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Urteil

23 K 2804/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0105.23K2804.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Der am 00.0.1945 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung (zuletzt als Erster Justizhauptwachtmeister, Besoldungsgruppe A 6 der Bundesbesoldungsordnung BBesO) im Justizvollzugsdienst des beklagten Landes. Im Hinblick auf eine amtsärztlich festgestellte chronische Lungenerkrankung, welche bereits zu einer Schädigung des Herzens geführt hatte, setzte ihn der Generalstaatsanwalt E mit Verfügung vom 7. Juli 2005 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Juli 2005 gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) a.F. zur Ruhe. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. 2 Mit Bescheid vom 29. August 2005 regelte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) seine "Bezüge bei fortgeführtem Zurruhesetzungsverfahren gemäß § 47 Abs. 3 LBG", welche der Höhe nach der Versorgung entsprächen, die ihm zu diesem Zeitpunkt bei einer Versetzung in den Ruhestand zustehen würde. Die in der Anlage 0 zu diesem Bescheid enthaltene fiktive Festsetzung der Versorgungsbezüge kam bei ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Anpassung von 2.057,78 Euro und einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. nach Minderung um einen Versorgungsabschlag von 143,38 Euro auf Brutto-Versorgungsbezüge von 1.580,06 Euro. Der Versorgungsabschlag belief sich nach dem für ein Jahr geltenden Minderungsfaktor von 3,6 v.H. und der Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres (2,58 Jahre) auf 9,29 v.H. Weiter erfolgte in diesem Bescheid eine Verrechnung mit überzahlten Bezügen, die nicht im Streit steht. 3 Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 22. September 2005 Widerspruch, den er damit begründete, dass der Versorgungsabschlag von 9,29 % verfassungswidrig sei. 4 Der Widerspruch des Klägers gegen die Zurruhesetzung war bereits mit Bescheid vom 5. September 2005 zurückgewiesen worden, gegen den der Kläger nicht Klage erhob. 5 Daraufhin setzte das LBV mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend ab dem 1. August 2005 – inhaltlich identisch mit der im Bescheid vom 29. August 2005 über die Bezüge gemäß § 47 Abs. 3 LBG a.F. getroffenen Regelung – fest. Es wurde wiederum ein Versorgungsabschlag von 9,29 v.H., also 143,38 Euro, in Abzug gebracht. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nicht Widerspruch. 6 Nachdem das Widerspruchsverfahren zu dem Bescheid vom 29. August 2005 über die Bezüge gemäß § 47 Abs. 3 LBG a. F. zwischenzeitlich wegen beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren geruht hatte, wies das LBV den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 19. März 2008 zurück und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Februar 2004 – 2 C 12/03 und 2 C 20/03 – sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –. Der Widerspruchsbescheid erging zu dem Betreff "Ihre Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz, hier: Versorgungsabschlag". 7 Der Kläger hat hiergegen am 11. April 2008 Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen den Versorgungsabschlag wendet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig, auch wenn nur Widerspruch gegen die fiktive Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 29. August 2005 eingelegt worden sei. Dieser Widerspruch sei jedoch vom Beklagten sachlich beschieden worden, weshalb die anerkannten Regelungen zur Heilung eines unzulässigen Widerspruches durch die Behörde durch sachliche Bescheidung anzuwenden seien. Zugleich habe die Behörde die fiktive Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 29. August 2005 selbst als Grundbescheid bezeichnet. Der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er sei unter dem Aspekt des Alimentationsprinzips nicht gerechtfertigt und verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Durch den Versorgungsabschlag könne die amtsangemessene Alimentation nicht mehr erfüllt werden. Da der Kläger nicht freiwillig aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sei, sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegend nicht anwendbar. Der Kläger sei gegen seinen Willen zur Ruhe gesetzt worden und hiergegen sogar mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs vorgegangen, der aber erfolglos geblieben sei. 8 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 9 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2008 zu verpflichten, ihm ungekürzte Versorgungsbezüge zu zahlen. 10 Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das LBV bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und verweist wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. 13 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Versorgungsakte des LBV und die Personalakten der Generalstaatsanwaltschaft E Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2009 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 17 Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an einem wirksamen Verwaltungsakt als Voraussetzung der erhobenen Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO, und deshalb zugleich auch an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. 