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Urteil

16 K 3142/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0203.16K3142.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Die B mbH (Im Folgenden: B), ein von der Klägerin beherrschtes Unternehmen, vertreibt das Erzeugnis "H Bio Distelöl, kaltgepresst, aus 1. Pressung, cholesterinfrei". Dieses von der Firma C GmbH (im Folgenden: C) bezogene Produkt wird mit der Angabe "hergestellt für B mbH, Tstraße 5, DE" in Verkehr gebracht. 2 Am 19. Februar 2008 wurde im "F"-Markt in der T1 Straße 38 in C1 eine Probe dieses Produktes mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 06.08 (L5C) entnommen und durch das Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen C1 untersucht. Laut Gutachten vom 8. April 2008 sei nach dem Ergebnis der chemisch-analytischen Untersuchung ein Gehalt an di- und polymeren Triglyceriden von 0,25% ermittelt worden; bei kaltgepressten Speiseölen pflanzlicher Herkunft betrage der Gehalt diesbezüglich zum Nachweis der Erhitzung höchstens 0,10%; das untersuchte Speiseöl weise somit deutliche Anzeichen einer thermischen Behandlung auf. 3 Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 6. Mai 2008 auf Grund der beurteilten Irreführung (§ 11 Abs. 1 LFBG i.V.m. Art. 16 VO (EG) 178/2002) auf, diese Charge und die nachfolgenden Chargen aus dem Verkauf zu nehmen, bis die entsprechende Verkehrsfähigkeit dieses Produktes nachgewiesen worden sei. Ferner bat er um Vorlage der Rückrufdokumentation, Benennung des Herstellers und ggfs. der Vorlieferanten, Nachweis der Eigenkontrolle vorangegangener Chargen, dass dieses Produkt den ausgelobten Anforderungen (kaltgepresst) entspricht und Angaben zur Menge der verkauften Chargen (MHD 06.08 (L5C)). Eine Rechtsmittelbelehrung war nicht beigefügt. 4 Ebenfalls am 6. Mai 2008 wurde im "F"-Markt in der Vstraße 299 in E eine Probe dieses Produktes, Mindesthaltbarkeitsdatum 10.08 (L2E), entnommen und anschließend durch das Chemische Untersuchungsamt der Stadt I untersucht. Das Gutachten vom 28. Mai 2008 kam zu dem Ergebnis, dass nach dem analytischen Befund der Anteil an di- und oligomeren Triglyceriden 0,33g/100g betrage und das Distelöl auf Grund der chemischen Analyse als "raffiniert" bzw. nicht als kaltgepresst einzustufen sei. 5 Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 2. Juni 2008 auf Grund der beurteilten Irreführung (§ 11 Abs. 1 LFBG i.V.m. Art. 16 VO (EG) 178/2002) auf, sämtliche Chargen, soweit noch nicht geschehen, für den Verbraucher nicht mehr erreichbar aus dem Verkauf zu nehmen, bis ihm die entsprechende Verkehrsfähigkeit dieses Produktes nachgewiesen worden sei. Ferner bat er um Vorlage der Rückrufdokumentation, sowie um Mitteilung, ob die Gegenproben der vom Bezirksamt N-I1 von C1 entnommenen Probe und der Probenentnahme vom 6. Mai 2008 untersucht worden seien, welche Eigenkontrollmaßnahmen seit dem 25. Januar 2007 durchgeführt worden seien, welche Mengen des Artikels seit dem Prüfbericht der Firma F1 GmbH (im Folgenden: F1) vom 25. Januar 2007 von der C abgenommen worden seien und welche Größe die jeweilige Charge gehabt habe. Eine Rechtsmittelbelehrung war nicht beigefügt. 6 Die Klägerin hat am 5. Mai 2009 Klage erhoben. Sie macht geltend: Eine Irreführung der Verbraucher sei ausgeschlossen, da es sich bei dem in Rede stehenden Distelöl tatsächlich um kaltgepresstes, aus 1. Pressung stammendes Öl gehandelt habe. Eine bloße Überschreitung des Wertes von 0,1% an polymeren Triglyceriden ohne weitere Überprüfungen rechtfertige nicht den erhobenen Vorwurf eines rechtswidrigen Handelns. Das bloße Abstellen auf den Wert von 0,1% an di- und polymeren Diglyceriden für den Nachweis einer Wärmebehandlung von Öl sei nicht sachgerecht. Der Wert von 0,1% sei nicht verbindlich