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Urteil

11 K 1302/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen eine bewegliche Sonnenschutzvorrichtung verletzt Nachbarrechte nur, wenn daraus konkrete nachbarrechtlich geschützte Beeinträchtigungen folgen. • Die mögliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage begründet keinen nachbarschützenden Anspruch; formelle Illegalität ist nicht nachbarschützend. • Bei der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen abzustellen; bloße Einsichtnahmen oder Geräuschimmissionen durch die Nutzung einer Dachterrasse begründen keinen Schutz gegen eine bewegliche Markisen- oder Sonnenschutzeinrichtung. • Eine bewegliche, filigrane Sonnenschutzvorrichtung ist kein Gebäudeteil im Sinne der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften und entfaltet regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung, die Abstandsflächen auslösen würde.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zum Einschreiten gegen bewegliche Sonnenschutzvorrichtung • Die Ablehnung ordnungsbehördlichen Einschreitens gegen eine bewegliche Sonnenschutzvorrichtung verletzt Nachbarrechte nur, wenn daraus konkrete nachbarrechtlich geschützte Beeinträchtigungen folgen. • Die mögliche Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage begründet keinen nachbarschützenden Anspruch; formelle Illegalität ist nicht nachbarschützend. • Bei der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme ist auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen abzustellen; bloße Einsichtnahmen oder Geräuschimmissionen durch die Nutzung einer Dachterrasse begründen keinen Schutz gegen eine bewegliche Markisen- oder Sonnenschutzeinrichtung. • Eine bewegliche, filigrane Sonnenschutzvorrichtung ist kein Gebäudeteil im Sinne der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften und entfaltet regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung, die Abstandsflächen auslösen würde. Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in einem reinen Wohngebiet; die Beigeladene nutzt das Dach ihrer Grenzgarage als Dachterrasse. Auf dieser errichtete sie eine überdachte Pergola, die nach Intervention teilweise entfernt wurde, und eine Sonnenschutzvorrichtung mit vier dünnen Masten und einem ausrollbaren Segel. Der Kläger begehrte beim Beklagten ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Sonnenschutzvorrichtung mit der Behauptung, sie sei genehmigungspflichtig, verletze Abstandsflächen und das Gebot der Rücksichtnahme sowie seine Belange durch Einsichtnahme und Lärm. Der Beklagte lehnte ein Einschreiten ab und erklärte die Vorrichtung für genehmigungsfrei. Der Kläger klagte hiergegen. Das Gericht besichtigte die Örtlichkeit und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Klage zulässig, aber unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten (§§ 61 BauO NRW, 113 VwGO). • Formelle Genehmigungsbedürftigkeit kann nicht nachbarschützend gemacht werden; die Frage der Genehmigungspflicht kann offen bleiben, weil daraus kein Abwehranspruch folgt (§§ 63, 74 BauO NRW). • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO erfordert eine Abwägung: hier überwiegen die Interessen der Beigeladenen an einer beweglichen Beschattungseinrichtung die geltend gemachten Beeinträchtigungen des Klägers nicht. • Die behauptete erdrückende Wirkung ist nicht gegeben; die Sonnenschutzvorrichtung besteht aus einem leichten Tuch, dünnen Masten und Seilen und erreicht keine optische Dominanz, wie bei einem zusätzlichen Geschoss (vgl. einschlägige Rechtsprechung zur gebäudegleichen Wirkung). • Einsichtnahmen und Geräuschimmissionen betreffen überwiegend die Nutzung der Dachterrasse selbst und nicht die Sonnenschutzvorrichtung; das Gebot der Rücksichtnahme schützt nicht generell vor Einsichtnahmen. • Die Vorrichtung ist kein Gebäudeteil und löst daher keine abstandsflächenrechtlichen Anforderungen nach § 6 BauO NRW aus; sie ist beweglich, nicht dauerhaft witterungsgeschützt und bautechnisch nicht untrennbar mit dem Gebäude verbunden. • Mangels Verletzung nachbarschützender Vorschriften besteht kein Anspruch auf Beseitigung oder Untersagung des Sonnenschutzes; Kostenentscheidung folgt aus VwGO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die Sonnenschutzvorrichtung, weil diese keine nachbarrechtlich relevante Beeinträchtigung bewirkt und keine abstandsflächenrelevante gebäudegleiche Wirkung entfaltet. Eine mögliche formelle Genehmigungspflicht steht dem Kläger nicht nachbarschützend zu, sodass aus ihr kein Beseitigungsanspruch folgt. Insbesondere bieten die dünnen Masten und das ausrollbare Tuch keine dauerhafte, massige oder dominierende Bauwirkung; die hier geltend gemachten Einsichts- und Geräuschbeeinträchtigungen sind entweder der Nutzung der Dachterrasse zuzurechnen oder durch das Gebot der Rücksichtnahme nicht geschützt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.