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Urteil

21 K 5554/09.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1204.21K5554.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der unter den Nummern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2009 getroffenen Entscheidungen verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die am 00.0.1974 bzw. am 00.00.1982 in L / Syrien geborenen Kläger zu 1. und zu 2. sind nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Religionszugehörigkeit. Deren gemeinsame Kinder, die Kläger zu 3. und zu 4., sind am 0.0.2000 bzw. am 00.0.2003 in L / Syrien geboren. 2 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 20.11.2007 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 26.11.2007 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 1. habe am 02.11.2007 an einer Demonstration in L teilgenommen, die die Sicherheitskräfte mit Waffengewalt und unter Einsatz von Tränengas aufgelöst hätten. Er habe entkommen können und sei bei Verwandten im Dorf U untergetaucht. Sicherheitskräften hätten noch am selben Abend nach ihm gesucht und die Klägerin zu 2., die mit den Kinder in L geblieben sei, nach ihm befragt. Sie sei erneut am nächsten Morgen nach dem Kläger zu 1., befragt worden und dabei – trotz ihrer Schwangerschaft so schwer misshandelt worden, dass sie habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Aufgrund der Misshandlungen habe sie ihr Kind verloren. Noch vom Krankenhaus aus seien Ehefrau und Kinder zu Ehemann / Vater ins Dorf gebracht worden, um von dort aus Syrien zu verlassen. 3 Im Auftrag der Kläger wandte sich die Diakonie K mit Schreiben vom 03.04.2009 an das Bundesamt mit der Bitte um Mitteilung, wann in der Sache mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Das Bundesamt teilte daraufhin mit Schreiben vom 09.04.2009 mit, die Entscheidung habe sich hinausgezögert wegen der Abgabe der Sache an eine andere Außenstelle; mit Entscheidung sei in einem Zeitraum von etwa 2 Monaten zu rechnen. Darauf bat die Diakonie K mit Schreiben vom 27.04.2009 um Übersendung der Niederschrift der Anhörung, die vom Bundesamt mit Schreiben vom 28.04.2009 übersandt wurde. 4 Mit Bescheid vom 19.05.2009, ausweislich der Postzustellungsurkunde am 29.05.2009 in den zur Wohnung gehörigen Briefkasten eingelegt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen, ansonsten würden sie nach Syrien abgeschoben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Angaben seien unglaubhaft, da farblos, kurz und ohne Anklang von Nebensächlichkeiten. Die Aussage müsse als glatt und lediglich zielgerichtet gewertet werden. 5 Mit Schreiben unter dem 23.05.2009, beim Bundesamt eingegangen am 09.06.2009, ergänzten die Kläger ihre Angaben, die sie anlässlich der Anhörung gemacht hatten, mit dem Hinweis, dass in ihrer Sache noch nicht entschieden worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Kläger verwiesen, dem weitergehendes Material der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Amnesty International und der Gesellschaft für bedrohte Völker beigefügt war. 6 Gegen den Bescheid vom 19.05.2009 haben die Kläger am 23.07.2009 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Mit Beschluss vom 24.08.2009 9 K 1328/09 – hat das VG Aachen den Rechtsstreit an das VG Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor: Sie seien ohne Verschulden daran gehindert gewesen, gegen den angegriffenen Bescheid fristgerecht Klage zu erheben. Der angefochtene Bescheid sei dem Kläger zu 1. zusammen mit der Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 11.07.2009 persönlich erst am 19.07.2009 von der Ausländerbehörde ausgehändigt worden. Dem Bescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung beigelegen. Bei ihrer Wohnanschrift handele es sich um ein Asylbewerberheim mit 24 Wohnungen. Die Zustellung an die Bewohner sei von jeher problematisch. Es seien mehrfach Postsendungen falsch bzw. nicht zugestellt worden. Die Hausbewohner hätten hierüber etliche Beschwerden an die zuständige Behörde gerichtet. Unter Vorlage von Lichtbildern der Briefkastenanlage des von den Klägern bewohnten Wohnheimes bringen die Kläger vor, jede der Wohnungen im Wohnheim habe einen eigenen Briefkasten mit Deckel für den Briefschlitz. Diese seien vor dem Hauseingang angebracht frei zugänglich für jedermann. Es sei in der Vergangenheit vorgekommen, dass vor allem Kinder Briefe aus den Briefkästen entfernt, Postsendungen vertauscht oder sogar vernichtet hätten. Vor allem, wenn die Briefkästen mit Werbesendungen gefüllt seien, passten die Briefe nicht mehr in den Briefkasten und könnten leicht entfernt werden. Zur Glaubhaftmachung, dass die Kläger den angegriffenen Bescheid nicht auf dem Postweg erhalten haben wollen, legen sie eine Erklärung der Diakonie K vor. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 07.09.2009 verwiesen. Gegenüber dem Bundesamt hat der für das Asylbewerberheim zuständige Hausmeister erklärt, dass die Angaben zuträfen, die die Kläger gemacht haben. 7 Die Kläger legen im Gerichtsverfahren zwei Ablichtungen von Dokumenten in arabischer Sprache vor, bei denen es sich gemäß vorgelegten Übersetzungen um "Bescheinigungen für die nichtregistrierten / ungeklärten Personen" handelt. 8 Die Kläger beantragen, 9 1. ihnen gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; 10 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2009 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Kläger zu 1. und zu 2. sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Ausländerakten der Ausländerbehörde des Landrates des Kreises I. 15 Entscheidungsgründe: 16 1. a) Die Klage ist zulässig. Sie wurde zwar nicht innerhalb der Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung des angegriffenen Bescheides am 29.05.2009 erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG); es ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. 17 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2009 wurde den Kläger nach § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 ZPO in Form der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt. Für diese Ersatzzustellung ist erforderlich, dass die Kläger in ihrer Wohnung oder in den Geschäftsräumen nicht angetroffen wurden und der Postbedienstete zunächst versucht hat, die Sendung dem Empfänger persönlich zu übergeben. Die Postzustellungsurkunde weist aus, dass der Zusteller versucht hat, das Schriftstück den Klägern am 29.05.2009 zu übergeben und, weil eine Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten persönlich oder an einen in der Wohnung befindlichen erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner nicht möglich war, das Schriftstück am 29.05.2009 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hat. Der Bescheid gilt daher nach § 180 Satz 2 ZPO mit der Einlegung in den Briefkasten als ordnungsgemäß zugestellt. 18 Da die Kläger nach der Zustellung am 29.05.2009 Klage erst am 23.07.2009 erhoben haben ist die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG abgelaufen. 19 Den Klägern ist aber gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 20 Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zustellen. Dies ist vorliegend rechtzeitig zugleich mit Klageerhebung am 23.07.2009 geschehen, nachdem den Klägern ein Abdruck der angegriffenen Entscheidung ausweislich der Protokollierung durch die Ausländerbehörde am 20.07.2009 (BA 3 Bl. 80; BA 4 Bl. 79) ausgehändigt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg, weil die Kläger glaubhaft gemacht haben, dass sie ohne Verschulden gehindert waren, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten. Für das Verschulden kommt es darauf an, ob die Kläger diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war. Auch Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus. Es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falles ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt hat bzw. nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt. 21 Bei Beachtung dieser Grundsätze waren die Kläger ohne Verschulden gehindert, die gesetzliche Frist einzuhalten, da sie schlüssig einen Geschehensablauf dargelegt und glaubhaft gemacht haben, bei dem davon auszugehen ist, dass sie den angegriffenen Bescheid nicht erhalten haben. 22 Allerdings ist dies nicht allein der im Gerichtsverfahren vorgelegten Erklärung der Diakonie K vom 07.09.2009 zu entnehmen. Diese teilt nur mit, dass der Kläger zu 1. mit einer Mitarbeiterin am 02.04.2009 ein Gespräch geführt hat, in dem es auch darum ging, dass die Familie noch keinen Bundesamtsbescheid erhalten hat und er die Diakonie am 21.07.2009 telefonisch über die Aushändigung des angegriffenen Bescheids unterrichtet hat. Der Termin am 02.04.2009 ist insoweit unerheblich, als der Bescheid ohnehin erst am 29.05.2009, also danach, in den Briefkasten der Familie eingelegt worden ist. Die telefonische Mitteilung am 21.07.2009 ist unerheblich, als sie nichts darüber aussagt, was zwischen dem 02.04.2009 und dem 21.07.2009 vorgefallen ist. Auch die Tatsache, dass das am 09.06.2009 beim Bundesamt eingegangenen Schreiben mit dem Datum "23.05.2009" versehen ist, das vor dem Einwurf des Bundesamts-Bescheids vom 29.05.2009 liegt, besagt für sich genommen allein ebenso wenig. Denn das Schreiben könnte auch unter Rückdatierung auf den 23.05.2009 nach der Bescheid-Zustellung am 29.05.2009 verfasst worden sein, jedenfalls lässt dies der Posteingang zeitlich zu. Derartige Unklarheiten werden aber durch die Bestätigung des Hausmeisters der Wohnanlage verdrängt. Denn dieser hat den Vortrag, aus den Briefkästen seien in der Vergangenheit wiederholt Postsendungen durch Kinder entwendet, vertauscht oder vernichtet worden, gegenüber dem Bundesamt bestätigt. Das Gericht geht aufgrund dieser Mitteilung – wie die Beklagte davon aus, dass die Kläger den Bescheid erst mit Aushändigung eines Abdrucks durch die Ausländerbehörde erhalten haben. 23 b) Die Klage ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Kläger haben nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich des Begehrens, als Asylberechtige anerkannt zu werden, hat die Klage hingegen keinen Erfolg. 24 Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Allerdings können sich die Kläger schon deshalb nicht erfolgreich auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, da sie ihre Einreise auf dem Luftweg nicht haben nachweisen können, mithin davon ausgegangen wird, dass sie über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 GG. Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylVfG. 25 Den Klägern ist jedoch der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von dem Staat (Buchst. a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c), sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht; es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL), 26 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsgehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12), 27 ergänzend anzuwenden. 28 Anspruch auf Asylgewährung bzw. auf Anerkennung als Flüchtling hat derjenige, dem dort wegen der oben angeführten unveräußerlichen Merkmale Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Ob dem Betroffenen Verfolgung gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal droht, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit der befürchteten Maßnahme zu ermitteln, nicht nach den subjektiven Gründen oder Vorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. 29 Einem vorverfolgten aus seinem Heimatland ausgereisten Asylbewerber kann die Rückkehr nur zugemutet werden, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 1 BvR 147, 181, 182/80 , BVerfGE 54, 341, 361 f. 31 Er ist bereits dann anzuerkennen, wenn an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Insofern gilt für die Prognose über eine drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herab gestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169, 171 m. w. N. 33 Grund für den insoweit strengeren Maßstab der hinreichenden Sicherheit ist der Umstand, dass der vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber schon einmal Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat. Es erscheint insoweit unzumutbar, solchen Personen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden. Rechtfertigung für die Anlegung des insoweit engeren Maßstabs ist letztlich das psychische Trauma des bereits einmal Verfolgten und dessen aus dem Umstand einer bereits vorausgegangenen Verfolgungssituation resultierenden erhöhte Gefährdung. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524. 35 Das Fehlen hinreichender Sicherheit vor Verfolgung liegt bei vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden vor, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernte, d.h. reale Möglichkeit erscheinen lassen. Dazu genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit des abermaligen Verfolgungseintritts. Andererseits muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. 