem Beklagten auch in dem anlässlich des Disziplinarverfahrens eingeholten Beurteilungsbeitrag für die Zeit von September 2005 bis März 2007 bescheinigt. 10 Nachdem der Beklagte während seiner Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei Nordrhein-Westfalen im Jahre 1981 die Fachhochschulreife erlangt hatte, absolvierte er in der Folgezeit an der Hochschule für Berufstätige Rendsburg ein Fernstudium der Betriebspsychologie, das er im Mai 1990 mit einem entsprechenden Hochschulfachzertifikat abschloss. Durch Zertifikat vom 2. März 1998 wurde ihm von der Fernuniversität in Hagen die Teilnahme an der mediengestützten Weiterbildung „Supervision“ bescheinigt. 11 Der Beklagte lebt nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung derzeit „in Scheidung“. Er hat zwei inzwischen erwachsene Kinder. 12 Straf- und/oder disziplinarrechtlich ist er - abgesehen von den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Vorwürfen - nicht vorbelastet. 13 Durch Verfügung vom 29. August 2005 leitete das Polizeipräsidium L. gemäß § 17 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz – LDG NRW – ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das jedoch gleichzeitig bis zum Abschluss des wegen derselben Vorwürfe bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 83 Js 390/05 ausgesetzt wurde. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, zwischen Juli 2004 und August 2005 an mindestens 160 Arbeitstagen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle Zeiten als Dienstgänge eingebucht zu haben, für die es aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Nachprüfungen keine dienstlichen Gründe gegeben habe, und auf diese Weise seine Arbeitszeit um mindestens 180 Stunden und 23 Minuten unberechtigt verkürzt zu haben. 14 Im Rahmen des Strafverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Februar 2006 zu den Gründen für die an den einzelnen Tattagen eingebuchten Dienstgänge Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Blatt 54 bis 61 der Beiakte 14 verwiesen. 15 Er hat ferner eine gutachtliche Äußerung des Dr. med. T1. vom 22. Januar 2006 vorgelegt, in der dieser zu dem Befund kam, dass das Verhalten des Beklagten als Folge einer stressbedingten verzerrten Realitätswahrnehmung im Rahmen einer Anpassungsstörung zu deuten sei und dieser die ihm zur Last gelegten Handlungen ohne Unrechtsbewusstsein begangen habe. 16 Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft L. vom 28. November 2007 wurden die strafrechtlichen Ermittlungen gemäß § 153 a StPO eingestellt, nachdem der Beklagte die ihm mit der vorläufigen Einstellung erteilte Auflage (Zahlung eines Geldbetrages von 6.000,‑ Euro) erfüllt hatte. 17 Im Verlauf der sodann fortgesetzten disziplinarrechtlichen Ermittlungen hat der Beklagte anlässlich seiner abschließenden Anhörung vom 18. Januar 2008 erklärt, dass ihm die ganze Angelegenheit außerordentlich leid tue und versichert, dass sich derartige Vorfälle nicht wiederholen würden. Das Disziplinarverfahren sowie die im Strafverfahren verhängte Geldbuße hätten nachhaltige erzieherische Wirkung auf ihn gehabt. 18 Die Personalvertretung wurde gemäß § 74 Nr. 4 LPVG beteiligt, hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben. 19 Die am 26. März 2008 bei Gericht eingegangene Klageschrift legt dem Beklagten zu Last, innerhalb eines Zeitraums von 13 Monaten die Arbeitszeit um ca. 180 Stunden ohne Genehmigung verkürzt zu haben, indem er an mindestens 107 Arbeitstagen seinen Dienst zwischen ca. 13.00 Uhr und ca. 15.00 Uhr jeweils durch Benutzung der sogenannten "Dienstgangtaste" beendet habe, mit der Folge, dass im Gleitzeiterfassungssystem automatisch die nach der Arbeitszeitverordnung in der jeweils gültigen Fassung als Dienstende vorgesehene Uhrzeit als Arbeitsende erfasst worden sei. Wegen der Tatzeiten im einzelnen wird gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Blatt 26 bis 30 der Klageschrift Bezug genommen. 