Urteil
24 K 1012/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1105.24K1012.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von in den Jahren 2007 und 2008 erbrachten Leistungen, die aus der Betreuung von Kindern, die im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnten, in zwei Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Klägerin resultieren. Es handelt sich um den im Stadtteil E der Klägerin, nahe zur Stadtgrenze der Beklagten belegenen Evangelischen Kindergarten E und den Katholischen Kindergarten E – T. Vor der Gebietsreform des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 1975 gehörte das Gebiet, in dem die vorgenannten Kinder wohnten, zum Stadtgebiet der Klägerin. Nach der kommunalen Neugliederung schickten die Neubürger der Beklagten ihre Kinder weiterhin in die Einrichtungen auf dem Gebiet der Klägerin. In den Jahren 2007 und 2008 besuchten zwischen sechs und neun Xer Kinder den Evangelischen Kindergarten E und zwischen 17 und 24 Xer Kinder den Katholischen Kindergarten E – T. 3 Am 16. Oktober 2007 beschloss der Rat der Klägerin das Haushaltssicherungskonzept IV. Darin eingebettet war die Überlegung der Klägerin, die Finanzierung einzustellen, soweit sie keine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung von Jugendhilfeleistungen treffe. Aus dem fehlenden Rechtsanspruch der Xer Kinder auf Betreuung gegen die Klägerin zog diese den Schluss, den kirchlichen Trägern von Tageseinrichtungen im Stadtteil E keine Betriebskostenzuschüsse mehr zu gewähren, soweit Teile der Betriebskosten auf Xer Kinder entfielen. Bei Zuwendungseinstellung wäre die Schließung einer Tageseinrichtung wahrscheinliche Folge. 4 In der Folgezeit trat die Klägerin an die Beklagte heran und bat, im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit nach einer sozialverträglichen Lösung zu suchen. Trotz Einschaltung der Bezirksregierung E1 und von Vertretern der Kirche gelang es nicht, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung von Kostenerstattungsansprüchen herbeizuführen. Letztmalig unter dem 27. November 2008 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 69.642,73 €. Dabei handelte es sich um die entstandenen Jugendhilfekosten, die die Klägerin den vorbezeichneten Tageseinrichtungen für die Betreuung von Xer Kindern in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2008 gewährte. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab. 5 29 Eltern von Xer Kindern, die die beiden bezeichneten Tageseinrichtungen in E besuchten, traten ihren Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Förderung in Tageseinrichtungen durch schriftliche Erklärungen an die Klägerin ab. 6 Am 11. Februar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Sie trägt im wesentlichen folgendes vor: Anspruchsgrundlage für ihren Kostenerstattungsanspruch sei § 89 c Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in Verbindung mit § 86 c SGB VIII. Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Normen sei durch die landesrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des SGB VIII – nicht ausgeschlossen. Die Landesgesetze enthielten keine Ausgleichsregelung, die eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten festschreiben würde. Zwar eröffne § 74a SGB VIII den Ländern die Möglichkeit, die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder völlig eigenständig zu regeln; von dieser Befugnis habe das Land Nordrhein-Westfalen bezüglich etwaiger Kostenerstattungsansprüche jedoch keinen Gebrauch gemacht, wobei ohnehin zweifelhaft sei, ob sich die Ermächtigung in § 74a SGB VIII auch auf Kostenerstattungsansprüche zwischen Kommunen beziehe. In seiner Entscheidung vom 14. November 2002 habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Verfahren 5 C 57/01 die §§ 86 ff. SGB VIII auf die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für anwendbar erklärt. 