festgelegt sondern lediglich in einem Entwurf zur Änderung der Leitsätze enthalten. Er werde auch nur als ein Parameter zum Nachweis einer Erhitzung genannt. Weiterer Indikator sei die Summe der trans-Isomere von C 18:1, C 18:2 und C 18:3, zu der sich in keinem der Untersuchungsbefunde eine Aussage befinde. Auf Grund der im Distelöl ablaufenden technologischen Prozesse während der Lagerung bildeten sich polymere Triglyceride über den Wert von 0,1% hinaus, dies werde von mehreren Sachverständigen bestätigt. Zu dem für die Kennzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt der Herstellung bzw. Abfüllung hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass das Öl einer thermischen Behandlung unterzogen worden sei. Dazu sei auf die große Zahl der Eigenuntersuchungen hinzuweisen. Der Untersuchungsbefund von F1 vom 25. Januar 2007 betreffe dasselbe Mindesthaltbarkeitsdatum wie die erste amtliche Probe. Wäre das Distelöl tatsächlich einer thermischen Behandlung unterzogen worden, hätte schon bei der damaligen Untersuchung der Wert für polymeres Triglycerid über dem vermeintlichen Grenzwert liegen müssen. Natürliche Veränderungen während der mehrmonatigen Lagerung lägen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Lebensmittelunternehmers. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid vom 6. Mai 2008 und den Bescheid vom 2. Juni 2008 aufzuheben, 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er macht geltend: Ein Anstieg der dimeren Triglyceride in dem hier festgestellten Maße könne nicht durch eine längere Lagerung bei Raumtemperatur entstehen sondern lasse nur den Schluss zu, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Veränderung stattgefunden haben müsse. Bei nur lagerungs- und temperaturbedingten Änderungen hätte es zu einer Ranzigkeit kommen müssen, also einer erheblichen sensorischen Abweichung, die das Distelöl für den Verzehr ungeeignet gemacht hätte. Werde eine Eigenschaft eines Lebensmittels auf der Fertigpackung ausgelobt, so sei dies ein Anhaltspunkt dafür, dass die Eigenschaft für das betreffende Lebensmittel auch spezifisch sei. Denn die Auslobung solle gerade den Käufer veranlassen, das Lebensmittel wegen dieser ausgelobten Eigenschaften zu kaufen. Die Kennzeichnung des in Rede stehenden Distelöls mit den Begriffen "kaltgepresst, aus 1. Pressung" stelle somit eine spezifische Eigenschaft dar, die bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums erhalten bleiben müsse. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum vorliegenden Verfahren sowie zu dem dieselben Beanstandungen betreffenden Verfahren 16 K 1799/09 Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 15 Gemäß § 39 Abs. 2 LFGB treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. 16 Der Vertrieb des Produktes verstieß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LFGB. Nach diesen Vorschriften ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was insbesondere der Fall ist, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden. 17 Die im vorliegenden Fall für das Distelöl zusätzlich verwendete Bezeichnung "kaltgepresst, aus 1. Pressung" ist bzw. war in Bezug auf die am 19. Februar 2008 und 6. Mai 2008 entnommenen Proben zur Täuschung der Verbraucher geeignet. Jedenfalls begründeten die Feststellungen des Beklagten den hinreichenden Verdacht eines solchen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot. 18 Ausweislich der Untersuchungsbefunde enthielten die untersuchten Proben Anteile an di- und oligomeren Triglyceriden, die in einem kaltgepressten Öl nicht enthalten sein können. Dies ist in der dem Beklagten gegenüber abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme des H1 vom Chemischen Untersuchungsamt der Stadt I vom 1. April 2009 