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Beschluss

13 L 1346/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Richter kann gegen die Geschäftsverteilung des Präsidiums ausschließlich einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO suchen; die Anfechtungsklage ist in der Hauptsache nicht statthaft. • Ein rechtsschutzwürdiges Interesse nach § 123 VwGO fehlt, wenn der angegriffene Präsidiumsbeschluss bereits durch einen neueren Beschluss ersetzt wurde und den Antragsteller derzeit nicht unmittelbar betrifft. • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist erforderlich, dass ohne Anordnung eine unzumutbare Belastung droht und der Antragsteller voraussichtlich in der Hauptsache obsiegen würde; bloße Beachtung eines möglicherweise rechtswidrigen Geschäftsverteilungsplans begründet dies nicht. • Bei Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts geht es darum, ob die Geschäftsverteilungsmaßnahme die Anforderungen pflichtgemäßen Ermessens verfehlt oder willkürlich ist; insoweit kommen insbesondere Verletzungen der richterlichen Unabhängigkeit oder das Willkürverbot in Betracht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und unbegründeter Antrag auf einstweilige Feststellung gegen Geschäftsverteilungsbeschluss • Ein Richter kann gegen die Geschäftsverteilung des Präsidiums ausschließlich einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO suchen; die Anfechtungsklage ist in der Hauptsache nicht statthaft. • Ein rechtsschutzwürdiges Interesse nach § 123 VwGO fehlt, wenn der angegriffene Präsidiumsbeschluss bereits durch einen neueren Beschluss ersetzt wurde und den Antragsteller derzeit nicht unmittelbar betrifft. • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist erforderlich, dass ohne Anordnung eine unzumutbare Belastung droht und der Antragsteller voraussichtlich in der Hauptsache obsiegen würde; bloße Beachtung eines möglicherweise rechtswidrigen Geschäftsverteilungsplans begründet dies nicht. • Bei Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts geht es darum, ob die Geschäftsverteilungsmaßnahme die Anforderungen pflichtgemäßen Ermessens verfehlt oder willkürlich ist; insoweit kommen insbesondere Verletzungen der richterlichen Unabhängigkeit oder das Willkürverbot in Betracht. Der Antragsteller, Richter am Amtsgericht W, begehrte durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO die Feststellung, dass er durch einen Präsidiumsbeschluss des Amtsgerichts W vom 5. August 2009 in seinen Rechten verletzt sei. Der Beschluss regelte die Geschäftsverteilung. Später erließ das Präsidium am 28. September 2009 einen neuen Beschluss, der den früheren mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 insgesamt neu regelte, inhaltlich aber weitgehend übereinstimmte. Der Antragsteller machte geltend, der ursprüngliche Beschluss beeinträchtige seine Rechte und suchte gerichtlich vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit, Rechtsschutzbedürfnis und die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung. • Zulässigkeit: Ein gesonderter einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist hier statthaft, weil die Klageart in der Hauptsache eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO und nicht eine Anfechtungsklage ist; die Regelungen der §§ 80, 80a VwGO greifen nicht. • Rechtsschutzbedürfnis: Fehlt, weil der angegriffene Beschluss vom 5. August 2009 durch den Präsidiumsbeschluss vom 28. September 2009 ersetzt wurde und daher den Antragsteller gegenwärtig nicht unmittelbar betrifft. • Anordnungsgrund: Fehlende Glaubhaftmachung, dass ohne einstweilige Anordnung eine unzumutbare Belastung droht; bloße Beachtung eines möglicherweise rechtsfehlerhaften Geschäftsverteilungsplans begründet keine unzumutbare Belastung. • Vorwegnahme der Hauptsache: Die begehrte Feststellung würde der Hauptsache vorwegnehmen; eine solche Vorwegnahme ist nur zulässig, wenn ohne Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegt wird, was hier nicht dargetan wurde. • Prüfungsmaßstab im Hauptsacheverfahren: Das Gericht darf nur prüfen, ob die Geschäftsverteilung pflichtgemäßes Ermessen verletzt oder willkürlich ist; relevante Verletzungsgehalte sind insbesondere Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit oder Verstöße gegen das Willkürverbot. • Keine besonderen Umstände: Der Antragsteller hat keine besondere Härte, Diskriminierung oder sonstigen Umstände vorgetragen, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit einstweiliger Vorwegnahme rechtfertigen würden. • Folgen: Mangels Anordnungsgrunds und rechtsschutzwürdigen Interesses ist der Antrag sowohl unzulässig als auch unbegründet; daher war eine Entscheidung über einen etwaigen Anordnungsanspruch nicht erforderlich. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag unzulässig ist, da der angegriffene Präsidiumsbeschluss durch einen späteren Beschluss ersetzt wurde und der Antragsteller gegenwärtig nicht unmittelbar betroffen ist. Ferner hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ohne einstweilige Anordnung eine unzumutbare Belastung droht oder dass er in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde; eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt damit nicht in Betracht. Damit besteht kein Anspruch auf die begehrte einstweilige Feststellung gegen die Geschäftsverteilungsmaßnahme.