Beschluss
1 L 1700/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Aufsichtsbehörde zur (Wieder-)Einführung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder kann gemäß § 123 Abs. 1 GO NRW rechtmäßig sein, wenn die Gemeinde wegen erheblicher Haushaltsdefizite zur Ausschöpfung spezieller Entgelte verpflichtet ist.
• Die Aufsichtsbehörde darf im Rahmen ihrer Eingriffsbefugnisse auch den Erlass einer Satzungsänderung anordnen und notfalls durch Ersatzvornahme selbst vornehmen.
• Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Suspensivinteresse der Gemeinde gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen; liegt letzteres überwiegend vor, ist der Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Kommunalaufsicht darf (Wieder‑)Einführung von Geschwisterbeiträgen anordnen • Die Anordnung der Aufsichtsbehörde zur (Wieder-)Einführung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder kann gemäß § 123 Abs. 1 GO NRW rechtmäßig sein, wenn die Gemeinde wegen erheblicher Haushaltsdefizite zur Ausschöpfung spezieller Entgelte verpflichtet ist. • Die Aufsichtsbehörde darf im Rahmen ihrer Eingriffsbefugnisse auch den Erlass einer Satzungsänderung anordnen und notfalls durch Ersatzvornahme selbst vornehmen. • Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Suspensivinteresse der Gemeinde gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen; liegt letzteres überwiegend vor, ist der Antrag abzulehnen. Die Kommune hatte in ihrer Beitragssatzung 2009 die Beitragspflicht für Geschwisterkinder abgeschafft. Die Kommunalaufsichtsbehörde ordnete mit Verfügung vom 14.10.2009 die (Wieder‑)Einführung einer 25%-igen Beitragspflicht für das zweite und weitere Kinder per Änderungssatzung bis spätestens 30.11.2009 an und drohte Ersatzvornahme an. Die Kommune klagte und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung. Die Aufsichtsbehörde begründete ihr Einschreiten mit der äußerst angespannten Haushaltslage und der eingetretenen Überschuldung der Kommune sowie dem erheblichen erwarteten Einnahmeausfall von rund 275.000 Euro jährlich. Die Kammer prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Anordnung, insbesondere unter Verweis auf § 123 GO NRW und die haushaltsrechtlichen Pflichten der Gemeinde nach § 77 GO NRW. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet, da die Aufsichtsbehörde ihre Erwägungen zur Haushaltssituation und zur Notwendigkeit der Einnahmenerzielung darlegte. • Materielle Rechtmäßigkeit nach § 123 Abs. 1 GO NRW: Bei Vorliegen einer Pflichtverletzung oder Unterlassung der Gemeinde kann die Aufsichtsbehörde anordnen, innerhalb einer Frist das Erforderliche zu veranlassen; dies umfasst auch die Anordnung zum Erlass einer Satzungsänderung. • Haushaltsrechtliche Pflicht der Gemeinde: Nach § 77 Abs. 2 GO NRW sind Gemeinden verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Finanzmittel vorrangig aus speziellen Entgelten (wie Elternbeiträgen) zu beschaffen; diese Pflicht ist bei defizitären Gemeinden besonders streng. • Ermessensspielraum und Bindung: Zwar hat die Gemeinde bei Beitragsbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum, doch ist dieser bei völliger Abschaffung einer Beitragspflicht in einer desolaten Haushaltslage rechtswidrig, so dass die Aufsichtsbehörde das Satzungsermessen im Wege der Anordnung ausüben darf. • Verhältnismäßigkeit: Die angeordnete 25%-Regelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 23 KiBiz) und ist geeignet sowie verhältnismäßig, da sie einem früheren, bereits angewandten Stufenmodell entspricht und sozial schwächere Familien durch Beitragsfreiheit oder Erlassregelungen geschützt bleiben. • Suspensivinteresse vs. öffentliches Interesse: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Haushaltsschwächung das Suspensivinteresse der Kommune; daher ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten. • Androhung der Ersatzvornahme: Die Ankündigung der Ersatzvornahme ist nicht offensichtlich rechtswidrig; sie folgt aus § 123 Abs. 2 GO NRW und dient der Durchsetzbarkeit der Anordnung. • Gleichbehandlungsrüge unbegründet: Ein sachlicher Differenzierungsgrund besteht in der besonders prekären Haushaltssituation der betroffenen Kommune, sodass kein willkürliches Vorgehen der Aufsichtsbehörde vorliegt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; die sofortige Vollziehung der Anordnung der Aufsichtsbehörde bleibt bestehen. Die Anordnung zur (Wieder‑)Einführung einer 25%-igen Beitragspflicht für Geschwisterkinder ist in formeller und materieller Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig und steht im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Pflichten der Gemeinde nach § 77 GO NRW sowie den einschlägigen Bestimmungen des KiBiz. Die Aufsichtsbehörde durfte gemäß § 123 Abs. 1 GO NRW den Erlass einer Änderungssatzung anordnen und notfalls Ersatzvornahme androhen beziehungsweise durchführen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.