Beschluss
21 L 1964/09.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0126.21L1964.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird für das vorliegende Verfahren des einstweili-gen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus B beigeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, die Ausländerbehörde des Kreises W anzuweisen, eine Abschiebung des Antragstellers bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 21 K 7287/09.A nicht durchzuführen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Ge-richtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Das Gericht entscheidet im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG als Einzelrichter. 3 I. 4 Dem Antragsteller war für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T aus B beizuordnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend aufgeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). 5 II. 6 Der am 17. Dezember 2009 bei Gericht gestellte und dem Tenor entsprechende Antrag des Antragstellers hat Erfolg. 7 Der Antrag ist zulässig. 8 Der Antragsteller begehrt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (erneut), die Antragsgegnerin dürfe gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht die für die Abschiebung erforderliche Mitteilung aussprechen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, bzw. falls eine derartige Mitteilung bereits an die für die Abschiebung zuständige Behörde ausgesprochen worden ist der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vor einer erneuten Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung des Asylbewerbers nicht vollzogen werden dürfe. 9 Nachdem das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 19. November 2009 (21 L 1724/09.A) unanfechtbar abgelehnt hat, hat der Antragsteller am 17. Dezember 2009 erneut einen solchen Antrag gestellt. Dieser Antrag ist auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO statthaft. 10 Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 - 2 SN 10.98 -, NVwZ 1998, 1094; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908 m.w.N. 11 Der Antrag ist auch begründet. 12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 13 Diese Voraussetzungen sind gegeben. 14 Ein Anordnungsgrund liegt vor. Zwar hat die Ausländerbehörde des Kreises W die ursprünglich für den 9. Dezember 2009 vorgesehene Abschiebung des Antragstellers nach Syrien aufgehoben. Er ist aber aufgrund der nach wie vor gültigen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. Januar 2005 (xxxxxxx-475) vollziehbar ausreisepflichtig. 15 Es ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 16 Bei dem am 10. August 2009 gestellten Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG handelt es sich gemäß §§ 13, 24 Abs. 2 AsylVfG um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG, da der frühere Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. Januar 2005 unanfechtbar abgelehnt und festgestellt worden war, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. 17 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind Wiederaufgreifensgründe zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu beachten. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren (negativen) Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG richtet sich nach § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen und der Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde, § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt mit der Kenntnisnahme des Wiederaufgreifensgrundes. Dazu gehört, dass dem Betroffenen die Tatsachen, die den Wiederaufgreifensgrund ausfüllen, bekannt sind. Nicht erforderlich ist die rechtliche zutreffende Würdigung. Auch bei Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme vom Dauersachverhalt maßgeblich. 18 Vgl. GK-AsylVfG § 71 AsylVfG Rdnr. 120.1; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 21 L 805/09.A -; VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2007 - Au 5 K 06.30308 -; VG Ansbach, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - AN 11 E 08.30400 -. 19 Gegenstand der Prüfung im Wiederaufgreifensverfahren sind dabei nur solche Wiederaufgreifensgründe, die vom Antragsteller auch vorgetragen wurden. Es muss sich weiter aus dem substantiierten und glaubhaften Vortrag ergeben, dass sich die zu Grunde gelegte Sachlage tatsächlich verändert hat. Der Antragsteller hat eine besondere Darlegungspflicht hinsichtlich der näheren tatsächlichen Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrunds. Er muss jedenfalls Tatsachen dazu vortragen; allgemeine Behauptungen genügen nicht. 