20 Dienstliche Gründe für diese angeblichen Dienstgänge hätten nicht vorgelegen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte Zeitgutschriften in Höhe von 185 Stunden und 3 Minuten erlangt. Umgerechnet ergebe dies für das Land einen materiellen Schaden in einer Höhe von 4.119,21 Euro. Lege man zu Gunsten des Beklagten die Vergütungssätze der Verordnung über die Vergütung der Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) zugrunde, betrage der Schaden ca. 2.900,00 Euro, weil hier ein Stundensatz von 16,15 Euro in Ansatz zu bringen sei. 21 Soweit der Beklagte zu seiner Verteidigung vorgebracht habe, zu den fraglichen Zeiten habe er sich entweder in der Universitätsbibliothek L. zum Selbststudium aufgehalten, den polizeiärztlichen Dienst aufgesucht, Lösungen für Arbeitsschutzlektionen ausgearbeitet, im Rahmen seines Aufgabenbereichs Ortsbesichtigungen durchgeführt oder Post bei der Poststelle abgegeben, handele es sich um unglaubhafte Schutzbehauptungen. 22 Was die Verlagerung des Selbststudiums in die Universitätsbibliothek und in andere auswärtige Liegenschaften der Behörde ohne vorherige Zustimmung des Dienstvorgesetzten angehe, widerspreche es jeder Erfahrung, dass es in einem größeren Dienstgebäude oder aber, wie im vorliegenden Fall, in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Polizeipräsidium keinen Raum geben haben solle, der nach vorheriger Vereinbarung nicht stundenweise arbeitstäglich hätte genutzt werden können. Insbesondere der neben dem Dienstzimmer des Beklagten liegende nur selten genutzte Besprechungsraum 65 habe zur Verfügung gestanden. Mit Blick auf die guten Voraussetzungen zur Durchführung seines Selbststudiums auf der Dienststelle sei auch der Antrag des Beklagten, einen Tag pro Woche zu Hause als Heimstudientag zu verbringen, abgelehnt worden. Zudem hätten von den für das Selbststudium als notwendig deklarierten 32 Besuchen der Universitätsbibliothek nachweislich mindestens 20 dieser Aufenthalte an Tagen stattgefunden, an denen entweder der Vorgesetzte des Beklagten oder der weitere Mitarbeiter oder sogar beide Beamte zusammen urlaubs‑ oder krankheitsbedingt oder aus sonstigen Gründen abwesend gewesen seien, so dass für den Beklagten die Möglichkeit bestanden hätte, sich in eines der leer stehenden Büros zurückzuziehen, um ungestört seinen Studien nachzugehen. 23 Im übrigen sei nach den Angaben seines Vorgesetzten mit dem Beklagten vereinbart worden, dass dieser an jedem Arbeitstag in der Zeit von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr seinen Studien hätte nachgehen können. Mit diesem Angebot von 12,5 Stunden in der Woche sei der von der Landesunfallkasse geforderte Stundensatz von wöchentlich insgesamt 5 Stunden um das Anderthalbfache überschritten worden. Damit werde deutlich, dass dem Beklagten ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, das Lernziel mit den von der Behörde zur Verfügung gestellten Möglichkeiten zu erreichen. 24 Wären die Lernbedingungen, die der Beklagte an seinem Arbeitsplatz vorgefunden haben will, tatsächlich so unzureichend gewesen, dass sie ein erfolgreiches Selbststudium vereitelt hätten, dann wäre es seine Pflicht gewesen, zunächst bei seinem Vorgesetzten mit Nachdruck um Änderung der Studienbedingungen zu bitten und sich anschließend für den Fall, dass er sich kein oder nur unzureichend Gehör hätte verschaffen können, an den Beauftragten des Behördenleiters für den Arbeitsschutz zu wenden. Dies gelte auch für die von ihm reklamierte Beeinträchtigung durch das Rauchverhalten seines Vorgesetzten. 25 Soweit der Beklagte in 11 Fällen seine Dienststelle zwischen 15.00 Uhr und dem offiziellen Dienstschluss verlassen und diese Dienstgänge damit begründet habe, dass er Post abgegeben habe, sei hierzu festzustellen, dass die Poststelle bereits um 14.15 Uhr schließe und der Fachbereich Arbeitsschutz auf der Geschäftsstelle der PI T2. ein Postfach habe, das in den Morgenstunden eines jeden Arbeitstages geleert werde. Hinzu komme, dass der größte Teil des Schriftverkehrs online über "Outlook“ abgewickelt werde. 26 Hinsichtlich der angeblichen Besuche beim Polizeiärztlichen Dienst an insgesamt 14 Tagen (Gutschrift auf dem Gleitzeitkonto: 13 Stunden und 46 Minuten) hätten die Ermittlungen ergeben, dass für keinen der genannten Termine ein Besuch der Sanitätsdienststelle in den Unterlagen des Beklagten vermerkt sei, obwohl jeder Besuch des Polizeiarztes, jede Behandlung bzw. Verordnung vermerkt würden. Werde dagegen lediglich ein Medikament oder eine Rezept in Empfang genommen, werde dies hingegen nicht dokumentiert. Das bedeute, dass der Beklagte an den von ihm genannten Tagen den Polizeiarzt selbst nicht aufgesucht habe und auch keine wie auch immer geartete Behandlung stattgefunden haben könne. Wenn der Beklagte zu den genannten Zeiten die Sanitätsdienststelle tatsächlich