OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 1654/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren besteht. • Schulische Noten unterliegen grundsätzlich dem Bewertungsvorrecht der Lehrkräfte; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Verfahrensfehler, unzutreffende Tatsachenannahmen oder die Missachtung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe. • Bei behaupteter Prüfungsunfähigkeit oder einer Lernstörung obliegt es der Schülerin, diese zeitnah und durch geeignete Nachweise geltend zu machen; bloße ältere Unterlagen genügen nicht. • Eine Nachteilsausgleichsregelung für Dyskalkulie in zentralen Prüfungen ist nicht allgemein vorgesehen; aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass nachträglich keine abweichende großzügigere Bewertung verlangt werden kann.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme schulischer Noten nur bei hoher Erfolgsaussicht • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren besteht. • Schulische Noten unterliegen grundsätzlich dem Bewertungsvorrecht der Lehrkräfte; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Verfahrensfehler, unzutreffende Tatsachenannahmen oder die Missachtung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe. • Bei behaupteter Prüfungsunfähigkeit oder einer Lernstörung obliegt es der Schülerin, diese zeitnah und durch geeignete Nachweise geltend zu machen; bloße ältere Unterlagen genügen nicht. • Eine Nachteilsausgleichsregelung für Dyskalkulie in zentralen Prüfungen ist nicht allgemein vorgesehen; aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass nachträglich keine abweichende großzügigere Bewertung verlangt werden kann. Die Antragstellerin, Schülerin einer Gesamtschule, begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Erteilung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Entscheidungsgegenstand war, ob die mangelhafte Endnote im Grundkurs Mathematik ("ausreichend") rechtsfehlerhaft sei und daher eine vorläufige Qualifikation zu gewähren sei. Die Antragstellerin berief sich auf gute Vornoten, eine angebliche Dyskalkulie und Prüfungsangst sowie auf eine angeblich schlechtere zentrale Prüfung gegenüber Vorjahren. Die Schulbehörde verweigerte die Berechtigung, weil die maßgeblichen Voraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin legte ältere Unterlagen aus 2003 zur Dyskalkulie vor, konnte aber keine konkreten Anhaltspunkte für Bewertungs- oder Verfahrensfehler darlegen. Das Gericht musste prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen. • Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung: Nach §123 Abs.1 S.2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands möglich, verlangt aber Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei hoher Wahrscheinlichkeit des Obsiegens zulässig. • Fehlen des materiellen Anspruchs: Die Antragstellerin erfüllte die Voraussetzungen der einschlägigen Schulvorschriften (§44 Abs.3 APO-S I i.V.m. §32 Abs.3 AO-S I) nicht, da die Endnote im Grundkurs Mathematik "ausreichend" war und nicht durch andere Fächer ausgeglichen werden kann, wenn die Differenz mehr als eine Notenstufe beträgt. • Begrenzte gerichtliche Kontrolle schulischer Noten: Wegen des Bewertungsvorrechts der Lehrkräfte ist die gerichtliche Prüfung auf Verfahrensfehler, unzutreffende Tatsachenannahmen, Missachtung anerkannter Bewertungsmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen beschränkt; eine inhaltliche Neubewertung durch das Gericht ist ausgeschlossen. • Darlegungslast für Bewertungsfehler: Für eine Neubewertung muss die Schülerin substanziiert darlegen und beweisen, weshalb die Bewertung fehlerhaft ist; bloße Behauptungen oder Vergleiche mit Vorjahren genügen nicht. • Behauptete Dyskalkulie und Prüfungsangst: Vorgelegte Unterlagen aus 2003 sind zu alt; es fehlen aktuelle, schlüssige Nachweise, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorlag oder die Prüfungsdurchführung beeinträchtigt war. Ohne rechtzeitige ärztliche Atteste oder sofortiges Vorbringen während/gleich nach der Prüfung ist ein Nachweis nicht glaubhaft gemacht. • Chancengleichheit und Nachteilsausgleich: Es existiert kein allgemeiner ministerieller Erlass, der eine Berücksichtigung von Dyskalkulie bei zentralen Prüfungen vorsieht; der Gleichheitsgrundsatz schließt nachträgliche großzügigere Bewertungen gegenüber Mitschülern aus. • Schlussfolgerung zur Eilrechtssache: Da keine hinreichenden Anhaltspunkte für Bewertungs- oder Verfahrensfehler vorliegen und die Anforderungen an die Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt sind, besteht kein hinreichender Anordnungsanspruch. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht glaubhaft gemacht wurden, insbesondere weil die Endnote im Mathematik-Grundkurs die maßgeblichen Vorschriften nicht erfüllt und keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Benotung vorlagen. Behauptungen zu Dyskalkulie und Prüfungsangst wurden nicht aktuell und substanziiert nachgewiesen, sodass kein Verfahrens- oder Bewertungsfehler ersichtlich ist. Eine gerichtliche Neubewertung schulischer Leistungen kommt nur bei konkreten Verfahrensfehlern oder unzutreffenden Tatsachengrundlagen in Betracht, die hier nicht dargelegt wurden.