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Beschluss

9 L 1115/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Sicherungsanordnung nach § 80a VwGO setzt einen wirksamen Verwaltungsakt und die Aussetzung der Vollziehung voraus; sie entfällt, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt aufgehoben oder durch einen neuen ersetzt wird. • Die Verwaltungsgerichte dürfen Bauarbeiten nicht dauerhaft stilllegen, wenn der zugrunde liegende rechtswidrige Verwaltungsakt aufgehoben und durch eine nicht identische neue Genehmigung ersetzt wurde. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegen öffentliche Interesse und Interessen des Bauherrn gegenüber dem Nachbarn, wenn das Vorhaben voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt. • Zur Beurteilung von durch Ziel- und Quellverkehr verursachten Belästigungen ist das Immissionsschutzrecht (insbesondere TA Lärm) maßgeblich; eine Erhöhung des Beurteilungspegels um unter 3 dB(A) begründet keine unzumutbare Lärmbelastung nach Nr. 7.4 TA Lärm.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Baustopp; neue Baugenehmigung hebt Sicherungsinteresse der Nachbarn nicht begründet auf • Eine Sicherungsanordnung nach § 80a VwGO setzt einen wirksamen Verwaltungsakt und die Aussetzung der Vollziehung voraus; sie entfällt, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt aufgehoben oder durch einen neuen ersetzt wird. • Die Verwaltungsgerichte dürfen Bauarbeiten nicht dauerhaft stilllegen, wenn der zugrunde liegende rechtswidrige Verwaltungsakt aufgehoben und durch eine nicht identische neue Genehmigung ersetzt wurde. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegen öffentliche Interesse und Interessen des Bauherrn gegenüber dem Nachbarn, wenn das Vorhaben voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt. • Zur Beurteilung von durch Ziel- und Quellverkehr verursachten Belästigungen ist das Immissionsschutzrecht (insbesondere TA Lärm) maßgeblich; eine Erhöhung des Beurteilungspegels um unter 3 dB(A) begründet keine unzumutbare Lärmbelastung nach Nr. 7.4 TA Lärm. Nachbarn (Antragsteller) beantragten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fortführung von Bauarbeiten auf dem Grundstück Nstraße 44–48 in I, nachdem die ursprüngliche Baugenehmigung vom 18.09.2008 zurückgenommen und am 03.07.2009 eine neue Baugenehmigung erteilt worden war. Die Antragsteller beriefen sich auf Nachbarrechte und beantragten Stilllegung der Arbeiten oder zumindest die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die neue Genehmigung. Die Beigeladene hatte die Bauarbeiten aufgrund der neuen Genehmigung wieder aufgenommen. Streitgegenstand war insbesondere, ob die neue Genehmigung inhaltlich mit der alten identisch ist und ob der durch das Vorhaben entstehende Ziel- und Quellverkehr für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigungen, vor allem Lärm, verursacht. Zur Entscheidungsfindung wurden verkehrs- und lärmmessende Gutachten vorgelegt und ausgewertet. Das Gericht prüfte summarisch Zulässigkeit und Vereinbarkeit mit Bebauungsplänen sowie die Lärmfolgen nach TA Lärm. • Rechtsnatur von § 80a Abs.3 i.V.m. Abs.1 Nr.2 VwGO: Sicherungsmaßnahmen knüpfen an einen wirksamen Verwaltungsakt und dessen Aussetzung der Vollziehung an; sie dienen ergänzend zur Betonung fehlender Vollziehbarkeit. • Folge bei Zurücknahme und Neuerteilung: Eine auf Stilllegung gestützte Sicherungsanordnung gegenüber Bauarbeiten verliert ihre Wirksamkeit, wenn die zugrunde liegende Genehmigung aufgehoben und durch eine neue ersetzt wurde; das Gericht kann daher nicht per Dauerstilllegung agieren. • Identität der Genehmigungen: Die neue Baugenehmigung vom 03.07.2009 unterscheidet sich in wesentlichen Punkten (Wegfall der Versammlungsstätte, geänderte Betriebszeiten) von der Genehmigung vom 18.09.2008; daher kann aus der früheren Anordnung kein fortdauernder Anspruch auf Stilllegung hergeleitet werden. • Voraussetzungen für vorläufigen Rechtsschutz (§ 80a, § 80 VwGO): Das Interesse des Nachbarn muss das öffentliche Interesse und das Interesse des Bauherrn überwiegen; dies ist regelmäßig nur der Fall, wenn die Klage des Nachbarn voraussichtlich Erfolg hat. • Planungsrechtliche Prüfung: Das Vorhaben ist entweder nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zulässig oder, falls dieser unwirksam wäre, nach dem früheren Bebauungsplan ebenfalls nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen verstoßend; das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) begründet hier keinen durchgreifenden Abwehranspruch. • Verkehrsbelastung und Prognose: Verkehrsgutachten und ergänzende Prüfungen ergeben eine Zunahme des täglichen Verkehrs in der südlichen Cstraße von etwa 1.400 auf maximal 2.900 Kfz/Tag; dies stellt nach summarischer Prüfung keine unzumutbare Belastung dar. • Lärmbewertung nach Immissionsschutzrecht: Nach TA Lärm (Nr.7.4) ist entscheidend, ob der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) steigt; die Gutachten prognostizieren eine Erhöhung des Beurteilungspegels von höchstens etwa 1,3 dB(A), sodass keine unzumutbare Lärmbelastung zu erwarten ist. • Berücksichtigung von Verkehrsordnungswidrigkeiten: Bei Bestandsaufnahme ist das tatsächliche Vorbelastungsniveau maßgeblich; irregulärer Verkehr kann daher Teil der Vorbelastung sein und wird nicht einfach herausgerechnet. • Summarisches Gesamtergebnis: Weder aus planungsrechtlichen noch aus immissionsschutzrechtlichen Erwägungen ist der vorläufige Rechtsschutz zu gewähren; das Interesse des Bauherrn und das öffentliche Interesse überwiegen. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Bauarbeiten sowie der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung werden abgelehnt. Die Antragsteller können aus der früheren Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung vom 18.09.2008 keinen andauernden Anspruch ableiten, weil diese Genehmigung vom 03.07.2009 durch eine nicht identische neue Genehmigung ersetzt wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beigeladene die alte Genehmigung ausnutzt. Die summarische Prüfung ergab, dass die neue Genehmigung voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Festsetzungen verstößt und der durch das Vorhaben zu erwartende Verkehrs- und Lärmzuwachs (maximal ca. 1.500 Fahrten/Tag; Beurteilungspegel-Anstieg ≤ ca. 1,3 dB(A)) keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn erwarten lässt. Daher überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der Genehmigung; die Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden entsprechend getroffen.