aufgesucht haben sollte, um sich aus den Beständen der dortigen Apotheke ein Medikament oder ein zuvor bestelltes Rezept aushändigen zu lassen, könne der geltend gemachte zeitliche Aufwand nicht entstanden sein. 27 Hinsichtlich einzelner angeblicher Dienstgänge habe anhand der entsprechenden Aktenvorgänge ermittelt werden können, dass die als Grund für den jeweiligen Dienstgang angegebenen Besprechungen und/oder Ortstermine an anderen als den angegebenen Tagen stattgefunden hätten oder der jeweilige Gegenstand des Dienstgeschäfts nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehört habe. Hinsichtlich der übrigen angegebenen Dienstgänge seien konkrete Vorgänge nicht vorhanden. Auch anhand der beigezogenen Prüf- und Mängellisten hätten sich keine Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben. 28 Danach habe der Beklagte in einer Vielzahl von Fällen vorsätzlich den von ihm tatsächlich geleisteten Dienst falsch gebucht und damit in gravierender Weise gegen seine Dienstleistungs‑ und Gehorsamspflicht sowie gegen die Verpflichtung zu innerdienstlichem Wohlverhalten verstoßen. 29 Die gleitende Arbeitszeit gebe den Bediensteten nicht nur eine größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit, sondern verlange von ihnen zugleich ein hohes Maß an Selbstverantwortlichkeit. Die Einhaltung der Dienstzeiten, die Anwesenheit auf der Dienststelle und die ordnungsgemäße Verbuchung der Außendienste könne bei einer solchen Regelung nicht lückenlos kontrolliert werden. Für ihr Funktionieren komme es vielmehr entscheidend auf das Pflicht‑ und Verantwortungsbewusstsein des Bediensteten an. 30 Der Beklagte habe demnach gerade in einem Bereich gefehlt, indem der Dienstherr in die Selbstverantwortlichkeit seiner Bediensteten ein besonders großes Maß an Vertrauen gesetzt habe und auch setzen müsse, um einen ordnungsgemäßen Dienstablauf zu gewährleisten. 31 Umstände, die darauf hindeuteten, dass der Beklagte im Tatzeitraum schuldunfähig oder eingeschränkt schuldfähig gewesen wäre, lägen nicht vor. 32 Der Annahme einer Anpassungsstörung aufgrund einer seit dem 2. Halbjahr 2004 bestehenden Belastungsreaktion, die auf schwierige Persönlichkeitsstrukturen der Kollegen, eine Kompetenzproblematik, die unterschiedlichen Laufbahnstrukturen (Polizei und Verwaltung) sowie die Doppelbelastung durch den neuen Aufgabenbereich und ein gleichzeitiges Fernstudium zurückzuführen sei, wie sie dem Beklagten im Strafverfahren gutachterlich bescheinigt worden sei, stehe entgegen, dass die Landesunfallkasse ‑ offensichtlich vom Beklagten hierzu aufgefordert ‑ diesem am 1. Februar 2005 schriftlich bestätigt habe, dass er durch das zwischenzeitlich erfolgreiche Ablegen der Zwischenprüfung den Nachweis über das erforderliche Grund‑ und Handlungswissen zur Erledigung der vielfältigen Aufgabenfelder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen würde. Mit Wirkung vom 4. März 2005 sei der Beklagte auf eigenes Betreiben noch vor bestandener Abschlussprüfung als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt worden. Der Beklagte habe sich also sehr wohl in der Lage gefühlt, die gestellten Aufgaben zu bewältigen und die vorzeitige Übertragung der Funktion sogar noch forciert. 33 Auch die angeführten zwischenmenschlichen Schwierigkeiten seien angesichts des Umstandes, dass der Beklagte nach eigenen Angaben über ein abgeschlossenes Studium der Betriebspsychologie verfügt und auch eine Ausbildung zur Durchführung von Supervisionen erfolgreich abgeschlossen habe, und mit diesen Ausbildungsgängen über ausreichende und einander ergänzende Strategien verfügen müsste, um Konflikte erkennen und beilegen zu können. 34 Hinsichtlich der zu verhängenden Maßnahme stelle sich aufgrund der Schwere des Dienstvergehens durchaus auch die Frage nach der Lösung des Beamtenverhältnisses. Mit Blick auf den Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit seinen Dienst untadelig verrichtet habe, erscheine die beantragte Rangherabsetzung jedoch ausreichend aber auch erforderlich, um ihm dauerhaft vor Augen zu halten, dass er sich in Zukunft nicht wieder zu Pflichtwidrigkeiten hinreißen lassen dürfe. 35 § 14 LDG NRW stehe der Verhängung der vorgeschlagenen Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Allein schon wegen der durch das Dienstvergehen offenkundig gewordenen charakterlichen Mängel und des Umstandes, dass sich der Beklagte sowohl im Straf‑ als auch im Disziplinarverfahren uneinsichtig gezeigt habe, sei ein zusätzliches Erziehungsbedürfnis neben der strafrechtlichen Maßnahme zu bejahen. 