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Urteil

24 K 3930/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1105.24K3930.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Dem 1976 geborenen Kläger verlieh die Freie Universität U mit Sitz im schweizerischen Kanton B mit Urkunde vom 22. März 2006 den akademischen Grads "Doktor der Wirtschafts-Wissenschaften (Dr. rer. oec.)". Der Doktorgrad ist sowohl im Personalausweis als auch im Reisepaß des Klägers eingetragen. Im August 2007 verzog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Nach Vorlage des Personalausweises wurde der Doktorgrad auch in das beim Beklagten geführte Melderegister eingetragen. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 kündigte der Beklagte gegenüber dem Kläger an, den im Melderegister eingetragenen akademischen Grad zu löschen und forderte den Kläger zugleich auf, seinen Personalausweis sowie seinen Reisepaß zwecks Einziehung vorzulegen. Des weiteren wurde um Vorlage der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2008 gebeten. Zur Begründung trug der Beklagte vor, Abschlüsse der Freien Universität U dürften in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt, erworbene Titel dieser Einrichtung im Bundesgebiet nicht geführt werden. Dies folge aus dem anzuwendenden Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 (Abkommen). Aus Art. 5 des Abkommens ergebe sich, dass der Inhaber eines akademischen Grades berechtigt sei, diesen in der Form zu führen, wie er im Staat der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden dürfe. Das bedeute, dass in der Schweiz erworbene akademische Grade (im Bundesgebiet, Anm. der Kammer) direkt geführt werden dürften, wenn diese Grade von einer staatlich anerkannten Hochschule verliehen worden seien und diese Hochschule in der Anlage zum Abkommen aufgelistet worden sei. Das sei bei der Freien Universität U nicht der Fall. Ein Antrag auf Führung des erworbenen Doktorgrads beim Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen habe der Kläger nicht gestellt. Ein solcher Antrag wäre auch abgelehnt worden. Den dagegen am 5. November 2007 erhobenen Widerspruch wies der Landrat des Kreises N mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2008 als unbegründet zurück. Darin stellte er fest, dass die Einziehung sowohl des ungültigen Personalausweises als auch des ungültigen Reisepasses im Ermessen stehe und dieses Ermessen sachgerecht ausgeübt worden sei. Die Ungültigkeit der Dokumente resultiere aus einer jeweils unzutreffenden Eintragung des Klägers über einen Doktorgrad. Auf Gründe des Vertrauensschutzes könne sich der Kläger nicht berufen. 3 Am 28. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben. 4 Zur Begründung trägt er vor, er könne sich auf Art. 5 des Abkommens berufen. Danach sei der Inhaber eines akademischen Grads berechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staat der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden dürfe. Der von der Freien Universität U verliehene Doktortitel dürfe in der Schweiz rechtmäßig geführt werden. Der Kläger habe eine Dissertation angefertigt und ein Rigorosum abgelegt. Es sei auch nicht erforderlich, dass das vorausgegangene Studium an der Freien Universität U stattgefunden habe; es reiche aus, dass der Kläger in Deutschland studiert habe. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises N vom 29. April 2008 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er wiederholt im wesentlichen die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht darüber hinaus deutlich, dass auf die Freie Universität U keinerlei Schweizer Hochschulrecht Anwendung finde. Auch wenn das Führen des von dieser Einrichtung verliehenen akademischen Grads im Kanton ihres Sitzes nicht ausdrücklich verboten sei, fehle es jedoch an dem entscheidenden Bezug zu einer Rechtsnorm der Schweiz; mit anderen Worten: eine gesetzliche Bestimmung, wie es Art. 5 des Abkommens vorsehe, existiere für das Führen der von der Freien Universität U verliehenen Titel nicht. 10 Nach Klageerhebung ist der Kläger nach C verzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist nicht begründet. 13 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises N vom 29. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 An der Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der angefochtenen Verfügung hat sich durch den Verzug des Klägers nach C nichts geändert. Im Zeitpunkt der Beendigung von Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der spätere Wohnsitzwechsel ändert die örtliche Zuständigkeit der Ausgangsbehörde nicht. 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1989 – 3 C 92/87 -. 16 Rechtsgrundlage für die Einziehung des Personalausweises ist § 8 Personalausweisgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (PAuswG NRW) als Ausführungsgesetz zum bundesrechtlichen Gesetz über Personalausweise (PAuswG). Danach kann ein ungültiger Personalausweis von der zuständigen Personalausweisbehörde eingezogen werden. Gemäß § 6 Nr. 2 PAuswG NRW ist ein Personalausweis bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig, wenn Eintragungen, mit Ausnahme der Angaben über Wohnort und Wohnung, unzutreffend sind. Zu den Angaben, die ein Personalausweis enthält, gehört nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PAuswG der Doktorgrad. 