Urteil
25 K 4324/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1130.25K4324.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläge¬rin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Studentin an der Universität H und seit dem 8. Oktober 2007 Einzugsdatum – mit Hauptwohnung gemeldet in 00000 H, L 86. Seit diesem Datum – 8. Oktober 2007 – ist die Klägerin mit Nebenwohnung in 00001 T, Wstraße 15, gemeldet; zum 5. Dezember 2008 erfolgte die Abmel¬dung des Nebenwohnsitzes. 3 Mit Schreiben vom 26. August 2008 bat der Beklagte die Klägerin um Abgabe der Zweit-wohnungssteuererklärung. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 mit, der Zweitwohnsitz Wstraße 15 in T stelle ein Zimmer in ihrem Elternhaus dar, wel¬ches sie mit ihrer Schwester während der studienfreien Zeit bewohne. Die Wohnung in H werde als Studienwohnsitz genutzt. Durch Schreiben vom 24. Februar 2009 ergänzte die Klägerin, bei der Nebenwohnung handele es sich um das Eigentum ihrer El¬tern in Form eines Einfamilienhauses. Die gesamte Wohnung sei 120 qm groß, der von ihr allein genutzte Raum betrage ca. 10 qm. 4 Mit Zweitwohnungssteuerbescheid für 2007 und die folgenden Jahre (Erstbescheid) vom 27. Mai 2009 zog der Beklagte die Klägerin für die Zweitwohnung in T W¬straße 15 (vom Beklagten versehentlich als W1straße 15 bezeichnet) zur Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum 1. November 2007 bis 30. November 2008 heran, wobei als Bemessungsgrundlage eine ortsübliche Vergleichs¬miete in Höhe von 182,00 Euro Nettokaltmiete/monatlich zugrunde gelegt wurde. 5 Mit ihrer am 29. Juni 2009 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, eine Zweitwoh-nungssteuer könne nur erhoben werden, wenn für die Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe und Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen sei. An diesem danach für die konkrete Steuererhebung erforderlichen Wohnen in 2 Wohnungen fehle es jedoch im Allgemeinen bei Studenten, die die elterliche Wohnung aus familiärer Verbundenheit melderechtlich als Zweitwohnung beibehielten, um so einen Kontakt zur Heimatstadt herzustellen. In der Regel hätten die Studierenden über die Räumlichkeiten im Elternhaus – Kinderzimmer – keine tatsächliche oder rechtliche Verfü-gungsmacht, die es rechtfertigen würde, sie als Inhaber dieser Wohnung im steuerlichen Sinn zu betrachten. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2009 für 2007 und die folgenden Jahre aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen, 10 wobei er mit umfänglichen rechtlichen Erwägungen dem Begehren der Klägerin entge-gentritt und darlegt, auf welche Weise insoweit eine gleichmäßige Zweitwohnungssteuer-erhebung in T durchgeführt wird. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist begründet. 14 Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten für 2007 und die folgen-den Jahre vom 27. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die Veranlagung der Klägerin beruht auf der Satzung über die Erhebung der Zweitwoh-nungssteuer in der Stadt T (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 14. Dezember 2006. Die satzungsrechtlich normierten Voraussetzungen ermöglichen die Heranziehung der Klägerin zu Zweitwohnungssteuer nicht, denn die von dem Beklagten als Zweitwohnung angesehene Nebenwohnung in 00001 T, Wstraße 15 erfüllt nicht die an eine Zweitwohnung bundesrechtlich zu stellenden rechtlichen Anforderungen. 16 Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seinem maßgeblichen Urteil vom 13. Mai 2009 – 9 C 7/08 – ausgeführt: 17 "aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne einer rechtlichen Verfügungsbefugnis und tatsächlichen Verfügungsmacht voraussetzt. Das Inneha¬ben einer Zweitwohnung unterscheidet sich von der Inanspruchnahme einer Erst¬wohnung, die gerade keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG erfor¬dert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O. S. 5). Das nach dem Aufwandsbeg¬riff i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahin gehende Bestimmung des Verwen¬dungszweckes der Zweitwohnung voraus (Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <305>). Eine solche Festlegung kann nur derjenige treffen, der für - 8 - eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung der Wohnung verfügen kann. Er muss also entsprechend seinen Vorstellungen zur per¬sönlichen Lebensführung selbst bestimmen können, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Das Bundesverfassungsgericht stellt deshalb ausdrücklich darauf ab, dass Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein kann (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349, 353). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Üb¬rigen und der des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Innehaben der Zweitwoh¬nung in diesem Sinne stets vorausgesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezem¬ber 1983 a.a.O. S. 348 f. und vom 11. Oktober 2005 a.a.O. S. 334; BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buch¬holz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 16, vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 29 und vom 17. Sep¬tember 2008 - BVerwG 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24 S 7 f.; Beschlüsse vom 12. Januar 1989 - BVerwG 8 B 86.88 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 4 S. 5, vom 2. Juni 1997 - BVerwG 8 B 113.97 - juris und vom 20. April 1998 - BVerwG 8 B 25.98 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 15 S. 27). 18 bb) Das Berufungsgericht legt die Satzung der Beklagten so aus, dass diese ein In-nehaben der Zweitwohnung im genannten Sinne für das Entstehen der Steuerpflicht nicht verlange. Denn Inhaber einer Zweitwohnung sei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwAbS derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Woh-nung als Zweitwohnung bewirkten. Das sei jeder, der eine Nebenwohnung auf sich angemeldet habe und diese benutze unabhängig davon, in welcher Weise die Wohnung ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zugeordnet sei. Damit er-weitere die Satzung die Steuerpflicht über den nach dem Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebenen Rahmen hinaus und sei auch aus diesem Grunde unwirksam. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht jedoch unbeachtet gelassen, dass sich die Satzung der Beklagten verfassungskonform dahingehend auslegen lässt, dass "Inhaber einer Zweitwohnung" nur derjenige ist, der rechtlich gesichert über die Nutzung an der Wohnung verfügen kann. Die vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwAbS geht über eine An¬knüpfung an die "melderechtlichen Verhältnisse" hinaus und bezeichnet auch den¬jenigen als "Inhaber einer Zweitwohnung", der dies im Sinne von § 2 der Satzung ist. Nach § 2 Abs. 1 Alt. 2 ZwAbS ist Zweitwohnung auch jede Wohnung, die der "Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung ... dient ..." Der Begriff des "Überlassens" kann nach seinem Wortsinn so verstanden werden, dass dem "Dritten" nicht nur eine tatsächliche, jederzeit widerrufliche "Wohngelegenheit" geboten, sondern ein Nutzungsrecht an der Wohnung eingeräumt wird. Dass der Begriff des "Innehabens" nach der Satzung nicht nur ein tatsächliches Bewohnen, sondern ein Nutzungsrecht an der Wohnung voraussetzt, zeigt auch die Regelung des § 2 Abs. 1 Alt 3 ZwAbS. Danach ist Zweitwohnung u.a. auch jede Wohnung, die "jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken ... des persönlichen Lebensbe¬darfs seiner Familie innehat". Nach dieser Regelung ist steuerpflichtig nicht das Familienmitglied, das die Wohnung tatsächlich bewohnt, sondern derjenige, der die Wohnung (neben seiner Hauptwohnung) zu diesem Zweck "vorhält", ohne sie sei¬nem Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Alt 2 ZwAbS zu "überlassen". 19 In dem Urteil ebenfalls vom 13. Mai 2009 – 9 C 8/08 – hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Wohnungseigentümer einer mit Nießbrauch belasteten Wohnung nicht zweitwohnungssteuerpflichtig sei und betont, ein nach Artikel 105 Abs. 2 a Satz 1 GG besteuerbarer Aufwand für eine Zweitwohnung liege nur dann vor, wenn der Steuer-pflichtige die weitere Wohnung innehabe. Dies setze voraus, dass er für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über deren Nutzung verfügen könne. Die rein tatsächliche Mög-lichkeit der Nutzung genüge nicht. 20 Die Kammer schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts an. Daraus folgt, dass sog. Kinderzimmer im Elternhaus nicht als zweitwoh-nungssteuerpflichtige Zweitwohnung angesehen werden können, denn die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts betonte, dem Wesen der Aufwandsteuer geschuldete Entscheidungsfreiheit besteht nicht bei einer nur rein tatsächlichen, rechtlich nicht abgesicherten Möglichkeit der Nutzung, wie sie für Kinder im Elternhaus typisch ist. Vielmehr muss der Nutzer dann damit rechnen, dass die Nutzung ihm jederzeit entzogen werden kann, er es jedenfalls nicht in der Hand hat, die Wohnung seinem Willen entsprechend tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Die verschiedenen Möglichkeiten des Wohnens ohne Nutzungs¬recht stellen im Übrigen auch keinen festumrissenen Konsumtatbestand dar, der die Fest¬stellung erlaubt, dass hierfür gewöhnlich nennenswerte finanzielle Mittel aufgewandt wer¬den müssen. 21 Der Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.