36 Der Kläger beantragt, 37 den Beklagten wegen eines Dienstvergehens in ein Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt zu versetzen. 38 Der Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Hinsichtlich des Vorwurfs der Uneinsichtigkeit im Strafverfahren verweist er einerseits auf seine Verteidigungsrechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren und andererseits auf seine Äußerung in der abschließenden Anhörung im behördlichen Ermittlungsverfahren, in der er sein Bedauern über sein Verhalten und den Willen, es zu keinen weiteren Pflichtverletzungen kommen zu lassen, zum Ausdruck gebracht habe. 41 In der Sache wendet er ein, einen Beweis, dass er nicht die Universitätsbibliothek zu Studienzwecken aufgesucht habe, bleibe der Kläger schuldig. Ebenso verhalte es sich mit den von ihm angegebenen studienbedingten Recherchegängen. Zähle man diese beiden Positionen zusammen, komme man allein auf 105 Stunden und 14 Minuten. 42 Hinsichtlich des 24. September 2004 und des 22. Dezember 2004 konstatiere der Kläger selbst, dass er, der Beklagte, in der Zeit von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr bzw. von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr jeweils an einer Sitzung des Arbeitsschutzausschusses teilgenommen habe. Dennoch seien diese Zeiten in die Berechnung der Schadenssumme aufgenommen worden. 43 Er habe gegen die unzureichenden Lernbedingungen auf der Dienststelle nicht remonstriert, weil er aufgrund des ohnehin angespannten Verhältnisses nicht noch mehr Öl ins Feuer habe gießen wollen. 44 Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2008 hat der Kläger seine Schadensberechnung hinsichtlich des 24. September 2004 und des 22. Dezember 2004 korrigiert und festgestellt, dass sich die angeschuldigten Fehlzeiten nunmehr auf 178 Stunden und 28 Minuten beliefen. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten sowie der in Kopie vorliegenden Strafakte 83 Js 390/05 der Staatsanwaltschaft L. Bezug genommen. 46 Entscheidungsgründe: 47 Die Klage hat keinen Erfolg. 48 Zwar hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, das unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung, des Umfangs, in dem er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat sowie seines Persönlichkeitsbildes (§ 13 Abs. 2 LDG NRW) mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden gewesen wäre (a). Der Verhängung einer solchen Maßnahme steht jedoch das Maßnahmenverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW entgegen (b). 49 a) Aufgrund des Inhalts der Akten, die ausweislich des Terminsprotokolls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, und der Einlassung des Beklagten im Straf- und Disziplinarverfahren, soweit ihr gefolgt werden kann, steht mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit fest, dass der Beklagte zwischen Juli 2004 und August 2005 an mindestens 100 Arbeitstagen im Gleitzeitsystem seiner Dienststelle Zeiten als Dienstgänge eingebucht hat, an denen er tatsächlich keinen Dienst geleistet hat. Auf diese Weise hat er auf seinem Gleitzeitkonto unberechtigt Zeitgutschriften in einem Gesamtumfang von mehr als 178 Stunden erlangt, wodurch dem Land Nordrhein-Westfalen ein Schaden von mindestens 2.500,- Euro entstanden ist. 50 Dabei legt das Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde: 51 Während der Zeit seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsschutz beim Polizeipräsidium L. nahm der Beklagte an der dort geltenden Gleitzeitregelung teil. Diese sah u.a. für Dienstgänge außerhalb der Stammdienststelle die Nutzung der sogenannten Dienstgangtaste vor, die bei Verlassen des Dienstgebäudes zu bedienen war. Dies hatte in Fällen, in denen der Beschäftigte nach Beendigung des Dienstganges nicht zur Stammdienststelle zurückkehrte, zur Folge, dass ihm die Stunden bis zum jeweiligen Ende der Regelarbeitszeit auf seinem Gleitzeitkonto gutgeschrieben wurden. Hatte der Dienstgang tatsächlich über die Regelarbeitszeit hinaus gedauert oder vor deren Ablauf geendet, so war ein Korrekturbogen auszufüllen, damit die Restdauer gutgeschrieben bzw. die in Anspruch genommene Gleitzeit abgezogen wurde. 52 In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 18. August 2005 verließ der Beklagte an mindestens 100 Tagen seine Dienststelle vor Ablauf der Regelarbeitszeit unter Betätigung der Dienstgangtaste, mit der Folge, dass ihm an diesen Tagen der jeweils bis zum regulären Dienstende verbleibende Zeitraum (insgesamt mehr als 178 Stunden) automatisch als Arbeitszeit auf seinem Stundenkonto gutgeschrieben wurde. Tatsächlich hat der Beklagte in den jeweiligen Zeiten jedoch gar keine dienstlichen Tätigkeiten, die einen Dienstgang erfordert hätten, durchgeführt. Korrekturbögen wurden von ihm ebenfalls nicht ausgefüllt. Durch die zu Unrecht als Arbeitszeit verbuchten Stunden ist dem Land Nordrhein-Westfalen ein Schaden von mindestens 2.500,- Euro entstanden. 53 Der Beklagte bestreitet nicht, an den in der Klageschrift aufgelisteten Tagen seine Stammdienststelle vor Ablauf der Regelarbeitszeit verlassen und dabei die Dienstgangtaste gedrückt zu haben. Dienstliche Gründe hierfür konnten im Ergebnis jedoch nicht festgestellt werden. 54 Soweit der Beklagte im Strafverfahren den dienstlichen Charakter einzelner angeblicher Dienstgänge damit begründet hat, dass er den polizeiärztlichen Dienst in Anspruch genommen oder die Poststelle aufgesucht habe, sind diese Angaben aus den in der Klageschrift genannten Erwägungen, die die Kammer für überzeugend hält, unglaubhaft und wurden im Disziplinarverfahren von ihm auch nicht mehr vorgebracht. 55 Ebenso verhält es sich mit den Dienstgängen, die angeblich der Fallbearbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten als Sachbearbeiter für den Arbeitsschutz gedient haben sollen. In keinem dieser Fälle ließen sich in den zur Verfügung stehenden Akten (Prüf- und Mängellisten, Einzelvorgänge) Hinweise auf das von ihm jeweils angegebene Tätigwerden finden. In einigen der Klageschrift zu entnehmenden Fällen kann anhand der entsprechenden Vorgänge sogar konkret nachgewiesen werden, dass die behaupteten Begehungen und Besprechungen an anderen Tagen als den vom Beklagten angegebenen stattgefunden haben. 56 Dass der Beklagte – jedenfalls - in diesen beiden Fallgruppen über das Vorliegen eines dienstlichen Anlasses beim vorzeitigen Verlassen der Dienststelle unter Verwendung der Dienstgangtaste getäuscht und sich damit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Lasten seines Dienstherrn in Form tatsächlich nicht geleisteter Dienststunden auf seinem Gleitzeitkonto verschafft hat, entspricht auch der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Köln im Verfahren 83 Js 390/05, die das Verfahren gemäß § 153 a StGB gegen Zahlung einer Buße von 6.000,- Euro eingestellt hat, was die Annahme eines schuldhaft begangenen Vergehens voraussetzt. Hiermit hatte sich der Beklagte durch Schreiben seines damaligen Verteidigers vom 6. Dezember 2006 ausdrücklich einverstanden erklärt, was den Schluss rechtfertigt, dass die jeweiligen Vorwürfe im Ergebnis auch von ihm eingeräumt wurden. Anderenfalls hätte er auch nicht im anschließenden behördlichen Disziplinarverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sein Bedauern über die von ihm begangenen Pflichtverletzungen zum Ausdruck gebracht und versichert, dass sich derartige Vorfälle nicht wiederholen würden. 57 Hinsichtlich der Fallgruppe, in der es um die Verlagerung seines Fernstudiums in die Universitätsbibliothek der Universität zu L. und andere Polizeiliegenschaften außerhalb seiner Dienststelle in der Kapellenstraße geht, ist dem Beklagten tatsächlich nicht nachzuweisen, dass er diese Örtlichkeiten an den Tagen, für die er diese Tätigkeit als Grund für das vorzeitige Verlassen der Dienststelle und Betätigen der Dienstgangtaste angeführt hat, in Wahrheit gar nicht aufgesucht hat und schon deshalb ein Missbrauch der Dienstgangtaste vorläge. 58 Auch wenn man zu seinen Gunsten jedoch unterstellt, dass er seine Dienstelle während der allgemeinen Dienstzeiten zu Studienzwecken verlassen und die angeführten Studienorte tatsächlich aufgesucht hat, wäre dennoch das Vorliegen eines dienstlichen Anlasses, der zur Nutzung der Dienstgangtaste berechtigt hätte, zu verneinen. Aufgrund der mit seinem Vorgesetzten bestehenden Absprachen und des auf der Basis der Kooperationsvereinbarung für die Ausbildung gesteckten Zeitrahmens war der Beklagte nicht berechtigt, seine Dienststelle an bis zu 9 Tagen im Monat während der allgemeinen Dienstzeiten jeweils für meist mehr als drei Stunden vor Dienstschluss zu verlassen und