8 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage lägen vor. Bei den für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder anfallenden Betriebskosten handele es sich um eine Sozialleistung im Sinne von § 24 SGB VIII. Die Beklagte sei für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und damit für die Erfüllung der Verpflichtung aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit dem GTK bzw. dem KiBiz, eine bedarfsgerechte Jugendhilfeleistung in Tageseinrichtungen für Kinder zu erbringen, in bezug auf alle in ihrem Stadtgebiet wohnenden Kinder zuständig. Die Klägerin sei in Vorleistung getreten, indem sie für die Beklagte Ansprüche auf den Besuch von Tageseinrichtungen erfüllt und den kommunalen Anteil der Betriebskostenzuschüsse übernommen habe. Diese Leistung der Klägerin sei auch fortsetzungsfähig im Sinne des § 89 c SGB VIII. Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 - klargestellt, dass bundesrechtlich für die Jugendhilfe kein Territorialprinzip in dem Sinne gelte, dass eine bedarfsdeckende Jugendhilfeleistung in einer Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen wäre, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Jugendhilfeträgers gelegen sei. Im Ergebnis bestätige das BVerwG in seiner Entscheidung den Kostenerstattungsanspruch eines öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Einrichtung eines vom ihm finanzierten Einrichtungsträgers befinde, die von Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich des beklagten öffentlichen Trägers besucht werde. 9 Die Klägerin macht weiter geltend, die Beklagte halte keine entsprechenden Tageseinrichtungen wohnortnah vor. Die nächstliegende Tageseinrichtung auf dem Gebiet der Beklagten sei 4,5 Kilometer vom Wohnort der betroffenen Xer Kinder entfernt und zu Fuß nicht zumutbar zu erreichen. 10 Die Klägerin trägt weiter vor, unabhängig von der Frage, ob der Beklagte den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen wohnortnah erfüllen könne, sei auch das Wunsch- und Wahlrecht der betroffenen Eltern gemäß § 5 SGB VIII zu berücksichtigen, soweit dadurch keine erheblichen Mehrkosten entstünden. Für letzteres lägen keine Anhaltspunkte vor. Durch die Betreuung von Xer Kindern in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Klägerin entstünden der Beklagten keine höheren Kosten als ihr bei der Betreuung in Einrichtungen auf ihrem Gebet entstehen würden. Die Höhe des Erstattungsanspruchs richte sich nach § 89 f SGB VIII. Danach könnten Personal- und Sachkosten erstattet werden, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII diene. Vorliegend sei der von der Klägerin aufgewandte städtische Anteil der Betriebskosten/Kindpauschalen für Xer Kinder zu ersetzen. Ausgeschlossen seien nach § 111 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nur solche Leistungen, die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Leistungserbringung geltend gemacht würden. 11 Die Klägerin beantragt - unter Bezugnahme auf Berechnungsunterlagen - in Fortschreibung gewährter Zuschüsse an die betroffenen Tageseinrichtungen auf ihrem Gebiet bis zum 31. Dezember 2008, 12 den Beklagten zu verurteilen, an sie 78.745,91 Euro zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, anders als zum Beispiel in Schleswig-Holstein (dort § 25 a Schl-H KitaG) sei in Nordrhein-Westfalen eine Erstattungsregelung unter Kommunen nicht vorhanden. Es liege auch keine Regelungslücke vor. Aus den Gesetzesmaterialien (Landtagsdrucksache 13/6432 vom 5. Januar 2005) ergebe sich, dass der Landesgesetzgeber sich mit der Frage eines Ausgleichs unter den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe befasst habe, ohne jedoch eine gesetzliche Änderung vorzunehmen. 16 Die von der Klägerin benannte Rechtsgrundlage sei nicht einschlägig, weil es an dem erforderlichen Zuständigkeitswechsel fehle. Vielmehr sei die Klägerin für die in ihrem Gebiet belegenen Tageseinrichtungen zuständig und sie, die Beklagte, für Tageseinrichtungen in ihrem Bereich. 