Urteil
25 K 6307/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0205.25K6307.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Halterin eines Hundes, bei welchem es sich um einen Mischling der Rassen American Staffordshire-Terrier und Pitbull-Terrier handelt. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde T vom 18. Dezember 1997 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2006 enthielt u.a. folgende Regelung: "§ 2 Abs. 2 e: Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier American Staffordshire-Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen". Die Hundesteuersatzung der Gemeinde T in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2006 ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Durch die 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2008 erhielt § 2 Abs. 2 e der Hundesteuersatzung der Gemeinde T u.a. folgende Fassung: "Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier American Staffordshire-Terrier ... sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden". Diese 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2008 ist rückwirkend mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Durch Hundesteuerbescheid vom 2. Januar 2009 zog der Beklagte die Klägerin für den Erhebungszeitraum 2009 (Januar bis Dezember 2009) unter Einstufung des gehaltenen Hundes als gefährlicher Hund zu Hundesteuer in Höhe von 480,00 Euro heran. Dieser Bescheid war der Klägerin nicht zugegangen; er wurde der Klägerin durch Schreiben des Beklagten vom 31. August 2009 als Zweitausfertigung übersandt. Die Klägerin hat hiergegen am 30. September 2009 Klage insoweit erhoben, als Jahreshundesteuerbeträge von mehr als 54,00 Euro festgesetzt werden (ehemaliges Verfahren 25 K 6307/09). Mit Hundesteuerbescheid vom 4. Januar 2010 forderte der Beklagte von der Klägerin Hundesteuer in Höhe von 480,00 Euro unter Zugrundelegung der Einstufung als gefährlicher Hund für den Erhebungszeitraum 2010 (Januar bis Dezember 2010). Die Klägerin hat am 27. Januar 2010 Klage erhoben, wiederum soweit Jahreshundesteuerbeträge von mehr als 54,00 Euro festgesetzt werden (ehemaliges Verfahren 25 K 570/10). Durch Beschluss vom 1. Februar 2010 sind die Verfahren 25 K 6307/09 und 25 K 570/10 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden sowie unter dem Az.: 25 K 6307/09 fortgeführt worden. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, die als Grundlage der Besteuerung anzusehende 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2008 zur Hundesteuersatzung der Gemeinde T vom 18. Dezember 1997, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt worden sei, beinhalte eine unzulässige echte Rückwirkung, da unter Geltung der 3. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2006 Mischlinge innerhalb der gelisteten Rassen nicht erfasst worden seien. Die 4. Änderungssatzung sei damit zu keinem Zeitpunkt wirksam in Kraft getreten, weil sie in unzulässiger Weise gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Die Unwirksamkeit der Inkraftsetzung der Satzungsbestimmung setze sich in den folgenden Jahren fort. Darüber hinaus sei der aus Artikel 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz der Steuergerechtigkeit verletzt. Spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2009 sei es nicht mehr möglich, Hunde der auch von der Klägerin gehaltenen Rassen oder Kreuzungen höher zu besteuern, denn diese seien nicht gefährlicher als Hunde anderer Rassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts. Die Evaluierung der Landesregierung zum Landeshundegesetz NRW belege dieses Ergebnis. Denn wenn das Ergebnis der Evaluierung sei, dass man statistisch festgestellt habe, dass insbesondere bei Schäferhunden, bei Doggen, bei Mischlingen aus diesen Rassen eine vermehrte Beißhäufigkeit aufgetreten sei, dann sei zwingende Folge dieses Ergebnisses, dass jedwede Rasseliste in NRW aufgehoben oder geändert werden müsse. Die Klägerin beantragt, die Hundesteuerbescheide des Beklagten vom 2. Januar 2009 sowie 4. Januar 2010 aufzuheben, soweit in diesen jeweils Jahreshundesteuerbeträge von mehr als 54,00 Euro festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, bei dem rückwirkenden Inkrafttreten der 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung zum 1. Juli 2007 handele es sich um keine Erhöhung der Hundesteuer für das Steuerjahr 2009 und dies stelle somit lediglich einen Fall der unechten Rückwirkung dar, die grundsätzlich zulässig sei. Die bloße Erwartung eines Hundehalters, die bei Erwerb des Hundes bestehende steuerliche Situation werde auch in Zukunft unverändert bleiben, genüge nicht, um einen entsprechenden Vertrauensschutz zu begründen, welcher einer zulässigen Rückwirkung entgegenstehen könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Hundesteuerbescheide des Beklagten vom 2. Januar 2009 und 4. Januar 2010 sind in der angefochtenen Höhe rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Hundesteuerbescheide finden