diese Fehlzeiten im Gleitzeitsystem durch Verwenden der Dienstgangtaste als Dienstzeit zu verbuchen. Unstreitig war es ihm von seinem Vorgesetzten, wenn auch nur mündlich, abgelehnt worden, einen Tag pro Woche als Heimstudientag zu Hause zu verbringen. Diese Anweisung durfte der Beklagte nicht dadurch umgehen, dass er statt dessen im Schnitt einmal in der Woche während der Dienstzeiten andere außerhalb seiner Dienststelle gelegene Studienorte aufsuchte, ohne hierfür die Zustimmung seines Vorgesetzten eingeholt zu haben. Im übrigen war – von dem Beklagten nicht bestritten – vereinbart worden, dass er für sein Selbststudium arbeitstäglich die Zeit zwischen 12.30 Uhr und 15.00 Uhr einplanen könne. Damit waren ihm wöchentlich 12,5 Stunden zum Lernen eingeräumt, womit die Vorgaben der getroffenen Kooperationsvereinbarung (320 Stunden bei 16-monatiger Dauer, was einem Zeitansatz von 5 Stunden pro Woche entspricht) bereits deutlich überschritten waren. Auch mit dieser Absprache war ein Verlassen der Dienststelle zum Teil außerhalb der festgelegten Zeiten und von erheblicher Dauer nicht zu vereinbaren. 59 Dass die Lernbedingungen auf seiner Dienststelle unzumutbar gewesen wären, ist schon aufgrund der in der Klageschrift dargelegten Erwägungen (Verfügbarkeit des Besprechungszimmers, ungestörtes Arbeiten aufgrund häufiger Abwesenheit der Mitarbeiter u.a.) nicht anzunehmen. Im übrigen wäre der Beklagte selbst bei unzulänglichen Arbeitsbedingungen nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, während der Dienstzeit eigenmächtig ohne Absprache mit seinen Vorgesetzten für seine betriebliche Fortbildung Räume außerhalb seiner Dienststelle aufzusuchen, statt sich nachhaltiger um eine Verbesserung der Situation an seinem Arbeitsplatz zu bemühen. 60 Auch in diesen Fällen wurde mithin zu Unrecht von der Dienstgangtaste Gebrauch gemacht, was zu unberechtigten Stunden auf dem Gleitzeitkonto des Beklagten und zu einem entsprechenden Vermögensschaden beim Kläger geführt hat. 61 Danach hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. (heute: § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetzt – BeamtStG –) begangen. Durch die festgestellten, strafrechtlich als betrügerisches Verhalten zu wertenden Gleitzeitverstöße hat er seine ihm aus § 57 Satz 2 und 3 LBG NRW a.F. (heute § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG) obliegenden Dienstpflichten verletzt, wonach jeder Beamte sein Amt uneigennützig zu verwalten hat und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. 62 Da es zu den wesentlichen Pflichten der Polizei gehört, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen, sind strafbare Handlungen eines aus Steuermitteln alimentierten Polizeibeamten in besonderem Maße geeignet, achtungs- und ansehensmindernd bei der Bevölkerung zu wirken und Zweifel des Dienstherrn an der Vertrauenswürdigkeit zu begründen. Dies gilt erst recht, wenn die strafbaren Handlungen darauf angelegt sind, sich zu Lasten der eigenen Verwaltung unberechtigt geldwerte Vorteile zu verschaffen. 63 Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Betrieben und Dienststellen nicht in der Lage ist, jeden Beamten sorgfältig zu überwachen, ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten in hohem Maße angewiesen. Gerade die gleitende Arbeitszeit gibt den Bediensteten große Freiheiten bei der Gestaltung ihrer Dienstzeiten. Die Einhaltung dieser Dienstzeiten, insbesondere bei dienstlichen Geschäften außerhalb der Diensträume, und die ordnungsgemäße Verbuchung im Gleitzeitsystem können nicht lückenlos kontrolliert werden. Hier wird den Bediensteten ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht. Ein Beamter, der dieses Vertrauen in betrügerischer Weise verletzt, belastet deshalb das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis erheblich. 