17 Das Urteil des BVerwG im Verfahren 5 C 18/01 sei für das hier vorliegende Verfahren unergiebig. Dort habe der Träger einer Tageseinrichtung geklagt und gerade nicht eine andere Kommune. Ferner führe das Wunsch- und Wahlrecht des Kindes bzw. seiner Eltern nach § 5 SGB VIII nicht dazu, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII auch diejenigen Kindertagesplätze fördern müsse, die von Kindern aus Nachbarkommunen eingenommen würden. Die Möglichkeit einer freiwilligen Einigung zwischen den Kommunen unter Einbeziehung der von auswärtigen Kindern belegten Plätze in die eigene Bedarfsplanung spreche aber gerade gegen einen Anspruch der einbeziehenden Kommune oder der Eltern bzw. der Kinder gegen die Wohnsitzkommune. 18 Ebenso wenig gebe die Entscheidung des BVerwG im Verfahren 5 C 57/01 für den vorliegenden Fall etwas her. Dort sei es um eine individuelle Jugendhilfemaßnahme und eine Pflegesatzfinanzierung nach § 77 SGB VIII gegangen, während hier eine nicht vergleichbare institutionelle Förderung einer Tageseinrichtung durch Bezuschussung nach § 18 GTK (Betriebskosten) bzw. §§ 18 ff. KiBiz (Kindpauschalen) auf dem Prüfstand stehe. Die Anwendbarkeit der §§ 86 ff. SGB VIII setze aber eine individuelle Hilfemaßnahme und eine Leistungsbewilligung durch Verwaltungsakt im konkreten Einzelfall voraus. 19 Bei der Bedarfsplanung unter dem Regime des GTK seien nach dessen § 10 Abs. 2 Satz 2 Kinder, die zwar außerhalb des Wohnbereichs der Tageseinrichtung wohnten, diese aber besuchten oder aber besuchten wollten, zu berücksichtigen. Über § 1 Abs. 3 KiBiz in Verbindung mit § 80 SGB VIII fließe allenfalls über das Kriterium der Berücksichtigung des Bedarfs eine gewisse örtliche Komponente in die Bedarfsplanung ein. Die Beklagte habe seit der kommunalen Neugliederung und der Aufnahme der Bedarfsplanung das gesamte Stadtgebiet einschließlich der ihr durch die kommunale Neugliederung zugefallenen Gebiete in die Planung einbezogen. Die Bedarfsplanung werde auf der Grundlage der prognostischen Bevölkerungsentwicklung aufgestellt, ohne dass ein Anteil von Kindern ermittelt werde, der üblicherweise auswärts eine Tageseinrichtung besuche und diese Kinder vom Bedarf abgezogen würden. Für die Xer Kinder, die im konkreten Fall zwei Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Klägerin besuchten, sei eine eigene Bedarfsdeckung vorhanden. Für den hier angesprochenen Einzugsbereich W-Nord liege im Klagezeitraum für die Altersgruppe der Kinder von drei bis sechs Jahren ein Bedarfsdeckungsgrad von 102,9 % vor. Zur genauen Berechnung verweist die Beklagte auf übersandte Berechnungsunterlagen. Ausgehend vom Wohnbereich "S" lägen in einer Entfernung von ein bis zwei Kilometern eine Elterninitiative an der Cstraße, neun weitere Einrichtungen unterschiedlicher Träger in zwei bis vier Kilometer Entfernung und sechs weitere Einrichtungen in vier bis fünf Kilometer Entfernung. Diese Einrichtungen auf dem Gebiet der Beklagten seien teilweise gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Der Fahrweg aus dem Wohnbereich "S" zu den beiden konfessionell gebundenen Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Klägerin betrage gut vier Kilometer; ein direkter, deutlich kürzerer Weg sei nicht durchgehend befahrbar, sondern könne nur fußläufig benutzt werden. 20 Nach ihren Ermittlungen besuchten etwa 130 Kinder, die auswärts wohnten, einige auch auf dem Gebiet der Klägerin, Tageseinrichtungen für Kinder, die auf ihrem, dem Gebiet der Beklagten lägen. 21 Die Abtretungen von Ansprüchen nach § 24 SGB VIII liefen ins Leere, weil diese gerade nicht einen konkreten Platz in einer konkreten Einrichtungen beinhalteten. Im übrigen seien Ansprüche nach § 24 SGB VIII wegen ihres höchstpersönlichen Charakters einer Abtretung gar nicht zugänglich. 22 In ihrer Replik trägt die Klägerin vor, diejenigen Xer Kinder, die die beiden konfessionell gebundenen Tageseinrichtungen auf ihrem Gebiet besuchten (durchschnittlich 28 Kinder pro Kindergartenjahr), seien Mitglieder der Kirchengemeinde X1-E. Auf Nachfrage der Eltern dieser Kinder habe die Beklagte im Einzugsbereich "W" lediglich zwei freie Plätze für Kinder ab drei Jahren anbieten können. Es seien deshalb nicht genügend freie Plätze vorhanden, weil die betroffenen Kinder nicht zu den entsprechenden Kirchengemeinden zählen würden. 