20 Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne hier glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 21 Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien hat in einem Gutachten vom 25. Oktober 2009 ausgeführt, dass es in letzter Zeit zu vermehrten Festnahmen und Inhaftierungen bei der Rückführung nach Syrien oder in engem Zusammenhang damit gekommen sei. 22 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Schreiben vom 18. November 2009 beim Auswärtigen Amt (AA) angefragt, ob hierüber nähere Informationen vorliegen und welche Umstände bei einer Rückführung nach Syrien zu einer Gefährdung führen können: 23 "Im Zusammenhang mit Asylverfahren syrischer Staatsangehöriger bitten wir um die Beantwortung folgender Fragen: 24 Kann das Auswärtige Amt der Beobachtung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in seinem Gutachten vom 25.10.2009 zustimmen, wonach es gerade in letzter Zeit zu vermehrten Festnahmen/Inhaftierungen von Rückkehrern bei der Einreise in Syrien oder in engem Zusammenhang mit dieser gekommen ist? 25 Wenn ja, liegen dem Auswärtigen Amt Informationen über mögliche Motive vor? Insbesondere, wird ein Zusammenhang mit dem deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommen gesehen? 26 Eine Zugehörigkeit zu welchen Personengruppen bzw. welche Umstände können für den einzelnen Rückkehrer möglicherweise das Risiko erhöhen, bei der Wiedereinreise festgenommen/inhaftiert zu werden (z.B. längerer Auslandsaufenthalt, Asylverfahren im Ausland, Rückkehr im Wege zwangsweiser Rückführung, noch ausstehender Wehrdienst, exilpolitische Betätigung, ...)? 27 Liegen dem Auswärtigen Amt Erkenntnisse darüber vor, dass staatenlose Personen mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien unter Geltung des Rückübernahmeabkommens abgeschoben wurden? 28 Wie lange hatten diese sich vor ihrer Abschiebung im Ausland aufgehalten? 29 Wie wurden sie bei ihrer Ankunft behandelt? 30 Sind dem Auswärtigen Amt insbesondere die in der Presse zitierten Fälle: Familie (auch bzw.) und bekannt, die jeweils nach einer Abschiebung aus Deutschland festgenommen worden sein sollen? Liegen dem Auswärtigen Amt genauere Erkenntnisse zu diesen Fällen vor? Wir bitten um Monitoring in den angegebenen Fällen." 31 Das Bundesministerium des Innern hat mit Erlass vom 16. Dezember 2009 zum deutsch-syrischen Rückführungsabkommen folgendes verfügt: 32 "Aufgrund der derzeit unklaren Lage bei der Rückkehr abgelehnter Asylbewerber wurde das BAMF gebeten, vorerst keine Ablehnungen von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet auszusprechen und Entscheidungen über Folgeanträge vorerst zurückzustellen. In diesen Fällen haben Rechtsbehelfe regelmäßig keine aufschiebende Wirkung. Die Betroffenen könnten daher ohne Weiteres nach Syrien abgeschoben werden, was angesichts der derzeitigen Situation problematisch erscheint. Eine Entscheidung über diese Fälle soll erst nach einer aktualisierten Lagebewertung durch das AA erfolgen. Positive Entscheidungen sowie (nicht sofort vollziehbare) Ablehnungen von Asylanträgen als einfach unbegründet erfolgen weiterhin. 33 Unabhängig davon werden die Länder gebeten, bis zu einer abschließenden Klärung (u.a.: aktueller Lagebericht AA) anstehende Abschiebungen nach Syrien mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und mit Blick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sich im Einzelfall ggf. mit dem BAMF abzustimmen." 34 Das Auswärtige Amt hat in seinem Ad-hoc-Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 28. Dezember 2009 wie folgt ausgeführt: 35 "II. Neuere Erkenntnisse zur Behandlung von Rückkehrern 36 Im ersten Halbjahr 2009 wurden 28 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien zurück geführt. Wie bereits im o.g. Lagebericht dargestellt, erfolgt in der Regel nach der Einreise zurück geführter Personen eine Befragung durch die syrische Einwanderungsbehörde und die Sicherheitsdienste. In manchen Fällen werden die Betroffenen für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. 37 In drei Fällen sind Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist. In allen drei Fällen hat das Auswärtige Amt die syrischen Behörden offiziell um Auskunft über den Verbleib und zu den Haftgründen gestellt. Die syrische Seite hat bisher auf diese Anfragen nicht reagiert und ist dazu auch nicht verpflichtet, da es sich nicht um deutsche Staatsangehörige handelt. Daher bemüht sich das Auswärtige Amt auch um Aufklärung der Sachverhalte durch zivilgesellschaftliche Kontakte. Die Informationen beruhen überwiegend auf Angaben von Nichtregierungsorganisationen bzw. Anwälten oder Familienangehörigen der Betroffenen." 38 Die Kammer möchte vor diesem Hintergrund nähere Informationen zur Situation zurückgeführter Asylbewerber erhalten. Da das Bundesamt trotz gerichtlicher Aufforderung nicht hinreichend dargelegt hat, dass die seitens des BMI geforderte sorgfältige Prüfung des hier vorliegenden Folgeantrages nach Erlass des Bescheides vom 23. Oktober 2009 erfolgt wäre, war die hier begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Eine endgültige Entscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 39 Das Gericht weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass sich an der Einschätzung des Vortrags des Antragstellers im übrigen (insbesondere Vortrag einer schweren depressiven Störung und einer Posttraumatischen Belastungsstörung etc.) gegenüber dem Beschluss vom 19. November 2009 nichts geändert hat. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).