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Beschluss

14 L 1387/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0119.14L1387.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der von dem Antragsgegner ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Antragsteller, geboren am 00.00.1975, war seit 1992, 1993 bzw. 2000 im Besitz der Fahrerlaubnis (damaligen) Klassen 1b, 3 und 2. In den Jahren 1995 und 2000 wurden gegen den Antragsteller zwei Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Das vom damals zuständigen Oberbürgermeister der Stadt E daraufhin angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Rheinland vom 07.02.2002 kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller von einer allgemeinen Suchtmittelabhängigkeit ausgegangen werden müsse. Daraufhin entzog der Oberbürgermeister der Stadt E dem Antragsteller mit Bescheid vom 05.09.2002 die Fahrerlaubnis. Einen Antrag auf Neuerteilung vom 27.11.2003 nahm der Antragsteller am 21.07.2004 zurück. Am 03.01.2005 wurde dem Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B ausgestellt. Als Wohnort ist in dem Führerschein "Szczecin" (Stettin) angegeben. Am 24.01.2005 verzog der Antragsteller in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Ein im Juli 2005 gegen den Antragsteller eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln wurde im August 2005 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Am 19.12.2005 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Das vom Antragsteller nach Anforderung des Antragsgegners im Verfahren vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Rheinland vom 13.06.2006 kam zu dem Ergebnis, dass zwar keine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln mehr vorliege und auch keine Beeinträchtigungen bestünden, die das sichere Fahren in Frage stellten, jedoch zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmittel, Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen führen werde. Daraufhin zog der Antragsteller seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 28.08.2006 zurück. Am 15.07.2007 legte der Antragsteller bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle seinen polnischen Führerschein vor. Bei einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 04.10.2007 beantragte der Antragsteller, seine polnische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen. Aufgrund der nach Einschätzung des Antragsgegners unklaren Rechtslage wurde der Antrag des Antragstellers zunächst nicht aufgenommen. Mit Schreiben vom 21.11.2007 bat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um "Vorprüfung" des Antrags auf Umschreibung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 05.12.2007 wies der Antragsgegner den Antragsteller im Wesentlichen auf folgendes hin: Insbesondere nach dem Ergebnis der letzten medizinisch-psychologischen Untersuchung sei damit zu rechnen, dass er Fahrzeuge unter Betäubungsmitteleinfluss führen werde. Außerdem bestehe der Verdacht, dass der ausländische Führerschein unter Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 b. der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 (91/439/EWG) erteilt worden sei und somit ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliege. Der Verdacht stütze sich auf die Aktenlage, aus der hervorgehe, dass der Antragsteller nachweislich im fraglichen Zeitraum seinen Wohnsitz in E gehabt habe. Ihm werde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 10.01.2008 den Nachweis zu erbringen, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der dem ausstellenden Mitgliedsstaat gehabt habe und der ausstellenden Behörde bei Ausstellung des Führerscheins die eignungsrelevanten Bedenken bekannt gewesen seien. Sollte der Antragsteller diese Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht erbringen, sehe er sich gehalten, ihm das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, gebührenpflichtig abzuerkennen. Sofern der Antragsteller die Eignungsbedenken durch die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ausräume, werde er von der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis absehen. Mit Schreiben vom 1.7.2008 ordnete der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zur Klärung der Kraftfahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der Fragestellung an, ob beim Antragsteller keine Abhängigkeit bzw. Einnahme von Betäubungsmitteln/Arzneimitteln mehr vorliege und eine ausreichende Drogenfreiheit nachgewiesen werden könne oder zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führen werde oder dass als Folge des Betäubungsmittelkonsums oder deren Nachwirkungen Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers teilte am 25.07.2008 telefonisch mit, dass der Antragsteller die Untersuchung nicht durchführen lassen wolle. Daraufhin erkannte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 13.08.2008 das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Er habe den Führerschein binnen 3 Tagen nach Zustellung der Verfügung zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen. Weiterhin ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall, dass der Antragsteller den Führerschein nicht oder nicht fristgerecht vorlege, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verletzung des Wohnsitzprinzips ausgestellt worden. Die Überprüfung der Meldedaten habe ergeben, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erwerbs der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe. Hinzu komme, dass der Antragsteller die sich aus seinem damaligen Drogenkonsum ergebenden Bedenken bisher nicht ausgeräumt habe. Aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens könne auf die Nichteignung geschlossen werden. Stehe die Nichteignung fest, sei dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 25.08.2008 Klage (14 K 5968/08) und beantragt gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.8.2008 wiederherzustellen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, soweit der Antragsgegner auf Umstände abstelle, die vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis lägen, verstoße dies gegen den europäischen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Soweit ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis in Rede stehe, sei es allein Sache des ausstellenden Staates, geeignete Führerscheinmaßnahmen zu treffen. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssten die Informationen, die einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis begründen könnten, aus dem Führerschein selbst oder aus anderen unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedsstaat herrühren. Auf die negative Begutachtung von Juni 2006 dürfe sich der Antragsgegner nicht berufen, da schon die Anordnung dieser Begutachtung rechtswidrig gewesen sei. Er habe im Dezember 2005 lediglich seinen polnischen Führerschein umschreiben lassen wollen. Nach der Rechtsprechung des EuGH hätte dies nicht von einer erneuten Untersuchung abhängig gemacht werden dürfen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er vor, Anhaltspunkte für die mangelnde Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergäben sich vorliegend aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten aus Juni 2006 und damit aus Umständen, die nach dem Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis lägen. Der europäische Anerkennungsgrundsatz sei damit nicht berührt. Auf die Rechtmäßigkeit der – damaligen – Gutachtenanforderung komme es dabei nicht an. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall. Die Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollziehungsinteresse geht hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Aberkennungsverfügung überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers. Die angegriffene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) ausgeschlossen. Das Gleiche gilt gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 aber auch bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum, wenn zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht sicher getrennt werden kann. Im Hinblick auf diese Tatbestände kann zur Klärung der Frage der Kraftfahreignung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens angeordnet werden. Wird das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Der Antragsteller hat das gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV rechtmäßig angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht. Die Gutachtenanforderung stützt der Antragsgegner zu Recht auf den bekannt gewordenen Drogenkonsum des Antragstellers, die beiden zurückgezogenen Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sowie die negativen Begutachtungen aus den Jahren 2002 und 2006. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Umstände vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis weiterhin zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat seine polnische Fahrerlaubnis unter missbräuchlicher Inanspruchnahme europäischer Freizügigkeitsregelungen erworben. Nach ständiger Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, sind Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Kraftfahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagen, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Urteil vom 29.04.2004 – C-467/01 (Rechtssache Kapper) –, NJW 2004, 1725, Beschluss vom 06.04.2006 – C-227/05 (Rechtssache Halbritter) –, NJW 2006, 2173, Beschluss vom 28.09.2006 – C-340/05 (Rechtssache Kremer) –, NJW 2007, 1863, nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn die Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis auf eine missbräuchliche Inanspruchnahme europarechtlicher Freizügigkeitsverbürgungen schließen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.02.2007 – 16 B 178/07 –, NZV 2007, 266 und vom 04.03.2008 – 16 B 224/08 –. Mit Urteil vom 26.06.2008 - C 329/06 – und – C 343/06 – (Wiedemann) und – C 334/06 – und – C 336/06 – (Zerche u.a.), jeweils veröffentlicht bei juris, hat nun der EuGH ausdrücklich entschieden, dass es mit Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 in der geänderten Fassung vom 29.09.2003 (RL 91/439/EWG) vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat der EU, der einem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis entzogen hatte (vgl. Art. 8 Abs. 4, 2 RL 91/439/EWG), es ablehnt, für sein Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die aus einem Führerschein abgeleitet wird, der dem Verkehrsteilnehmer durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, obwohl er dort zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b), Art. 9 RL 91/439/EWG) hatte. Dabei misst der EuGH der Wohnsitzvoraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs besondere Bedeutung zu, weil sich erst aus diesem Umstand die Berechtigung und Verpflichtung allein des Wohnsitzmitgliedstaats ableitet, die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis – auch für den Fall, dass dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zuvor durch einen anderen Mitgliedstaat entzogen wurde – zu beurteilen. Vom Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat darf ein