23 Die Entfernungen zu den konfessionellen Tageseinrichtungen im Stadtteil W auf dem Gebiet der Beklagten betrügen 3,28 bzw. 5,72 Kilometer, jeweils gemessen vom Mittelpunkt des Wohnbereichs "S". Dagegen seien die beiden Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Klägerin von diesem Messpunkt aus nur 1,86 Kilometer entfernt. 24 Für den Fall, dass tatsächlich auch Kinder aus dem Wohnbereich der Klägerin Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Beklagten besuchten, wäre sie – die Klägerin – selbstverständlich bereit, hierüber eine vertragliche Regelung mit der Beklagten zu treffen. 25 Sollte § 89 f SGB VIII als Anspruchsgrundlage für den begehrten interkommunalen Finanzausgleich nicht in Betracht kommen, wäre in direkter oder analoger Anwendung § 105 SGB X heranzuziehen. Die mangelnde Leistungskompetenz der Klägerin ergebe sich aus ihrer örtlichen Unzuständigkeit. Leistungen seien aufgrund der unklaren Rechtslage erfolgt, um Benachteiligungen der Berechtigten vorzubeugen. Auch in diesem rechtlichen Rahmen finde § 111 SGB X Anwendung. 26 Weitere Anspruchsgrundlagen seien der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sowie das auch im öffentlichen Recht anerkannte Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag. 27 In ihrer Duplik macht die Beklagte geltend, § 105 SGB X setze ein Sozialrechtsverhältnis voraus. Der interkommunale Ausgleich von Betriebskostenzuschüssen falle nicht darunter. Eine Leistung im Sozialrechtsverhältnis sei hier die Überlassung eines Platzes in einer Tageseinrichtung. Gesichtspunkte für eine analoge Anwendung seien nicht gegeben. 28 Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Bezirksregierung E1 ergänzend Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die statthafte Leistungsklage, für die gemäß § 114 SGB X der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, hat keinen Erfolg. 31 Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte im Rahmen eines interkommunalen Finanzausgleichs. 32 Weder das inzwischen außer Kraft getretene GTK noch das geltende KiBiz sehen Erstattungsregelungen zwischen verschiedenen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vor. Angesichts der dem Landesgesetzgeber bekannten Problematik (vgl. Landtags-Drucksache 13/6432, 13. Wahlperiode) kann weder unter dem Regime des GTK noch unter dem des KiBiz von einer Regelungslücke ausgegangen werden. 33 Der Rückgriff auf Vorschriften des SGB VIII ist zwar grundsätzlich möglich, weil sowohl GTK als auch KiBiz landesrechtliche Ausführungsgesetze dieses Bundesgesetzes sind. Jedoch sind die nach dem SGB VIII und SGB X in Betracht kommenden Vorschriften über Erstattungsansprüche zwischen unterschiedlichen Sozialleistungsträgern entweder tatbestandlich nicht erfüllt oder aus anderen Gründen ausgeschlossen. 34 In der Rechtsprechung des BVerwG ist zwar anerkannt, dass sich aus § 74 SGB VIII ein Förderungsanspruch ergeben kann, wenn einerseits die Tageseinrichtung, für die Förderung begehrt wird, nicht im Gebiet des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, gegen den sich der Förderungsanspruch richtet, liegt, andererseits von Kindern aus dessen Gebiet aber besucht wird. 35 Urteil vom 25. April 2002 – 5 C 18/01 -. 36 Gefördert werden kann nach § 74 SGB VIII jedoch nur ein Träger der freien Jugendhilfe. Zu diesem Kreis zählt die Klägerin nicht. Sie ist – wie die Beklagte – in ihrem Zuständigkeitsbereich örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe. 37 Nach § 89 c Abs. 1 in Verbindung mit § 86 c SGB VIII setzt eine Kostenerstattung zwischen örtlichen Trägern den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit voraus. 38 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – 5 C 57/01 -. 