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt worden (Beiakte Heft 1 zu 16 K 1799/09). Der Gutachter nimmt dabei auch zu der von der Klägerin angeführten Möglichkeit eines lagerungsbedingten Anstiegs der polymeren Triglyceride Stellung. Er berichtet, dass bei Versuchen, bei denen Öl vier Wochen lang der Sonne bei 28° C ausgesetzt worden sei, ein Anstieg des dimeren Gehaltes von 0,03 auf 0,13% beobachtet worden sei, diese Öle aber alle nicht mehr genusstauglich gewesen seien, da sie eine extreme Ranzigkeit aufgewiesen hätten. Die als Gegenbeweis genannten Lagerungsversuche, die der Sachverständige N1 durchgeführt habe, seien laut telefonischer Auskunft desselben 60 Tage lang bei 60° C durchgeführt worden; eine sensorische Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Da derartige Versuchsbedingungen nicht mit einer normalen Lagerung vergleichbar sind, vermögen sie einen lagerungsbedingten Anstieg der di- und oligomeren Triglyceride von einem unter 0,1% liegenden Ausgangswert für kaltgepresste Öle auf 0,25% bzw. sogar 0,33% ohne Auffälligkeiten bei der sensorischen Prüfung nicht zu erklären. 19 Der in der mündlichen Verhandlung als sachverständiger Beistand für die Klägerin anwesende A hat die festgestellten Werte ebenfalls als auffällig hoch eingeschätzt. Angesichts dessen begegnet es keinen Bedenken, dass zusätzliche Untersuchungsbefunde auf andere Indikatoren für eine Wärmebehandlung nicht erhoben worden sind. Die genaue Ursachenfeststellung obliegt gegebenenfalls der Klägerin bzw. ihren Vertragspartnern. 20 Auch der Prüfbericht der F1 vom 25. Januar 2007 ist nicht geeignet, das Untersuchungsergebnis in Frage zu stellen. Dort wird als Ergebnis der physikalisch-chemischen Untersuchung vom 23. bis 25.01.2007 eines Distelöls kbA mit der Los-Nr. 919 AUS für polymeres Triglycerid ein Wert von <0,05% angegeben. Dass dieses Untersuchungsergebnis die Charge betrifft, zu der auch die am 19. Februar 2008 entnommene Probe des Öls mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 06.08 und der Chargennummer L5C gehört, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zwar enthält dieser von der Klägerin als Anlage 7 zur Klageschrift in Kopie vorgelegte Prüfbericht den mitkopierten handschriftlichen Zusatz "H MHD: 06 08 L5C". Dies reicht allerdings nicht als Beleg dafür aus, dass dieser Prüfbericht sich tatsächlich auf das später beanstandete Öl mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 06.08 und der Chargennummer L5C bezieht, denn dieser handschriftliche Zusatz war ausweislich der Verwaltungsvorgänge auf einer nach der Beanstandung des Öls von der C an die Klägerin am 7. Mai 2008 übersandten Kopie des Prüfberichts noch nicht enthalten, muss also zu einem späteren Zeitpunkt angebracht worden sein. 21 Der Beklagte hat seine Verfügungen zu Recht gegen die Klägerin gerichtet, auch wenn auf dem Etikett der Ölflasche nicht die Klägerin sondern die B angegeben wird. Denn nicht nur die Tochtergesellschaft sondern auch die Muttergesellschaft ist lebensmittelrechtlich verantwortlich. Die Klägerin übt einen beherrschenden Einfluss aus, und zwar durch ihre auf Grund des aus dem Handelsregister ersichtlichen Beherrschungsvertrages bestehenden Leitungs- und Weisungsrechte und die dadurch gegebenen Einwirkungsmöglichkeiten auf die nach außen auftretende Tochter, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 13 B 958/09 -, juris, bereits für die nur einen faktischen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausübende Muttergesellschaft bei Glücksspielveranstaltungen. 23 Sie ist damit am Vertrieb (= Inverkehrbringen laut Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts) beteiligt. Bei dieser Sachlage hatte der Beklagte Anlass gegen die Klägerin vorzugehen. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.