64 Die Missachtung der Gleitzeitvorschriften durch unberechtigtes Benutzen der Dienstgangtaste stellen gleichzeitig Verstöße gegen die Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG NRW a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG) dar. 65 Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt. 66 Hinsichtlich der Tage, an denen die angeblichen Dienstgänge nach seinen eigenen Angaben nicht in Zusammenhang mit seinem Fernlehrgang standen, ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen, da er als diensterfahrener Polizist wusste, dass er sich durch sein Handeln strafbar machte und dieses Verhalten mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar war. 67 Soweit er seine Stammdienststelle vor Ablauf der Regelarbeitszeit unter Verwendung der Dienstgangtaste verließ, um anderenorts seinen Studien nachzugehen, ist ihm jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten, da ihm aufgrund der getroffenen Absprachen zum zeitlichen Rahmen seiner Ausbildung und des abgelehnten wöchentlichen Heimarbeitstages hätte klar sein müssen, dass er ohne das Einverständnis seiner Vorgesetzten nicht berechtigt war, seine Fortbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit außerhalb seiner Stammdienststelle zu absolvieren, ohne sich zuvor aus dem Gleitzeitsystem auszuloggen. 68 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte während des gesamten Tatzeitraumes von über einem Jahr aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB schuldunfähig gewesen sein könnte, bestehen nach Ansicht der Kammer nicht. 69 Die im Strafverfahren vorgelegte „gutachtliche Äußerung“ des Dr. med. T1., die dem Beklagten fehlendes Unrechtsbewusstsein aufgrund einer Anpassungsstörung mit verzerrter Realitätswahrnehmung attestiert, überzeugt die Kammer nicht, zumal sich auch der Beklagte selbst im behördlichen Disziplinarverfahren und vor der Disziplinarkammer hierauf nicht – mehr – berufen hat. 70 Inhaltlich betrifft diese recht pauschale Bescheinigung, die insbesondere nicht erkennen lässt, aufgrund welcher Untersuchungsmethoden und –ergebnisse im einzelnen der beschriebene Befund beruht, ohnehin nur die „Dienstgänge“ des Beklagten in die Universitätsbibliothek zum Zwecke seines Fernstudiums, wobei eher die Voraussetzungen für das Vorliegen eines auf den äußeren Umständen beruhenden Verbotsirrtums beschrieben werden als das Vorliegen eines schweren, krankhaften Defizits in der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Beklagten. Das Vorliegen eines Verbotsirrtums kann jedoch unterstellt werden, da nur der unvermeidbare Verbotsirrtum schuldausschließend ist (vgl. § 17 StGB), während sich der vermeidbare – wie im übrigen eine eingeschränkte Schuldfähigkeit – allein maßnahmemindernd auswirken kann. 71 Aus den oben aufgezeigten Erwägungen hätte der Beklagte jedoch auch in diesen Fällen schon bei geringer Gewissensanspannung ohne weiteres die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennen können, jedenfalls hätte er nicht von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgehen dürfen, ohne zuvor Rücksprache mit seinen Vorgesetzten zu halten. Indem dies nicht tat, hat er – wie festgestellt - jedenfalls fahrlässig gehandelt. 72 Auch die in der Klageschrift aufgeführten Gesichtspunkte geben Anlass zu der Annahme, dass es sich bei der im Strafverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung um eine äußerst „wohlwollende“ gutachtliche Äußerung des behandelnden Arztes gehandelt hat, die zudem insbesondere die Frage nicht beantwortet, wie es dem Beklagten trotz der diagnostizierten Anpassungsstörung gelungen ist, während des gesamten Tatzeitraums - mit Ausnahme der Gleitzeitverstöße - seinen Dienst offensichtlich zur Zufriedenheit des Dienstherrn zu verrichten. 73 Die wegen des festgestellten Dienstvergehens in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. 74 Das von dem Beklagten gezeigte Fehlverhalten wiegt schwer. Ein Beamter, der das ihm entgegen gebrachte Vertrauen seiner Verwaltung in eigennütziger und betrügerischer Weise verletzt, belastet das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis erheblich. In schweren Fällen ist der Betrug zum Nachteil des Dienstherrn mit der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zu ahnden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht verliegt (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen. In minderschweren Fällen des Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist je nach Einzelfall auf Degradierung oder Gehaltskürzung zu erkennen. 75 BVerwG, Urteile vom 26. September 2001 ‑ 1 D 32.00 ‑, NVwZ‑RR 2002, 285, und vom 11. Dezember 1996 ‑ 1 D 56.95 ‑, BVerwGE 113, 44, und vom 22. April 1991 ‑ 1 D 69.90 BVerwGE 93, 86. 