18 Dies ergibt sich daraus, dass der zunächst unstreitig wirksame Festsetzungsbescheid vom 29. August 2005 über die Dienstbezüge (also die Besoldung als aktiver Beamter) des Klägers nach § 47 Abs. 3 LBG a. F. für den Zeitraum ab dem 1. August 2005 durch den Festsetzungsbescheid vom 12. Dezember 2005 über die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. August 2005 konkludent aufgehoben worden ist. Dieser ist damit nicht mehr wirksam, vgl. § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG). Dadurch kann dieser nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO sein und den Kläger auch nicht mehr im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO möglicherweise in seinen Rechten verletzen. 19 Die konkludente Aufhebung des angefochtenen (Besoldungs-)Bescheides vom 29. August 2005 durch den Versorgungsbescheid vom 12. Dezember 2005 ergibt sich daraus, dass es denkunmöglich ist, dass einem Beamten für denselben Zeitraum zugleich Besoldung und Versorgung zusteht. Ist der Beamte noch im aktiven Dienstverhältnis, so erhält er Besoldung ("Bezüge" bzw. "Dienstbezüge"), ist er im Ruhestand, erhält er Versorgung ("Versorgungsbezüge"). Wegen der dogmatisch umstrittenen Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zurruhesetzung eines Beamten (Wirksamkeitshemmung oder Vollziehbarkeitshindernis?) und der Schwierigkeiten einer Rückforderung von eventuell überzahlten Dienstbezügen während eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Zurruhesetzung, ist praktisch sinnvoll die Vorschrift des § 47 Abs. 3 LBG a. F. geschaffen worden, wonach die Dienstbezüge in Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge gezahlt werden und der darüber hinausgehende Teil der Bezüge bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens einbehalten wird. Ihrer Natur nach sind diese Bezüge gleichwohl Besoldung, was das LBV im Bescheid vom 29. August 2005 auch mit dem Betreff verdeutlicht hat. Die Abgrenzung zur Versorgung hat es noch dadurch hervorgehoben, dass es die Berechnung als "Fiktive Festsetzung der Versorgungsbezüge" bezeichnet hat. Nachdem der Kläger gegen den auf die Zurruhesetzung bezogenen Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 keine Klage erhoben hatte, wurde seine Zurruhesetzung vom 7. Juli 2005 bestandskräftig und damit endete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob damit gleichsam automatisch die Besoldung gemäß § 47 Abs. 3 LBG a. F. zu einer Versorgung wurde, kann dahinstehen, da das LBV mit dem Bescheid über Versorgungsbezüge vom 12. Dezember 2005 insofern eine erneute Regelung getroffen hat. Da durch diesen Bescheid dem Kläger Versorgungsbezüge in identischem Umfang wie im Bescheid vom 29. August 2005 ab dem 1. August 2005 gewährt wurden, hätte der Kläger diese doppelt erhalten, wenn der Bescheid vom 29. August 2005 wirksam geblieben wäre. Da dies offensichtlich nicht gewollt ist, ist der Bescheid vom 12. Dezember 2005 so auszulegen, dass er den Bescheid vom 29. August 2005 ersetzt und dadurch aufhebt. Daran, dass der Bescheid vom 29. August 2005 somit nicht mehr wirksam ist, ändert auch der Umstand nichts, dass das LBV im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 offensichtlich von einem wirksamen "Grundbescheid" vom 29. August 2005 ausgegangen ist, da es ansonsten den Widerspruch als unzulässig hätte zurückweisen müssen. Die Rechtsprechung zur Heilung eines verfristeten Widerspruchs durch die sachliche Bescheidung des Widerspruchs durch die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid ist auf diesen Bescheid nicht übertragbar, da die Sachurteilsvoraussetzung eines wirksamen Verwaltungsakts für die Verpflichtungsklage sowie der Klagebefugnis hierdurch nicht herbeigeführt wird. Diese Situation ist mit derjenigen der sachlichen Bescheidung eines verfristeten Widerspruchs nicht vergleichbar. Weiter ist es ohne Belang, dass der Widerspruchsbescheid ungenau zum Betreff "Versorgung" erging, auch wenn es rechtlich korrekt "Besoldung" war. Denn es blieb eindeutig der Widerspruchsbescheid zum Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29. August 2005. 20 Die Klage konnte auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den erledigten Bescheid vom 29. August 2005 entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig sein. Hierfür fehlt es an einem sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da der Kläger die Frage der Rechtmäßigkeit des Versorgungsabschlags für die Zeit ab dem 1. August 2005 problemlos im Hinblick auf den Versorgungsbescheid vom 12. Dezember 2005 hätte klären können. Diese Festsetzung hat er jedoch bestandskräftig werden lassen. 21 Zugleich kann die Klage nicht als Klage gegen den Versorgungsbescheid vom 12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 ausgelegt werden. Eine solche Auslegung ist nicht möglich, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt hat erkennen lassen, sich gegen die Regelung seiner Versorgungsbezüge mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2005 wenden zu wollen. Dies hätte es – bei vorliegender anwaltlicher Vertretung – erfordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen oder ein solches Begehren zumindest sinngemäß zu formulieren, was nicht erfolgt ist. Eine solche Auslegung liegt zudem auch deshalb nicht nahe, weil sich der Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 eindeutig auf den Grundbescheid vom 29. August 2005 bezieht und nicht auf den Versorgungsbescheid vom 12. Dezember 2005. Daran ändert auch die Betreff-Zeile, die "Versorgung" als Gegenstand ausweist, nichts. Eine Klage gegen den Versorgungsbescheid vom 12. Dezember 2005 wäre mithin wegen dessen Bestandskraft unzulässig. 22 Im Übrigen wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Der sowohl im Bescheid vom 29. August 2005 als auch im Bescheid vom 12. Dezember 2005 festgesetzte (und im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 bestätigte) Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf die ungekürzte (fiktive) Versorgung bzw. Besoldung gemäß § 47 Abs. 3 LBG a. F.. 23 Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 LBG a. F. werden in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem der Beamte nach einer Zurruhesetzung aufgrund von dauerhafter Dienstunfähigkeit wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung behält, mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen. Nach dem bei der deshalb erforderlichen fiktiven Berechnung des Ruhegehalts anwendbaren § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehaltssatzes darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. 24 Das beklagte Land hat in dem angefochtenen Bescheid des LBV unter Anwendung dieser Vorschriften den für den Kläger maßgeblichen Versorgungsabschlag zutreffend mit einem Minderungsfaktor von 9,29 v.H. (also 143,38 Euro monatlich) ermittelt. Diese Berechnung – sowie das sonstige in dem Bescheid des LBV vom 29. August 2005 enthaltene Rechenwerk – wird vom Kläger auch nicht angegriffen. 25 Der Kläger sieht in der Regelung über den Versorgungsabschlag allerdings einen Verstoß gegen Verfassungsrecht. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. 26 In seinem Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 hat das Bundesverfassungsgericht 27 (2. Senat, 1. Kammer), – 2 BvR 361/03 –, NVwZ 2006, 1280 ff., 28 in dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) gesehen und hierzu in den Gründen ausgeführt: 29 "1. § 14 Abs. 3 BeamtVG widerspricht nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist. 30 a) Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 <Leitsatz 1>; 61, 43 <57>; 76, 256 <322>; BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1444>). 31 b) Ungeachtet des Versorgungsabschlags bleibt die Länge der Dienstzeit Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. § 14 Abs. 3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge ergebenden Betrages. Das Alimentationsprinzip (steht) im synallagmatischen Verhältnis nicht zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit, sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <323 f. und 332 f.>). Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1447>). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 <332>). Nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft lediglich die – einfachgesetzliche – rechnerische Ausgestaltung des Versorgungsrechts. Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten – und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG, ZBR 2006, 166 <167>) – durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist. 32 c) Die Maßgeblichkeit der Höhe des zuletzt bezogenen Diensteinkommens wird durch § 14 Abs. 3 BeamtVG ebenfalls nicht berührt. Dass sich in Folge des Versorgungsabschlags der Abstand zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge des Beamten, der vorzeitig in den Ruhestand getretenen ist, und demjenigen eines niedriger besoldeten Beamten, der erst mit Erreichen der Altersgrenze pensioniert wird, verringert, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist der Leistungsgrundsatz dahingehend eingeschränkt, dass der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung dem Gleichgewicht zwischen Alimentierung und dienstlicher Hingabe Rechnung tragen darf. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert lediglich, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen (vgl. BVerwG, ZBR 2005, 166 <167>). 33 2. Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums auch sonst nicht zu beanstanden. Solange der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt wird, hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>). Hierfür reichen finanzielle Erwägungen allerdings allein nicht aus. Zu ihnen müssen weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzungen von Versorgungsbezügen sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1446>). 34 a) Soweit in der Gesetzesbegründung (...) auf Parallelvorschriften im Rentenrecht verwiesen wird, nach denen die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ebenfalls zu einer Verringerung der Bezüge um 3,6 v.H. pro Jahr führt, vermag dies die Kürzung durch den Versorgungsabschlag nicht in voller Höhe zu rechtfertigen. Denn eine zahlenmäßig identische Übertragung missachtet die strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme, die insbesondere darin liegen, dass die Beamtenversorgung als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung umfasst (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1447>). 35 b) Derartige systemimmanente Gründe können jedoch darin liegen, dass das Versorgungsrecht – wie insbesondere vor der Linearisierung des Steigerungssatzes – Frühpensionierungen dadurch begünstigt, dass der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1446>). Hierbei war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Versorgungsabschlag nicht von der Höchstpension, sondern von dem sich ohne Berücksichtigung der Kappung auf 75 v.H. ergebenden Ruhegehaltssatz vorzunehmen. Denn dies hätte in einer Vielzahl der Fälle dazu geführt, dass der Beamte trotz des frühzeitigen Ausscheidens weiterhin die Höchstpension erhalten hätte, und damit den Anreiz zur Frühpensionierung weitestgehend unangetastet gelassen. 36 3. § 14 Abs. 3 BeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. 37 a) Die Vorschriften über den Versorgungsabschlag entfalten keine unzulässige Rückwirkung. Sie greifen nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. 38 b) Die Regelung wirkt auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>). Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <347>), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>). Allerdings haben die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung besondere Bedeutung: Wegen der Langfristigkeit gegebenenfalls notwendiger Dispositionen wird im Versorgungsrecht ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Hierbei ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441 <1449>). 39 c) Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung (vgl. BVerfGE 76, 256 <356>). Die Einführung des Versorgungsabschlags wie auch deren Vorziehen tragen dem im ersten Versorgungsbericht der Bundesregierung (vgl. BRDrucks 780/96) dokumentierten drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen und der Mitursächlichkeit der Frühpensionierungen hierfür Rechnung. Sie wirken damit dem Anreiz zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst entgegen, der dadurch geschaffen wurde, dass der Versorgungshöchstsatz aufgrund des zuvor geltenden Rechts bereits lange vor der Regelaltersgrenze erreicht werden konnte. Dieser Anreiz ist aufgrund der Übergangsregelungen mit der Linearisierung und Streckung des Anwachsens des Versorgungssatzes nicht entfallen, sondern wird noch mehrere Jahre fortbestehen. Der im Versorgungsbericht dokumentierten Notwendigkeit schnellstmöglichen Handelns konnte deshalb nur durch weitere Maßnahmen Rechnung getragen werden." 40 Erweist sich somit die Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 14 Abs. 3 BeamtVG als verfassungskonform, so gilt für den hier zu entscheidenden Fall eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit keine andere Betrachtung. Auch der auf den Kläger, der zum 31. Juli 2005 nach § 45 Abs. 1 LBG a. F. in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, anzuwendende § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG steht im Einklang mit Verfassungsrecht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem, den Beteiligten inhaltlich bekannten Urteil vom 19. Februar 2004, 41 – 2 C 12/03 –, Schütz, BeamtR ES/C II 1 Nr. 13, sowie Juris m.w. Fundstellen, 42 in Übereinstimmung mit den dargelegten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts, 43 (2. Senat, 1. Kammer), Beschluss vom 11. Dezember 2007, - 2 BvR 797/04 -, FamRZ 2008, 382 ff., 44 dessen Entscheidungsgründe den Beteiligten ebenfalls bekannt sind, ergeben sich keine hiervon abweichenden Erkenntnisse. 45 Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung. 46 Dies gilt auch in Bezug auf den Vortrag des Klägers, dass er trotz bestehenden Arbeitswillens aufgrund der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht mehr im Justizvollzugsdienst tätig sein könne und vom beklagten Land zwangsweise zur Ruhe gesetzt worden sei. Denn der Versorgungsabschlag ist keine Sanktion für ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten und hat namentlich nicht den Charakter einer Straf- oder Disziplinarmaßnahme. Er tritt unabhängig davon ein, ob der Betroffene aus eigenem Entschluss vorzeitig in den Ruhestand tritt. Es liegt vielmehr in der Zielsetzung des Versorgungsabschlags, unabhängig von solchen individuellen Bedingungen allein die längere Dauer des Bezugs von Versorgungsleistungen jedenfalls dann auszugleichen, wenn die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand nicht – wie bei einem Dienstunfall – aus der Sphäre des Dienstes herrühren. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 2 C 12/03 –, Juris Rn. 18. 48 Die Dienstunfähigkeit des Klägers geht weder auf einen Dienstunfall zurück, noch ist erkennbar – oder auch nur hinreichend konkret vorgetragen –, dass seine Dienstunfähigkeit maßgeblich auf sonstige aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn herrührende Umstände zurückzuführen ist. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).