Beschluss
18 K 3202/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1209.18K3202.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. 1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten den Klägern aufzuerlegen, weil diese im Klageverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Zur Begründung wird verwiesen auf die Gründe des Beschlusses vom 26. Mai 2009, mit dem die Kammer im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 18 L 695/09 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ferner auf die Gründe des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2009, denen sich der Einzelrichter anschließt. Der Einwand, die nur von der Klägerin zu 2. unterschriebene Einverständniserklärung sei für ihre Tochter, die Klägerin zu 1., nicht bindend, diese habe als 12jährige inzwischen ein Alter erreicht, in dem sie die Glaubensfreiheit selbstständig geltend machen könne, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch bei Anerkennung einer Grundrechtsmündigkeit von Kindern bleibt das elterliche Erziehungsrecht zu beachten, das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Das Verhältnis zwischen dem Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und den Grundrechten des Kindes bildet keine Grundrechtskollision, weil das Elternrecht nicht im Gegensatz zu den Interessen des Kindes steht, sondern ein "Recht im Interesse des Kindes" 2 - vgl. von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, 5. Aufl. 2000, Vorb. Art. 1-19 Rz. 14 - 3 ist. Hieraus folgt, dass die Klägerin zu 1., solange sie minderjährig ist, für sie abgegebene Erklärungen der Eltern als Erziehungsberechtigte grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss. Dies gilt auch und gerade in schulischen Belangen. Es obliegt den Eltern, dabei auf etwaige religiös begründete Gewissenskonflikte des Kindes Rücksicht zu nehmen. Nur hinsichtlich der Wahl eines religiösen Bekenntnisses - um die es hier nicht geht - ist das Elternrecht insoweit eingeschränkt, als das Kind bei Erreichen bestimmter Altersstufen ein Veto gegen elterliche Maßnahmen einlegen bzw. allein entscheiden kann. 4 Vgl. § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung. 5 Abgesehen davon macht die Klägerin zu 1. die Glaubensfreiheit gerade nicht selbstständig geltend; ausweislich der Unterschriften wurde der Antrag, sie vom Schwimmunterricht zu befreien, nicht (auch) von ihr persönlich gestellt, sondern allein von den Eltern. 6 Soweit ferner geltend gemacht wird, ein Ganzkörper-Schwimmanzug sei der Klägerin zu 1. nicht zuzumuten, da er diskriminierende Wirkung habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. nicht das erste muslimische Mädchen auf dem H-Gymnasium ist, das auf die Möglichkeit, eine spezielle körperbedeckende Schwimmkleidung zu tragen, verwiesen wird. Wie die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nehmen Mitschülerinnen bereits mit einer derartigen Kleidung am Schwimmunterricht teil, was im Klassenverband allgemein akzeptiert wird. Die Klägerin zu 1. müsste daher insoweit keine "Pilotfunktion" übernehmen. Abgesehen davon gibt es einen hohen Anteil von Schülerinnen muslimischen Glaubens an der Schule (vgl. das Schreiben der Beklagten an die Bezirksregierung E vom 17. Februar 2009, Bl. 1 f. der Beiakte Heft 1). Die Klägerin zu 1. wäre daher keine völlige Außenseiterin, sondern könnte jedenfalls bei einem ins Gewicht fallenden Teil der Schülerschaft mit Verständnis und Solidarität rechnen. 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.