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Urteil

25 K 1972/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Errichtung großflächiger Photovoltaik-Module auf der sichtbaren Dachfläche eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals kann eine nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes und damit ein Ablehnungsgrund nach dem Denkmalschutzrecht darstellen. • Bei der Entscheidung über eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen; den Gründen, aus denen das Objekt unter Schutz steht, kommt besonderes Gewicht zu. • Überwiegen die Belange des Denkmalschutzes gegenüber privaten und ökologischen Interessen, ist die Erlaubnis zu versagen; wirtschaftliche Motive des Eigentümers rechtfertigen dies nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Versagung einer Genehmigung für großflächige Photovoltaik auf denkmalgeschütztem Hofdach • Die Errichtung großflächiger Photovoltaik-Module auf der sichtbaren Dachfläche eines in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmals kann eine nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes und damit ein Ablehnungsgrund nach dem Denkmalschutzrecht darstellen. • Bei der Entscheidung über eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen; den Gründen, aus denen das Objekt unter Schutz steht, kommt besonderes Gewicht zu. • Überwiegen die Belange des Denkmalschutzes gegenüber privaten und ökologischen Interessen, ist die Erlaubnis zu versagen; wirtschaftliche Motive des Eigentümers rechtfertigen dies nicht zwingend. Der Kläger ist Eigentümer eines vierflügeligen, 1912 wiederaufgebauten Hofensembles, das 1987 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Gemeinde H eingetragen wurde. Er beantragte 2008 die denkmalrechtliche Erlaubnis, auf der nach Süden geneigten Dachfläche des südlichen Trakts eine Photovoltaikanlage mit etwa 213 Modulen (ca. 265 qm; streitig auch ca. 400 qm) zu installieren. Der Beigeladene und die untere Denkmalbehörde lehnten ab, weil die großflächigen, dunkelreflektierenden Module das historische Erscheinungsbild dominieren und wesensfremd seien. Der Beklagte versagte mit Bescheid vom 11. März 2009 die Erlaubnis, weil die Maßnahme die historische Dachlandschaft und damit denkmalrechtliche Schutzinteressen beeinträchtige. Der Kläger klagte und berief sich auf geringe Sichtbarkeit, ökologischen Nutzen und wirtschaftliche Erforderlichkeit; das Gericht führte eine Ortsbesichtigung durch. • Die beantragte Maßnahme ist erlaubnispflichtig nach § 9 Abs. 1 a DSchG NRW, da sie das Baudenkmal verändert. • Die Genehmigung ist nach § 9 Abs. 2 a DSchG NRW zu erteilen, wenn den Gründen des Denkmalschutzes nichts entgegensteht; dieser Rechtsbegriff ist gerichtlich voll prüfbar und erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung. • Bei der Abwägung kommt den die Unterschutzstellung begründenden Merkmalen besonderes Gewicht zu; hier prägen Geschlossenheit, Homogenität des Backsteinmauerwerks und die einheitliche Dachlandschaft das Denkmal. • Die großflächige Photovoltaik würde als fremdartiges, stark kontrastierendes Element das geschlossene, homogene Erscheinungsbild beeinträchtigen; die in Anspruch genommene Fläche und die Materialeigenschaften (Aluminiumrahmen, glatte, teils spiegelnde Oberflächen) führen zu einer nachteiligen Veränderung. • Die Sichtbarkeit der Dachfläche von öffentlichen Wegen und der gegenüberliegenden Straße verstärkt die beeinträchtigende Wirkung, sodass die Beeinträchtigung nicht nur geringfügig ist. • Wirtschaftliche Interessen des Eigentümers und der ökologische Nutzen erneuerbarer Energien sind zu berücksichtigen, können aber hinter den gewichtigen Belangen des Denkmalschutzes zurücktreten; ein behaupteter Erhaltungsnutzen durch die Anlage war nicht substantiiert dargelegt. • Vorliegend überwiegen die Belange des Denkmalschutzes; die Versagung des Erlaubnisantrags ist daher rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung der Photovoltaikanlage, weil die großflächige Belegung der südlichen Dachfläche das Erscheinungsbild des in die Denkmalliste eingetragenen Hofensembles nachteilig und nicht nur geringfügig verändern würde. Die schutzbegründenden Merkmale des Denkmals (Geschlossenheit, homogene Backsteinbauweise, einheitliche Dachlandschaft) überwiegen gegenüber den wirtschaftlichen und ökologischen Interessen des Klägers. Die Entscheidung ist damit mit den einschlägigen denkmalrechtlichen Vorschriften vereinbar; der Kläger trägt die Verfahrenskosten, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst.