Urteil
25 K 4079/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Baugenehmigung zur Beleuchtung eines gegenüberliegenden Turms verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 BauGB, wenn Lichtimmissionen die imrahmen technischen Grenzwerte des BImschG einhalten.
• Maßgeblich für die Beurteilung von Lichtimmissionen sind die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§§ 3, 22 BImschG) sowie sachverständige Orientierungshilfen; überschreitet die prognostizierte Beleuchtungsstärke die Richtwerte nicht, liegt keine unzumutbare Belästigung vor.
• Ein vom Bauherrn vorgelegtes Lichtimmissionsgutachten ist Teil der Bauvorlagen nach § 69 BauO NRW und kann bei ordnungsgemäßer Durchführung und Nachvollziehbarkeit die bauaufsichtliche Entscheidung tragen.
Entscheidungsgründe
Keine Unzulässigkeit einer Turmbeleuchtung: Immissionsschutzmaßstab entscheidet • Die Baugenehmigung zur Beleuchtung eines gegenüberliegenden Turms verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot des § 34 BauGB, wenn Lichtimmissionen die imrahmen technischen Grenzwerte des BImschG einhalten. • Maßgeblich für die Beurteilung von Lichtimmissionen sind die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts (§§ 3, 22 BImschG) sowie sachverständige Orientierungshilfen; überschreitet die prognostizierte Beleuchtungsstärke die Richtwerte nicht, liegt keine unzumutbare Belästigung vor. • Ein vom Bauherrn vorgelegtes Lichtimmissionsgutachten ist Teil der Bauvorlagen nach § 69 BauO NRW und kann bei ordnungsgemäßer Durchführung und Nachvollziehbarkeit die bauaufsichtliche Entscheidung tragen. Die Kläger sind Eigentümer von drei Wohnungen in einem mehrgeschossigen Wohnhaus an der Lstraße; eine Wohnung bewohnen sie selbst. Gegenüber, auf der anderen Straßenseite, steht ein umgebauter Wasserturm im Eigentum der Beigeladenen, der künftig grün beleuchtet werden sollte. Die Beigeladene beantragte und erhielt nach Vorliegen denkmalrechtlicher Erlaubnis eine Baugenehmigung zur Beleuchtung von Terrasse, Treppenhaus und Fassade; als Auflage wurde ein Immissionsgrenzwert von 0,9 lx an benachbarten Immissionsorten festgesetzt. Die Kläger rügten insbesondere Beeinträchtigungen durch das grüne Licht (Störung des Schlafs, psychologische Blendung, unappetitliche Wirkung) und klagten auf Aufhebung der Genehmigung. Lichtmessungen und Gutachten der Firma Q1 zeigten nach Anpassungen eine Immissionsdifferenz von 0,9 lx; die Bauaufsichtsbehörde erteilte die Genehmigung unter entsprechender Nebenbestimmung. • Die Klage ist zulässig; die Bekanntgabe der Genehmigung an die Hausverwalterin setzte die Klagefrist nicht in Lauf, sodass die Klage fristgerecht ist. • Materiell hat die Klage keinen Erfolg: Die Genehmigung verletzt nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 34 BauGB, weil die Maßstäbe des Immissionsschutzrechts eingehalten sind und die Nebenbestimmung den Immissionsschutz sicherstellt. • Rechtsdogmatisch knüpft das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot an die Grenze der Zumutbarkeit des BImschG (§§ 3, 22 BImschG). Liegen Lichtimmissionen innerhalb der nach dem Stand der Technik zu begrenzenden Grenzen, ist keine Rücksichtslosigkeit gegeben. • Für die Beurteilung von Lichtimmissionen sind fachliche Orientierungshilfen (Runderlass, Lichtleitlinien, OVG-Rechtsprechung) heranzuziehen; es handelt sich um eine wertende Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft. • Die durch Q1 erhobenen Messungen ergaben nach Abschaltung bestimmter Leuchten eine Differenz von 0,9 lx, damit Einhaltung des maßgeblichen Grenzwerts; substantiierten Angriffen gegen das Gutachten hielten die Kläger nicht entgegen, ein eigenes gegengutachterliches Angebot fehlte. • Die Annahme einer psychologischen Blendung oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die grüne Farbe ist unsubstantiiert; subjektive Empfindlichkeiten sind nicht maßgeblich, vielmehr ist auf das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. • Zumutbare Selbsthilfemaßnahmen (z.B. Gardinen) und die Feststellung, dass bei zugezogener Gardine das Grün nicht wahrnehmbar war, sprechen gegen die Erheblichkeit der behaupteten Belästigungen. • Die Behörde durfte den inhaltlich geprüften Grenzwert von 0,9 lx zugrunde legen; die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Messwerts wegen intensiv farbigem Licht lagen nicht vor. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, weil die genehmigte Beleuchtungsanlage die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Immissionsschutz (insbesondere §§ 3, 22 BImschG) einhält und die Nebenbestimmung zur Begrenzung der Beleuchtungsstärke (0,9 lx) sicherstellt, dass keine unzumutbare Nachbarbelästigung im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vorliegt. Die eingereichten Einwendungen gegen das Gutachten sind nicht substantiiert und ein eigenes widersprechendes Sachverständigengutachten wurde nicht vorgelegt. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.