76 Nach diesen Bewertungsmaßstäben liegt hier ein – minderschwerer – Fall vor, der noch mit einer Maßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu ahnden wäre. Zwar ist der dem Dienstherrn entstandene Schaden nicht unerheblich und der Zeitraum, in dem der Beklagte sich immer wieder dazu entschloss, durch Betätigen der Dienstgangtaste Zeiten, in denen er keiner dienstlichen Tätigkeit nachging im Gleitzeitsystem als Dienstzeiten zu buchen, von einiger Dauer gewesen. Andererseits hat der Beamte weder dienstlich erworbene Spezialkenntnisse ausgenutzt noch zusätzliche Manipulationen in Form des Fälschens von Belegen oder ähnlichem vorgenommen. Dem Beamten ist auch nicht zu widerlegen, dass es ihm nicht in erster Linie darauf ankam, sich zusätzliche „reine“ Freizeit zu verschaffen, sondern dass er mehr Zeit für sein Fernstudium, das letztlich auch seinem Dienstherrn zugute kommen sollte, benötigte. Zugunsten des Beklagten sind zudem seine guten Beurteilungen sowie der Umstand anzuführen, dass er bislang straf- oder disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. 77 Andererseits darf bei der Gewichtung des Dienstvergehens nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Möglichkeiten des Dienstherrn, Missbrauch im Umgang mit dem Zeiterfassungsgerät zu erkennen und nachzuweisen nur sehr beschränkt sind. Derartige Pflichtverletzungen können letztlich oft nur durch Beobachtungen und Meldungen anderer Bediensteter zu Tage treten. Nicht zuletzt, weil die Entstehung und Förderung eines Klimas gegenseitiger Beobachtung und Überwachung weder im Interesse des Dienstherrn noch der Bediensteten liegt, ist es daher erforderlich, Gleitzeitverstößen mit den Mitteln des Disziplinarrechts nachhaltig und effektiv zu begegnen. 78 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 2002 ‑ 15d A 5303/00.O -und vom 26. März 2003– 22d A 2911/01.O -. 79 b) Der danach in Betracht kommenden Zurückstufung (§ 9 Abs. 1 LDG NRW) oder Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 Abs. 1 LDG NRW), deren Dauer im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens liegen müsste, steht jedoch das Maßnahmenverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW entgegen. Danach darf gegen einen Beamten, dessen Tat – wie hier – nach § 153 a Abs. 1 StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge oder Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten. 80 Dies ist vorliegend nicht der Fall. 81 Die zusätzliche Disziplinierung hat eng begrenzten Ausnahmecharakter. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten des Beamten zutage getretenen Eigenarten trotz der strafrechtlichen Sanktionen auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können, er also noch erziehungsbedürftig ist. Dabei muss sich die nie gänzlich auszuschließende Möglichkeit – über eine generelle Wahrscheinlichkeit hinaus – zu einer im Einzelfall konkret zu belegenden Wiederholungsgefahr verdichten. 82 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1985 ‑ 1 D 49.84 ‑, Dok. Ber. B 1985, 247; OVG NW, Urteile vom 24. April 1986 – 1 V 25/85 ‑, JMBI NW 1986, 251 und vom 29. August 1990 ‑ 1 V 12/89 ‑. 83 Anzeichen, die zu einer ungünstigen Prognose Anlass geben könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Kammer ist nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, der durch den vorgelegten Beurteilungsbeitrag vom 12. Dezember 2007 untermauert wird, davon überzeugt, dass die mit dem Straf‑ und Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen, dienstlichen und finanziellen Belastungen für sich alleine eine hinreichende erzieherische Wirkung haben werden, um ihn in Zukunft von erneutem pflichtwidrigen Verhalten abzuhalten. Der Beklagte hat sein Fernstudium abgeschlossen und kommt nach seinen Angaben aufgrund der anders strukturierten Tätigkeit als Sachbearbeiter in einem Kriminalkommissariat in der Regel auch gar nicht mehr in die Lage, Dienstgänge nicht ordnungsgemäß ein- und auszubuchen. Demgemäß wird in dem genannten Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 2. September 2005 bis 1. März 2007 ausdrücklich festgestellt, dass es zu „Unregelmäßigkeiten mit den Dienstzeiten“ nicht gekommen sei. Besondere Uneinsichtigkeit ist dem Beklagten jedenfalls heute ebenfalls nicht – mehr – vorzuhalten, nachdem er sowohl in der behördlichen Anhörung vom 18. Januar 2008 als auch noch einmal vor der Kammer erklärt hat, dass er sein Fehlverhalten bedauere und eine Wiederholung ausschließe. 84 Die Klage war deshalb abzuweisen. 85 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 Abs. 4 LDG NRW, 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.