die Rechtsgrundlage in der Hundesteuersatzung der Gemeinde T vom 18. Dezember 1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2008. Durch § 2 Abs. 2 e Hundesteuersatzung wird der von der Klägerin gehaltene Hund als gefährlicher Hund mit der Folge des erhöhten Steuersatzes eingestuft, weil ausweislich dieser Satzungsregelung gefährliche Hunde insbesondere Hunde der Rassen Ptibull-Terrier und American Staffordshire-Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander sind. Die Regelungen der Hundesteuersatzung sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. Desgleichen bildet die Hundesteuersatzung der Gemeinde T in der Fassung der 4. Änderungssatzung materiell gültiges Ortsrecht. Dies gilt zunächst mit Blick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Dabei kann die Kammer dahingestellt sein lassen, ob die rückwirkende Inkraftsetzung zum 1. Januar 2007 eine unzulässige echte Rückwirkung beinhaltet, denn die 4. Änderungssatzung ist in dem Amtlichen Bekanntmachungsblatt – Amtsblatt – der Gemeinde T vom 23. Dezember 2008 bekanntgemacht worden und die angegriffenen Hundesteuerbescheide des Beklagten datieren vom 2. Januar 2009 sowie 4. Januar 2010. Liegen die Voraussetzungen für ein rückwirkendes Inkrafttreten einer Satzungsänderung nicht vor, bestehen aber ansonsten keine formellen oder materiellen Fehler, so ist lediglich die Rückwirkungsanordnung unwirksam, nicht aber die vorgenommene Satzungsänderung. Dies hat zur Folge, dass die Satzungsänderung nicht zu dem in der Inkrafttretensregelung bezeichneten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, sondern nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW erst mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten ist, vgl. zum Vorstehenden Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch u.a., Kommunalabgabengesetz NRW, Kommentar, Stand Juni 2009, § 2 Randnote 46. Dahingestellt bleiben kann mithin, ob sich die satzungsrechtliche Inkrafttretensregelung zum 1. Januar 2007 als wirksam erweist; ist diese Inkrafttretensregelung unwirksam, so hat das nicht gleichsam automatisch die Nichtigkeit der entsprechenden Satzung zur Folge, vielmehr tritt in einem solchen Fall die Satzung grundsätzlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also grundsätzlich am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, vgl. so Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand Juli 2009, § 2 Randnote 31. Vorstehende Rechtsfolge lässt sich auch der Rechtsprechung des OVG NRW entnehmen, die im Vergnügungssteuerrecht zwischen den Zeiträumen rückwirkender Heranziehung (ggf. Stattgabe des Antrags) und den Zeiträumen nach Bekanntmachung der Satzung (ggf. Abweisung des Antrags) differenziert, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 14 B 1439/08 -. Eine wirksame Hundesteuersatzung liegt mithin seit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung vor, so dass diese Satzung seit dem 24. Dezember 2008 gilt und mithin die Heranziehung der Klägerin durch Hundesteuerbescheide vom 2. Januar 2009 sowie 4. Januar 2010 erfasst. Bei der Besteuerung des Hundes der Klägerin, bei welchem es sich um einen Mischling der Rassen American Staffordshire-Terrier und Pitbull-Terrier handelt, mit dem erhöhten Hundesteuersatz wird ferner der aus Artikel 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht verletzt. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 2. März 2007 – 25 K 5562/06 – zur erhöhten Besteuerung eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier folgendes ausgeführt: "§ 2 Abs. 3 HStS hat – soweit maßgeblich – folgenden Wortlaut: "Über die im Einzelfall als gefährlich einzustufenden Hunde gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW hinaus gelten Hunde der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen und Mischlinge als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier." Diese Satzungsregelungen, insbesondere dass der von der Klägerin gehaltene Hund der Rasse American Staffordshire-Terrier zu den gefährlichen Hunden gezählt wird und für solche Hunde ein deutlich gesteigerter Hundesteuersatz zu zahlen ist, bilden für die erfolgte Heranziehung der Klägerin zu Hundesteuer eine wirksame Rechtsgrundlage. Das Bundesverwaltungsgericht hat grundlegend in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 11 C 87/99 – ausgeführt, der einer Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum sei nicht überschritten, wenn die Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz vorsehe, Kampfhunde in einem abstrakten Sinn beschreibe und darüber hinaus für bestimmte Hunde in einer Liste die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich vermute. Diese Rechtsgrundsätze beanspruchen nach wie vor Gültigkeit; die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen an. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit als maßgeblich betont, eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerrege- lung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfalte, bedürfe keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeute für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gelte nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam seien, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheine. Dabei sei dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gelte auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen könnten insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und –praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung stehe. Die entscheidende Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gebe, die in der diesbezüglichen Satzungsregelung aufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde einzustufen, sei zu bejahen. Die in dieser Vorschrift genannte Liste enthalte unter im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden müsse. Ersichtlich habe der Satzungsgeber darauf abgestellt, dass es sich bei den in die Liste aufgenommenen Hunden um – erst in neuerer Zeit verstärkt importierte – Züchtungen handele, die im Ausland u.a. für Hundekämpfe bestimmt gewesen seien. Dementsprechend sei bei diesen Hunden eine Zuchtauswahl getroffen worden, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswille ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern solle. Aus den Veröffentlichungen ergebe sich zwar auch, dass nicht bei allen individuellen Exemplaren der Züchtungen a priori aufgrund ihrer Merkmale von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen sei; denn das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes hänge von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Der von der Stadt verfolgte Lenkungszweck und das Lenkungsziel bestehe zulässigerweise darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Stadt solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Da die erhöhte Hundesteuererhebung für gefährliche Hunde ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mithin durch den verfolgten Lenkungszweck und den Gestaltungs- und Typisierungsspielraum grundsätzlich gerechtfertigt ist, ist rechtlich unerheblich, ob für die Haltung von gefährlichen Hunden ein erhöhter Aufwand betrieben wird. In seinem Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34/05 – hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung grundsätzlich bestätigt und betont, ein Satzungsgeber, der Kampfhunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern wolle, könne zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung – konkret Landeshundeverordnung NRW – übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Der Satzungsgeber trage dann gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Das Bundesverwaltungsgericht betont in vorstehender Entscheidung, es stehe außer Frage, dass ein Satzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Aufnahme in seinen Normtext übernehmen könne, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen wolle. Dabei brauche der Satzungsgeber die der übernommenen Regelung zugrunde liegenden Erkenntnisse und Tatsachen nicht notwendig selbst erneut zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie offensichtlich falsch seien. Nur wenn letzteres der Fall wäre, wäre der Satzungsgeber gehindert, gleichsam sehenden Auges eine in erheblicher Weise auf offensichtlich unrichtigen Annahmen begründete Regelung zu übernehmen. Mithin verlangten weder das Rechtsstaatsprinzip noch der allgemeine Gleichheitssatz, dass jede Gemeinde komplexe und strittige Tatsachenfragen zum Gefährdungspotential bestimmter Hunderassen je für sich selbst erheben müsse, bevor sie eine hierauf gestützte ordnungs- oder steuerrechtliche Regelung erlassen dürfe. Es diene im Gegenteil der Rechtseinheit und sei in hohem Maße verfahrensökonomisch, wenn die Gemeinden sich hierzu der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienten, sofern sie davon ausgehen könnten, dass die der dortigen normativen Konzeption zugrunde liegenden Annahmen für den ordnungsrechtlichen Umgang mit gefährlichen Hunden – auch für ihren Regelungszweck – der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde –nutzbar gemacht werden könnten. Sei dies der Fall, seien die Gemeinden auch nicht gehindert, auf dieser Grundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetz- oder –verordnungsgebers in ihren eigenen Rechtsetzungswillen aufzunehmen. Nehme aber ein Satzungsgeber die Regelung eines anderen Normgebers in sein eigenes Regelwerk auf, gelte sie kraft seiner Rechtsetzungsmacht mit der Folge, dass er von Anfang an in vollem Umfang verantwortlich sei für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, auch soweit sie von der Richtigkeit etwa jener tatsächlichen Annahmen und Erkenntnisse abhänge, die der Regelung des Landesnormgebers zugrunde lägen. Dies umschließe auch die Pflicht des Satzungsgebers, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu behalten und gegebenenfalls zu korrigieren. Die Hundesteuersatzung knüpft an § 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 an. § 3 Abs. 2 LHundG NRW – Gefährliche Hunde – lautet – soweit maßgeblich : "Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden." Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – auf der Grundlage eigener Tatsachenerhebungen zu der Feststellung gelangt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zwar nicht allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne, jedoch genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde der im Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland aufgezählten Rassen für das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit – und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren wie Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters – in besonderer Weise gefährlich werden können. Das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 bestimmt in § 2 Abs. 1 – soweit erheblich : "Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden." Wie sich im Einzelnen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – ergibt, ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse angeknüpft wird. Es gibt hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass solche Hunde für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Damit hat auch der Satzungsgeber der Stadt N an der Ruhr seiner Nachweisverpflichtung genügt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 – ausgeführt, das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 sei, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen beziehe, mit dem Grundgesetz vereinbar. Die der angegriffenen Regelung in abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssten, sei vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Im Einzelnen heißt es insoweit in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: "Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 <354>). Ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren – neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters – ab. Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann auch dann gegeben sein, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen – und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art – für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen. Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind, schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben kann. Nach den Ausführungen von Frau Dr. F in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes zwar nicht um ein Rassemerkmal. Doch ist es andererseits nach der Einschätzung dieser Wissenschaftlerin (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, "Kampfhunde?" Gefährliche Hunde? Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl. 2000 S. 4 <7 f.>) unbestritten, dass Hundegruppen wie Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde darstellen. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung, Landschaft und Forsten in Auftrag gegebenen (so genannten Qualzucht-)Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999 sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch genetisch determiniert (vgl. Gutachten, S. 32). Feddersen-Petersen (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 9 <14>) spricht davon, das Verhalten, auch das Aggressionsverhalten, eines Hundes sei stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und rechnet die so genannten Kampfhunderassen auch vor dem Hintergrund der Geschichte ihrer Zucht – zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten "nicht ohne Problematik" sei (vgl. Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78). Schließlich berichtet Unshelm (in: Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 19 <20 ff.>) davon, dass insbesondere Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier, aber wohl auch der Rasse Bullterrier, sogar unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung ihrer Halter relativ häufig wegen ihrer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit für Menschen und Tiere aufgefallen seien. Für eine besondere Gefährlichkeit sprechen auch die Zahlen, die die Bundesregierung im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegt hat. Sie beruhen für die Jahre 1991 bis 1995 auf einer Umfrage des Deutschen Städtetags, die dieser bei seinen Mitgliedern durchgeführt hat. 93 der befragten Städte haben konkrete Angaben gemacht. Danach liegen unter den Hunderassen, die wegen ihrer Gefährlichkeit Anlass zu ordnungsbehördlichem Einschreiten gegeben haben, zwar diejenigen des Pitbulls, des Bullterriers und des Staffordshire-Bullterriers nur an vierter, sechster und siebenter Stelle; andere Hunde wie der Deutsche Schäferhund sind zum Teil wesentlich öfter negativ in Erscheinung getreten (vgl. Deutscher Städtetag, Der Stadthund, Anzahl – Steuern – Gefährlichkeit, 1997, S. 37, 46 ff.). Die in der Erhebung mitgeteilten absoluten Zahlen sagen aber nichts Verlässliches darüber aus, welches Gefahrenpotential den einzelnen Rassen