36 Die Anerkennung eines Ausländers als Asylberechtigter bzw. die Feststellung der Flüchtlinseigenschaft setzt grundsätzlich voraus, dass die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Allerdings lässt die Rechtsprechung im Hinblick auf die sachtypischen Schwierigkeiten, mit denen der Nachweis im Ausland eingetretener, das persönliche Lebensschicksal des Asylbewerbers betreffender und zur Begründung des Asylantrags angeführter Umstände regelmäßig verbunden ist, insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. Als wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung ist seitens des Asylsuchenden bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung auch an widersprüchlichen Angaben scheitern oder bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann, 37 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24, Nr. 5 zu § 28 AuslG a.F. 38 In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen. Sie haben das Gericht davon zu überzeugen vermocht, dass sie beim Verlassen Syriens unmittelbar davon bedroht war, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden; es sind keine stichhaltigen Gründe zu erkennen, die dagegen sprechen könnten, dass sie im Falle einer Rückkehr erneut hiervon bedroht wäre (Art. 4 Abs. 4 QRL). Das Gericht gelangt zu diesen Feststellungen ausgehend von den gerichtskundigen Tatsachen sowie vom Inhalt der Verwaltungsvorgänge vor allem aufgrund der Angaben der Kläger zu 1. und zu 2. in der mündlichen Verhandlung. Dort haben beide die Ereignisse jeweils aus ihrer Sicht in einer Weise geschildert, die den Einzelrichter dazu veranlasst, den Klägern das Geschilderte als selbst erlebte Geschehnisse abzunehmen. Soweit das Bundesamt den Kläger in dem angefochtenen Bescheid vorhält, ihr Vortrag sei unglaubhaft, folgt das Gericht dem nicht. Das Gericht weist darauf hin, dass der Entscheider (Außenstelle O) des Bundesamtes den Kläger selbst nicht angehört hat, sondern offensichtlich nur auf der Grundlage der Niederschrift über die Anhörung (Außenstelle Düsseldorf) entschieden hat. Aus diesem Grund sind die Vorhaltungen aus Sicht des Gerichts überwiegend nicht haltbar. 39 Vgl. auch Urteile der Kammer vom 13.03.2009 – 21 K 566/09.A – und vom 18.05.2009 21 K 8401/08.A . 40 Der angegriffene Bescheid leitet die Bewertung, dass es sich um eine frei konstruierte Geschichte handeln müsse, vor allem daraus her, dass das Vorbringen in seiner Wortwahl zu farblos, kurz und ohne Anklang von Nebensächlichkeiten sei. Die Aussage müsse als glatt und lediglich zielgerichtet gewertet werden. Der Kläger zu 1. habe den Ablauf der Demonstration relativ wortreich geschildert. Aus diesem relativen Wortreichtum könne jedoch nicht auf einen substanziierten und nachvollziehbaren Sachvortrag geschlossen werden. Der Einzelrichter kommt zu der Überzeugung, dass eine derartige Bewertung das Vorbringen der Kläger zu 1. und zu 2. nicht hinreichend anhand der vorliegenden Erkenntnisse gewichtet wurde und deshalb letztlich an der Sache vorbei geht. Auf Nachfrage konnten die Kläger zu 1. und 2. mögliche Unklarheiten über Flucht und Verständigung untereinander mittels Handy erläutern. Die Angaben über die fragliche Demonstration stimmen überein mit den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen. 41 Der Vorwurf des Bundesamtes, es sei schon unklar, wie die syrischen Organe aus einer Demonstration von rund 4.000 Teilnehmern in der Kürze der Zeit gerade den Kläger zu 1. hätten erkennen können, verschließt die Augen vor der Erkenntnislage, 42 vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 09.07.2009 (Stand: Juni 2009); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien. Update: Aktuelle Entwicklungen vom 20.08.08, 43 zur Arbeitsweise einer Vielzahl von Geheimdiensten, Sicherheits- und Polizeibehörden sowie den Staatssicherheitsdiensten in Syrien und der bekannten konspirativen Vorgehensweise. Überwachung und Bespitzelung sind tief in der Gesellschaft verankert. Ein umfassendes System von Informanten – zum Teil freiwillig und teilweise entlohnt, zum Teil von den Sicherheitsdiensten gezwungen überwacht Verwandte, Freunde, Kollegen, Nachbarn, die verdächtigt werden, in Aktivitäten gegen das Regime verwickelt zu sein. Insoweit erscheint die Erklärung des Klägers zu 1., möglicherweise durch Personen, die ihn erkannt haben könnten oder vielleicht auch durch Bekannte verraten worden zu sein, nicht ausgeschlossen. 