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Urteil

21 K 6318/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:1218.21K6318.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Februar 2000 geborene Kläger zu 1. und der am 00. Juni 1998 geborene Kläger zu 2. sind die Kinder der Frau I1 und des Herrn I2. Sie besitzen sämtlich die österreichische Staatsangehörigkeit. Die Ehe der Eltern wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Graz vom 00. März 2005 geschieden. Das Sorgerecht (Obsorge) wurde der Kindesmutter übertragen. Der Kindesvater leistete keinen Kindesunterhalt. Das Bezirksgericht Graz-Ost gewährte den beiden Klägern über mehrere Jahre Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz, zuletzt durch Beschluss vom 7. Oktober 2008 bis zum 30. Juni 2011. Nachdem die Kindesmutter mit den Klägern nach X gezogen ist, wurde der Unterhaltsvorschuss mit Ablauf des Monats Dezember 2008 eingestellt. Rechtsmittel hiergegen blieben (bisher) erfolglos. 3 Die Kläger stellten im Januar 2009 beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz). 4 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. August 2009 , zugestellt am 31. August 2009, ab und führte zur Begründung aus, der Bewilligungszeitraum von 72 Monaten gemäß § 3 UVG sei ausgeschöpft. Die Kläger hätten in Österreich jeweils bereits mehr als 72 Monate Unterhaltsvorschuss erhalten. Bezugszeiträume in anderen Mitgliedstaaten der EU seien auf den Leistungszeitraum anzurechnen. Dies ergebe sich aus dem europäischen Gebot der Gleichstellung von Leistungen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. 5 Die Kläger haben am 30. September 2009 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und einen Klageentwurf beigefügt. Das Gericht hat den Klägern mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Kläger haben daraufhin am 4. November 2009 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist gestellt. Zur Begründung der Klage führen die Kläger aus, die Republik Österreich habe die Unterhaltsvorschusszahlungen eingestellt. Rechtsmittel seien bislang erfolglos geblieben. Die Zahlungen könnten erst dann wieder aufgenommen werden, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliege, dass die Kläger in Deutschland keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hätten. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2009 zu verpflichten, ihnen ab dem 1. Januar 2009 Unterhaltsvorschuss nach Maßgabe des Unterhaltsvorschussgesetzes zu bewilligen. 8 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist er ergänzend auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2009 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Sie ist allerdings zulässig, insbesondere steht nicht die Versäumung der Klagefrist entgegen. Den Klägern war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO zu gewähren. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Kläger haben innerhalb der Klagefrist von einem Monat zunächst lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Vorlage eines Klageentwurfs gestellt. Zwar darf eine Klageerhebung grundsätzlich nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden. 16 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Januar 1980 - 5 C 32/79 -, BVerwGE 59, 302. 17 Ein solcher Antrag ist jedoch im Zweifel dahingehend auszulegen, dass Prozesskostenhilfe beantragt und die Klageschrift als Anlage zu diesem Antrag zu verstehen ist. 18 Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 22. September 1977 - IV ZB 50/11 -, VersR 1978, 181; OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1977 - XV B 2/77 -, DÖV 1977, 793. 19 Der Beteiligte, dem die erforderlichen Mittel fehlen, um sich anwaltlicher Hilfe bedienen zu können, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen. Nach der Entscheidung über diesen Prozesskostenhilfeantrag hat der mittellose Beteiligte grundsätzlich einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt hat und über diesen erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entschieden worden ist. Voraussetzung ist dabei aber, dass der Beteiligte den Anforderungen des § 60 VwGO genügt. Hiernach muss er den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen und die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Antragsfrist nachholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 - 5 B 29.92 -, NJW 1992, 2307; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 7 S 1819/98 -, NVwZ 1999, 205. 21 Nach diesen Maßgaben haben die Kläger binnen zwei Wochen nach Kenntnis von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe den erforderlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist gestellt. 22 Die Klage ist aber nicht begründet. 23 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Diese haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. 