39 Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 40 Danach hat hier ein Zuständigkeitswechsel bezogen auf die streitbefangenen Jahre 2007 und 2008 nicht stattgefunden. Denn der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist bereits im Jahre 1975 durch die kommunale Neugliederung im Lande Nordrhein-Westfalen erfolgt. Für eine Kostenerstattung nach den genannten Vorschriften kommt es jedoch darauf an, dass der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit während der individuellen Leistungsgewährung an den Leistungsberechtigten, das sind hier die Kinder, die 2007 und 2008 ihren Lebensmittelpunkt auf heutigem Xer Stadtgebiet gehabt haben und die beiden Kindergärten im Zuständigkeitsbereich der Klägerin besucht haben, stattgefunden hat. 41 vgl. Wiesner, Fegert, Mörsberger, Oberloskamp, Kommentar zum SGB VIII, § 3. Auflage, § 86 Rn. 8; Schellhorn, Fischer, Mann, Kommentar zum SGB VIII, § 3. Auflage, § 86 Rn. 29 und 54. 42 Das ist hier nicht der Fall gewesen. 43 Offenbleiben kann deshalb die Frage, ob und inwieweit die Klägerin – ungeachtet der Regelung über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII, die auch die Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst - für die Förderung von Xer Kindern in Tageseinrichtungen auf ihrem Gebiet selbst zuständig gewesen ist, soweit diese Kinder diese Tageseinrichtungen besucht haben oder besuchen wollten. Eine solche Zuständigkeit könnte sich bis zum 31. Juli 2008 aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GTK ergeben haben. Danach war bei der Bedarfsplanung das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (vgl. § 10 Abs. 4 GTK in Verbindung mit § 5 SGB VIII) im Einzugsbereich der Tageseinrichtungen zu berücksichtigen. 44 Der Einzugsbereich kann sehr viel weiter sein als der Wohnbereich und z. B. dann, wenn Eltern ihr Kind in der Nähe ihrer Arbeitsstelle in eine Tageseinrichtung geben wollen, mehrere Jugendamtsbereiche überspannen. 45 Vgl. Moskal/Foerster, GTK, Kommentar, 18. Auflage 2004, Erl. § 10 GTK II. 2. und III. 1. 46 Nach Inkrafttreten des KiBiz am 1. August 2008 ergibt sich entsprechendes aus dessen § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 80 SGB VIII. 47 An dem vorstehenden Ergebnis ändern auch die vorliegenden Abtretungen nichts. Die Abtretungen sind schon nicht wirksam geworden. Sie verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. § 134 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen gemäß § 24 SGB VIII ist wegen der Veränderung seines Inhalts im Verhältnis der am Klageverfahren Beteiligten und wegen seiner Unpfändbarkeit von der Möglichkeit einer Abtretung ausgeschlossen (vgl. § 399 f. und § 413 BGB). Darüber hinaus sind die Ansprüche der Xer Kinder gemäß § 24 SGB VIII im Zeitpunkt der Abtretungserklärungen bereits durch Erfüllung erloschen gewesen. Denn zu diesem Zeitpunkt sind sie in Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Klägerin betreut worden. Die Klägerin hat diese Kinder im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung für die Bedarfsplanung einbezogen. 48 § 105 SGB X scheidet als Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ebenfalls aus. 49 Vgl. zur Möglichkeit, auf die allgemeinen Regelungen im SGB X über die Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander zurückzugreifen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2009 – 12 B 08.2007 -. 50 Voraussetzung dafür ist, dass ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen. § 102 Abs. 1 SGB VIII scheidet im vorliegenden Fall aus. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nur dann eröffnet, wenn ein Leistungsträger vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Das ist hier nicht der Fall. Die Xer Kinder in den Tageseinrichtungen auf dem Gebiet der Klägerin sind in der Vergangenheit regulär betreut worden. Wenn es an der Zuständigkeit der Klägerin für die erbrachten, hier streitbefangenen Sozialleistungen in Form der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gefehlt haben sollte, würde ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte trotz Tatbestandserfüllung am Grundsatz von Treu und Glauben scheitern. Dieser in § 242 BGB normierte, in der gesamten Rechtsordnung geltende Grundsatz besagt, dass der Erstattungsanspruch des § 105 Abs. 1 SGB X ausgeschlossen ist, wenn der unzuständige Leistungsträger sich bewusst über seine örtliche und sachliche Unzuständigkeit hinwegsetzt oder in sonstiger Weise vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder gegen schutzwürdige Interessen des zuständigen Leistungsträgers verstoßen hat. In einem solchen Fall würde der unzuständige Leistungsträger sich rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn er trotz der gebotenen Zusammenarbeit zwischen den Leistungsträgern zunächst, ohne den zuständigen Leistungsträger zu informieren, die Erbringung der Leistung an sich zöge und danach die entstandenen Kosten von diesem erstattet verlangte. 51 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 12 A 3537/99 – unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 1985 – RA 11/84 -. 52 Seit der kommunalen Neugliederung hat die Klägerin bewusst für Kinder, die im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ihren Lebensmittelpunkt gehabt haben, Sozialleistungen in Form der Betreuung in Tageseinrichtungen erbracht, obwohl nach ihrer Vorstellung dafür nicht sie, sondern die Beklagte zuständig gewesen war. 53 Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vorprozessualen schriftlichen Äußerungen der Klägerin gegenüber der Beklagten (z. B. Schreiben vom 7. November 2007) und der Ev. Kirchengemeinde E (Schreiben vom 8. November 2007) als Trägerin einer betroffenen Einrichtung. 54 Im Übrigen wäre für die Beseitigung etwaiger Unklarheiten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Leistungserbringung, sei es durch Einschaltung der Aufsichtsbehörden, sei es durch eine gerichtliche Klärung, seit der kommunalen Neugliederung im Jahr 1975 ausreichend Zeit gewesen. Die – solche Unklarheiten auf Seiten der Klägerin unterstellt – gleichwohl über viele Jahre erfolgte Leistungsgewährung wäre dann jedenfalls als grob fahrlässiger Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen anzusehen. 55 Für eine analoge Anwendung der vorbenannten Erstattungsregelungen im SGB VIII bzw. SGB X fehlt es schon an einer erforderlichen Regelungslücke. Im übrigen würde ein interkommunaler Finanzausgleich zwischen verschiedenen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in der vorliegenden Konstellation zu einem unübersehbaren Erstattungskarussell führen. Überschneidungen zwischen Wohnort/gewöhnlichem Aufenthalt der Kinder sowie ihrer Personensorgeberechtigten und Ort der besuchten Tageseinrichtungen sind entlang kommunaler Grenzen ein häufig auftretendes Phänomen. 56 Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bzw. ein Anspruch aus dem im öffentlichen Recht anerkannten Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden im vorliegenden Fall ebenfalls aus. Angesichts der differenzierten Regelung von Erstattungsansprüchen auf dem Gebiet des Sozialrechts spricht vieles für ein insgesamt als abschließend zu bewertendes Regelungsgefüge, neben dem allgemeine Rechtsinstitute keinen Raum mehr haben. Darüber hinaus erfasst der oben erwähnte Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur Erstattungsfälle, die unter § 105 SGB X zu subsumieren sind, sondern alle hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Nicht zuletzt formuliert § 814 BGB auf dem Gebiet der ungerechtfertigten Bereicherung einen vergleichbaren Ausschluss der Rückforderung, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 188 Satz 2 letzter Halbs. VwGO werden bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern Gerichtskosten erhoben. 58 Vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. November 2004 – 3 L 356/03 -. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozeßordnung erfolgt.