17 Die Einziehungsvoraussetzungen liegen vor. Der der Einziehung unterliegende Personalausweis des Klägers enthält zu Unrecht die Angabe des Doktorgrads. Der Kläger ist nicht berechtigt, im Bundesgebiet diesen akademischen Grad zu führen. Die Führung von Graden regelt § 69 Hochschulgesetz NRW (HG NRW). Vorrangig sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift u. a. zunächst Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich. Das bereits erwähnte, zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Abkommen berechtigt gemäß Art. 5 den Inhaber eines akademischen Grads, diesen in der Form zu führen, wie er im Staat der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. Auf diese Bestimmung kann sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil das gesamte Abkommen, in das der genannte Art. 5 eingebettet ist, auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Nach dessen Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 (aktuelle Fassung) sind Hochschulen im Sinne des Abkommens in der Schweizerischen Eidgenossenschaft staatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone mit Wirkung für die gesamte Schweizerische Eidgenossenschaft als Hochschulen staatlich anerkannt sind. Sowohl in der ursprünglichen Fassung des Abkommens als auch in seinen nachfolgenden Änderungen vom 16. April 2002 und 19. März 2003 ist die Freie Universität U nicht gelistet. 18 Vgl. den aktuellen Stand unter der Adresse "http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic/internationale-vereinbarungen. 19 Dass nach der letzten Fassung des Abkommens die von der Ständigen Expertenkommission dokumentierten und veröffentlichten Listen der Hochschulen gemäß Abs. 1 – eine Aufgabe, die auf schweizerischer Seite der durch die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (Conférence des Recteurs des Universités Suisses - CRUS) erfüllt wird – nicht mehr Teil des Abkommens sind, Art. 1 Abs. 2 des Abkommens, ändert daran nichts. 20 Darüber hinaus liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 des Abkommens nicht vor. Der dem Kläger in der Schweiz verliehene Doktorgrad darf dort auch nicht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden. Die auf gesetzlicher Grundlage, namentlich des Universitätsförderungsgesetzes, anerkannten Schweizer Hochschulen ergeben sich aus dem bei der CRUS geführten Register, das unter der Adresse "http://www.crus.ch/information-programme/anerkennung-swiss-enic/anerkannte-schweizer-hochschulen" im Internet abrufbar ist. Die Freie Universität U ist dort ebenfalls nicht gelistet. Zwar können auch einzelne Kantone gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens erlassen. Für den Bereich des Kantons B – dort hat die Freie Universität U ihren Sitz - ist das jedoch nicht der Fall. 21 Vgl. Bereinigte Gesetzessammlung des Kantons B, im Internet unter der Adresse "http://www.bgs.ar.ch" abrufbar und Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2008 – 415 – (II, 33). 22 Der Kläger darf den erworbenen akademischen Grad auch nicht nach den Bestimmungen des HG NRW im Bundesgebiet führen. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 HG NRW kann ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der nicht in Satz 1 aufgeführt ist und der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Satz 1 erfasst Hochschulgrade, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich besonders genannter Hochschulen in Florenz, Brügge und Rom verliehen worden sind. Auch insoweit fehlt es an den Voraussetzungen, die es dem Kläger erlauben würden, den von ihm erworbenen akademischen Grad im Bundesgebiet führen zu dürfen. Die Freie Universität U ist in der Schweiz weder auf Bundesebene noch auf Kantonsebene als Hochschule anerkannt. 23 Zu den tatsächlichen Verhältnissen an der Freien Universität U und der fehlenden Gleichwertigkeit zu den Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. November 1993 – 3 L 120/93 -. 24 Ferner dürfen nach § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW durch Titelkauf erworbene Grade nicht geführt werden. 25 Die Einziehung des Personalausweises lässt auch die hier angezeigte Ermessensausübung erkennen. Von Rechts wegen bleibt es beanstandungsfrei, wenn die erforderlichen Ermessenserwägungen erst im Widerspruchsbescheid dargelegt worden sind. So liegt der Fall hier. Die Widerspruchsbehörde hat das öffentliche Interesse an der Einziehung höher bewertet als das private Interesse des Klägers am weiteren Besitz des der Einziehung unterliegenden Personalausweises und dabei zu Recht einen Vertrauensschutz des Klägers verneint. Anhaltspunkte dafür sind weder vom Kläger dargetan worden noch ergeben sie sich aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles. 26 Rechtsgrundlage für die Einziehung des Reisepasses ist § 12 Abs. 1 Paßgesetz (PaßG). Danach kann ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz eingezogen werden. Ungültig ist ein Paß oder Paßersatz, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen – oder mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort – unzutreffend sind, § 11 Nr. 2 PaßG. Zu den Eintragungen, die ein Paß enthält, gehört nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PaßG ein Doktorgrad. 27 Zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und der sachgerechten, nicht zu beanstandenden Ermessensausübung wird in vollem Umfang auf die vorstehenden Ausführungen zur Einziehung des Personalausweises Bezug genommen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozeßordnung erfolgt.