44 Die Vorfälle am 02.11.2007 in L waren bereits Grundlage für eine Entscheidung der Kammer, 45 vgl. dazu Urteil der Kammer vom 18.05.2009 – 21 K 8401/08.A , 46 in der auf der Grundlage der bereits damals vorliegenden Erkenntnisse, 47 vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Pressemitteilung vom 06.11.2008, 48 davon ausgegangen wurde, dass an jenem Tag im Norden Syriens und auch in L Demonstrationen anlässlich des Einmarschs der türkischen Armee im Nordirak stattfanden. Ein 21-Jähriger sei getötet und zwei andere schwer verletzt worden. Rund 5.000 Kurden hätten in den überwiegend von Kurden bewohnten Städten L und B im Norden Syriens friedlich gegen den drohenden türkischen Einmarsch in den Irak demonstiert. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtete ähnlich, 49 vgl. SFH, Syrien: PKK- und PYD-Aktivitäten. Auskunft der SFH-Länderanalsyse vom 12.11.2008, 50 dass die syrische Regierung immer wieder mit großer Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vorgehe. Am 02.11.2007 seine Sicherheitskräfte mit Schüssen und Tränengas gegen Tausende Demonstranten in L vorgegangen, die gegen die geplante türkische Invasion im Nordirak protestiert hätten. Dabei sei ein Jugendlicher ums Leben gekommen; drei seien verwundet worden. Nach Freedom House, 51 vgl. Freedom House, Freedom in the World, Syria 2008, 52 sei ein Teilnehmer getötet und seien Dutzende verwundet worden. PYD-Aktivisten seien verhaftet worden. Das Eidgenössische Bundesamt für Migration, 53 vgl. BFM, Focus Syrien. Aktuelle Lage der Kurden vom 06.03.2009, 54 bestätigt, dass am 02.11.2007 1 Person getötet wurde. Berichte über Folter mit Todesfolge gingen weiter. 55 Damit haben die Kläger Syrien in einer Situation verlassen, in der sie konkret davon bedroht war, festgenommen zu werden (die Kläger zu 1. und zu 2.) bzw. für die Zeit der Inhaftierung der Eltern der Gefahr ausgesetzt gewesen sind, in staatliche Obhut genommen zu werden (Kläger zu 3. und zu 4.). Hierbei besteht in Syrien nach wie vor die Gefahr, erheblicher physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt zu werden. Schon im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Folter wird in Syrien vor allem in Fällen mit politischen Bezug - weiterhin in erheblichen Ausmaß eingesetzt; sie dient der Erzwingung von Geständnissen, der Nennung von Kontaktpersonen und der Abschreckung. Die Misshandlungen sollen der Abschreckung dienen sowie dazu, die Inhaftierten gefügig zu machen, Geständnisse oder die Nennung von Kontaktpersonen zu erzwingen. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung noch größer. Hier haben weder Anwälte noch Familienangehörige Zugang zu den Inhaftierten, deren Aufenthaltsort oft unbekannt ist. 56 vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 09.07.2009 (Stand: Juni 2009). 57 Dabei wäre auch nicht ausgeschlossen, dass staatliche Organe die Kinder als Druckmittel gegen die eigenen Eltern einsetzen würden. 58 Die Kläger zu 1. und zu 2. müssten damit rechnen, über den Vorwurf der Teilnahme an einer kurdischen Demonstration auch zum politischen Hintergrund dieser Tat, also zu etwaigen Verbindungen innerhalb der kurdischen Bewegung und zu entsprechenden Kontakten befragt zu werden, wobei die Gefahr von Misshandlungen groß wäre. Die zu befürchtende menschenrechtswidrige Behandlung trüge deshalb den Charakter politischer Verfolgung, weil sie an das Eintreten zumindest des Klägers zu 1. für die Belange der kurdischen Bevölkerungsgruppe und für demokratische Rechte anknüpfte und objektiv (auch) darauf gerichtet wäre, den Kläger zu 1. in seiner politischen Überzeugung zu treffen. Den danach vorverfolgt ausgereisten Klägern ist eine Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zeit nicht zuzumuten. Denn es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie dort (erneut) Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnamen würden; es fehlt an stichhaltigen Gründen für eine günstigere Einschätzung. 59 Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließenden Tatbestände des § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Den Klägern ist daher nach § 3 Abs. 4 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 60 Des weiteren hat die Klage auch insoweit Erfolg, als die Kläger die Aufhebung der unter Nr. 4 des angefochtenen Bescheides erlassenen Abschiebungsandrohung begehren. Da ein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, hätte bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen dürfen. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. 62 Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.