Beschluss
24 K 6147/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1211.24K6147.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Der Klägerin kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil ihre Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). 2 Die am 00.0.2009 in Deutschland geborene Klägerin, deren aus dem Kosovo stammende Mutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG anstelle der ihr bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 3 Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seiner Ordnungsverfügung vom 19. August 2009 sowie auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des OVG Hamburg vom 2. Juni 2008 (3 Bf 35/05.Z), dem das erkennende Gericht in vollem Umfange folgt, Bezug genommen. 4 § 33 Satz 1 AufenthG nimmt ausdrücklich nur (§ 5 AufenthG und) § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von der Anwendbarkeit aus. Daraus folgt völlig zwanglos, dass die anderen Regelungen des § 29 AufenthG im Rahmen von § 33 AufenthG zu beachten sind und demgemäß eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG nicht erteilt werden darf, wenn die elterliche(n) Bezugsperson(en) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bzw. 5 AufenthG ist bzw. sind. Dass es sich bei der in § 33 Satz 1 AufenthG vorgenommenen Verweisung auf § 29 AufenthG letztlich um ein gesetzgeberisches Versehen handeln soll, erschließt sich dem Gericht nicht.