Urteil
23 K 2884/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Billigkeitsmaßnahmen (Erlass, Niederschlagung, Stundung) nach abgabenrechtlichen Vorschriften besteht nicht, wenn der Betroffene einen regelrechten Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII hat.
• § 74 SGB XII ist so zu verstehen, dass Bedürftige hinsichtlich Friedhofsgebühren nicht gezwungen werden dürfen, vorher erfolglos oder unzumutbar Billigkeitsverfahren nach Abgabenrecht durchzuführen.
• Sind die Voraussetzungen des § 74 SGB XII erfüllt, sind die Tatbestände für Erlass, Niederschlagung oder Stundung nach der AO nicht gegeben; die Ablehnung solcher Billigkeitsmaßnahmen ist dann nicht ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Kein Vorrang abgabenrechtlicher Billigkeitsmaßnahmen vor § 74 SGB XII bei Friedhofsgebühren • Ein Anspruch auf Billigkeitsmaßnahmen (Erlass, Niederschlagung, Stundung) nach abgabenrechtlichen Vorschriften besteht nicht, wenn der Betroffene einen regelrechten Kostenübernahmeanspruch nach § 74 SGB XII hat. • § 74 SGB XII ist so zu verstehen, dass Bedürftige hinsichtlich Friedhofsgebühren nicht gezwungen werden dürfen, vorher erfolglos oder unzumutbar Billigkeitsverfahren nach Abgabenrecht durchzuführen. • Sind die Voraussetzungen des § 74 SGB XII erfüllt, sind die Tatbestände für Erlass, Niederschlagung oder Stundung nach der AO nicht gegeben; die Ablehnung solcher Billigkeitsmaßnahmen ist dann nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger ist Sohn der Verstorbenen und erhielt einen Gebührenbescheid der Stadt über 1.630 Euro für die Bestattung seiner Mutter. Er bezog Leistungen nach SGB II und konnte die Gebühren nicht zahlen. Er beantragte beim Friedhofsamt Erlass, Niederschlagung oder Stundung; diese Anträge wurden mit Verweis auf die Gebührensatzung abgelehnt. Das Sozialamt lehnte daraufhin die Übernahme der Kosten nach § 74 SGB XII mit dem Hinweis auf Nachrang und erforderliche Ausschöpfung abgabenrechtlicher Billigkeitsmaßnahmen ab. Der Kläger klagte gegen den Ablehnungsbescheid des Friedhofsamtes bzw. gegen dessen Ersatzbescheid und begehrte primär Erlass, hilfsweise Niederschlagung oder Stundung der Gebühren. Der Beigeladene (Sozialhilfeträger) unterstützte den Kläger; der Beklagte (Friedhofsträger) hielt die Ablehnung für rechtmäßig. • Zuständigkeit und Verfahrensfragen: Die Klageänderung war zulässig und sachdienlich, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung möglich. • Rechtsgrundlagen: Anwendbar sind die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung für Billigkeitsmaßnahmen (§§ 222, 227, 261 AO) sowie § 74 SGB XII; die Friedhofsgebührensatzung verweist auf AO und KAG. • Prüfung der Billigkeitskriterien: Weder Unbilligkeit der Einziehung (§ 227 AO), noch voraussichtliche Erfolglosigkeit der Einziehung (§ 261 AO) noch erhebliche Härte bei Fälligkeit (§ 222 AO) sind im vorliegenden Fall gegeben. • Wirkung von § 74 SGB XII: Der Gesetzgeber hat durch § 74 SGB XII zum Ausdruck gebracht, dass notwendige Bestattungskosten einschließlich Friedhofsgebühren nicht zu Lasten zahlender Friedhofsnutzer gehen sollen, sondern ggf. vom Sozialhilfeträger übernommen werden. • Nachranggrundsatz: Der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs.1 SGB XII) hindert nicht generell einen Anspruch nach § 74 SGB XII; Bedürftige dürfen nicht auf das zermürbende oder unzumutbare Durchführen abgabenrechtlicher Billigkeitsverfahren verwiesen werden. • Rechtsprechung und Systematik: Nationale Rechtsprechung und Senatsentscheidungen stützen die Auffassung, dass § 74 SGB XII nicht gegenüber abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen nachrangig sein soll; schließlich würde andernfalls § 74 SGB XII leerlaufen. • Ermessensprüfung: Vorliegend liegt kein Ermessensfehler des Friedhofsamtes bei Ablehnung der Billigkeitsanträge vor, weil bei bestehendem Anspruch nach § 74 SGB XII die Voraussetzungen der AO für Billigkeitsmaßnahmen nicht erfüllt sind. Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gericht hält den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2009, mit dem die Anträge auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Friedhofsgebühren abgelehnt wurden, für rechtmäßig; der Kläger hat gegen den Friedhofsträger keinen Anspruch auf diese Billigkeitsmaßnahmen. Zugleich stellt das Gericht klar, dass ein berechtigter Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII bestehen kann und der Nachrang der Sozialhilfe nicht generell verlangt, dass Bedürftige vor Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers erfolglos abgabenrechtliche Billigkeitsverfahren führen müssen. Die Verfahrenskosten wurden zwischen Kläger und Beklagtem je zur Hälfte verteilt; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.