Mitgliedstaat ausgehen, wenn sich dies aus dem Führerschein selbst oder aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt. Danach stellt der EuGH für die Frage, wann trotz des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (Art 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG) im Einzelfall das Gebrauchmachen von der im Führerschein verkörperten Fahrberechtigung für das Hoheitsgebiet des eigenen Mitgliedstaat verweigert werden darf, darauf ab, ob offensichtlich ist, dass das Wohnsitzerfordernis bei Führerscheinerteilung nicht vorlag. Dies ist nach Auffassung der Kammer aber auch dann der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber selbst einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat nicht einmal behauptet bzw. keine konkrete Adresse im Ausstellermitgliedstaat angeben oder keine Nachweise über seinen tatsächlichen Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat beibringen kann. Denn es steht einer Information aus dem Ausstellermitgliedstaat gleich, wenn derjenige, der im Ausland erfolgreich ein Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis betrieben hat, also das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung durch den Ausstellermitgliedstaat behauptet hat, an dieser Behauptung nicht festhält. Veranlassung, Angaben zu seinem Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat zu machen, hat der Fahrerlaubnisinhaber, der sich in der Vergangenheit als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat, jedenfalls dann, wenn ihm seine gegen einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat der neuen Fahrerlaubnis sprechenden Meldedaten entgegen gehalten werden. Der Antragsgegner geht hier zu Recht davon aus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b), Art. 9 RL 91/439/EWG (wegen beruflicher oder persönlicher Bindungen gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, im Mitgliedstaat wohnen) in Polen hatte. Dies hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Er hat trotz ausdrücklicher Nachfrage durch den Antragsgegner weder eine bestimmte Adresse in Polen noch den angeblichen Zeitraum seines Aufenthalts dort oder den Grund dafür angegeben. Der Antragsgegner nimmt daher zu Recht die Berechtigung für sich in Anspruch, die Kraftfahreignung des Antragstellers in Anknüpfung an den vor der Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgten Drogenkonsum weiterhin in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus kommt das nach der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis im Jahre 2006 erstellte medizinisch-psychologische Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die vorliegende Drogenproblematik nicht ausreichend verarbeitet habe und auch keine Belege über eine ausreichende Drogenfreiheit habe vorlegen können. Selbst unterstellt, der Antragsteller habe seine polnische Fahrerlaubnis unter Beachtung europäischen Rechts erworben, könnte die jetzige Gutachtenanforderung auf diese negative Beurteilung gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH (s.o.) bleibt die Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis gestützt auf neue Erkenntnisse, d.h. solche die Fahreignung ausschließende Umstände, die nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind, von den geltenden Richtlinien unberührt. So verhält es sich hier. Bei dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 13.06.2006 handelt es sich um einen neuen Anhaltspunkt, der zeitlich nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegt und die Fahreignung des Klägers ausschließt. Gegen die Verwertung des Gutachtens aus dem Jahre 2006 spricht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der damaligen Gutachtenanforderung. Darauf kommt es nicht an. Ausreichend ist, dass dem Antragsgegner das negative Gutachtenergebnis bekannt geworden ist. Dafür spricht schon das Interesse der Allgemeinheit daran, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.03.1982 – 7 C 69/81 –; Jagusch/Hentschel, 39. Auflage, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rdnr. 24; vgl. auch VG Neustadt, Beschluss vom 18.08.1999 – 9 L 1784/99.NW –. An der damit festgestellten Ungeeignetheit hat sich bis heute nichts geändert, da der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, die Kraftfahreignung wiedererlangt zu haben. Zum Nachweis, dass die behauptete Verhaltensänderung hinreichend stabil ist, bedarf es zumindest in Fällen der vorliegenden Art stets auch einer verkehrspsychologischen Klärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Auch die weitere Interessensabwägung muss zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Von Verkehrsteilnehmern, die das Führen von Fahrzeugen und Drogenkonsum nicht trennen können, gehen unkalkulierbare Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der betroffenen übrigen Verkehrsteilnehmern überwiegt das Interesse an der Verkehrssicherheit das Aufschubinteresse des Antragstellers. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Sein Vortrag, er sei aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Im Interesse der Gefahrenabwehr müssen vielmehr Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber auch in beruflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15.10.1998 – 2 BvR 32/98; OVG NRW Beschluss vom 25.03.2003 – 19 B 186/03 –. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die mit der Vorlageverpflichtung verbundene Zwangsmittelandrohung im der Verfügung vom 13.08.2008 war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klasse wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.