24 Nach § 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung (Unterhaltsleistung), wer 25 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 26 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 27 3. nicht oder nicht regelmäßig 28 a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, 29 b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. 30 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Kläger diese Voraussetzungen erfüllen. Die Kinder sind derzeit 9 und 11 Jahre alt, leben bei ihrer (geschiedenen) Mutter in X und erhalten keinen Unterhalt von ihrem nach wie vor in Österreich lebenden Vater. 31 Nach § 3 UVG wird die Unterhaltsleistung allerdings längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt. Die beiden Kläger haben in Österreich unstreitig jeweils mehr als 72 Monate Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Unterhaltsvorschussgesetz erhalten. Zu entscheiden ist somit, ob der Beklagte zu Recht den nach österreichischem Recht gewährten Unterhaltsvorschuss anrechnen und demnach den beantragten Unterhaltsvorschuss nach deutschem Recht ablehnen durfte. Diese Frage ist zu bejahen. 32 Heranzuziehen ist indessen nicht die von dem Beklagten erwähnte Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 33 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EG Nr. L 166 vom 30. April 2004, S. 1); geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (ABl. EG Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43); vgl. auch Grube, UVG, Kommentar, § 1, Rdnr. 15. 34 Diese Verordnung ist zwar gemäß Art. 91 Satz 1 am 20. Mai 2004 in Kraft getreten. Sie ist allerdings noch nicht anzuwenden. Denn sie gilt gemäß Art. 91 Satz 2 erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung auf der Grundlage des Art. 89. Eine solche Durchführungsverordnung ist allerdings – soweit ersichtlich – noch nicht in Kraft getreten. Sie soll am 1. Mai 2010 in Kraft treten. 35 Vgl. Veröffentlichung der Österreichischen Sozialversicherung: NÖDIS, Nr. 10/Oktober 2009 unter http://www.sozialversicherung.at/portal/index.html;jsessionid=C7C338664D49DAA8A8DFE37D3EF7F073?ctrl:cmd=render&ctrl:window=esvportal.print.printWindow&p_menuid=68463&p_tabid=5&p_pubid=637179. 36 Dies ist im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten deshalb von Bedeutung, weil die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als " Familienleistung " auf der Grundlage des Art. 1 Buchstabe z definiert als "alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht). 37 Vgl. hierzu Grube, UVG, Kommentar, § 1, Rdnr. 15/16; Eichenhofer, FamRZ 2005, 1872; Fuchs, SGb 2008, 201. Unterhaltsvorschüsse dürften damit vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgenommen sein. 38 Anwendbar ist deshalb nach wie vor die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. 39 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2.). 40 Der Europäische Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist. 41 EuGH, Urteil vom 15. März 2001 – C-85/99 -, Slg. 2001, I-2261 - Offermanns; Urteil vom 5. Februar 2002 - C-255/99 -, Slg. 2002, I-1205 - Humer; Urteil vom 20. Januar 2005 - C-302/02 -, Slg. 2005, I-553 – Effing. 42 Er hat des weiteren festgestellt, dass die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art. 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung haben. 43 Vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2001 – C-85/99 -, Slg. 2001, I-2261 - Offermanns; Horn, Sozialrecht und Praxis 2001, 533. 44 Hieraus ergibt sich, dass eine zeitliche Beschränkung, wie sie § 3 UVG hinsichtlich der Dauer des Unterhaltsvorschusses vorsieht, gleichermaßen auf alle dem Grunde nach Unterhaltsvorschussberechtigten anzuwenden ist. 45 Dabei sind nach Auffassung des Gerichts die Zeiten der österreichischen Unterhaltsvorschussleistung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach Nr. 6 der Gründe zum Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sollen die Ziele der Verordnung insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten verwirklicht werden, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung und die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen Gruppen von Personen zu berücksichtigen sind, die ohne Rücksicht auf ihren Wohnort in der Gemeinschaft unter diese Verordnung fallen. In Nr. 10 der Gründe der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die bereits in Kraft ist und demnächst anwendbar sein wird, wird im letzten Satz der allgemeine Rechtsgedanke deutlich herausgestellt, dass Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, deshalb nur durch die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten berücksichtigt werden sollten. Hieraus ergibt sich, dass die Zeiten österreichischer Unterhaltsvorschusszahlung auch bei Beantragung von Unterhaltsvorschuss in Deutschland berücksichtigt werden dürfen und müssen. Da die Dauer der Leistung im Falle beider Kläger nach dem (deutschen) Unterhaltsvorschussgesetz überschritten ist, ergibt sich für sie kein (weiterer) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. 46 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.