tatsächlich zukommt. Denn eine Aussage dazu setzt einen Vergleich der Zahl an schadensrelevanten Vorfällen mit dem jeweiligen Bestand der betreffenden Hunde voraus. Wird für diesen Vergleich hinsichtlich des Hundebestands von den Zahlen ausgegangen, die in Schleswig-Holstein die Landesregierung im Jahre 2000 gegenüber dem Landtag auf der Grundlage der Welpenstatistik des Verbands für das Deutsche Hundewesen für die Zeit von 1992 bis 1997 genannt hat (vgl. LTDrucks 15/247, S. 2 f.), erscheint es nachvollziehbar und plausibel, wenn der Deutsche Städtetag, wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme weiter mitgeteilt hat, in einer ersten Auswertung der von ihm ermittelten Fakten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Hunde der Rasse Pitbull-Terrier im Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Vorkommen am häufigsten an Beißvorfällen beteiligt sind und auch Hunde der weiteren Bullterriervarianten im Vergleich zu anderen Hunderassen erheblich mehr beißen, als ihrer jeweiligen Population entspricht (vgl. dazu auch die Angaben bei Orlikowski-Wolf, Verwaltungsrundschau 2002. S. 369 <372>). Umfragen, die von der Bundesregierung während der parlamentarischen Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bei den Bundesländern durchgeführt wurden, bestätigen dieses Ergebnis. Nach den dabei gewonnenen Erkenntnissen, die das Bundesministerium des Innern in das Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeführt hat, waren in Brandenburg im Jahre 2000 Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im Verhältnis zu ihrer geschätzten Population achtmal so häufig durch Bisse aufgefallen wie Hunde anderer Rasen. In Hamburg waren 1998 und 1999 Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier an einem Drittel der Beißvorfälle beteiligt, bei denen Menschen verletzt wurden. In Rheinland-Pfalz sind Hunde dieser Rassen im Vergleich zu ihrer Population ebenfalls häufiger durch ihre Beteiligung an derartigen Vorfällen in Erscheinung getreten als andere Hunde (vgl. dazu auch RhPfVerfGH, NVwZ 2001, S. 1273 <1276>). Schließlich wird im Rahmen der Erhebung, die das Bundesministerium des Innern im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zu den Erfahrungen mit den landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bei den Bundesländern durchgeführt hat, auch für Mecklenburg-Vorpommern davon berichtet, dass vor allem Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aufgeführten Art überproportional häufig in Beißzwischenfälle verwickelt gewesen seien. Auch wenn berücksichtigt wird, dass in Bund und Ländern für Hunde verlässliche Beißstatistiken offenbar nicht geführt werden und insbesondere, von den allerdings nur geschätzten Angaben in der erwähnten Äußerung der schleswig-holsteinischen Landesregierung abgesehen, genaue Zahlen zur Gesamtschau der Exemplare einzelner Hunderassen fehlen, sind die Daten, die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG zugrunde liegen, nicht unergiebig und in der Folge die darauf gestützten Erwägungen des Gesetzgebers nicht offensichtlich fehlerhaft. Sie tragen vielmehr das angegriffene Einfuhr- und Verbringungsverbot. Der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Hunde der betroffenen Rassen Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden sind. Es ist nicht vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ein Hund dieser Rassen sich dem Einfluss des Halters entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt (zum Lebensschutz als elementarer staatlicher Schutzaufgabe vgl. BVerfGE 88, 203 <257>; zum Gesundheitsschutz BVerfG 85, 191 <212 f.>; 87, 363 <386>), und mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen, die Beißvorfälle unter Beteiligung von Hunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerb-EinfG wegen deren Stärke und Beißkraft für diese Schutzgüter haben können, bilden die genannten Daten vor diesem Hintergrund zusammen mit den oben wiedergegebenen Äußerungen des fachwissenschaftlichen Schrifttums eine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Gesetzgebers, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen." Die Einstufung eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier als gefährlicher Hund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner weiteren Entscheidung vom 29. März 2004 – 1 BvR 492/04 – nochmals bestätigt. Mithin ist mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse angeknüpft wird; der Satzungsgeber konnte sich rechtsfehlerfrei dieser Einschätzung anschließen, die Einstufung eines Hundes der Rasse American Staffordshire-Terrier als Kampfhund bejahend vgl. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 4 L 289/05 ; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2006 24 ZB 06.2008 ." An vorstehenden Rechtsausführungen ist festzuhalten. Zusammengefasst hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Grundsatzurteil vom 16. März 2004 1 BvR 1778/01 – entschieden, dass die vier als besonders gefährlich geltenden Rassen, nämlich Bullterrier, Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier pauschal und ausnahmslos als gefährlich eingestuft werden können, weil es genügend Anhaltspunkte dafür gebe, dass Hunde der betroffenen Rassen für die Schutzgüter des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in besonderer Weise gefährlich werden können. Der Bericht zur Evaluation des Landeshundegesetzes NRW, der mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 18. November 2008 der Vorsitzenden des Ausschusses übersandt worden ist, gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden Beurteilung, so dass sich für die Gemeinde T nicht die Notwendigkeit ergab, ihre Satzungsregelungen gefährliche Hunde betreffend einer Abänderung zu unterziehen. Der Statistik der Beißvorfälle und der sonstigen Vorfälle der gefährlichen Hunde von 2003 bis 2007 lässt sich nämlich entnehmen, dass Hunde der Rasse Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier sowie Kreuzungen aus diesen Rassen unverändert in erheblichem Maße mit Beißvorfällen in Erscheinung getreten sind, so dass unter Zugrundeliegung dieser Statistik die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor Gültigkeit beansprucht. Herausgegriffen werden sollen vorliegend nur einzelne Zahlen der Beißvorfälle, die die Gefährlichkeit dieser Hunderassen wiederspiegeln. Bei den Beißvorfällen mit Verletzungen Mensch bzw. Tier und sonstigen Vorfällen handelt es sich jeweils um Zahlen in v.H. bezogen auf die gemeldete Population. Im Jahr 2003 lag der Pitbull-Terrier hinsichtlich der Beißvorfälle Mensch bei 0,86, der American Staffordshire-Terrier bei 0,59, die Kreuzungen bei 0,35; hinsichtlich der Beißvorfälle Tier ergaben sich die Zahlen 1,35; 1,67 sowie 1,30. Bei den sonstigen Vorfällen werden für den Pitbull-Terrier 1,11, für den American Staffordshire-Terrier 1,22 sowie die Kreuzungen 2,06 ausgewiesen. Im Zusammenhang betrachtet liegen diese Zahlen deutlich über den Werten für den Dobermann (0,40 – 0,69 sowie 0,92) bzw. für den Schäferhund (0,33 – 0,68 – 0,54). Eine ähnliche Wertung ergibt sich für das Jahr 2004: Beißvorfälle Mensch Ptibull-Terrier 0,23; American Staffordshire-Terrier 0,66; Kreuzung 0,87 – dem gegenüber Dobermann 0,42 und Schäferhund 0,47. Augenfälliger ist die Gefährlichkeit hinsichtlich der Beißvorfälle Tier im Jahr 2004: Pitbull-Terrier 1,29; American Staffordshire-Terrier 1,46; Kreuzungen 1,59 gegenüber dem Dobermann 0,90 und dem Schäferhund 0,75. Die sonstigen Vorfälle 2004 zeigen ein ähnliches Bild: 1,17 – 1,17 – 0,87 zu 0,82 bzw. 0,52. Die Beißvorfälle bzw. die entsprechende Statistik der Beißvorfälle lässt sich für das Jahr 2005 entsprechend auswerten: Beißvorfälle Mensch Pitbull-Terrier 1,25; American Staffordshire-Terrier 0,39; Kreuzung 0,32 – Dobermann 0,40 und Schäferhund 0,40. Hier gewinnen die Beißvorfälle Tier sowie sonstigen Vorfälle an Gewichtigkeit: Pitbull-Terrier 0,83 bzw. 0,69; American Staffordshire-Terrier 0,87 bzw. 1,20 und Kreuzung 0,63 bzw. 1,05 – gegenüber Dobermann 0,40 bzw. 0,43 und Schäferhund 0,60 und 0,49. Die Auswertung der Beißvorfälle mit Verletzungen Mensch und Tier sowie der sonstigen Vorfälle setzt das gewonnene Bild im Jahr 2006 fort: Beißvorfälle Mensch Pitbull-Terrier 0,81 – American Staffordshire-Terrier 0,47 – Kreuzung 0,55 gegenüber Dobermann 0,38 und Schäferhund 0,45. Bei den Beißvorfällen Tier ergeben sich im Jahr 2006 die Gegenüberstellungen Pitbull-Terrier 0,69 – American Staffordshire-Terrier 0,80 und Kreuzung 0,71 gegenüber Dobermann 0,60 und Schäferhund 0,76. Hinsichtlich der sonstigen Vorfälle lässt sich der Statistik ein deutlich erhöhter Wert für den Pitbull-Terrier mit 1,04 und den Kreuzungen mit 1,01 gegenüber dem Dobermann mit 0,43 und dem Schäferhund mit 0,44 entnehmen. Zwar mag sein, dass die Beißvorfälle mit Verletzungen bei Mensch und Tier im Jahr 2007 bei Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Kreuzungen zurückgegangen sind und sich den Zahlen für Dobermann und Schäferhund annähern. Diese vereinzelte Betrachtung nur für das Jahr 2007 zwingt jedoch nicht zu einer Überarbeitung der Bestimmung für gefährliche Hunde in der gemeindlichen Steuersatzung, da sich in den vorangegangenen Jahren 2003 bis 2006 andersartiges Zahlenmaterial ergab, welches die Gefährlichkeit belegte und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigte. Die Statistik der Beißvorfälle und der sonstigen Vorfälle der gefährlichen Hunde für die Jahre 2003 bis 2007 in ihrer Gesamtheit gesehen bietet keine Veranlassung zu einer Satzungsänderung. Den Beweisanträgen war daher nicht nachzugehen, da es sich bei ihnen um unzulässige Beweiserforschungs- bzw. Beweisermittlungsanträge handelt. Im Übrigen sind sie auch unerheblich, da die Privilegierung der anderen Hunderassen auf sachgerechten Gründen beruht und einer Ungleichbehandlung durch eine höhere Steuer im Einzelfall entgegengewirkt wird. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.